Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.251/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_251/2015

Urteil vom 24. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung (Einstellungsverfügung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 28. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Am 3. Juli 2012, um ca. 14.20 Uhr, ereignete sich an der Verzweigung
Seenerstrasse/Hegifeldstrasse in Winterthur eine Kollision zwischen den von
X.________ und A.________ gelenkten Personenwagen. Letzterer erlitt leichte
Verletzungen. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden.

B.

 Das Stadtrichteramt Winterthur erliess am 17. September 2012 gegen X.________
einen Strafbefehl wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln. Es bestrafte
ihn mit einer Busse von Fr. 300.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten.
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache.

C.

 Das Stadtrichteramt Winterthur nahm daraufhin weitere Untersuchungshandlungen
vor und holte ein Gutachten ein. Gestützt darauf hob es den Strafbefehl vom 17.
September 2012 mit Verfügung vom 31. März 2014 auf und stellte das Verfahren
gegen X.________ ein. Die Kosten des Strafverfahrens nahm es auf die
Staatskasse. Eine Entschädigung sprach es X.________ mangels erheblicher
Umtriebe nicht zu.

D.

 Gegen die Verweigerung der Entschädigung gelangte X.________ an das
Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Beschwerde am 28. Januar 2015
ab.

E.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 28.
Januar 2015 sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde ein Begehren oder mit
anderen Worten einen Antrag zu enthalten. Der Beschwerdeführer darf sich
grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids und die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen
und angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen
beantragt werden (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 134 III 379 E. 1.3 S. 383;
133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.). Auf Geldzahlungen gerichtete Rechtsbegehren sind
zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; siehe für Entschädigungsbegehren
im Strafverfahren auch Urteil 6B_189/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2). Die
Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar
hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll
(BGE 134 III 235 E. 2 S. 236 f. mit Hinweis).

1.2. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren eine
Entschädigung für geleistete eigene Arbeitszeit und Auslagen in der Höhe von
Fr. 3'179.-- geltend. Seine Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung
dieser Entschädigung (Beschwerde Ziff. 3 S. 2). Damit liegt ein genügend
substanziiertes Rechtsbegehren vor, auch wenn der Beschwerdeführer seinen
Antrag nicht beziffert und in seiner Beschwerde gar ausführt, er verzichte
darauf, eine bestimmte Entschädigung zu verlangen und überlasse es dem
Obergericht bei der Neubeurteilung einen angemessenen Betrag festzusetzen
(Beschwerde S. 5 f.). Da sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das
Bundesgericht allerdings nur zu seinem Zeitaufwand äussert, nicht jedoch zu den
Wegkosten, bezüglich welcher die Vorinstanz eine Entschädigung unter Hinweis
auf die Geringfügigkeit verneinte (vgl. angefochtener Entscheid S. 11), ist
davon auszugehen, dass Letzteres nicht angefochten ist.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Strafverfahren sei aufgrund der Häufung von
gravierenden Fehlern und Inkorrektheiten kompliziert gewesen. Er sei dadurch in
echte finanzielle und psychische Schwierigkeiten geraten und habe einen grossen
Aufwand betreiben müssen, bis das Verfahren eingestellt worden sei. Die
Vorinstanz verneine einen komplizierten Fall, obschon sie selber anerkenne,
dass nicht mehr von einem liquiden, einfach zu beurteilenden Bagatellfall
gesprochen werden könne. Die von dieser herangezogenen Kriterien des
Streitwerts und der "erforderlichen Tragweite" seien für die
Entschädigungsfrage nicht entscheidend. Er habe viele Stunden (mindestens 22 3/
4) investieren müssen, um zu seinem Recht zu kommen. Der von ihm betriebene
Aufwand übersteige bei weitem den vom Bundesgericht in BGE 125 II 518 E. 5b
definierten Rahmen. Die Vorinstanz habe die geltend gemachten Wegkosten als
geringfügig bzw. als nicht entschädigungswürdig qualifiziert, sich mit den
anderen in seiner Aufstellung enthaltenen Punkten in Verletzung seines
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) aber nicht auseinandergesetzt.

