Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.215/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_215/2015

Urteil vom 7. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollzug der Restfreiheitsstrafe nach Aufhebung einer Massnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 23. Januar 2015.

Sachverhalt:

A.

 Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 12. Oktober 2011 wegen
schwerer Körperverletzung sowie Hausfriedensbruchs zu einer Freiheitsstrafe von
fünf Jahren und ordnete eine Massnahme für junge Erwachsene an. Den Vollzug der
Freiheitsstrafe schob es zugunsten der Massnahme auf.

B.

 Am 23. April 2014 versetzte das Amt für Justizvollzug X.________ in
Sicherheitshaft zwecks Überprüfung der Massnahme. Infolge Aussichtslosigkeit
hob es die Massnahme am 28. Juli 2014 auf und beantragte dem Bezirksgericht
Winterthur zu prüfen, ob die aktuelle (Rest) Strafe sowie frühere aufgeschobene
Freiheitsstrafen zu vollziehen seien. Das Bezirksgericht Winterthur ordnete am
22. Oktober 2014 den Vollzug aller ausstehenden Freiheitsstrafen an, unter
Anrechnung von insgesamt 1'458 Tagen Massnahmevollzug bzw. erstandener Haft.
Die dagegen erhobene Beschwerde von X.________ wies das Obergericht des Kantons
Zürich am 23. Januar 2015 ab.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, der Beschluss des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2015 sei aufzuheben und der
Vollzug der Freiheitsstrafen unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit
aufzuschieben. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 62c Abs. 2 StGB. Zu
Unrecht ordne die Vorinstanz den Vollzug der Rest- bzw. aufgeschobenen
Freiheitsstrafen an. Lägen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der
bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so sei der Vollzug
aufzuschieben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei beim Entscheid
über die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug die Prognose über das
künftige Wohlverhalten in einer Gesamtwürdigung zu erstellen. Nebst Vorleben,
Persönlichkeit und Verhalten des Täters während des Strafvollzugs seien dabei
vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung
sowie die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse zu
berücksichtigen. Die Vorinstanz setze sich nicht mit allen wesentlichen
Faktoren auseinander. Sie stütze ihren Entscheid massgeblich auf das
psychiatrische Gutachten vom 30. Juni 2011 sowie den Massnahmeschlussbericht
des Amts für Justizvollzug und komme zum Schluss, unter Würdigung der gesamten
Umstände sei eine schlechte Legalprognose zu stellen. Mit seiner neueren
Einstellung zu seinen Taten, seiner allfälligen Besserung sowie seinen nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnissen habe sie sich praktisch gar nicht
befasst. Sie habe sich lediglich auf einzelne (für ihn negative) Elemente
abgestützt und keine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorgenommen.
Damit habe sie ihr Ermessen überschritten und Bundesrecht verletzt.

1.2. Nach Art. 62c Abs. 2 StGB wird die Reststrafe vollzogen, wenn der mit der
Massnahme verbundene Freiheitsentzug kürzer als die aufgeschobene
Freiheitsstrafe ist. Liegen in Bezug auf die Reststrafe die Voraussetzungen der
bedingten Entlassung oder der bedingten Freiheitsstrafe vor, so ist der Vollzug
aufzuschieben.

 Eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren
ist in der Regel bedingt zu verhängen, wenn eine unbedingte Strafe nicht
notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder
Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte
für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund
sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des
Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind
etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und
Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf
Suchtgefährdungen usw. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige
Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht
zu lassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

 Bedingt zu entlassen ist ein Gefangener nach Verbüssung von zwei Dritteln der
Strafe, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht
anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs.
1 StGB). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die
Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den
Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 133 IV
201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133
IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).

