Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.214/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_214/2015

Verfügung vom 22. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.A.________ und X.B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch und Nötigung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
20. Januar 2015.

Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Mail vom 18. März 2015 zurückgezogen. Das
Bundesgericht teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 19. März 2015 mit,
vom Rückzug per Mail werde Kenntnis genommen. Grundsätzlich müsse ein Rückzug
mit einer handschriftlichen Signatur versehen sein. Ausnahmsweise sei das
Bundesgericht bereit, auf dieses Formerfordernis zu verzichten. Sofern das
Bundesgericht bis zum 2. April 2015 nichts mehr von den Beschwerdeführern höre,
werde das Verfahren kostenlos abgeschrieben (act. 7). Das Schreiben kam mit dem
Vermerk "Nicht abgeholt" zurück. Da es an die in der Beschwerde angegebene
Adresse gesandt wurde, und da die Beschwerdeführer mit Post des Bundesgerichts
rechnen mussten, gilt das Schreiben als zugestellt. Innert Frist reagierten sie
nicht. Folglich ist das Verfahren infolge Rückzugs der Beschwerde
abzuschreiben.

Demnach verfügt der Präsident:

1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben