Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.228/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_228/2015

Urteil vom 25. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. A.________,
vertreten durch Advokatin Kathrin Bichsel,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfache einfache
Körperverletzung usw.; Anklagegrundsatz; Strafzumessung; Genugtuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 5. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 17. Oktober 2013 der
sexuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der Drohung und der mehrfachen
Nötigung, alles begangen zum Nachteil von A.________, schuldig. Es bestrafte
ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Anrechnung
der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
Ferner wurde X.________ zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von Fr.
2'000.-- an A.________ verpflichtet.

B.

B.a. X.________ und die Staatsanwaltschaft legten gegen das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt Berufung ein. A.________ erklärte Anschlussberufung.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 5.
November 2014 wegen sexueller Nötigung, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, Drohung und mehrfacher,
teilweise versuchter Nötigung und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3
½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'000.--. Hinsichtlich der
Genugtuungsforderung bestätigte es das erstinstanzliche Urteil.

B.b. Das Appellationsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: X.________
verübte im Zeitraum von Juni 2008 bis 27. April 2013 wiederholt sexuelle und
körperliche Übergriffe auf seine damalige Partnerin A.________, mit welcher er
ab 1. Juni 2008 bis Oktober 2011 respektive effektiv bis Dezember 2012 in einem
gemeinsamen Haushalt zusammenlebte. Bei Meinungsverschiedenheiten versetzte er
ihr mehrfach Schläge an den Kopf und verletzte sie dabei. Wiederholt packte er
A.________ am Hals und würgte sie. Ausserdem bedrohte er sie mehrfach mit dem
Tod, wobei er die Drohungen teilweise mit Schlägen verband, um zu verhindern,
dass sie sich an die Polizei wandte. Schliesslich vergewaltigte er seine
Partnerin im genannten Zeitraum mehrfach, mindestens fünf Mal. Bei der
Vergewaltigung am 28. April 2013 führte er ihr zudem einen Finger in den Anus
ein. Vor Verlassen der Wohnung drohte er ihr, sie werde eine Anzeige bei der
Polizei mit dem Leben bezahlen.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche
Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der sexuellen Nötigung, der
mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der
mehrfachen Tätlichkeiten, der Drohung und der mehrfachen Nötigung
freizusprechen. Stattdessen sei er der einfachen Körperverletzung und der
mehrfachen Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Dafür sei er mit einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen.
Eventualiter sei das Verfahren diesbezüglich einzustellen. Für die erlittene
Überhaft sei er mit Fr. 115'800.-- zu entschädigen. Eventualiter sei das Urteil
des Appellationsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht
X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind (Urteil 6B_254/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1.2 mit Hinweisen).
Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der
beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E.
2a; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau
weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte
angemessen ausüben kann (Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 1.3 mit
Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe während mehreren Jahren mit
der Beschwerdegegnerin zusammengelebt. Diese werfe ihm in einem Rundumschlag
vor, sie jahrelang körperlich und sexuell malträtiert zu haben. Dies dürfe
jedoch nicht dazu führen, dass der Anklagegrundsatz überhaupt nicht mehr gelte.
Konkret würden in Ziff. 1.1 der Anklage lediglich im ersten Absatz
Körperverletzungen in der Form von Hämatomen und Kontusionen erwähnt. In den
übrigen Absätzen sei zwar ebenfalls von Schlägen die Rede. Es werde jedoch kein
Taterfolg umschrieben. Die Staatsanwaltschaft hätte daher das Verfahren
einstellen müssen.

Die Vorinstanz erwägt, angesichts der häufig gleich ablaufenden Vorgänge werde
in der Anklage in einer Art Vorbemerkungen das generelle Vorgehen des
Beschwerdeführers geschildert. Üblicherweise habe er der Beschwerdegegnerin
Schläge verpasst, wenn diese sein Verhalten kritisiert oder ihm widersprochen
habe. Die Schläge hätten Hämatome und Kontusionen zur Folge gehabt.
Anschliessend würden mehrere konkrete Vorfälle detailliert geschildert, wobei
die bereits in den Vorbemerkungen erwähnten "üblichen" Handlungen nicht mehr
wiederholt, sondern nur noch spezielle Vorkommnisse und Verletzungen (z.B.
Würgen mit Schmerzen und blauen Flecken, starke Schmerzen über mehrere Tage,
Bewusstseinsverlust) erwähnt würden.

Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und
des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet das
Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2014. Soweit sich
die Kritik des Beschwerdeführers gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft
richtet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Einwand des
Beschwerdeführers ist auch in der Sache unbegründet. Es ist nicht zu
beanstanden, dass die häufig gleich ablaufenden Übergriffe zunächst allgemein
beschrieben werden und im Weiteren auf Wiederholungen verzichtet wird, sofern
die Verletzungen nicht über den "üblichen Rahmen" hinausgingen. Wie bereits von
der Vorinstanz festgestellt, werden in Anklageziffer 1.1 nicht nur Hämatome und
Kontusionen, sondern auch tagelange Schmerzen, blaue Flecken, Verletzungen an
der Hand und Bewusstseinsverlust erwähnt. Die Kritik des Beschwerdeführers ist
offensichtlich unbegründet.

1.3. Ähnliche Einwände bringt der Beschwerdeführer gegen Anklageziffer 1.3 vor.
Dort würden zeitlich nicht konkretisierte, pauschale Drohungs- und
Nötigungsvorwürfe erhoben. Zudem fehle es an einer Umschreibung des Taterfolgs.
Namentlich werde nicht erwähnt, inwiefern die Beschwerdegegnerin in Angst und
Schrecken versetzt worden sei oder zu welchem Verhalten er sie genötigt haben
soll. Schliesslich fehle es an einer Umschreibung der subjektiven
Tatbestandselemente. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfacher
einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung und Drohung wäre somit bereits
von der Staatsanwaltschaft einzustellen gewesen. Die Vorinstanz setze sich mit
seinen Vorbringen nicht ernsthaft auseinander.

Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer würden regelmässig verübte,
gleichartige Delikte vorgeworfen. Eine exakte zeitliche Bestimmung der
einzelnen Übergriffe sei nicht möglich. Zeitlich werde der Rahmen jedoch klar
abgesteckt. In den Vorbemerkungen zu Ziff. 1 werde ein Zeitfenster erwähnt.
Anschliessend würden die angeklagten Delikte in Gruppen zusammengefasst, wobei
der Zeitrahmen jeweils weiter eingegrenzt werde, beispielsweise durch Angabe
der Jahreszeit oder eines bestimmten Jahres. Soweit möglich würden konkrete
Daten genannt. Für den Beschwerdeführer sei insgesamt ohne Weiteres ersichtlich
gewesen, welche Vorfälle Gegenstand der Anklage bildeten. Der Umstand, dass er
die angebliche Verletzung des Akkusationsprinzips erstmals im Rahmen des
Parteivortrags im zweitinstanzlichen Verfahren vorgebracht habe, deute darauf
hin, dass er wisse und gewusst habe, was ihm konkret vorgeworfen werde.

Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ist unter dem Gesichtspunkt der
Informationsfunktion des Anklageprinzips massgebend, dass die beschuldigte
Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte
angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht
von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel
darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und
regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die
Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ
umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen.
Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden
einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteil 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E.
3.2 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer wiederum vorbringt, die Staatsanwaltschaft hätte
das Verfahren einstellen sollen, kann darauf mit Verweis auf obige Ausführungen
(vgl. E. 1.2) nicht eingetreten werden. Zur zeitlichen Fixierung des
Anklagesachverhalts wird in der Anklage bezüglich einzelner Vorfälle ein
exaktes Datum genannt. Im Übrigen werden die Zeitangaben, wenn möglich, auf
andere Weise präzisiert. Da die Übergriffe in einem Zeitraum von mehreren
Jahren erfolgten, ist nicht zu erwarten, dass sich das Opfer jeweils an das
Datum sämtlicher Übergriffe und an deren Anzahl erinnert. Der Beschwerdeführer
zeigt denn auch nicht auf und es ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch eine
wirksame Verteidigung erschwert wurde. Die Umschreibung der Tathandlungen in
zeitlicher Hinsicht ist nicht zu beanstanden.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden soweit er beanstandet, in
der Anklage werde der tatbestandsmässige Erfolg der Nötigungen und Drohungen
nicht umschrieben. Gemäss Anklage (Ziff. 1.3) drohte er der Beschwerdegegnerin
mehrmals, sie umzubringen, wenn sie zur Polizei gehe. Die Drohungen habe er
teilweise mit Schlägen verbunden. Einmal habe er die Beschwerdegegnerin mit
einem Messer bedroht. Diese sei dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden.
Sie habe deshalb auch erst nach mehreren Jahren Strafanzeige erstattet. Die
wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Nötigung und der Drohung können der
Anklage ohne Weiteres entnommen werden. Die Vorinstanz verletzt kein
Bundesrecht, indem sie davon ausgeht, die beiden Tatbestände würden in der
Anklage genügend umschrieben.

Schliesslich ist die Anklage auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestands
nicht zu beanstanden. Die Schilderung der Nötigungen und Drohungen in der
Anklageschrift lässt erkennen, dass dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, sich
bewusst über den Willen der Beschwerdegegnerin hinweggesetzt zu haben. Eine
weitergehende Umschreibung des subjektiven Sachverhalts ist nicht notwendig.
Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ist ebenso wenig ersichtlich wie eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs.

1.4. Der Beschwerdeführer rügt auch in Zusammenhang mit den Tatbeständen der
Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes. In den Ziff. 1.4 und 2.1 der Anklageschrift würden
Nötigungsmittel wie "aufs Bett werfen", "ausser Stande sein aus Befürchtung",
"Niederdrücken mit seinem Körpergewicht" und "Dulden durch Befürchten von
Schlägen" erwähnt. Gegenstand des kantonalen Verfahrens habe lediglich das
Nötigungsmittel des "Unter-psychischen-Druck-Setzens" gebildet. Dieses sei
jedoch nicht angeklagt. Die Vorinstanz verlasse teilweise den angeklagten
Sachverhalt.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich. Während er vor
Bundesgericht geltend macht, ein Unter-psychischen-Druck-Setzen sei nicht
angeklagt, vertrat er vor Vorinstanz noch eine andere Auffassung. In seinem
Plädoyer führte er aus:  Wie die Vorinstanz richtig erkennt, wird hier 
(gemeint: Ziff. 1.4 der Anklage) , aber auch in Ziff. 2.1 lediglich das
Nötigungsmittel des Unter-psychischen-Druck-Setzens umschrieben und angeklagt 
(act. 688). Damit bestätigte der Beschwerdeführer selber, dass das
Tatbestandsmerkmal des psychischen Drucks in der Anklage enthalten ist. Die
Vorinstanz weicht denn auch nicht von der Anklage ab. Sie hält diesbezüglich
fest, die bedrückende angst- und gewaltgeprägte Beziehung zum Beschwerdeführer
habe bei der Beschwerdegegnerin zu einer Dauerbelastung und psychischen
Drucksituation geführt, aus welcher diese keinen anderen Ausweg gesehen habe,
als sich dem Willen des ihr überlegenen Beschwerdeführers zu fügen und den
Geschlechtsverkehr trotz Widerwillens und deutlich geäusserter Abwehr zu
erleiden. Im Übrigen wiederholt sie beinahe wörtlich die Anklageziffern 1.4 und
2.1 (vgl. vorinstanzliches Urteil, E. 5.5.2 S. 17 f.). Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Ob der von der Vorinstanz festgestellte
Sachverhalt tatbestandsmässig im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB ist, ist
eine Frage der rechtlichen Würdigung. Einen diesbezüglichen Mangel rügt der
Beschwerdeführer nicht explizit. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Es
erübrigen sich weitere Ausführungen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
die Vorinstanz verlasse den in Ziff. 1.4 angeklagten Sachverhalt, ist ihm zu
entgegnen, dass sich die Vorinstanz an der von ihm zitierten Stelle (vgl.
Beschwerde, Ziff. 4.9; vorinstanzliches Urteil, E. 5.2.2 S. 18) nicht auf Ziff.
1.4, sondern auf den in Ziff. 2.1 der Anklage geschilderten Vorfall vom 28.
April 2013 bezieht. Der Einwand des Beschwerdeführers geht somit fehl.

1.5. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, da sich die Vorinstanz nicht
mit den in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Rügen in materieller Hinsicht
auseinandersetze, verletze sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
auf welche "materiellen Einwände" die Vorinstanz nicht eingegangen sein soll.
Die Rüge genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

2. 
Der Beschwerdeführer bemängelt die vorinstanzliche Strafzumessung. Konkret
macht er geltend, die Vorinstanz bestimme für die mutmassliche Vergewaltigung
vom 28. April 2013 eine Strafe von 2 ¼ Jahren und erhöhe diese um 1 ¼ Jahre,
ohne für jede vorgeworfene Straftat eine Strafe zu bilden und ohne konkret
aufzuzeigen, weshalb sie für welche Straftat ebenfalls eine Freiheitsstrafe
aussprechen würde. Damit verletze sie Art. 49 Abs. 1 StGB sowie ihre
Begründungspflicht.

2.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt
(vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz geht von der Vergewaltigung als schwerstes Delikt aus. Sie
setzt sich diesbezüglich mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten
auseinander und würdigt alle Strafzumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich
von unmassgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Aspekte unberücksichtigt gelassen hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre
Ausführungen kann verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil, E. 6.3 S. 21 ff.).
Sie gelangt zum Schluss, das Verschulden sei erheblich und setzt die
Einsatzstrafe auf 2 ¼ Jahre fest. Soweit ist die Strafzumessung nicht zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt dagegen auch keine Einwände vor.

