Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.16/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_16/2015

Urteil vom 12. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200
Schaffhausen,
2. A.E.________,
3. B.________,
2 + 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Rechtliches Gehör, Beweisverwertungsverbot; Willkür (mehrfache Förderung der
Prostitution; mehrfache sexuelle Nötigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13.
August 2014.

Sachverhalt:

A.

 Das Obergericht des Kantons Schaffhausen verurteilte X.________ im
Berufungsverfahren am 13. August 2014 wegen mehrfacher Förderung der
Prostitution und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von zwei Jahren bei dreijähriger Probezeit. Es verpflichtete
ihn, unter solidarischer Haftung mit Y.________, A.E.________ und B.________
eine Genugtuung von je Fr. 15'000.- zu zahlen.

B.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche
Urteil sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzueisen.
Er ersucht um aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 6
StPO und unter mehreren Gesichtspunkten eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Untersuchung einseitig
geführt und es unterlassen, weitere Tänzerinnen zu den strukturellen
Rahmenbedingungen, Arbeitsabläufen und Instruktionen in der "C.________-Bar" zu
befragen. Zu Beginn der Strafuntersuchung habe sie die Einvernahme der
Beschwerdegegnerin 2 gleichzeitig zu seiner Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht durchgeführt, weshalb weder er noch sein Verteidiger
dieser hätten beiwohnen können. Zudem genüge es nicht, lediglich seinem
Verteidiger die Möglichkeit einzuräumen, an den Einvernahmen der
Beschwerdegegnerin 2 und der "Hauptbelastungsperson" D.E.________ teilzunehmen,
denn das Fragerecht stehe dem in der Strafuntersuchung Beschuldigten persönlich
zu. Die ausschliesslich im Verfahren gegen Y.________ gemachten Aussagen von
F.________, G.________, H.________, I.________ und J.________ seien
unverwertbar und aus den Akten zu entfernen, da weder der Beschwerdeführer noch
sein Verteidiger mit diesen konfrontiert worden seien. Der von ihm am 15.
August 2013 gestellte Beweisantrag, die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sowie die
Auskunftspersonen D.E.________ und K.________ zur (erstinstanzlichen)
Hauptverhandlung vorzuladen, sei nicht behandelt worden. In der
Berufungsverhandlung sei der Beschwerdeführer nur zur Person befragt worden,
und die Vorinstanz habe ihm keine Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zur
äussern. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die "prozessualen Verfehlungen
fundamentalen eurointernationalen rechtstaatlichen Grundprinzipien diametral
zuwiderliefen, indem grundlegenden, jahrhundertelang erarbeiteten
Beschuldigtenrechten keine Achtung geschenkt" werde, weshalb die Anklagepunkte
betreffend die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 nicht rechtsgenügend nachgewiesen
seien.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Vorladung zur Einvernahme der
Beschwerdegegnerin 3 sei dem Verteidiger des Beschwerdeführers zugestellt
worden. Dieser habe an der Einvernahme teilgenommen und Ergänzungsfragen
stellen können. Die persönliche Teilnahme des Beschwerdeführers wäre möglich
gewesen, sei jedoch nicht beantragt worden. Der Verteidiger sei ebenfalls über
die Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 informiert worden und habe (aufgrund
der gleichzeitig anberaumten Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht) erst
ab 10:30 Uhr an der bereits um 9:10 Uhr begonnenen Befragung teilgenommen. Der
Verteidiger habe während der Einvernahme Ergänzungsfragen stellen können und
hierzu nach Durchsicht des Einvernahmeprotokolls nochmals Gelegenheit bekommen,
davon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die (persönliche) Teilnahme des
Beschwerdeführers sei ebenso wenig beantragt worden wie die Verschiebung des
Einvernahmetermins oder der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht. Es
treffe zu, dass weder der Beschwerdeführer noch dessen Verteidiger zur
Einvernahme von F.________ eingeladen worden seien. Die Aussagen seien jedoch
nicht entscheidend, da F.________ lediglich die belastenden Aussagen weiterer
Zeuginnen bestätige, weshalb ihre Aussagen ohne Verletzung der
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers berücksichtigt werden könnten. Der
Beschwerdeführer habe auch nie eine Konfrontation mit der Zeugin beantragt.
Eine Verletzung der Teilnahmerechte des Beschuldigten sei nicht gegeben und
sämtliche Aussagen verwertbar.

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95
ff. BGG), was erfordert, dass sich der Beschwerdeführer konkret mit den für das
Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz
auseinandersetzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65
E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeschrift diesen
Begründungsanforderungen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 136 I
65 E. 1.3.1; 134 II 244 E. 2.1).

1.3.2. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
StPO). Dazu zählt das Recht, an Verfahrenshandlungen teilzunehmen, sich zur
Sache und zum Verfahren zu äussern oder Beweisanträge zu stellen und
Belastungszeugen zu befragen (Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. b und
Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Eine belastende
Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte
wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende
Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu
stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteil 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3; je
mit Hinweisen).

