Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.18/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_18/2015

Urteil vom 7. Januar 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ersatzfreiheitsstrafe; Verlängerung der Zahlungsfrist,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 17. November 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte den Beschwerdeführer
am 5. Juli 2011 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand zu einer Busse von Fr.
600.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen. Der Strafbefehl ist
rechtskräftig.

Am 11. Dezember 2012 wurde die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe
angeordnet. Am 10. Januar 2013 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Fristverlängerung für die Zahlung der Busse. Mit Nachentscheid vom 21. Januar
2013 hiess die Staatsanwaltschaft das Gesuch gut. Sie verlängerte die Frist zur
Zahlung der Busse um 12 Monate.

Am 13. Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer einen Strafantrittsbefehl,
weil er die Busse nach wie vor nicht bezahlt hatte. Er ersuchte erneut um
Fristverlängerung. Am 14. März 2014 teilte ihm der Straf- und Massnahmenvollzug
des Kantons Solothurn mit, die Möglichkeit einer zweiten Verlängerung stehe ihm
nicht zu. Er müsse die Busse bis Ende März 2014 bezahlen oder die Strafe
antreten.

Am 21. März 2014 ersuchte der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft um
Überprüfung des Strafantrittsbefehls und um eine Verlängerung der Zahlungsfrist
um 24 Monate. Er machte geltend, er könne die Busse nicht bezahlen, da er von
der Sozialhilfe abhängig sei. Entsprechende Belege reichte er allerdings nicht
ein. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch am 29. April 2014 ab.

Am 28. Juli 2014 wies auch der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt
ein Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Vollzugs und Verlängerung
der Zahlungsfrist ab. Auf Berufung des Beschwerdeführers wies das Obergericht
des Kantons Solothurn das Gesuch am 17. November 2014 ebenfalls ab.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich geht es ihm um eine Sistierung des Vollzugs
der Ersatzfreiheitsstrafe und um eine Verlängerung der Zahlungsfrist für die
Busse.

2. 
Die Vorinstanz kommt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, nachdem dem
Beschwerdeführer bereits mit Nachentscheid vom 21. Januar 2013 die Frist zur
Bezahlung der Busse verlängert worden sei, komme eine zweite Verlängerung nicht
mehr in Betracht (Urteil S. 4/5 E. 3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerdeschrift vom 6. Januar 2015
auf die handschriftlichen Notizen, die er auf dem beigelegten angefochtenen
Entscheid angebracht hat. Zur oben erwähnten Erwägung der Vorinstanz merkt der
Beschwerdeführer nur an, da er von den Behörden um Fr. 160'000.-- betrogen
worden sei, wisse er nicht, wo er das Geld für die Bezahlung der Busse
hernehmen soll (act. 3 S. 4 unten). Mit derartigen unsubstanziierten Vorwürfen,
die mit der heute interessierenden Frage nichts zu tun haben, kann eine
Beschwerde ans Bundesgericht nicht begründet werden. Darauf ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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