Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.208/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_208/2015

Urteil vom 24. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Gibor,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Raufhandel, Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 13. November 2014.

Sachverhalt:

A.

 Am Montag, 25. April 2011, gegen 04.00 Uhr, ereignete sich vor dem Restaurant
A.________ in Olten eine Schlägerei, in welche verschiedene Personen involviert
waren. Die herbeigerufene Polizeipatrouille traf vor dem Lokal eine auf dem
Trottoir liegende verletzte Person mit einem stark geschwollenen Auge und
blutendem Gesicht an. Eine neben dem Verletzten sitzende zweite Person klagte
über Schmerzen. Rund zwei Stunden später griff die Polizei vor einem anderen
Restaurant drei Männer auf, zu denen X.________ zählte, auf welche die
Signalemente der angeblich an der früheren tätlichen Auseinandersetzung
Beteiligten passten. X.________ wird vorgeworfen, an der Schlägerei beteiligt
gewesen zu sein und mit Fäusten und Füssen auf das am Boden liegende Opfer
eingeschlagen bzw. -getreten zu haben.

 X.________ wird ferner vorgeworfen, er sei am 6. Juni 2012 um 14.05 Uhr mit
seinem Personenwagen auf der Luzernerstrasse in Oftringen bei der
Lichtsignalanlage "EO-Kreuzung" bei Rotlicht aus der stehenden Kolonne
ausgeschert, habe das vor ihm stehende Fahrzeug links überholt, wobei er die
Sicherheitslinie überfuhr, und seine Fahrt anschliessend über die Kreuzung
fortgesetzt. Dabei sei er mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen der
Unfallgegnerin kollidiert.

B.

 Das Amtsgericht Olten-Gösgen erklärte X.________ mit Urteil vom 11. Dezember
2013 des Raufhandels, der versuchten schweren Körperverletzung sowie der groben
Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe im
Umfang von 20 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, bedingt
aufschob und für den restlichen Teil die Strafe für vollstreckbar erklärte.
Ferner entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände und die
Zivilforderungen.

 Auf Berufung des Beurteilten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft
bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 13. November 2014 das
erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer
Freiheitsstrafe von 24 Monaten und zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu
Fr. 100.--, je unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit
von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, ersatzweise umwandelbar in
eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen. Die Geldstrafe sprach es als Zusatzstrafe zu
der mit Urteil vom Bezirksgericht Baden am 30. September 2014 ausgesprochenen
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.-- aus. Hinsichtlich der Beschlagnahme
und des Zivilpunktes stellte es die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils
fest.

C.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subenventualiter sei die
für den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung ausgesprochene
Freiheitsstrafe deutlich herabzusetzen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst verschiedene verfahrensrechtliche
Rügen. Vorerst macht er geltend, die Aussagen, welche er als polizeiliche
Auskunftsperson gemacht habe, bevor er im Verfahren als beschuldigte Person
behandelt worden sei, dürften nicht verwertet werden, weil er nicht gemäss Art.
158 Abs. 1 lit. a StPO auf die Stellung als Beschuldigter und die konkreten
Tatvorwürfe hingewiesen worden sei. Aufgrund der Übereinstimmung der
Signalemente habe schon vor seiner ersten Befragung ein hinreichender
Tatverdacht gegen ihn bestanden. Zudem seien er und seine Begleiter polizeilich
angehalten und auf die Polizeistation verbracht worden, wo Spuren gesichert und
Kleider sichergestellt worden seien. Angesichts dieser Umstände hätte er schon
in der ersten Einvernahme unter entsprechender Belehrung als Beschuldigter
befragt werden müssen. Da dies unterlassen und ihm eine verfahrensrechtlich
fehlerhafte Rolle zugewiesen worden sei, sei die erste Befragung als
Auskunftsperson für ihn täuschend gewesen. Indem die Vorinstanz lediglich die
zweite Befragung als unverwertbar erachte, verletze sie Bundesrecht (Beschwerde
S. 3 ff.).

1.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei erstmals am Morgen nach
der Tat befragt worden, nachdem er und seine beiden Kollegen aufgrund der
passenden Signalemente angehalten worden seien. Da er von einer Schlägerei
nichts habe wissen wollen, sei nicht zu beanstanden, dass er dabei als
Auskunftsperson vernommen worden sei. Zudem sei er gesetzeskonform und in den
massgeblichen Punkten wie ein Beschuldigter belehrt worden; namentlich sei er
auf sein Aussageverweigerungsrecht und das Recht, jederzeit einen Verteidiger
beiziehen zu können, hingewiesen worden. Darüber hinaus sei er darüber
orientiert worden, dass seine Aussagen im Verfahren gegen ihn verwendet werden
könnten, sollte er später als Beschuldigter gelten. In Bezug auf die zweite
Einvernahme vom 18. Mai 2011 nimmt die Vorinstanz demgegenüber an, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der damaligen Verdachtslage zwingend als
Beschuldigter hätte vernommen werden müssen. Sie erachtet daher seine Aussagen
in dieser Befragung als Auskunftsperson als nicht verwertbar (angefochtenes
Urteil S. 15 f.).

1.3. Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO befragt die Polizei eine Person, die nicht als
Beschuldigte in Betracht kommt, als Auskunftsperson (vgl. auch Art. 142 Abs. 2
und 306 Abs. 2 lit. b StPO). Als beschuldigte Person gilt gemäss Art. 111 Abs.
1 StPO die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer
Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt,
beschuldigt oder angeklagt wird. Als Beschuldigte dürfen Personen durch die
Polizei nur befragt werden, wenn ein hinreichender Anfangsverdacht besteht
(Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg.
von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 179 N 1). Massgebend ist, ob aus Sicht
eines unbefangenen Betrachters im Lichte der gegebenen Verdachtsintensität die
betreffende Person als wahrscheinlicher Täter oder Teilnehmer anzusehen gewesen
wäre (Viktor Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
hrsg. von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 111 N 9; vgl. auch Gunhild
Godenzi, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von
Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 158 N 8; ferner Niklaus Schmid,
Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013
[nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 178 N 11).

 Die einzuvernehmende Person ist zu Beginn der Einvernahme über den Gegenstand
des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, zu
informieren und umfassend über ihre Rechte und Pflichten zu belehren (Art. 143
Abs. 1 lit. b und c StPO; vgl. auch Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Die blosse
polizeiliche Anhaltung, die keinen konkreten Tatverdacht voraussetzt, begründet
als solche noch keinen Beschuldigtenstatus (Lieber, a.a.O., Art. 111 N 5; vgl.
auch Ulrich Weder, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg.
von Donatsch et al., 2. Aufl. 2014, Art. 215 N 14; ferner Albertini/Armbruster,
in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art.
215 N 7).

1.4. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 25. April 2011, am Morgen nach der
Tat, von der Kantonspolizei Solothurn als Auskunftsperson zum Vorfall vor dem
Restaurant A.________ in Olten befragt. Dabei gab er an, von einer Schlägerei
wisse er gar nichts. Es sei ihm auch nicht bekannt, ob seine Kollegen Probleme
gehabt hätten. Er habe diesbezüglich wirklich keine Ahnung (Untersuchungsakten,
Ordner 1, act. 118).

 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass
die Polizei ihn bei der Erstbefragung als Auskunftsperson befragte. Mit
Ausnahme des passenden Signalements, das zur Anhaltung geführt hatte, lagen
keine Hinweise auf eine mögliche Tatbeteiligung des Beschwerdeführers vor. Zwar
wurden vom Schuhbändel seines rechten Schuhs ab einer blutähnlichen Anhaftung
eine DNA-Probe erstellt (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 156). Doch wurden
die Spuren vorerst nicht ausgewertet; erst am 16. November 2011 wurde der
Ermittlungsauftrag gestellt, den sichergestellten Schuh dahingehend
auszuwerten, ob es sich bei der blutähnlichen Anhaftung um das Blut des Opfers
handelte (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 277; vgl. auch Ordner 1 act. 179
f.). Es bestand mithin noch kein hinreichender Anfangsverdacht, so dass der
Beschwerdeführer nicht als beschuldigte Person in Betracht kam und die
Rollenzuweisung nicht von Anfang an fehlerhaft war. Damit lässt sich auch nicht
sagen, der Beschwerdeführer sei durch das Vorgehen der Polizei getäuscht worden
(Art. 140 Abs. 1 StPO). Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes
Urteil S. 15), gilt es gerade im Anfangsstadium polizeilicher Ermittlungen zu
beachten, dass die prozessuale Stellung der befragenden Person oftmals nicht
klar ist (vgl. Schmid, Praxiskommentar, Art. 179 N 3).

 Dessen ungeachtet stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer in der
Befragung als Auskunftsperson gemachten Angaben im gegen ihn als Beschuldigten
geführten Verfahren verwertet werden können. Die Lehre äussert sich in Bezug
auf die Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. d StPO nicht einheitlich.
Zum einen wird vertreten, die früheren als Auskunftsperson gemachten Aussagen
seien weiterhin verwertbar, zumal der Auskunftsperson ein
Aussageverweigerungsrecht zugestanden habe (Roland Kerner, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 178 N 17;
Jeanneret/Kuhn, Précis de procédure pénale, 2013, N 12015). Ein -anderer Teil
der Literatur hält dafür, die Aussagen dürften nicht zu Lasten des später
Beschuldigten verwertet werden, da die Auskunftsperson die dem Beschuldigten
zustehenden Verteidigungsrechte bei der Einvernahme nicht habe wahrnehmen
können (vgl. Art. 158 Abs. 2 StPO; Donatsch, a.a.O., Art. 178 N 19; Niklaus
Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013
[nachfolgend: Handbuch], N 928; vgl. auch Godenzi, a.a.O., Art. 158 N 43;
Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2.
Aufl. 2014, Art. 158 N 5; Sabine Gless, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 141 N 36; Camille Perrier, in:
Commentaire romand CPP, 2011, Art. 178 N 34; Frank Petermann, Auskunftsperson
oder Beschuldigter, AJP 2012 S. 1059).