Anschliessend erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der übrigen
Delikte auf 3½ Jahre. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass sie nicht
darlegt, weshalb für jedes weitere Delikt ebenfalls nur eine Freiheitsstrafe in
Frage kommt. Mit der Erhöhung der Einsatzstrafe auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe
bringt die Vorinstanz implizit zum Ausdruck, dass sie lediglich eine
Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion betrachtet. Im Lichte der gesamten
Umstände verletzt sie damit kein Bundesrecht. Zwar sollen kurze
Freiheitsstrafen möglichst zurückgedrängt werden. Dieses Problem stellt sich
indessen nicht, wenn bei der Bildung einer Gesamtstrafe - wie vorliegend - als
Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und
deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (vgl. dazu
ausführlich Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3). Weiter führt die
Vorinstanz zutreffend aus, der Beschwerdeführer habe seine Partnerin während
des mehrjährigen Zusammenlebens immer wieder massiver verbaler, körperlicher
und insbesondere auch sexueller Gewalt ausgesetzt und dabei keine Rücksicht auf
ihre Bedürfnisse genommen. Es habe sich nicht um einzelne Ausrutscher
gehandelt, sondern um ein eingeschliffenes, über einen ausgedehnten Zeitraum
anhaltendes Muster typischer Verhaltensweisen im Rahmen systematisierter
häuslicher Gewalt in ihren sämtlichen Ausprägungen. Zwischen den begangenen
Delikten bestand demnach ein enger Zusammenhang. Die Drohungen und
Körperverletzungen bildeten einen wesentlichen Bestandteil der durch den
Beschwerdeführer aufgebauten Drohkulisse, vor deren Hintergrund die
Beschwerdegegnerin sich mehr oder weniger widerstandslos ergab und sich nicht
traute, die Polizei zu benachrichtigen. Eine gesamthafte Beurteilung der
Delikte ist aufgrund dessen nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 6B_1011/2014 vom
16. März 2015 E. 4.4 mit Hinweisen). Aufgrund der Dauer und der Intensität der
begangenen Taten überschreitet die Vorinstanz mit der Wahl der Strafart auch
nicht ihr Ermessen. Zudem stuft sie das Verschulden bezüglich der übrigen
Delikte als erheblich ein. Es ist nicht erforderlich, dass die Vorinstanz in
Zahlen oder Prozenten angibt, in welchem Umfang sie den nach dem
Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden weiteren
Taten straferhöhend Rechnung trägt (Urteil 6B_1172/2013 vom 18. November 2014
E. 5.4 mit Hinweisen).

Insgesamt würdigt die Vorinstanz sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend.
Ihre Erwägungen sind nachvollziehbar und plausibel. Dass die ausgesprochene
Strafe als ungewöhnlich streng erscheint, lässt sich angesichts der Intensität
der strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers nicht sagen. Wo sich die Strafe
unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem
Sachgericht zustehenden Ermessens hält, kann das Bundesgericht nach ständiger
Rechtsprechung das angefochtene Urteil auch bestätigen, wenn dieses in Bezug
auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten
enthält. Nur um unwesentliche Ungereimtheiten in der Begründung der
Strafzumessung zu korrigieren, kann eine Beschwerde in Strafsachen nicht
gutgeheissen werden. Somit ist weder eine Verletzung der Begründungspflicht
noch der methodischen Grundsätze der Strafzumessung ersichtlich.

3. 
Unter Verweis auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verlangt der Beschwerdeführer
eine Entschädigung für die erlittene Überhaft von Fr. 115'600.--. Weshalb die
Haft zu entschädigen ist, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass er dies mit dem beantragten (teilweisen) Freispruch
begründet. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen Schuldspruch, weshalb auf den
Antrag nicht einzutreten ist.

4. 
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, eine Genugtuung von Fr. 12'000.--
rechtfertige sich nicht, zumal feststehe, dass die Beschwerdegegnerin
"eigenwillig" über mehr als fünf Jahre mit ihm zusammengelebt und sogar Kinder
mit ihm gezeugt habe. Es sei daher in privatrechtlicher Hinsicht von einem
erheblichen Selbstverschulden auszugehen. Dem Beschwerdeführer kann nicht
gefolgt werden. Es ist allgemein bekannt, dass sich Opfer häuslicher Gewalt oft
jahrelang nicht trauen, die Behörden zu informieren und Strafanzeige zu
erstatten. Dass dies auch bei der Beschwerdegegnerin der Fall war,
unterstreicht die Vorinstanz mehrfach (vorinstanzliches Urteil, E. 4.5.1 S. 10,
E. 4.5.3 S. 12, E. 4.5.4 S. 12 f.). Der Beschwerdegegnerin kann unter diesen
Umständen kein Selbstverschulden vorgeworfen werden.

5. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine
Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der
Beschwerdegegnerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

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