Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.227/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_227/2015

Urteil vom 23. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 30. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

 X.________ war am 19. März 2012 mit seinem Personenwagen auf dem
Autobahnabschnitt A6 Nord Münchenbuchsee Schönbühl unterwegs, wobei sich der
Verkehr auf der Normalspur aufgrund hohen Verkehrsaufkommens nur stockend
fortbewegte. Kurz vor der Autobahnausfahrt Schönbühl wechselte X.________ von
der Überholspur über die Normalstreifen auf den Pannenstreifen und fuhr dort
mit ca. 40 km/h während maximal 150 m an mehreren Fahrzeugen rechts vorbei, bis
er von einem zivilen Polizeifahrzeug angehalten wurde.

B.

 Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 30. Januar 2015
wegen grober Verkehrsregelverletzung (Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 36 Abs. 3
und 5 VRV i.V.m. aArt. 90 Ziff. 2 SVG) zu einer bedingten Geldstrafe von 10
Tagessätzen zu Fr. 110.-- (total Fr. 1'100.--) sowie zu einer Verbindungsbusse
von Fr. 440.--.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:

 1. das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn der einfachen
Verkehrsregelverletzung im Sinne von aArt. 90 Ziff. 1 SVG schuldig zu erklären
und zu einer Busse von Fr. 500.-- zu verurteilen;

 2. eventualiter ihn schuldig zu sprechen und die Sache zum Entscheid über die
Sanktion an die Vorinstanz zurückzuweisen;

 3. subeventualiter das Urteil aufzuheben und zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen;

 4. die obergerichtlichen Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen und für das
bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

 5. ihm zulasten des Kantons Bern für das ober- und bundesgerichtliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

 Der Beschwerdeführer anerkennt den Sachverhalt. Dieser sei aber als einfache
Verkehrsregelverletzung zu würdigen.

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die vorinstanzlich angeführten Urteile
beträfen das klassische Rechtsüberholen auf der Autobahn mit Wiedereinschwenken
auf die Fahrspur des überholten Fahrzeugs. In seiner Sache handle es sich um
den völlig unterschiedlich gelagerten Fall, in dem der Lenker bei geringer
Geschwindigkeit und ohne sich wieder in den Verkehr einzureihen auf dem
Pannenstreifen rechts am stockenden Verkehr vorbeifährt, um zur nahe gelegenen
Ausfahrt zu gelangen. Die Gefahr beim Rechtsüberholen bestehe darin, dass ein
anderer Verkehrsteilnehmer überrascht unangemessen reagieren könnte (BGE 133 II
58 E. 5.2). Das sei bei mit 10 bis 20 km/h im stockenden Verkehr fahrenden
Fahrzeugen nicht vorstellbar. Die Hauptgefahr bestehe in der Kollision mit
Fahrzeugen, die auf die rechte Fahrspur wechseln wollen (Urteile 6B_211/2011
vom 1. Juni 2011 E. 3.3 und 6B_959/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.3)

 Zu unterscheiden seien zwei Situationen: In der ersten, in welcher ein
Fahrzeug lediglich auf dem Pannenstreifen fahre, sei eine Kollision sehr
unwahrscheinlich. Die zweite betreffe das Rechtsvorbeifahren auf dem
Pannenstreifen in der Nähe einer Ausfahrt. Hier müsse der den endenden
Pannenstreifen befahrende Lenker mit Fahrzeugen rechnen, die von links auf den
Pannenstreifen/Verzögerungsstreifen wechseln. Da hier viele Fahrzeuge an
verschiedenen Stellen auf den endenden Pannenstreifen wechseln, müssten die
Lenker auf der rechten Fahrspur ihrerseits mit von hinten herannahenden
Fahrzeugen rechnen. Dadurch werde der Überraschungseffekt aufgehoben.

1.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer mit ca. 40 km/h
an den anderen Fahrzeugen rechts vorbei fuhr. Die Fahrzeuge im Kolonnenverkehr
seien merklich mehr als 10 km/h gefahren.

 Fahrzeugführer müssten sich auf der Autobahn grundsätzlich darauf verlassen
können, nicht plötzlich rechts überholt zu werden. Dies habe umso mehr zu
gelten, als der Pannenstreifen den Fahrzeugen jederzeit für Notfälle offen
stehen sollte und keine Fahrspur darstelle. Gerade in der Nähe einer Ausfahrt
sei die Gefahr einer Kollision nahe. "Zwar werden Pannenstreifen und
Verzögerungsstreifen bei der betreffenden Ausfahrt anfangs noch parallel
geführt, der Pannenstreifen verschmälert sich jedoch und endet bald darauf, und
der Verzögerungsstreifen wird zur Fahrspur, weshalb bei der Ausfahrt auf den
Verzögerungsstreifen/die Fahrspur gewechselt werden muss" (Urteil S. 10).

1.3. Der Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von aArt.
90 Ziff. 2 SVG setzt objektiv voraus, dass der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei
einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöhte
abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der
Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird.
Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die
Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer
Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von aArt. 90 Ziff. 2
SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung
oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 131 IV 133 E. 3.2).

1.3.1. Es ist links zu überholen (Art. 35 Abs. 1 SVG). Gemäss Art. 36 Abs. 3
VRV darf der Fahrzeugführer Pannenstreifen "nur für Nothalte benützen".

1.3.2. Das Verbot des Rechtsüberholens ist eine für die Verkehrssicherheit
objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der
Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher
objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen
können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf
der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht
abstrakte Gefährdung dar (BGE 126 IV 192 E. 3). Die Irritation eines
Fahrzeuglenkers, der unvermittelt rechts überholt wird, ist offensichtlich und
bedarf keiner weiteren Begründung (Urteile 6B_457/2014 vom 13. Februar 2015 E.
2.4 und 6B_903/2010 vom 4. Januar 2011 E. 3.3).

 Der Einwand, der überholte Fahrzeuglenker sei durch das Rechtsüberholen nicht
überrascht gewesen, ändert an der Gefährlichkeit nichts. Dass der Betreffende
auf einem Autobahnschenkel rechts überholt hat und diese Spur abgebaut wird,
führte zu keinem anderen Ergebnis. Der überholte Fahrzeuglenker muss nicht
damit rechnen, dass ein zuerst hinter ihm fahrender Wagen auf die abbauende
Normalspur wechselt, um ihn anschliessend rechts zu überholen (Urteil 6B_457/
2014 vom 13. Februar 2015 E. 2.4).

1.3.3. Diese Überlegungen gelten für den zu beurteilenden Sachverhalt, auch
wenn es hier nicht um das verbotene Rechtsüberholen durch Ausschwenken und
Wiedereinbiegen geht (Art. 8 Abs. 3 VRV). Tatsächlich liegt ein Rechtsüberholen
zum Zwecke des schnelleren Fortkommens mit einer die korrekt fahrenden Lenker
gefährdenden Regelverletzung vor. Der Verzögerungsstreifen dient dem Einspuren
beim Verlassen der Autobahn. Vorher kommt im Bereich der Autobahnausfahrt ein
Rechtseinspuren nicht in Betracht (BGE 114 IV 55 E. 2b). In der tatsächlichen
Verkehrssituation (oben E. 1.2) führt das verbotene Fahrmanöver entgegen den
Vorbringen des Beschwerdeführers (oben E. 1.1) nicht zur "Aufhebung" eines
Überraschungseffektes, sondern zu einer gefährlichen Situation (einer
"confusion": BGE 133 II 58 E. 5.3 S. 62). Das Fahren bei einer durch erhöhtes
Verkehrsaufkommen verminderten Geschwindigkeit erfordert von allen
Verkehrsteilnehmern eine erhöhte Disziplin, vermehrte Aufmerksamkeit sowie
Rücksichtnahme (BGE 126 IV 192 E. 3 S. 197). Die Aufmerksamkeit ist mehr
gefordert als bei flüssigem Verkehr. Schwenkt unter diesen Umständen ein
Fahrzeug aus und überholt auf dem Pannenstreifen, bewirkt dies - insbesondere
im Bereich der Ausfahrt - eine unklare Verkehrslage (Art. 26 Abs. 2 SVG) sowie
eine frustrierte und gereizte Stimmung unter den Verkehrsteilnehmern und
provoziert zur Nachahmung. Im Urteil 6S.100/2002 vom 29. Mai 2002 E. 2b machte
der Betroffene sogar geltend, das Rechtsüberholen auf dem Pannenstreifen gehöre
bei der heutigen Verkehrssituation zum Alltag. Solche Folgen für die
Verkehrssicherheit zeigen klar die Notwendigkeit, den wesentlichen Charakter
von Art. 36 Abs. 3 VRV in Erinnerung zu rufen (vgl. BGE 133 II 58 E. 5.3 S.
62).

1.3.4. Der Einwand, die überholten Fahrzeuglenker würden nicht überrascht, ist
somit nicht zu hören (BGE 133 II 58 E. 5.2). Der Beschwerdeführer fuhr über
rund 150 m mit ca. 40 km/h an den Fahrzeugen rechts auf dem Pannenstreifen
vorbei. Die Irritation der anderen Fahrzeuglenker ist offensichtlich (oben E.
1.3.1). Denn der Pannenstreifen darf nur für Nothalte benutzt werden. Das gilt
auch für Autobahnauffahrten (Urteil 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.1).
Ereignisse, die zu einem Nothalt berechtigen, sind solche, die den Fahrer
gerade an der Weiterfahrt hindern ( NINA RINDLISBACHER, in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 81 zu Art. 43 SVG).