 Wie es sich im Einzelnen hiermit verhält, kann offenbleiben. Denn der
Beschwerdeführer hat sich in der fraglichen Einvernahme nicht selbst belastet,
sondern sich darauf beschränkt, jegliches Wissen um eine tätliche
Auseinandersetzung in Abrede zu stellen. Damit bleibt die Frage der
Verwertbarkeit der Aussage zum Lasten des Beschwerdeführers ohne praktische
Auswirkungen, so dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht beschwert
ist. Das bundesgerichtliche Verfahren dient nicht der abstrakten Beantwortung
von Rechtsfragen. Bei bloss theoretischen Fragestellungen fehlt das
Rechtsschutzinteresse, welches in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG vorausgesetzt ist
(vgl. BGE 124 IV 94 E. 1c; Urteil 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 4). Im
Übrigen wurde der Beschwerdeführer zu Beginn der Befragung über seine
Verfahrensrechte belehrt. Dabei wurde er insbesondere darüber orientiert, dass
er nicht zur Aussage verpflichtet ist und dass seine Aussagen in einem
allfällig gegen ihn zu eröffnenden Strafverfahren als Beweismittel verwendet
werden, falls sich im Verlaufe des Verfahrens auch gegen ihn ein konkreter
Tatverdacht ergeben sollte (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 118; in diesem
Sinne Lieber, a.a.O., Art. 111 N 11; Schmid, Handbuch, N 925 FN 346). Das
angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, bei seiner Einvernahme zur Schlägerei
vom 26. März 2012 bei der Staatsanwaltschaft seien ihm die Straftaten, welche
Gegenstand des Verfahrens bildeten, nur unzureichend vorgehalten worden. Es sei
lediglich von einem "Vorfall" die Rede gewesen. Es seien weder eine konkrete
Tathandlung bzw. ein Lebenssachverhalt noch die geschädigte Person und die von
ihr erlittenen Verletzungen genannt worden. Insbesondere sei ihm der
Hauptvorwurf, wonach er mit den Füssen auf den Geschädigten eingetreten haben
solle, nie vorgehalten worden. Er habe daher den gegen ihn erhobenen Vorwurf
nicht gekannt und sich dementsprechend nicht ausreichend verteidigen können.
Die Einvernahme sei aus diesen Gründen nicht verwertbar. Deren Wegfall bedeute,
dass er im gesamten Verfahren nie als Beschuldigter zur Schlägerei befragt
worden sei. Das Vorverfahren sei somit unvollständig und mangelhaft
durchgeführt worden (Beschwerde S. 6 ff.). Ausserdem beanstandet der
Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einvernahme auf seine
früheren unverwertbaren Aussagen als Auskunftsperson Bezug genommen und ihm
diese vorgehalten habe. Aufgrund der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbots
sei auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme unverwertbar (Beschwerde S. 9
f.).

2.2. Die Vorinstanz nimmt an, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme sei
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei
klar gewesen, zu welchem Vorfall er befragt worden sei und welche
strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn erhoben worden seien, so dass er sich ohne
weiteres dagegen habe verteidigen können. Im Übrigen sei sein amtlicher
Verteidiger während der ganzen Einvernahme anwesend gewesen und habe weder
Einwände erhoben noch Anschlussfragen gestellt. Schliesslich hätte die
Einvernahme, wenn diese im Nachhinein als unverwertbar qualifiziert werden
müsste, im gerichtlichen Verfahren bis zur Hauptverhandlung vor dem
Berufungsgericht wiederholt werden können. Abgesehen davon habe sich der
Beschwerdeführer auch in dieser Einvernahme nicht belastet, so dass selbst eine
Nichtverwertbarkeit der Aussagen am Beweisergebnis nichts zu ändern vermöchte
(angefochtenes Urteil S. 17 f.).

2.3.

2.3.1. Gemäss Art. 143 Abs. 1 lit. b und c StPO wird die einzuvernehmende
Person zu Beginn der Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache über den
Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen
wird, informiert sowie umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt. Im
Protokoll ist zu vermerken, dass die Bestimmungen gemäss Abs. 1 eingehalten
worden sind (Art. 143 Abs. 2 StPO). Nach Art. 158 Abs. 1 StPO weisen Polizei
oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten
Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache u.a. darauf hin, dass gegen sie
ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des
Verfahrens bilden (lit. a). Der Beschuldigte muss in allgemeiner Weise und nach
dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur
Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt
strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der
konkreten äusseren Umstände der Straftat. Die Information über den Gegenstand
der Strafuntersuchung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beschuldigte zu
den Tatvorwürfen äussern kann (vgl. Art. 143 Abs. 4 StPO). Einvernahmen ohne
diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO; BGE 141 IV 20 E.
1.3.3; vgl. auch Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1, je mit
Hinweisen).

2.3.2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1 StPO sind Beweise, die unter Anwendung
verbotener Beweiserhebungsmethoden im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO erhoben
wurden, in keinem Fall verwertbar. Dasselbe gilt, wenn das Gesetz selbst
bestimmte Beweise als nicht verwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 Satz 2
StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von
Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nach Art. 141 Abs. 2 StPO
grundsätzlich nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur
Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Beweis, der nach Art. 141
Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises
ermöglicht, so ist dieser nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende
Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO; BGE 138 IV 169
E. 3.1, mit Hinweis). Keine Fernwirkung gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO tritt ein,
wenn der Folgebeweis im Sinne eines hypothetischen Ermittlungsverlaufs
zumindest mit einer grossen Wahrscheinlichkeit auch ohne den illegalen ersten
Beweis erlangt worden wäre. Entscheidend sind die konkreten Umstände des
Einzelfalls (BGE 138 IV 169 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

2.4. Der Beschwerdeführer wurde zu Beginn der Einvernahme vom 26. März 2012
durch die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass gegen ihn ein
Vorverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung und Raufhandels
eröffnet worden war. Vor der Einvernahme zur Sache wurde ihm vorgehalten, dass
es um den Vorfall vom 25. April 2011, um 04.20 Uhr, auf dem Trottoir vor dem
Restaurant A.________ in Olten gehe. Daraufhin wurde er auf seine Aussagen
anlässlich der polizeilichen Einvernahmen hingewiesen, welche er vollumfänglich
bestätigte. Nach einer Schilderung des Vorfalls aus seiner eigenen Sicht wurde
er mit belastenden Aussagen von Tatbeteiligten konfrontiert. Gegen Ende der
Einvernahme wurden ihm die konkreten Vorhalte aus der Eröffnungsverfügung
vorgehalten, welche er bestritt (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 210 ff.).

 Dem Beschwerdeführer wurde in der fraglichen Einvernahme nicht bloss pauschal
eine Straftat vorgehalten. Vielmehr war er über den Lebenssachverhalt, welcher
Gegenstand der Strafuntersuchung bildete, nämlich die tätliche
Auseinandersetzung vom 25. April 2011 vor dem Restaurant A.________ in Olten,
im Bilde, so dass er den gegen ihn erhobenen Vorwurf klar erfassen und sich
gegen diesen verteidigen konnte (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.3.3; ferner die
Urteile 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.2; 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014
E. 1; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3 f.; 6B_1191/2013 vom 28.
August 2014 E. 3.4 f.). Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin,
dass der Verteidiger des Beschwerdeführers an der Befragung zugegen war und
weder Einwände erhoben noch Anschlussfragen gestellt hat (angefochtenes Urteil
S. 18). Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet (Beschwerde S. 8 f.), geht
an der Sache vorbei. Die Einvernahme ist somit nicht unverwertbar. Bei diesem
Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen in diesem Punkt einzutreten
(Beschwerde S. 9). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich
die Unverwertbarkeit der Aussage auch nicht aus dem Umstand, dass ihm in der
Befragung durch die Staatsanwaltschaft frühere Aussagen vorgehalten wurden, die
er als Auskunftsperson gemacht hat und von denen jedenfalls nach Auffassung der
Vorinstanz die zweite Einvernahme vom 18. Mai 2011 unverwertbar war
(angefochtenes Urteil S. 16). Auch in diesem Zusammenhang ist darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich mit den fraglichen Aussagen in
keiner Weise selbst belastete, so dass sich, wie die Vorinstanz zutreffend
erwägt, deren Unverwertbarkeit nicht auf die Einvernahme vom 26. März 2012
auswirkte (angefochtenes Urteil a.a.O.). Das angefochtene Urteil verletzt in
diesem Punkt kein Bundesrecht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer macht ferner in Bezug auf die Anklage der groben
Verkehrsregelverletzung eine prozessrechtswidrige Erstbefragung durch die
Polizei geltend. In Bezug auf die Belehrung über seine Rechte als Beschuldigter
existiere nur ein vorgedruckter, undetaillierter und stichwortartiger Text auf
dem Einvernahmeformular. Ob noch zusätzliche Erläuterungen erfolgten, gehe aus
dem Protokoll nicht hervor. Die einvernehmende Behörde könne daher den Beweis
einer korrekten Belehrung nicht erbringen, so dass die Einvernahme
prozessrechtswidrig erfolgt und nicht verwertbar sei. Überdies sei in dieser
Einvernahme auch der Tatvorhalt sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher
Hinsicht unvollständig und unzureichend erfolgt. Namentlich sei das Überfahren
der Sicherheitslinie nicht genannt worden. Es sei einzig die Rede von einem
Verkehrsunfall, was kein Straftatbestand sei. Zudem sei ihm der Vorwurf der
groben Verkehrsregelverletzung in einer unverständlichen Form vorgehalten
worden (Beschwerde S. 10 ff.). Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer,
dass das Protokoll vom befragenden Beamten nicht unterzeichnet worden sei. Die
Unterschrift sei indes Gültigkeitsvoraussetzung des Protokolls; soweit sie
fehle, sei die Einvernahme unverwertbar (Beschwerde S. 12 f.).