2.2.

2.2.1. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder
wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1
StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung
ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus
ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b), sowie
auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen
Verhältnisse (lit. c). Die Strafbehörde kann die Entschädigung u.a. herabsetzen
oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig
sind (Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO).

2.2.2. Im Vordergrund steht bei Art. 429 StPO der Schadensausgleich im
haftpflichtrechtlichen Sinn (Niklaus Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 429 StPO).
Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO regelt den Umgang mit den Aufwendungen und
Schäden, welche den Parteien aufgrund des Strafverfahrens erwachsen sind. Die
Bestimmung bildet die als Kausalhaftung ausgestaltete gesetzliche Grundlage für
den Anspruch auf Schadenersatz. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder
gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des
Haftpflichtrechtes steht (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung
des Strafprozessrechts, BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1). Es handelt sich dabei um
eine kausale Haftung des Bundes oder des Kantons zugunsten der beschuldigten
Person, die sich einem Strafverfahren unterziehen muss, ohne dass sie schuldig
erklärt wird (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl.
2012, N. 1737). Zu ersetzen ist der materielle Schaden, wobei vom
obligationenrechtlichen Schadensbegriff auszugehen ist, d.h. es ist die
Differenz zwischen dem Stand des Vermögens ohne das schädigende Ereignis und
dem jetzigen Vermögensstand zu ermitteln (vgl. Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni
2014 E. 3.1; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 2 zu
Art. 429 StPO).
Die Strafbehörde prüft die Ansprüche nach Art. 429 Abs. 1 StPO von Amtes wegen
(Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Beweislast für den eingetretenen Schaden
liegt jedoch beim Ansprecher (Urteil 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1;
s.a. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 12 und 14 zu Art. 429 StPO; Wehrenberg
/Frank, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 31a zu Art. 429 StPO). Die Behörde hat diesen falls notwendig
aufzufordern, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2 Satz
2 StPO; Urteile 6B_1/2015 vom 25. März 2015 E. 4; 6B _661/2013 vom 10. Juni
2014 E. 3.1 mit Hinweis).

2.2.3. Mit Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO sind
Vermögensverminderungen (Verminderung der Aktiven bzw. Vermehrung der Passiven)
im Sinne des Haftpflichtrechts gemeint, d.h. Auslagen, die im Zusammenhang mit
einem Strafverfahren entstanden sind. Dazu zählen in erster Linie die Kosten
der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen
oder rechtlichen Komplexität des Falls geboten war (Urteil 6B_336/2014 vom 6.
Februar 2015 E. 2.2; BBl 2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Schmid, Praxiskommentar,
a.a.O., N. 7 zu Art. 429 StPO; ders., Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1810; Griesser, a.a.O., N. 4 zu Art. 429
StPO; Oberholzer, a.a.O., N. 1737 f.). Solche stehen hier nicht zur Diskussion.
Ebenso wenig macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Verteidigung
anderweitige Aufwendungen geltend.

2.2.4. Unter wirtschaftlichen Einbussen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. b
StPO sind etwa Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die
notwendige aktive oder passive Beteiligung (vorläufige Verhaftung, Beteiligung
an den Verfahrenshandlungen etc.) am Strafverfahren zurückzuführen sind (BBl
2006 1329 Ziff. 2.10.3.1; Schmid, Handbuch, a.a.O., N. 1813; Oberholzer,
a.a.O., N. 1743; Griesser, a.a.O., N. 6 zu Art. 429 StPO). Einen solchen
entgangenen Gewinn zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf. Aus seiner
Aufstellung geht vielmehr hervor, dass er dem Staat den Zeitaufwand für seine
Beteiligung am Strafverfahren (Aktenstudium, Verfassen der Einsprache und
weiterer Eingaben, Beteiligung an den Einvernahmen, Kontakte mit den Behörden,
Erstellen einer Unfallrekonstruktion [Animation] etc.) zu einem Stundenansatz
von Fr. 80.-- in Rechnung stellt, ohne jedoch einen Lohn- oder Verdienstausfall
im gleichen Umfang darzutun oder auch nur ansatzweise zu belegen.

