Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.170/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_170/2015

Urteil vom 10. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einfache Verletzung von Verkehrsregeln; Willkür, Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
3. Kammer, vom 6. Januar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 X.________ überholte am 24. September 2011, zwischen 12.20 und 12.30 Uhr, auf
der Autobahn von Basel nach Augst einen Lieferwagen. Darin befanden sich seine
frühere Freundin A.________ als Beifahrerin und deren neuer Partner B.________
als Lenker. Es wird X.________ vorgeworfen, er habe sein Auto vor den
Lieferwagen gelenkt und immer wieder ohne Not das Bremspedal betätigt, so dass
B.________ abbremsen musste. Weiter habe er sich auf die gleiche Höhe wie der
Lieferwagen begeben, so dass B.________ ihn nicht überholen konnte. Und
schliesslich habe er sich auf die Höhe des Lieferwagens, der sich auf der
mittleren Spur befand, zurückfallen lassen, so dass andere Verkehrsteilnehmer
hinter ihm die Fahrt verlangsamen mussten.

 Das Gerichtspräsidium Baden verurteilte X.________ am 12. Mai 2014 wegen
einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das
Obergericht des Kantons Aargau am 6. Januar 2015 ab.

 X.________ wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 6.
Januar 2015 sei aufzuheben. Er strebt einen Freispruch an.

2.

 Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich
erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die
angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge
Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller
Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz
stütze sich auf zwei befangene bzw. nicht neutrale Personen, die ihm feindselig
gesinnt seien (Beschwerde S. 3 Ziff. I/a/1). Die Vorinstanz hat nicht
übersehen, dass zwischen den Parteien Spannungen bestehen, die in diversen
Verfahren ihren Niederschlag gefunden haben. Nach ihren Feststellungen sind aus
den Akten jedoch keine Hinweise dafür ersichtlich, dass die frühere Freundin
dem Beschwerdeführer gegenüber eine von Hass und krankhafter Inakzeptanz
geprägte Gesinnung hätte. So habe sie als Zeugin am 23. Dezember 2011 sachlich
die Beziehung zum Beschwerdeführer geschildert und zu Protokoll gegeben, diese
sei seit mehr als zwei Jahren beendet und sie selber stehe seit März 2011 in
einer festen Beziehung zu B.________ (Urteil S. 8/9 E. 3.2). Was der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt (vgl. Beschwerde S. 4/5 Ziff.
II/b), geht an der Sache vorbei. Er beruft sich auf das Protokoll einer
Einvernahme seiner früheren Freundin vom 26. Mai 2009 (Beilage 5), eine
Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt, welche die Parteien betraf, vom 28.
April 2010 (Beilage 6), und auf einen gegen die ehemalige Freundin ausgefällten
Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Arlesheim vom 1. Dezember 2008 (Beilage
7). Mit diesen Unterlagen aus den Jahren 2008, 2009 und 2010 vermag der
Beschwerdeführer von vornherein nicht darzutun, dass die Annahme der
Vorinstanz, die frühere Freundin habe ihn jedenfalls im Herbst und Winter 2011
nach dem Abbruch der Beziehung nicht mehr gehasst, willkürlich wäre.

 Auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf
unzulässige appellatorische Kritik. So beruft er sich z.B. auf zwei Fotos, die
B.________ während der Fahrt mit dem Handy gemacht hat. Daraus soll sich
ergeben, dass B.________ die Situation "bewusst und gewollt" beabsichtigt habe
(Beschwerde S. 6 Ziff. 4 mit Hinweis auf Beilage 4). Indessen geht die erste
Instanz davon aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb sich B.________ durch das
Betätigen der Mobiltelefonkamera unnötig der Gefahr einer Strafverfolgung hätte
aussetzen sollen, wenn es ihm nicht darum gegangen wäre, das Verhalten des
Beschwerdeführers zu dokumentieren (Urteil Baden S. 22). Was an dieser
Schlussfolgerung willkürlich sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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