 Dieselben Einwände erhebt der Beschwerdeführer auch hinsichtlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Januar 2013. Der Tatvorwurf der
groben Verkehrsregelverletzung sei ihm nicht vorgehalten worden. Es sei
lediglich von Widerhandlungen gegen das SVG die Rede. Da es sich wegen der
Unverwertbarkeit der polizeilichen Befragung um die erste Einvernahme in dieser
Sache handle, hätte ein konkreter und detaillierter Deliktsvorhalt erfolgen
müssen. Mangels eines solchen, habe er sich nicht verteidigen können. Zudem
habe die Staatsanwaltschaft mehrfach auf die unverwertbare polizeiliche
Befragung Bezug genommen. Die staatsanwaltschaftliche Einvernahme sei daher
ebenfalls prozessrechtswidrig erfolgt und damit unverwertbar. Damit sei er im
Vorverfahren nie gültig zum Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung
vernommen worden, so dass diesbezüglich keine Verurteilung erfolgen könne
(Beschwerde S. 13 f.).

3.2. Die Vorinstanz nimmt an, aus dem von der Polizei auf der Unfallstelle
verwendeten und vom Beschwerdeführer unterzeichneten Protokollformular sei
ersichtlich, dass dieser als beschuldigte Person befragt und ausreichend
belehrt worden sei. Der Verkehrsunfall samt den drei SVG-Widerhandlungen,
darunter der Hauptvorwurf des Missachtens des Rotlichts seien ihm ausdrücklich
vorgehalten worden, was er unterschriftlich bestätigt habe (angefochtenes
Urteil S. 19 f.). Die Vorinstanz führt weiter aus, es treffe zu, dass das
polizeiliche Einvernahmeprotokoll durch den vernehmenden Beamten nicht
unterzeichnet worden sei, was offenbar Usus sei, zumal eine Unterschrift auf
dem Protokollformular gar nicht vorgesehen sei. Der Name des befragenden
Beamten sei aber im Protokoll vermerkt und die Einvernahme sei handschriftlich
protokolliert worden. Zudem werde die Aussage des Beschwerdeführers in dem vom
Polizeibeamten unterzeichneten Rapport vollständig wiedergegeben, weshalb der
fehlenden Unterschrift auf der Einvernahme keine Bedeutung zukomme
(angefochtenes Urteil S. 20). Die vom Beschwerdeführer gegen die
staatsanwaltliche Einvernahme vom 15. Januar 2013 (Untersuchungsakten Ordner 2
act. 374u ff.) erhobenen Einwände, erachtet die Vorinstanz als an den Haaren
herbeigezogen. Der Beschwerdeführer sei in Anwesenheit seines Verteidigers über
die Eröffnung des Vorverfahrens wegen Widerhandlung gegen das SVG orientiert
und korrekt über seine Rechte belehrt worden. Eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehörs oder des Rechts auf Verteidigung sei nicht erkennbar
(angefochtenes Urteil S. 21).

3.3. Die polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2012 ist
nicht zu beanstanden. Aus der Unterzeichnung des Protokolls unter dem
entsprechenden Text durch den Beschwerdeführer ergibt sich, dass dieser über
seine Rechte und Pflichten als Beschuldigter gemäss Art. 158 StPO belehrt wurde
(Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 231). Das Befragungsformular beschränkt
sich nicht nur auf den Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen oder den blossen
Vermerk, wonach die gesetzlichen Hinweise und Belehrungen erfolgt seien.
Ebenfalls klar ersichtlich erscheint der Vorhalt der ihm vorgeworfenen
Straftaten. Ausdrücklich aufgeführt sind namentlich das Missachten des
Rotlichts, der Fahrstreifenwechsel zum Überholen auf einer Einspurstrecke, das
Nichtbeachten der Markierung und eventuell das Nichtanpassen der
Geschwindigkeit (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 231). Der Beschwerdeführer
räumt denn auch selbst ein (Beschwerde S. 12), es sei ihm bewusst gewesen, dass
es um den fraglichen Unfall ging. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der
Vorhalt von "90/2" in der Einvernahme sei eine "kryptische
Zahlen-Zeichen-Kombination, die einem Laien nichts sage" (Beschwerde S. 12),
ist seine Beschwerde trölerisch. Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass er nicht
gewusst haben soll, was ihm in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret
vorgeworfen wurde, so dass er sich nicht ausreichend verteidigen konnte. Es
kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil
verwiesen werden. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer die fehlende
Unterschrift des Beamten auf dem Befragungsprotokoll beanstandet.

 Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer die
Einvernahme vom 15. Januar 2013 durch die Staatsanwaltschaft beanstandet. Wie
die Vorinstanz zu Recht annimmt, wurde er korrekt über seine Rechte belehrt.
Ausserdem wurde er ordnungsgemäss über die Eröffnung des Verfahrens orientiert.
Im Übrigen wurde ihm bereits zu Beginn der Erstbefragung durch die Polizei der
Deliktsvorwurf ordnungsgemäss vorgehalten. Damit ist den Anforderungen von Art.
158 Abs. 1 lit. a StPO Genüge getan. Im Rahmen von Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO
genügt ein rudimentärer Hinweis auf den Gegenstand des Verfahrens. Eine
Pflicht, die ausführliche Belehrung vor jeder weiteren Einvernahme zu
wiederholen, lässt sich aus Art. 143 Abs. 1 StPO nicht herleiten (Urteil 6B_518
/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.5). Die Bezugnahme auf die polizeiliche
Befragung ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers nicht unverwertbar ist. Im Übrigen ist den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts beizufügen.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt auch in Bezug auf die Einvernahme der
Geschädigten B.________ und C.________ sowie des Zeugen D.________ bei der
polizeilichen Erstbefragung als Auskunftsperson eine prozessrechtswidrige
Belehrung. Der vorgedruckte Text genüge nicht. Eine zusätzliche mündliche
Erläuterung sei aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Die Einvernahme sei daher
unverwertbar. Infolge Fernwirkung gelte dies auch für die nachfolgenden
Befragungen dieser Personen, namentlich auch insoweit, als auf die
unverwertbaren Erstbefragungen Bezug genommen werde. Durch den Wegfall dieser
Einvernahmen werde der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung bezüglich der
Schlägerei die Substanz entzogen (Beschwerde S. 14 f.).

4.2. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Belehrung über die Rechte und
Pflichten in der polizeilichen Erstbefragung ist nicht zu beanstanden
(Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 76, 95, 143). Es kann ohne weiteres auf die
vorstehende Erwägung (E. 3.3) verwiesen werden (vgl. auch angefochtenes Urteil
S. 20).

5. -

5.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 318 Abs. 1 StPO
und Art. 29 Abs. 2 BV. Die Staatsanwaltschaft habe im Anschluss an die letzte
Einvernahme vom 15. Januar 2013 prozessrechtswidrig keine Schlussverfügung mit
Fristansetzung zur Beweisergänzung erlassen, sondern am 15. Februar 2013 direkt
Anklage erhoben. Die Verfügung vom 3. September 2012 sei irrelevant, weil in
Bezug auf die SVG-Widerhandlung noch weitere Einvernahmen erfolgt seien und die
Untersuchung daher noch nicht abgeschlossen gewesen sei. Ob das Verfahren nach
der Rückweisung weiter beim Gericht hängig gewesen sei, sei ohne Bedeutung. Bei
der Bestimmung von Art. 318 Abs. 1 StPO handle es sich um eine absolute
Gültigkeitsvorschrift. Eine fehlende oder mangelhafte Schlussverfügung habe
daher die Ungültigkeit des Abschlusses der Untersuchung zur Folge (Beschwerde
S. 15 ff.).

5.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Staatsanwaltschaft sei den Vorgaben von Art.
318 Abs. 1 StPO korrekt nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe gegen die
Verfügung vom 3. September 2012 keine Einwände erhoben und auch keine
Beweisanträge gestellt. Nach erster Überweisung der Anklageschrift sei die
Staatsanwaltschaft beauftragt worden, eine Einvernahme des Beschwerdeführers
und des Zeugen des Vorfalls vom 6. Juni 2012 durchzuführen. Dass anschliessend
die Anklageschrift direkt wieder an das Gericht überwiesen worden sei, sei
nicht zu beanstanden, da die Verfahrensleitung zu diesem Zeitpunkt beim Gericht
lag. Die Staatsanwaltschaft habe daher keine Wahlmöglichkeit mehr gehabt. Der
Beschwerdeführer habe zudem zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens Frist zur
Einreichung von Beweisanträgen erhalten, die er ungenutzt habe verstreichen
lassen (angefochtenes Urteil S. 21 f.).

5.3. Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft, wenn sie die
Untersuchung als vollständig erachtet, einen Strafbefehl oder kündigt den
Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und
teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will.
Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen. Der
Erlass einer Schlussverfügung ist zwingend ( SCHMID, Handbuch, N 1244; Silvia
Steiner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, Art. 318 N 15; Pierre Cornu, in: Commentaire romand CPP, 2011, Art. 318 N
5 f.).

5.4. Die Staatsanwaltschaft anerkannte mit Verfügung vom 3. September 2012 nach
dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm um Verfahrensübernahme vom
27. August 2012 (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 360) den Gerichtsstand in
Bezug auf die SVG-Widerhandlung vom 6. Juni 2012. Im Weiteren teilte sie den
Parteien mit, sie erachte die Untersuchung gegen den Beschwerdeführer im Sinne
von Art. 318 Abs. 1 StPO als vollständig, und beabsichtige mit Bezug auf die
Delikte Raufhandel, schwere Körperverletzung und Widerhandlung gegen das SVG
Anklage zu erheben. Zuvor räumte sie den Parteien unter Fristansetzung
Gelegenheit ein, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge zu stellen
(Untersuchungsakten Ordner 2 act. 362 f.). Am 15. November 2012 beschloss die
Amtsgerichtspräsidentin des Richteramts Olten-Gösgen, dass die Anklage mit den
Akten zur Ergänzung zurück an die Staatsanwaltschaft gehe, das Verfahren bis
31. Januar 2013 sistiert werde und beim Gericht hängig bleibe
(Untersuchungsakten Ordner 2 act. 374b/374e). Am 14. und 15. Januar 2013
erfolgten die Einvernahmen des Zeugen und des Beschwerdeführers durch die
Staatsanwaltschaft (Untersuchungsakten Ordner 2 act. 374p/374u). Am 16. Januar
2013 gingen die Akten zurück an das Richteramt Olten-Gösgen (Gerichtsakten
Ordner 3 act. 7). Mit Verfügung vom 3. April 2013 setzte die
Amtsgerichtspräsidentin den Parteien u.a. Frist zur Einreichung und Begründung
von Beweisanträgen (Gerichtsakten Ordner 3 act. 10 f.).

 Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletzt kein Bundesrecht. Aus dem
Beschluss des Amtsgerichtspräsidenten ergibt sich, dass das Verfahren trotz
Rückweisung der Akten zur Ergänzung beim Gericht hängig blieb. Die Vorinstanz
nimmt daher zu Recht an, die Staatsanwaltschaft habe keine Wahlmöglichkeit mehr
gehabt, wie sie das Verfahren abschliessen wollte. Dass nach Durchführung der
ergänzenden Einvernahmen keine erneute Parteimitteilung erfolgte, ist nicht zu
beanstanden. Die Frage, welche Rechtsfolgen ein Nichtbeachten der Vorschrift
nach sich zieht, stellt sich daher nicht (vgl. Urteil 1B_59/2012 vom 31. Mai
2012 E. 2.1.1). Der Einwand, wonach in der Schlussverfügung vom 3. September
2012 lediglich unpräzise eine SVG-Widerhandlung, nicht aber der
Vergehenstatbestand der groben Verkehrsregelverletzung genannt werde, ist
unbegründet (vgl. oben E. 3.3).

6.

6.1. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des Anklageprinzips. Die
Anklageschrift enthalte in Bezug auf die tätliche Auseinandersetzung drei
unterschiedliche Schilderungen, so dass er nicht gewusst habe, welche
Tathandlungen ihm konkret vorgeworfen wurden. Damit sei die Anklage
widersprüchlich, unpräzise und unbestimmt. Namentlich bleibe im Dunkeln, ob er
das Opfer einmal, mehrere oder viele Male getreten und wie viele Male er
gegebenenfalls mit der Faust zugeschlagen habe. Desgleichen sei auch nicht
klar, ob er mit der rechten, der linken oder mit beiden Fäusten geschlagen bzw.
dem rechten, linken oder mit beiden Füssen getreten habe. Offen sei auch, ob
das Opfer im Zeitpunkt der Schläge bereits am Boden lag oder noch im Fallen
war. Zudem sei die Bezeichnung "Treten in den Oberkörper" derart unbestimmt,
dass daraus gar kein strafbares Verhalten abgeleitet werden könne (Beschwerde
S. 17 ff., 37).

 In Bezug auf den Anklagepunkt der groben Verletzung der Verkehrsregeln macht
der Beschwerdeführer geltend, die Anklageschrift mache keinerlei Angaben zu
Vorsatz und Fahrlässigkeit und äussere sich auch nicht zu den weiteren
subjektiven Voraussetzungen. Damit fehlten jegliche Angaben zum subjektiven
Tatbestand (Beschwerde S. 20).

6.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Umschreibung des Sachverhalts erfülle die
Anforderungen von Art. 325 StPO. Eine Zuordnung der entstandenen Verletzungen
zu den Handlungen der Beteiligten sei beim Tatbestand des Raufhandels nicht
erforderlich. Beim Anklagepunkt der schweren bzw. versuchten schweren
Körperverletzung lege die Anklageschrift zunächst dar, dass der
Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ dem Opfer im Rahmen des
umschriebenen Raufhandels in Mittäterschaft schwere Verletzungen beigebracht
hätten, indem sie jenem mehrere Faustschläge ins Gesicht und zahlreiche
Fusstritte an den Kopf und den Oberkörper versetzt hätten. Daran anschliessend
schildere die Anklageschrift, wie der Beschwerdeführer gegen das Opfer tätlich
geworden sei. Auch dieser Vorhalt sei in beinahe exemplarischer Bestimmtheit
abgefasst. Bei der Anklage auf mittäterschaftlich begangene schwere
Körperverletzung müsse nicht dargelegt werden, welcher Mittäter genau welche
Verletzung verursacht habe (angefochtenes Urteil S. 23 f.).

 In Bezug auf den Anklagepunkt der groben Verkehrsregelverletzung führt die
Vorinstanz aus, die Anklageschrift nehme sehr wohl Stellung zum subjektiven
Tatbestand. Es handle sich um eine Umschreibung entsprechend dem
Straftatbestand. Diese genüge den Anforderungen des Anklageprinzips
(angefochtenes Urteil S. 25).

6.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich
bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der
angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör
(Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a, je mit
Hinweisen). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck
der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Angeklagten,
damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 1.5.3 mit Hinweis).

6.4.

6.4.1. Die Anklageschrift führt zum Anklagepunkt des Raufhandels aus, der
Beschwerdeführer habe sich an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, indem
er wild um sich geschlagen, dabei das Opfer mit Faustschlägen traktiert und mit
dem Fuss gegen dessen Oberkörper getreten habe, als dieses bewusstlos am Boden
lag (Anklageschrift, Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 3). In Bezug auf den
Anklagepunkt der versuchten schweren Körperverletzung lässt sich der
Anklageschrift entnehmen, die Beschuldigten hätten in Mittäterschaft im Rahmen
des umschriebenen Raufhandels dem Opfer mehrere Faustschläge ins Gesicht und
zahlreiche Fusstritte an den Kopf und den Oberkörper verpasst, letzteres auch,
als dieses bereits bewusstlos am Boden lag. Mit Blick auf den Beschwerdeführer
schildert sie, dieser habe das Opfer während der Auseinandersetzung mit dem
Mittäter Y.________ mit mehreren Faustschlägen traktiert und mit voller Wucht
mit dem Fuss gegen dessen Oberkörper getreten, als dieses bereits bewusstlos am
Boden lag. Daran anschliessend führt die Anklageschrift die vom Opfer
erlittenen Verletzungen im Einzelnen auf (Anklageschrift, Untersuchungsakten,
Ordner 1, act. 4). Die Anklageschrift legt weiter dar, die Beschuldigten hätten
in Mittäterschaft gehandelt, wobei sie unter anderem festhält, beide Täter
hätten zusammen auf das Opfer eingetreten, als es infolge der Faustschläge
bewusstlos zu Boden gegangen sei (Anklageschrift, Untersuchungsakten, Ordner 1,
act. 5).

 Es trifft zu, dass die Anklageschrift bei der Umschreibung des Sachverhalts in
den einzelnen Anklagepunkten weder die Anzahl der Schläge noch den Umstand, ob
diese mit der linken oder der rechten Faust oder gar mit allen beiden und
diesfalls in welcher Reihenfolge und jeweiliger Intensität sie erfolgt sind.
Dasselbe gilt in Bezug auf die Fusstritte. Dass die Anklageschrift dem
Beschwerdeführer nicht erlaubt hätte, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu
erkennen und sich dagegen adäquat zu verteidigen, ist nicht ersichtlich. Das
ergibt sich schon daraus, dass hier lediglich ein einziger Sachverhalt unter
verschiedenen rechtlichen Aspekten umschrieben wird, wobei die Schilderungen
lediglich minimal voneinander abweichen, was sich daraus erklärt, dass die
Akzente bei den einzelnen Anklagepunkten unterschiedlich gesetzt sind.
Jedenfalls ist die Darstellung nicht widersprüchlich. Ebensowenig lässt sich
sagen, bei den verwendeten Wörtern "Treten, Schlagen und Oberkörper" handle es
sich um sehr unbestimmte Formulierungen (Beschwerde S. 18). Wie die Vorinstanz
zutreffend erkennt, erfüllt der Vorhalt die Anforderungen des Anklageprinzips.
Der Anklagevorwurf ist konkret umschrieben und für den Beschwerdeführer war
hinreichend erkennbar, was ihm im Einzelnen angelastet wurde, so dass er ohne
weiteres in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Eine
Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Weitere Erörterungen
erübrigen sich. Es kann auch in diesem Punkt ergänzend auf die zutreffenden
Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

6.4.2. In Bezug auf den Anklagepunkt der groben Verletzung der Verkehrsregeln
führt die Anklageschrift aus, der Beschwerdeführer sei mit seinem Personenwagen
bei roter Ampel aus der stehenden Kolonne ausgeschert, habe das vor ihm
wartende Fahrzeug links überholt, habe dabei die Sicherheitslinie überfahren,
auf die Linksabbiegespur gewechselt und anschliessend die Fahrt über die
Kreuzung fortgesetzt, wobei er mit dem korrekt entgegenkommenden Wagen der
Geschädigten kollidiert sei. Durch dieses Verhalten habe er mehrere
Verkehrsregeln in grober Weise verletzt, habe eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer, insbesondere der Unfallgegnerin, hervorgerufen und habe
diese zumindest in Kauf genommen (Anklageschrift, Untersuchungsakten, Ordner 1,
act. 6).

 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Inwiefern für den Beschwerdeführer nicht erkennbar gewesen sein soll, was ihm
in diesem Punkt vorgeworfen wird, ist unerfindlich. Dass in der Anklageschrift
Angaben zum subjektiven Tatbestand fehlen, trifft nicht zu. Wie die Vorinstanz
zu Recht annimmt, genügt die Umschreibung des subjektiven Tatbestandes den
Anforderungen an die Anklageschrift. Dies ergibt sich zwangslos aus der
Schilderung des Anklagesachverhalts. Zudem geht der subjektive Tatbestand auch
aus der Umschreibung entsprechend dem Straftatbestand gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG
hervor. Das rücksichtslose oder sonstwie schwerwiegend verkehrsregelwidrige
Verhalten nach dieser Bestimmung ist sowohl bei vorsätzlichem als auch bei grob
fahrlässigem Verhalten gegeben (vgl. GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 93). Insgesamt war der Beschwerdeführer auch in
diesem Punkt in der Lage, seine Verteidigungsrechte auszuüben.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Geschädigte B.________
hätte durch das Amtsgericht nicht als Auskunftsperson befragt werden dürfen,
sondern hätte als Zeugin einvernommen werden müssen. Ihre Aussage sei daher
nicht verwertbar (Beschwerde S. 21 f.).

7.2. Die Vorinstanz nimmt an, von den kantonalen Instanzen sei übersehen
worden, dass die Geschädigte B.________ im Vorverfahren auf die Geltendmachung
von Parteirechten verzichtet habe. Der Beschwerdeführer habe aber weder im
erstinstanzlichen noch im Berufungsverfahren beanstandet, dass der Geschädigten
die Stellung als Privatklägerin eingeräumt worden sei. Zudem habe er, obwohl
B.________ an der Berufungsverhandlung teilgenommen habe, keinen Antrag auf
deren Einvernahme als Zeugin gestellt. Erst im Parteivortrag habe er den
Einwand vorgetragen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Der Befragung
von B.________ als Auskunftsperson sei eine Belehrung über die Strafbarkeit
u.a. falscher Anschuldigung vorausgegangen, weshalb die Einvernahme angesichts
des Verhaltens des Beschwerdeführers als gültig gewertet werden könne. Im
Übrigen hätte der Einwand angesichts der geringen Relevanz der Aussagen der
Geschädigten bei der Strafzumessung offen gelassen werden können (angefochtenes
Urteil S. 25 f.).

7.3. Gemäss Art. 166 Abs. 1 StPO wird die geschädigte Person (Art. 115 Abs. 1
StPO) als Zeugin oder Zeuge (Art. 162 StPO) einvernommen. Erklärt die am
Verfahren beteiligte Person ausdrücklich, sich am Strafverfahren als Straf-
oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO), wird sie als
Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 lit. a StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 2
StPO ist der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt. Die geschädigte
Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll geben, dass sie
auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (Art. 120 Abs. 1 StPO).

7.4. Die Geschädigte B.________ stellte am 25. April 2011 wegen
Körperverletzung Strafantrag gegen Unbekannt. Auf dem selben Formular
verzichtete sie auf die Geltendmachung von Parteirechten und damit auf ihre
Stellung als Privatklägerin (Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 113). Wie der
Beschwerdeführer zu Recht einwendet und die Vorinstanz anerkennt, hätte jene
daher unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht als Zeugin befragt
werden müssen (vgl. Art. 177 Abs. 1 StPO). Dennoch wurde sie von der ersten
Instanz unter Hinweis auf ihre Aussagepflicht und die Straffolgen einer
falschen Anschuldigung, einer Irreführung der Rechtspflege sowie einer
Begünstigung (Art. 181 Abs. 1 und 2 StPO) als Auskunftsperson im Sinne von Art.
178 lit. a StPO einvernommen (Gerichtsakten Ordner 3 act. 61 ff.).

 Die Auskunftsperson trifft ebenso wie die beschuldigte Person und den Zeugen
eine Erscheinungs- und Anwesenheitspflicht. Die als Auskunftsperson
einzuvernehmende Privatklägerschaft ist wie der Zeuge zur Aussage, im
Unterschied zu diesem nicht aber zur Wahrheit verpflichtet (Art. 163 Abs. 2,
180 Abs. 2 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl.
2012, N 751; Kerner, a.a.O., Art. 180 N 6; DONATSCH, a.a.O., Art. 180 N 25 f.).
Daraus lässt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht ableiten,
dass die Aussagen einer Auskunftsperson, die aufgrund der im Zeitpunkt der
Einvernahme massgebenden Sach- und Rechtslage zwingend hätte als Zeuge befragt
werden müssen, unverwertbar wären (S CHMID, Handbuch, N 926; Kerner, a.a.O.,
Art. 178 N 14 f.; a.M. DONATSCH, a.a.O., Art. 178 N 14; zur umgekehrten
Situation DONATSCH, a.a.O., Art. 178 N 16; S CHMID, Handbuch, N 927; Perrier,
a.a.O., Art. 178 N 36; vgl. auch Urteil 6B_1039/2014 vom 24. März 2015 E. 2.1).
Ihre Bekundungen sind, da sie nicht unter Wahrheitspflicht erfolgten, aber
nicht einer Zeugenaussage gleichgestellt (vgl. auch NIKLAUS SCHMID, Zur
Auskunftsperson, insbesondere nach zürcherischem Strafprozessrecht, ZStrR 112/
1994, S. 110 f.; SUSANNE VOGEL, Die Auskunftsperson im Zürcher
Strafprozessrecht, 1999, S. 166). Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt
nicht zu beanstanden. Bei diesem Ergebnis müssen die weiteren Einwände des
Beschwerdeführers in diesem Punkt nicht geprüft werden.

8.

8.1. Der Beschwerdeführer rügt überdies, es sei ihm bei der
Konfrontationseinvernahme mit den Geschädigten B.________ und C.________ in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung keine Möglichkeit gewährt worden, persönlich
und eigenständig Fragen zu stellen. Das direkte Fragerecht gegenüber dem
Belastungszeugen sei sowohl dem Beschuldigten als auch seiner Verteidigung von
Amtes wegen einzuräumen. Die Verweigerung des Fragerechts habe die
Unverwertbarkeit der Aussagen zur Folge (Beschwerde S. 22 ff.).

8.2. Die Vorinstanz nimmt an, was der Beschwerdeführer vorbringe, sei
angesichts seines eigenen Verhaltens zumindest seltsam. Der Beschwerdeführer
sei an den Befragungen anwesend und anwaltschaftlich begleitet gewesen. Wenn er
in dieser Situation, ohne jeden Einwand zu erheben, keine persönlichen
Ergänzungsfragen an die einvernommenen Personen gestellt habe, könne dies nur
als Verzicht gewertet werden. Die Berufung auf die fehlende Möglichkeit zur
Stellung persönlicher Ergänzungsfragen, ohne solche anlässlich der Befragung
auch nur beantragt zu haben, sei unter den gegebenen Umständen
rechtsmissbräuchlich. Im Übrigen sei es vor Gerichten des Kantons Solothurn
Usanz, dass der Beschuldigte Fragen durch seinen Rechtsvertreter stellen lasse.
Der Verteidiger habe denn auch dem Zeugen C.________ mehrere Ergänzungsfragen
gestellt. Wenn er bei der Befragung von B.________ davon abgesehen habe, sei
dies als Verzicht zu würdigen (angefochtenes Urteil S. 13, 25 f.).

8.3. Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und
Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte Anspruch
darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage
ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal
während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das
Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um
sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage
versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den
Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I
476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1, je mit Hinweisen). Im Regelfall ist das
Fragerecht dem Beschuldigten und seinem Verteidiger gemeinsam einzuräumen
(Urteile 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008 E. 2.4; 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011
E. 1.2; 6B_207/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.3.1; 6B_681/2012 vom 12. März 2013
E. 2.3.1). Auf das Konfrontationsrecht kann verzichtet werden. Der Beschuldigte
kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks
Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und
formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb, mit
Hinweisen).

8.4. Das Richteramt Olten-Gösgen vernahm B.________ in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung als Auskunftsperson und C.________ als Zeuge (Gerichtsakten,
Ordner 3, act. 61, 66). Am Ende der Befragung von C.________ stellten der
Verteidiger des Mitangeklagten Y.________ und des Beschwerdeführers
Ergänzungsfragen (Gerichtsakten, Ordner 3, act. 70). Bei der Befragung von
B.________ wurden keine Ergänzungsfragen gestellt. Der Beschwerdeführer und
sein Verteidiger waren an der Einvernahme unbestrittenermassen anwesend. Damit
hatten sie auch Gelegenheit, Fragen zu stellen. Soweit sie davon absahen,
durfte die Vorinstanz auf einen Verzicht auf Ergänzungsfragen schliessen. Dass
der Beschwerdeführer nicht persönlich zur Stellung von Ergänzungsfragen
eingeladen wurde, ändert daran nichts. Das angefochtene Urteil verletzt kein
Bundesrecht.

9.

9.1. Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren, die Vorinstanz habe ihn in
der Berufungsverhandlung lediglich zur Person, nicht aber zur Sache befragt.
Damit habe sie die richterliche Fürsorge- bzw. Fragepflicht verletzt. Das
Berufungsverfahren sei daher gesetzwidrig durchgeführt worden, so dass auf
dieser Grundlage keine Verurteilung erfolgen könne (Beschwerde S. 24 f.).

9.2. Der Beschwerdeführer wurde in der Berufungsverhandlung ergänzend zur
Person befragt (angefochtenes Urteil S. 2; Akten des Obergerichts act. 112). In
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde er eingehend zur Sache und zur
Person vernommen (Gerichtsakten, Ordner 3, act. 52 ff.).

9.3. Gemäss Art. 341 Abs. 3 befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des
Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage
und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Nach Art. 405 Abs. 1 StPO richtet
sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die
erstinstanzliche Hauptverhandlung. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das
Berufungsverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im
erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Beweisabnahmen der
erstinstanzlichen Gerichts werden nur ausnahmsweise wiederholt (Art. 389 Abs. 2
StPO).

9.4. Die Bestimmung von Art. 389 Abs. 1 StPO bringt zum Ausdruck, dass der
Grundsatz der Unmittelbarkeit im erstinstanzlichen Verfahren (eingeschränkt)
Geltung erlangt (vgl. Art. 343 StPO). Im zweitinstanzlichen Verfahren gilt er
grundsätzlich nicht (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1; Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli
2015 E. 6.3; SCHMID, Praxiskommentar, Art. 389 N 1; ZIEGLER/KELLER, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 389 N 1).
Eine Einvernahme des Angeklagten ist in der Regel auch im mündlichen
Berufungsverfahren geboten (vgl. MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire romand
CPP, 2011, Art. 405 N 4). Sie ist indes im Gegensatz zum erstinstanzlichen
Verfahren nicht obligatorisch ( ZIEGLER/KELLER, a.a.O., Art. 389 N 1). Soweit
die Vorinstanz den Beschwerdeführer, der bereits im erstinstanzlichen Verfahren
seinen Standpunkt persönlich dargelegt hat, im Berufungsverfahren nur ergänzend
zur Person befragt hat, verletzt sie kein Bundesrecht.

10.

10.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht, es fehle
für das Berufungsverfahren ein Verfahrens- bzw. Verhandlungsprotokoll. Die
Protokollbestimmungen seien zwingende Gültigkeitsvorschriften. Die Vorinstanz
habe sein Gesuch um Aushändigung eines solchen Protokolls mit der Begründung
abgewiesen, der Verfahrensablauf werde praxisgemäss im Urteil protokolliert.
Bei dieser Verfahrensdarstellung handle es sich jedoch um eine bloss formlose
Wiedergabe des Verhandlungsablaufs, nicht um ein gesetzeskonformes
Gerichtsprotokoll. Zudem sei die Präsidialverfügung ungültig, da sie
prozessrechtswidrig nur vom Gerichtsschreiber und nicht vom Gerichtspräsidenten
als verantwortlichem Verfahrensleiter unterzeichnet worden sei. Das
Berufungsverfahren sei auch aus diesem Grund prozessrechtswidrig durchgeführt
worden, so dass gestützt darauf keine Verurteilung ergehen könne (Beschwerde S.
25 f.).

10.2. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Februar 2015 das Gesuch, es sei seiner
Verteidigung umgehend das obergerichtliche Verfahrens- und
Verhandlungsprotokoll zuzustellen (Akten des Obergerichts, act. 260). Mit
Verfügung vom 10. Februar 2015 wies die Vorinstanz den Antrag ab. Zur
Begründung führte sie aus, sämtliche gemäss Art. 76 ff. StPO zu
protokollierenden Handlungen seien im angefochtenen Urteil, in den separaten
Notizen zu den Plädoyers sowie im schriftlich abgegebenen Plädoyer des
Verteidigers des Beschwerdeführers enthalten. Die an der Hauptverhandlung
erfolgten Befragungen seien separat protokolliert worden. Die Verfügung wurde
vom Gerichtsschreiber unterzeichnet (Akten des Obergerichts, act. 262 f.).

10.3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig
gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und des Bundesstrafgerichts.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren bildet das
angefochtene Urteil. In diesem hat sich die Vorinstanz zu Fragen des
Verfahrensprotokolls nicht geäussert. Auf die Beschwerde kann daher in diesem
Punkt nicht eingetreten werden. Im Übrigen wäre sie unbegründet. Das Protokoll
der wesentlichen Verfahrenshandlungen ist in das angefochtene Urteil
aufgenommen (angefochtenes Urteil S. 2-5) und die Einvernahmen sind separat
protokolliert worden (Akten des Obergerichts, act. 108 ff.). Schliesslich
finden sich auch die Plädoyers und die separaten Notizen dazu in den Akten
(Akten des Obergerichts, act. 118 ff., 241 ff.).

11.

11.1. Der Beschwerdeführer wendet sich im Weiteren gegen die Feststellung des
Sachverhalts. Er macht geltend, die Aussagen des Zeugen D.________ seien nicht
glaubhaft. Dieser habe den Beginn der Auseinandersetzung in jeder der vier
Befragungen anders geschildert, wobei er das Geschehen zunehmend dramatisiert
habe, indem er die Anzahl der ausgeteilten Fusstritte laufend erhöhte. Zudem
habe er die Intensität der Fusstritte gegen Kopf und Oberkörper des Opfers
unterschiedlich geschildert. Es bestünden auch bedeutende Differenzen zu den
Angaben der drei Geschädigten. Gemäss deren einmütigen Aussagen habe der zweite
Täter nämlich entgegen den Angaben des Zeugen D.________ kein weisses oder
helles, sondern ein schwarzes Shirt getragen. Im Übrigen habe die
Staatsanwaltschaft bei ihren Befragungen die Widersprüche nicht durch
Nachfragen und Vorhalte geklärt. Die Vorinstanz hätte den Zeugen D.________
deshalb unmittelbar vor den Schranken befragen müssen, zumal es sich nach ihrer
Auffassung um ein Hauptbeweismittel gehandelt habe und der Zeuge auch vor
erster Instanz nicht befragt worden sei. Schliesslich sei das angefochtene
Urteil auch insofern unhaltbar, als die Vorinstanz annehme, der Zeuge habe ihn
(den Beschwerdeführer) eindeutig identifiziert. In Wirklichkeit habe dieser ihn
bei der Vorlage einer Fotoauswahl anlässlich der Einvernahme vom 6. Mai 2011
nur sehr unsicher und mit Vorbehalt identifiziert. Bei der Zeugeneinvernahme
vom 16. März 2012 habe er ihn zudem nicht aufgrund seiner Erinnerung, sondern
allein aufgrund der gegebenen Umstände identifiziert. Insgesamt könne auf die
Aussagen des Zeugen D.________ nicht abgestellt werden, so dass die Behauptung,
er habe auf das Opfer eingetreten, keinerlei Beweisgrundlage habe (Beschwerde
S. 26 ff.).

 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz stütze sich auf Aussagen von
Personen, mit welchen er nicht konfrontiert worden sei. Damit missachte sie
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Dies gelte namentlich für die Aussagen von
E.________, F.________ und G.________. Zudem gebe die Vorinstanz seine Aussagen
in tendenziöser Weise sinnentstellt wieder. Unhaltbar sei auch das Abstellen
auf die Aussagen von C.________ (Beschwerde S. 31 f.). In Bezug auf die
Auswertung der Blutspur am Schuhbändel begnüge sich die Vorinstanz sodann mit
einer simplen Wahrscheinlichkeitsthese, der kein hinreichender Beweiswert
zukomme. Ausserdem nehme sie zu Unrecht an, die Beteiligung weiterer Personen
sei ausgeschlossen gewesen. Aufgrund der vorhandenen Angaben über Kleiderfarben
und Körpergrösse der Beteiligten liege es nahe, dass er mit einer anderen
Person verwechselt worden sei (Beschwerde S. 32 ff.).

11.2. Die Vorinstanz nimmt an, es sei erstellt, dass sich am Morgen des 25.
April 2011 eine tätliche Auseinandersetzung ereignet habe, an welcher auf der
einen Seite der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Y.________ und auf der
anderen Seite H.________, C.________ und B.________ involviert gewesen seien.
Hinweise auf die Beteiligung weiterer Personen oder eine Verwechslung des
Beschwerdeführers mit G.________ gebe es keine. Die Vorinstanz erachtet für die
Beweiswürdigung vorab die Aussagen des Zeugen D.________ als wesentlich. Dieser
habe das Tatgeschehen direkt vor sich gehabt, habe nur wenig Alkohol konsumiert
und in das Geschehen eingegriffen. Den Bekundungen des Opfers H.________ und
der Geschädigten B.________ käme demgegenüber nur geringe Bedeutung zu. Wenig
hilfreich seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten
Y.________. Namentlich die Darstellung des Beschwerdeführers, der zunächst
überhaupt nichts mit dem Vorfall zu tun haben wollte, wonach er das Opfer
H.________ und Y.________ habe trennen wollen, lasse sich nicht mit dem Umstand
in Übereinstimmung bringen, dass sich an seinem Schuhbändel eine Blutspur des
Opfers gefunden habe. Insgesamt geht die Vorinstanz davon aus, dass der
Mitangeklagte Y.________ H.________ als Reaktion auf dessen Faustschlag ins
Gesicht zu Boden geschlagen habe und dass beide Angeklagten in der Folge
mehrfach mit grosser Wucht ins Gesicht und in den Oberkörper des reg- und
wehrlos am Boden liegenden Opfers getreten hätten. Dabei lasse sich nicht
nachweisen, dass der Beschwerdeführer dem Opfer auch Schläge ins Gesicht
versetzt habe. Er habe aber als Mittäter für die vom Opfer erlittenen
Verletzungen einzustehen (angefochtenes Urteil S. 47 ff.).

11.3. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz im bundesgerichtlichen Verfahren nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf einer Verletzung von
schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Die Rüge der
willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art.
106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und
substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen
dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten
und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine blosse appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3;
138 I 171 E. 1.4).

11.4. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am
angefochtenen Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt. Der
Beschwerdeführer hätte darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein oder mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere
Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt
seine Beschwerde in weiten Teilen nicht. Er beschränkt sich im Wesentlichen
darauf, noch einmal alle Einwendungen vorzubringen, die er im kantonalen
Verfahren erhoben hat, und seine eigene Sichtweise der Geschehnisse darzulegen.
Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür indes
nicht, dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden
Partei nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung
vertretbar erscheint (BGE 141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138
I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7).

 Dies gilt zunächst, soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der Aussagen des
Zeugen D.________ durch die Vorinstanz beanstandet. Die Vorinstanz räumt
durchaus ein, dass dessen Angaben teilweise widersprüchlich seien. Doch habe er
immer betont, es seien ihm vor allem die brutalen Tritte gegen das am Boden
liegende Opfer in Erinnerung geblieben. Dass er sich an Details zum Beginn der
Auseinandersetzung nicht mehr habe erinnern können, sei nachvollziehbar. Die
Vorinstanz gelangt zum Schluss, seine Aussagen seien im Kerngeschehen (mehrere
Tritte durch zwei Personen in hellen Shirts an Kopf und Oberkörper des Opfers)
konstant und angesichts der Übereinstimmung mit dem Verletzungsbild von
H.________ und der Blutspur am Schubändel des Beschwerdeführers, welche nach
dem Gutachten des IRM mit einer über 100 Milliarden Mal grösseren
Wahrscheinlichkeit dem Opfer als einer unbekannte unverwandten Person
zuzuordnen sei, absolut plausibel (angefochtenes Urteil S. 47 f.). Es sei kein
Grund ersichtlich, weshalb er sich mit falschen Anschuldigungen oder falschen
Zeugenaussagen hätte strafbar machen sollen. Am Ergebnis ändere auch nichts,
dass in einzelnen Aussagen davon die Rede sei, dass einer der beiden Täter ein
dunkles bzw. schwarzes T-Shirt getragen habe, was auf den Beschwerdeführer
nicht zugetroffen habe. Wie die Vorinstanz zutreffend annimmt, sind derartige
Verwechslungen bei einem turbulenten Geschehen nicht ungewöhnlich
(angefochtenes Urteil S. 50). Die Angaben des Zeugen würden zudem durch
objektive Beweismittel, namentlich durch das Gutachten des Institut für
Rechtsmedizin (IRM) der Universität Bern gestützt. Nicht zu beanstanden ist das
angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, der
Beschwerdeführer sei vom Zeugen D.________ identifiziert worden. Dabei geht die
Vorinstanz davon aus, dass beide Täter nach eigener Darstellung, wenn auch
nicht im vorgehaltenen Ausmass, an der Auseinandersetzung beteiligt waren und
dass die Beteiligung eines -dritten Täters ausgeschlossen werden kann, so dass
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 27) eine
Verwechslung mit einer anderen Person ausscheidet (angefochtenes Urteil S. 49/
50). Zudem räumt die Vorinstanz ein, dass der Zeuge D.________ den
Beschwerdeführer auf dem Fotobogen nicht mit Sicherheit identifiziert hat
(angefochtenes Urteil S. 50; vgl. Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 149). Was
der Beschwerdeführer gegen den Schluss der Vorinstanz einwendet, der Zeuge habe
den Beschwerdeführer anlässlich der Aussage vom 16. März 2012 eindeutig
identifiziert (angefochtenes Urteil S. 50), geht nicht über eine
appellatorische Kritik hinaus (Beschwerde S. 29 f.). Dasselbe gilt, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die einvernehmende Behörde habe nicht durch
klar formulierte Fragen und Vorhalte versucht, Widersprüche zu klären
(Beschwerde S. 28) Im Übrigen waren sowohl der Beschwerdeführer als auch sein
Verteidiger an der Befragung anwesend und haben auf Ergänzungsfragen verzichtet
(Untersuchungsakten, Ordner 1, act. 191). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers bestand auch kein Anlass, den Zeugen in der
Berufungsverhandlung zu befragen (Beschwerde S. 28 f.). Dass es hier in
besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck des Aussageverhaltens ankommen
soll, ist nicht ersichtlich (vgl. Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E.
4.4.2). Schliesslich genügt für den Nachweis der Willkür auch nicht, was der
Beschwerdeführer gegen die Aussagen der Auskun-ftspersonen E.________,
F.________, G.________ und C.________ einwendet, zumal sich diese lediglich auf
den Mitangeklagten Y.________ beziehen und die Vorinstanz diesen hinsichtlich
des Beschwerdeführers offensichtlich keine Bedeutung beigemessen hat
(angefochtenes Urteil S. 49/50, vgl. auch S. 29, 32). Dasselbe gilt für seine
Einwände gegen die Würdigung der Blutspur auf dem Schuhbändel und gegen den
Schluss der Vorinstanz, es gebe keine Anhaltspunkte für einen dritten Täter
(Beschwerde S. 32 ff.). Es mag zutreffen, dass auch Verdachtsgründe gegen die
vom Beschwerdeführer beschuldigte, am Tatort anwesende Person formuliert werden
könnten und dass das Blut auch auf anderem Weg auf den Schnürsenkel gelangt
sein könnte, doch genügt dies für sich allein für die Annahme von Willkür
nicht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie
überhaupt den Anforderungen an die Beschwerdebegründung genügt.

12.

12.1. Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die rechtliche Würdigung.
In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" könne ihm lediglich ein Tritt
gegen den Oberkörper des Opfers vorgeworfen werden, der zudem nicht mit grosser
Wucht erfolgt sei. Darin liege nicht die Inkaufnahme einer schweren
gesundheitlichen Beeinträchtigung des Opfers. Es sei auch nicht erstellt, dass
durch einen derartigen Schlag das Risiko einer schweren Körperschädigung
entstand, zumal unklar sei, an welcher Stelle des Oberkörpers er das Opfer
getroffen habe. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu
Unrecht angenommen, die Voraussetzungen der Mittäterschaft seien erfüllt. Es
fehle in dieser Hinsicht namentlich an einem koordinierten, gleichwertigen
Zusammenwirken und an einem gemeinsamen Tatentschluss. Soweit die Vorinstanz
das Bestehen der Mittäterschaft bloss behaupte, begründe sie ihr Urteil zudem
unzureichend (Beschwerde S. 38 ff.).

12.2. Die Vorinstanz nimmt an, dem reglos und wehrlos - teils benommen, teils
bewusstlos - am Boden liegenden Opfer sei mindestens zwei Mal mit voller Wucht
mit dem Fuss gegen das Gesicht getreten worden. Dadurch habe dieses mehrere
Knochenbrüche erlitten. Es könne als allgemein bekannt gelten, dass heftige
Faustschläge und Tritte gegen den Kopf einer Person lebensgefährliche
Verletzungen zur Folge haben könnten. Dies gelte in besonderem Masse für ein
Opfer, das sich gegen die Tritte nicht wehren könne. Wer solches tue, nehme
eine schwere Verletzung des Opfers zumindest in Kauf. Im vorliegenden Fall sei
es wohl einzig dem Zufall zu verdanken, dass das Opfer lediglich
Mehrfach-Schädelbrüche im Gesichtsbereich ohne eine zusätzliche
lebensgefährliche Hirnverletzung erlitten habe. Zwar könne weder dem
Beschwerdeführer noch dem Mitangeklagten Y.________ rechtsgenüglich
nachgewiesen werden, Urheber der Tritte ins Gesicht des Opfers gewesen zu sein,
doch sei erstellt, das der Mitangeklagte Y.________ das Opfer zu Boden
geschlagen und hernach beide Beschuldigten gleichzeitig und nebeneinander auf
dieses eingetreten hätten. Daraus erhelle, dass die beiden gemeinsam und nicht
unabhängig voneinander agiert hätten. Es habe sich um eine gemeinsame, wenn
auch kurze Aktion gestützt auf einen spontanen Tatentschluss gehandelt. Die
beiden seien vor der Tat gemeinsam im Ausgang gewesen und hätten diesen nach
dem Vorfall mit einem Bordellbesuch unbeschwert fortgesetzt. Damit sei
Mittäterschaft gegeben, so dass beiden Beschuldigten sowohl das eigene
Verhalten als auch dasjenige des Mittäters zuzurechnen sei (angefochtenes
Urteil S. 52 ff.).

12.3. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig,
wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein
wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ
oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig,
gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und
bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des
Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen
verursacht (Abs. 3). Nach Art. 123 StGB wird wegen einfacher Körperverletzung
bestraft, wer einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit
schädigt.

 Die Frage, ob ein Beteiligter Mittäter ist, entscheidet sich nach der Art
seines Tatbeitrages. Nach der Rechtsprechung gilt als Mittäter, wer bei der
Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in
massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als
Hauptbeteiligter dasteht. Entscheidend ist, ob der Tatbeitrag nach den
Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes
so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Mittäterschaft kann auch
durch die tatsächliche Mitwirkung bei der Ausführung begründet werden.
Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a).
Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist
Mittäterschaft möglich (vgl. Urteile 6B_885/2008 vom 14. April 2009 E. 3.4 mit
Hinweis und 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 138 IV 113
]). Es ist nicht erforderlich, dass der Gewalttat ein gemeinsamer Tatentschluss
oder eine (stillschweigende) Vereinbarung zur Hilfestellung vorausgingen.

12.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.
Auf der Grundlage des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts steht der
Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung ausser Frage. Wie die
Vorinstanz zu Recht annimmt, entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass Gewalteinwirkungen wie mit voller Wucht geführte Fusstritte gegen den Kopf
eines Opfers zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen der körperlichen Integrität
führen können (vgl. etwa Urteile 6B_181/2015 vom 23. Juni 2015 E. 2.3; 6B_1250/
2013 vom 24. April 2015 E. 3.2; 6B_839/2014 vom 21. April 2015 E. 2; 6B_204/
2013 vom 19. Juli 2013 E. 2.4; 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 1.4.2; 6B_954/
2010 vom 10. März 2011 E. 2). Es bedarf hiefür keiner weiteren Erörterungen.
Soweit der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht, ist er nicht
zu hören.

 Unbehelflich ist auch, was der Beschwerdeführer gegen die Annahme
mittäterschaftlichen Handelns ausführt. Aus den tatsächlichen Feststellungen
der Vorinstanz ergibt sich in klarer Weise, dass der Beschwerdeführer und der
Mitangeklagte Y.________ gemeinsam und nicht unabhängig voneinander gehandelt
haben. Der Beschwerdeführer nahm wahr, wie Y.________ das Opfer zu Boden
schlug. Indem jener hernach zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ auf das
Opfer einschlug bzw. eintrat, beteiligte er sich an dem Übergriff auf dasselbe.
Bei diesem Vorgehen durfte die Vorinstanz ohne weiteres annehmen, dass er die
Tritte des anderen zumindest konkludent billigte und sich dessen Vorsatz
bezüglich schwerer Körperverletzungen zu eigen machte. Damit hat sich der
Beschwerdeführer als Mittäter der versuchten schweren Körperverletzung schuldig
gemacht. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit überhaupt darauf
eingetreten werden kann. Davon dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt
nicht im Sinne von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG hinreichend begründet wäre, kann
keine Rede sein.

13.

13.1. Der Beschwerdeführer beanstandet alsdann, die Vorinstanz habe beim
Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln weder in der
Urteilsbegründung noch im Dispositiv angegeben, ob er sich der fahrlässigen
oder der vorsätzlichen Begehung schuldig gemacht habe. Damit habe sie Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG verletzt (Beschwerde S. 40).

13.2. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die
Bestimmung ist eine Blankettstrafnorm, die nur in Verbindung mit einer
konkreten Verkehrsregel zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 100 Abs. 1 SVG ist
im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes grundsätzlich auch die fahrlässige
Handlung strafbar.

13.3. Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer der groben Verletzung der
Verkehrsregeln schuldig, ohne im Dispositiv auszuführen, ob er sich der
vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung schuldig gemacht hat (angefochtenes
Urteil S. 68, vgl. auch S. 57). Zwar ist der Umstand, ob fahrlässiges oder
vorsätzliches Handeln vorliegt, für die Bestimmung des Verschuldens und damit
für die Strafzumessung massgeblich. Doch schadet im vorliegenden Fall entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass dies nicht im Dispositiv
festgehalten worden ist. Denn aus den Erwägungen der Vorinstanz zur
Strafzumessung (angefochtenes Urteil S. 64) und dem erstinstanzlichen Urteil,
auf welches die Vorinstanz für die rechtliche Würdigung verweist (angefochtenes
Urteil S. 57), ergibt sich in klarer Weise, dass der Beschwerdeführer nach
Auffassung der kantonalen Instanzen vorsätzlich die Sicherheitslinie überfahren
und das Rotlicht missachtet hat (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 29). Das
angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht.

14.

14.1. Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung in
Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung. Angesichts des ihm einzig
anzulastenden ungefährlichen Tritts gegen den Oberkörper des Opfers sei die
Annahme eines mittelschweren Verschuldens und die Festlegung einer
Einsatzstrafe von 24 Monaten massiv überhöht. Indem die Vorinstanz für beide
Täter eine identische Einsatzstrafe zugrunde lege, trage sie auch den
wesentlichen Differenzen in der Tatschwere nicht ausreichend Rechnung, zumal er
gegenüber dem Mitangeklagten deutlich weniger Gewalt angewendet habe. Die
Strafzumessung erfolge daher nicht verschuldensadäquat. Auch bei Annahme von
Mittäterschaft müsse bei der Bewertung des Verschuldens berücksichtigt werden,
in welchem gegenseitigen Verhältnis die einzelnen Tatbeiträge stünden
(Beschwerde S. 40 ff.).

14.2. Die Vorinstanz geht in Bezug auf das Körperverletzungsdelikt von einem
mittelschweren Verschulden aus. Der Beschwerdeführer habe, nachdem das Opfer
reglos am Boden lag, zusammen mit dem Mitangeklagten Y.________ auf dieses
eingetreten. Einer der beiden Beschuldigten habe zudem zwei Mal das Opfer mit
voller Wucht an den Kopf bzw. mitten ins Gesicht getreten. Das Vorgehen
offenbare in einem erschreckenden Ausmass das Missachten der körperlichen
Integrität des Gegenübers. Die Handlungsweise hätte leicht schwerste
gesundheitliche oder gar lebensgefährliche Folgen haben können. Beim
Beschwerdeführer sei zwar zu berücksichtigen, dass ihm keine Mitverantwortung
an der Entstehung der Auseinandersetzung zuzuweisen sei. Es sei aber
unverständlich, weshalb er sich als Nichtbeteiligter zu den Tritten gegen das
wehrlos am Boden liegende Opfer habe hinreissen lassen. Leicht strafmindernd
sei lediglich die enthemmende Wirkung des genossenen Alkohols zu
berücksichtigen. Als Einsatzstrafe setzt die Vorinstanz wie beim Mitangeklagten
Y.________ eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe fest. Für den
Raufhandel und die grobe Verletzung von Verkehrsregeln sprach es eine
Geldstrafe aus (angefochtenes Urteil S. 60, 63 f.).

14.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV
102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im
Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

14.4. Soweit der Beschwerdeführer seiner Rüge einen "anklagebereinigten"
Sachverhalt zugrunde legt und Mittäterschaft verneint, weicht er vom
willkürfrei festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz ab. Im Übrigen erweist
sich seine Beschwerde als unbegründet. Die Vorinstanz setzt sich in ihren
Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten
auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich
dabei von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen
oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht
ersichtlich. Namentlich hat die Vorinstanz angemessen berücksichtigt, in
welchem gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge der beiden Beteiligten
standen, wobei sie mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss gelangt ist,
diese erwiesen sich als gleichwertig. Die ausgefällte Strafe hält sich
innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens. Di-e
Strafzumessungserwägungen genügen dem Begründungsgebot von Art. 50 StGB und
erweisen sich als bundesrechtskonform.

15.

 Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Aus diesen Gründen ist
sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt
der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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