2.3.

2.3.1. Eine Entschädigung für den persönlichen Zeitaufwand (Aktenstudium,
Verfassen von Eingaben, Teilnahme an Verhandlungen etc.) von nicht anwaltlich
vertretenen Personen (Beschuldigte und Privatkläger) ist in der StPO indes
ebenso wenig explizit vorgesehen wie bei anwaltlich vertretenen Personen, die
trotz der anwaltlichen Verteidigung in der Regel eigene Zeit für ihre
Verteidigung aufwenden müssen (Gespräche mit Verteidiger etc.). Nach Niklaus
Schmid sind private Zeitaufwendungen und Zeitausfälle der beschuldigten Person
daher nicht oder nur im Rahmen von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen,
wenn ein Lohn- oder Verdienstausfall im Sinne dieser Bestimmung belegt ist
(vgl. Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N. 8 zu N. 429 StPO; ders., Handbuch,
a.a.O., N. 1813 Fn. 137; a.M. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N. 20 zu N. 429 StPO;
Stephanie Eymann, Die Parteientschädigung an die Privatklägerschaft im
Strafprozess, forumpoenale 05/2013, S. 317).

2.3.2. Nach der vor Inkrafttreten der StPO unter dem Bundesgesetz vom 16.
Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; in Kraft bis
31. Dezember 2006) ergangenen und unter dem BGG weitergeführten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann einer nicht anwaltlich vertretenen
Partei für den persönlichen Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit einem
Beschwerdeverfahren auch eine Parteientschädigung zugesprochen werden, wenn
besondere Verhältnisse dies rechtfertigen (siehe auch Art. 11 des Reglements
vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die
amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).
Solche besonderen Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung vor, wenn es sich
a) um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt; b) die
Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen
dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei
zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; und c)
zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein
vernünftiges Verhältnis besteht (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116; 127 V 205 E.
4b S. 207; 125 II 518 E. 5b S. 519 f.; 110 V 72 E. 7 S. 82 mit Hinweis). Unter
einem hohen Arbeitsaufwand ist dabei ein Zeitaufwand zu verstehen, welcher die
normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich
beeinträchtigt (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; 110 V 132 E. 4d S. 135; 110 V 72 E.
7 S. 82). Damit knüpft grundsätzlich auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung
an einen Erwerbsausfall an. Nicht verlangt wird jedoch, dass der Ansprecher
einen solchen geltend macht oder nachweist (vgl. etwa BGE 113 Ib 353 E. 6b S.
357). Ein Teil der Lehre (vgl. Oberholzer, a.a.O., N. 1742; ähnlich Mizel/
Rétornaz, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 37
zu Art. 429 StPO; Jo Pitteloud, Code de procédure pénale suisse, 2012, N. 1352;
siehe auch Urteil 1B_163/2014 vom 18. Juli 2014 E. 3) wendet diese
Rechtsprechung auch auf das StPO-Verfahren an. Wie es sich damit verhält, kann
vorliegend offenbleiben, da die Vorinstanz besondere Verhältnisse im Sinne der
zitierten Rechtsprechung zu Recht verneint.

2.3.3. Der Beschwerdeführer macht für die Zeit vom 31. Oktober 2012 bis am 1.
Juli 2013 einen Zeitaufwand von 22 3/4 Stunden geltend. Damit kann
offensichtlich nicht von einem hohen Arbeitsaufwand gesprochen werden, der den
Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat.
Ein hoher Aufwand war aufgrund der Sache auch nicht angebracht. Die Vorinstanz
weist zutreffend darauf hin, dass das Verfahren nicht derart komplex war, als
dass es einen grossen Aufwand gerechtfertigt hätte. Zwar mag dieses für den
Beschwerdeführer persönlich im Hinblick auf die zivilrechtlichen Folgen von
einiger Tragweite gewesen sein. Damit geht jedoch nicht zwingend ein grosser
Arbeitsaufwand einher.
Die Vorinstanz setzt sich entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers mit dessen
Argumenten auseinander. Ihr Entscheid ist ausreichend begründet. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld

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