1.3.5. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass bezüglich der Abgrenzung von aArt.
90 Ziff. 1 und 2 SVG in den Kantonen eine unterschiedliche Praxis herrscht
(Urteil S. 11). Auf den Pannenstreifen zu wechseln, um an den langsam fahrenden
Fahrzeugen vorbei die Autobahnausfahrt verlassen zu können, wird in der Praxis
teils als einfache (Urteil 6A.22/2005 vom 31. Mai 2005 Bst. A und B), teils als
grobe Verkehrsregelverletzung eingestuft (Urteile 6A.64/2006 vom 20. März 2007
E. 2.3 und 6S.100/2002 vom 29. Mai 2002 Bst. A sowie E. 2b und d). BGE 114 IV
55 E. 3 bewertete die Qualifikation eines Überholmanövers über 400 - 500 m auf
dem Pannenstreifen gemäss aArt. 90 Ziff. 1 SVG auf Beschwerde des Betroffenen
hin als im Rahmen des der Vorinstanz zustehenden weiten Ermessens liegend
(wobei eine strengere Beurteilung wegen des Verschlechterungsverbots ohnehin
nicht zu prüfen war). Das Urteil 6B_819/2009 vom 14. Januar 2010, in welchem
das Rückwärtsfahren auf dem Pannenstreifen einer Autobahneinfahrt als einfache
Verkehrsregelverletzung qualifiziert wurde, erging unter ausserordentlich
günstigen konkreten Umständen. Im Urteil 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3
bejahte das Bundesgericht bei einem ähnlichen Sachverhalt eine erhöhte
abstrakte Gefährdung. BGE 133 II 58 wertete die Vorschrift von Art. 36 Abs. 3
VRV als wesentliche Regel (E. 5.3 S. 62; vgl. Urteil 1C_201/2014 vom 20.
Februar 2015 E. 3.5) und wies darauf hin, dass das Fahren auf dem
Pannenstreifen eine ernstliche Gefahr schafft ("caractère réel du risque créé
pour les autres usagers de la route"; E. 5.2).

 Es kommt mithin auf die konkreten Umstände im Einzelfall an, bei deren
Beurteilung den mit den örtlichen Verhältnissen besser vertrauten Vorinstanzen
ein sachrichterliches Ermessen zuzugestehen ist.

1.3.6. Es ist durchaus zweifelhaft, ob die Fahrweise des Beschwerdeführers
(erheblich) weniger gefährlich ist, als das "klassische" Rechtsüberholen mit
Ausschwenken und Wiedereinbiegen (oben E. 1.1). Allerdings werden Unfallfolgen
bei hohen Geschwindigkeiten gravierender ausfallen. Wie erwähnt, handelt es
sich bei Art. 35 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 VRV um eine
elementare Verkehrsregel, die unbedingt beachtet werden muss (BGE 133 II 58 E.
5.2). Der Beschwerdeführer missachtete diese wichtige Verkehrsvorschrift in
objektiv schwerer Weise und gefährdete die Verkehrssicherheit ernstlich. Es
trägt im immer hektischeren Verkehrsalltag nichts zur Verkehrssicherheit bei,
mit auf den Einzelfall zur Entlastung zugeschnittenen Argumenten elementare
Verkehrsregeln zu relativieren.

1.4. Subjektiv erfordert der Tatbestand von aArt. 90 Ziff. 2 SVG ein
rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h.
ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe
Fahrlässigkeit. Diese ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen
Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 131 IV
133 E. 3.2).

 Das ist hier der Fall. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar eine
Rücksichtslosigkeit. Er habe dringend auf die Toilette müssen und sei über eine
relativ kurze Strecke auf einem breiten Pannenstreifen mit angepasster
Geschwindigkeit gefahren. Dagegen führt die Vorinstanz aus, er habe im Wissen
um die allgemeine Gefährlichkeit seiner Fahrweise und insbesondere der Gefahr
einer Kollision gehandelt. So habe er festgehalten, dass er das Manöver einfach
gewagt habe, da er drin-gend die Toilette habe benutzen müssen. Indem er sich
im Bewusstsein der Gefahren und trotz der Tatsache, mit seinem Manöver nur
wenige Sekunden Zeit gewinnen zu können, entschloss, auf dem Pannenstreifen
rechts vorbei zu fahren, habe er ein rücksichtsloses Verhalten an den Tag
gelegt. Diese Beurteilung lässt sich unter Berücksichtigung des
sachrichterlichen Ermessens (oben E. 1.3.5) nicht als bundesrechtswidrig
einstufen.

2.

 Die übrigen Rechtsbegehren stellt der Beschwerdeführer für den Fall einer
Gutheissung der Beschwerde. Darauf ist bei diesem Verfahrensausgang nicht mehr
einzutreten.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Beschwerdeführer sind die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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