 Dem Richter steht bei der Prüfung der Prognose des künftigen Legalverhaltens
ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen
über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird
(BGE 134 IV 140 E. 4.2 mit Hinweis; 133 IV 201 E. 2.3).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, das Amt für Justizvollzug habe die Massnahme für
junge Erwachsene wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben. Bereits deswegen könne
dem Beschwerdeführer kaum eine günstige Prognose gestellt werden. Denn
solchenfalls sei die Massnahme gescheitert, und dies wiederum bedeute, dass der
Grund für deren Anordnung grundsätzlich noch bestehe. Das psychiatrische
Gutachten vom 30. Juni 2011 bescheinige dem Beschwerdeführer eine mittelschwere
dissoziale Persönlichkeitsstörung und eine schwere Suchtmittelabhängigkeit
betreffend Benzodiazepine und Alkohol sowie eine leichte hinsichtlich Kokain.
Es attestiere ihm ohne Behandlung eine hohe Rückfallgefahr. Ausserdem habe dem
Beschwerdeführer am 20. April 2014 wegen Nichtzurückkehrens aus der
Vollzugsöffnung die 15. Disziplinarverfügung eröffnet werden müssen (nach
früheren wegen Entweichens, Bedrohung und Beleidigung, Besitz eines
Mobiltelefons, Konsums von harten Drogen etc.). Gemäss Massnahmenschlussbericht
des Amts für Justizvollzug vom 14. Mai 2014 habe der Beschwerdeführer seine
Vollzugsöffnungen wiederholt zum Konsum von Suchtmitteln (Alkohol und Kokain)
missbraucht, was zu impulsiven Durchbrüchen (Bedrohung und Beschimpfungen
seiner Freundin) und Gewaltanwendung gegenüber Dritten (Schlägerei mit einem
Dealer) geführt habe. Diese Problembereiche hätten bis anhin kaum bearbeitet
werden können, der Beschwerdeführer habe kein Interesse gezeigt, sich mit
seinem Verhalten auseinanderzusetzen. Nach einem Therapeutenwechsel habe er
sich gut erkennbar um ein verbessertes Engagement in der Therapie bemüht, und
es habe ihm eine gute Introspektionsfähigkeit attestiert werden können. Trotz
intensiver Auseinandersetzung mit möglichen Risikofaktoren und
Risikosituationen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die angestrebte
Suchtmittelabstinenz auch unter Progressionsbedingungen aufrecht zu erhalten.
Insgesamt ergäben sich Zweifel daran, ob dem Beschwerdeführer wirklich nur die
Fähigkeit oder nicht vielmehr auch der Wille fehle, Konsumimpulse zu
kontrollieren und zu steuern. Auch die Ausprägung seiner inneren
Veränderungsbereitschaft sei fraglich. Positiv sei immerhin vermerkt worden,
dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zu früher offenbar gelungen sei, die
Situation trotz Suchtmittelkonsum jeweils nicht eskalieren zu lassen. Das
Rückfallrisiko werde dennoch unverändert als moderat bis deutlich ausgeprägt
eingeschätzt. Insbesondere der Problembereich "Suchtmittelkonsum" stelle
unverändert ein erhebliches Risiko für strafrechtliche Rückfälle dar.

 In Würdigung dieser Umstände gelangt die Vorinstanz zum Zwischenfazit, dass
keineswegs davon ausgegangen werden könne, beim Beschwerdeführer bestehe keine
Therapiebedürftigkeit mehr. Es sei ihm vielmehr eine schlechte Legalprognose zu
stellen. Sein Alkohol- und Drogenproblem habe er nicht erfolgreich therapiert,
und ein Rückfall in sein Suchtverhalten sei demnach sehr wahrscheinlich. Es
hätten keine nachhaltigen risikosenkenden Effekte erzielt werden können.
Aufgrund seiner Suchterkrankung und seiner Persönlichkeitsstörung könne man dem
Beschwerdeführer nur eine geringe Fähigkeit zu adäquaten
Konfliktlösungsstrategien bescheinigen. Er weise eine geringe
Frustrationstoleranz auf, gepaart mit aggressiven Impulsen. Infolgedessen sowie
mit Blick auf seine teilweise einschlägigen Vorstrafen sei nicht von einem
künftigen Wohlverhalten auszugehen.

 Während des Massnahmenvollzugs sei der Beschwerdeführer zwar insbesondere auch
nach Konsum von Alkohol bei seinen Ausgängen deliktsfrei geblieben und habe
sich gemäss Führungsbericht im Vollzug weitgehend ruhig und unauffällig
verhalten. Nach anfänglicher Arbeitsverweigerung habe er sauber und effizient
gearbeitet und sei als Hausarbeiter eingesetzt worden, was nur besonders
verlässlichen Insassen ermöglicht werde. Auch bei der Berufsausbildung habe er
sich unauffällig verhalten. In diesen Bereichen habe er sich aber weitgehend in
einem geschützten und kontrollierten Rahmen aufgehalten. Die Ausgänge seien
erst tageweise bewilligt worden, und der Beschwerdeführer habe sie beim Vater
oder bei der Mutter verbracht, wobei er insbesondere bei letzterer die
familiäre Unterstützung als Absicherung empfunden habe. Diese Situationen seien
nicht vergleichbar mit einem selbstständigen Leben in Freiheit ohne vorgegebene
Strukturen und ohne Möglichkeit, mit Bezugspersonen und Therapeuten Gespräche
zu führen. Anlässlich verschiedener Ausgänge sei es bereits zu Regelverstössen
gekommen, was zeige, dass der Beschwerdeführer grösste Mühe habe im Umgang mit
den ihm gewährten Freiheiten. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ändere
die Deliktsfreiheit während des Massnahmenvollzugs deshalb nichts an der
schlechten Rückfallprognose.

