Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.214/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_214/2015 Verfügung vom 22. April 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.A.________ und X.B.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch und Nötigung), Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 20. Januar 2015. Erwägungen: Die Beschwerde wurde mit Mail vom 18. März 2015 zurückgezogen. Das Bundesgericht teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 19. März 2015 mit, vom Rückzug per Mail werde Kenntnis genommen. Grundsätzlich müsse ein Rückzug mit einer handschriftlichen Signatur versehen sein. Ausnahmsweise sei das Bundesgericht bereit, auf dieses Formerfordernis zu verzichten. Sofern das Bundesgericht bis zum 2. April 2015 nichts mehr von den Beschwerdeführern höre, werde das Verfahren kostenlos abgeschrieben (act. 7). Das Schreiben kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Da es an die in der Beschwerde angegebene Adresse gesandt wurde, und da die Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts rechnen mussten, gilt das Schreiben als zugestellt. Innert Frist reagierten sie nicht. Folglich ist das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde abzuschreiben. Demnach verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. April 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben