Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.204/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_204/2015

Urteil vom 30. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4,
6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rückzug der Berufung
(Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz),

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug,
Strafabteilung, vom 26. Januar 2015.

Erwägungen:

1.

 Das Obergericht des Kantons Zug schrieb das Verfahren infolge Rückzugs der
Berufung am 26. Januar 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht. Das Obergericht des Kantons Zug habe seine Eingabe vom 14.
Januar 2015 zu Unrecht als Berufungsrückzug behandelt. Es habe dadurch seine
Grundrechte massgeblich verletzt. Die obergerichtliche Verfügung sei
aufzuheben. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.

2.

 Wer ein Rechtsmittel ergriffen hat, kann dieses zurückziehen (Art. 386 Abs. 2
StPO). Nach der Rechtsprechung muss der Rückzug eines Rechtsmittels klar,
ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erfolgen (BGE 119 V 36 E. 1b
S. 38 mit Hinweis; 111 V 156 E. 3c S. 156, 111 V 58 E. 1 S. 60; s.a. Urteil
6B_372/2013 vom 23. August 2013 E. 2.2). Erklärungen, die wie der
Rechtsmittelrückzug im Rahmen eines Prozesses abgegeben werden, sind nach den
allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben auszulegen
(vgl. BGE 105 II 149 E. 2a S. 152 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das Strafgericht des Kantons Zug verurteilte den Beschwerdeführer am 9.
Dezember 2014 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Missachtung einer
Eingrenzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, teilweise
als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. Juni
2011. Der Beschwerdeführer meldete am 15. Dezember 2014 Berufung an. Am 30.
Dezember 2014 wurde ihm das schriftlich begründete Strafgerichtsurteil
zugestellt. In seiner an das Obergericht gerichteten Eingabe vom 14. Januar
2015 erklärte der Beschwerdeführer ausdrücklich, das Urteil zu akzeptieren und
nicht in die Berufung zu gehen. Gleichzeitig wies er darauf hin, nicht ins
Gefängnis gehen zu wollen, da ihn dies psychisch belaste und ihm Angst mache.
Er warf die Frage auf, ob die ausgefällte Freiheitsstrafe allenfalls in eine
Arbeits- oder Geldstrafe umgewandelt werden könne.

3.2. Das Obergericht teilte dem Beschwerdeführer am 19. Januar 2015 schriftlich
mit, die Erklärung vom 14. Januar 2015 als Rückzug der Berufung
entgegenzunehmen, und stellte ihm in Aussicht, das Verfahren in den nächsten
Tagen abzuschreiben. Es wies ihn weiter darauf hin, dass sein Vorbringen, die
Strafe aus gesundheitlichen/psychischen Gründen nicht im Gefängnis verbüssen zu
wollen, die Frage der Hafterstehungsfähigkeit beschlage. Ein entsprechendes
Gesuch müsse der zuständigen Vollzugsbehörde unterbreitet werden. Unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die ausführliche
Urteilsbegründung der ersten Instanz zeigte es überdies auf, dass die
Voraussetzungen weder für eine Geld- noch eine Arbeitsstrafe erfüllt sind.

3.3. Der Beschwerdeführer reagierte nicht auf das obergerichtliche Schreiben
vom 19. Januar 2015, obwohl ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre. Dass er
hierzu nicht ausreichend Zeit hatte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend.
Unter diesen Umständen durfte das Obergericht dessen Erklärung vom 14. Januar
2015, er akzeptiere das Urteil und gehe nicht in die Berufung, ohne
Bundesrechtsverletzung als Berufungsrückzug auffassen und das Verfahren in der
Folge abschreiben. Eine Verletzung von Grundrechten ist nicht erkennbar.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.

 Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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