 Abschliessend befasst sich die Vorinstanz mit der Frage, ob das Rückfallrisiko
bei Vollverbüssung der Strafe höher sei als bei einer bedingten Entlassung
(sog. Differenzialprognose). Sie erachtet als zweifelhaft, dass die Absicht des
Beschwerdeführers, die Schweiz zu verlassen und im Kosovo zu leben, Vorteile
bringe. Nachdem er seinerzeit kurz vor Kriegsbeginn mit seinen Eltern in die
Schweiz eingereist sei und somit praktisch seine ganze Kindheit und Jugend in
U.________ verbracht sowie die Schulen hier absolviert habe, würde es ihm in
seiner Heimat vermutlich nicht leicht fallen, Fuss zu fassen. Die Vorinstanz
gelangt zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine bedingte
Entlassung in spezialpräventiver Hinsicht vorteilhaft sei und zu einer
dauerhaften Problemlösung oder -entschärfung beitragen könnte. Umgekehrt würden
mit dem Vollzug der Reststrafe keine solchen Möglichkeiten vergeben. Die
Reststrafe sei daher zu vollziehen.

1.4. Mit diesen Ausführungen hat die Vorinstanz die für die Entscheidung zu
berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung
unterzogen. Sie legt in vertretbarer Weise dar, weshalb sie im Rahmen ihres
weiten Ermessens zum Schluss gelangt, dass eine hinreichend günstige Prognose
für den Aufschub der Freiheitsstrafen jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht gestellt werden kann. Dass und inwiefern sie ihr Ermessen missbraucht
oder verletzt haben soll und die Verweigerung der bedingten Entlassung damit
bundesrechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich.

 Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass die Vorinstanz davon ausgeht, der
Abbruch der Massnahme wegen Aussichtslosigkeit spreche grundsätzlich bereits
gegen eine günstige Prognose. Der Einwand des Beschwerdeführers, dieser Schluss
sei unzulässig, da er nicht als nicht therapierbar eingestuft worden sei,
sondern lediglich befürchtet worden sei, ein erfolgreicher Abschluss der
Massnahme sei in der verbleibenden Zeit nicht möglich, greift zu kurz. Fakt
ist, dass die Massnahme aufgehoben wurde, ohne dass der angestrebte Erfolg
erreicht werden konnte. Es ist nicht abwegig, wenn die Vorinstanz daraus
ableitet, der Grund für die Anordnung der Massnahme bestehe weiterhin, weshalb
auch das Gutachten vom 30. Juni 2011 nach wie vor zutreffe, wonach ohne
Behandlung des Beschwerdeführers von einer hohen Rückfallgefahr auszugehen sei.

 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigt sie insgesamt
nicht nur einzelne und für ihn negative Elemente, sondern setzt sich mit allen
relevanten Faktoren auseinander. So anerkennt sie beispielsweise, dass der
Beschwerdeführer während seiner Ausgänge keine Delikte verübte und trotz
Alkoholkonsum in der Lage war, keine Situation eskalieren zu lassen. Ebenso
berücksichtigt sie, dass er sich nach einem Therapeutenwechsel in deutlich
intensiverem Mass auf die Therapie einliess und eine gute
Introspektionsfähigkeit zeigte. Sie schenkt auch dem Umstand Beachtung, dass er
sich im Vollzug generell weitgehend ruhig und unauffällig verhielt und - nach
anfänglicher Arbeitsverweigerung - sauber und effizient arbeitete. Umgekehrt
lässt sie aber auch nicht ausser Acht, dass sich der Beschwerdeführer erst in
zeitlich sehr beschränkten Ausgängen in Freiheit bewähren musste bzw. konnte,
dass er trotzdem bereits mehrere Disziplinarverfügungen veranlasste und grosse
Mühe im Umgang mit gewährten Freiheiten zeigt, sowie dass seine Therapie
erfolglos abgebrochen werden musste. Wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung
all dieser Faktoren trotz der zuvor erwähnten positiven Aspekte zum Schluss
gelangt, dem Beschwerdeführer könne im jetzigen Zeitpunkt keine günstige
Legalprognose gestellt werden, ist dies vertretbar. Der angefochtene Entscheid
liegt im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens und verletzt kein Bundesrecht.

2.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da das Rechtsmittel von
vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei der Festsetzung der
Gerichtskosten ist seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen (Art.
65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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