1.4.

1.4.1. Der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe in Verletzung von Art. 6 StPO
die Untersuchung einseitig geführt, bildet nicht Gegenstand des angefochtenen
Entscheids. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, inwiefern die Befragung
weiterer, nicht mit Namen benannter Tänzerinnen sich auf das Beweisergebnis
bezüglich der strukturellen Rahmenbedingungen, Arbeitsabläufe und Instruktionen
im Cabaret "C.________-Bar" hätten auswirken können. Im Übrigen war es ihm
unbenommen, den Beweisantrag im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren
erneut zu stellen.

 Der nicht behandelte Beweisantrag vom 15. August 2013 wurde erstinstanzlich
vor dem Kantonsgericht Schaffhausen gestellt, dessen Urteil nicht
Anfechtungsgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist. Im Übrigen ist
die Rüge unbegründet, da der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren von seiner
Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, erneut Konfrontationsanträge zu stellen, die
die Vorinstanz mit eingehender Begründung abgelehnt hat.

 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern beschränkt sich darauf, eine
Verletzung seines Konfrontationsanspruches hinsichtlich zahlreicher
Einvernahmen geltend zu machen. Er differenziert nicht, ob die gerügten
Einvernahmen und Rechtsverletzungen überhaupt Gegenstand der vorinstanzlichen
Erwägungen bilden. Dies ist nicht der Fall bei den Einvernahmen von G.________,
H.________, I.________, J.________ und D.E.________, deren Aussagen zudem nur
Vorwürfe betreffen, von denen der Beschwerdeführer bereits mit
erstinstanzlichem Urteil rechtskräftig freigesprochen worden ist.

 Soweit er die Unverwertbarkeit der Aussagen von F.________ rügt, die gemäss
den vorinstanzlichen Erwägungen lediglich Aussagen weiterer Zeugen und
Auskunftspersonen bestätigt, zeigt er nicht auf, inwieweit diese für den
Schuldspruch massgebend sein sollen. Er nennt keine Erwägung, in der die
Vorinstanz sich auf Aussagen von F.________ stützt. Dies ist - soweit
ersichtlich - auch nicht der Fall.

 Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten (vgl. BGE 135 I 91 E. 2.1; 135 III
334 E. 2.2; Urteil 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4; je mit
Hinweisen).

1.4.2. Auch die gegen die Verwertbarkeit der Einvernahme der Beschwerdegegnerin
2 erhobenen Einwände nehmen keinen Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen
und erweisen sich zudem als unbegründet. Nicht nachvollziehbar ist, dass die
Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 zeitgleich mit der Verhandlung vor dem
Zwangsmassnahmengericht durchgeführt worden ist, zumal die Beschwerdegegnerin 1
vom gerichtlichen Verhandlungstermin Kenntnis gehabt haben muss. Die
zeitgleiche Terminierung zog vorliegend jedoch keine Verletzung der
Verfahrensrechte des Beschwerdeführers nach sich. Der damalige Verteidiger des
Beschwerdeführers war vorgängig über den Einvernahmetermin (und die
Gerichtsverhandlung) informiert und hat weder die Verschiebung noch die
Wiederholung der Einvernahme verlangt (Art. 147 Abs. 3 StPO). Er hat sowohl an
der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht als auch - unter Einräumung des
Fragerechts - an der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 teilgenommen. Dass
die Beschwerdegegnerin 1 die Terminkollision bewusst herbeigeführt habe, um
seine Verfahrensrechte auszuhebeln, rügt der Beschwerdeführer nicht.

 Inwieweit ihm verwehrt worden sein soll, an der Befragung der
Beschwerdegegnerin 2 teilzunehmen und den ihm persönlich und nicht (nur) seinem
Verteidiger zustehenden Konfrontationsanspruch wahrzunehmen (vgl. Art. 147 Abs.
1 StPO; BGE 139 IV 199 E. 5.2 S. 202; Urteil 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E.
2.4; je mit Hinweisen), begründet der Beschwerdeführer nicht. Die Vorinstanz
führt zutreffend aus, dass dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der seinem
Verteidiger rechtzeitig schriftlich mitgeteilten Einvernahme offengestanden
habe, er dies jedoch nicht verlangt hat. Der Beschwerdeführer kann den Behörden
nicht vorwerfen, seinen Konfrontationsanspruch verunmöglicht zu haben, wenn er
es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht seine persönliche Teilnahme an einer
angesetzten Einvernahme einer ihn belastenden Person zu beantragen (vgl. BGE
125 I 127 E. 6c/bb; Urteil 6B_836/2014 vom 30. Januar 2015 E. 2.3; je mit
Hinweisen). Neben der schriftlichen Mitteilung an den Verteidiger bedurfte es
keiner separaten, persönlichen "Vorladung" des Beschwerdeführers, denn die
persönliche Teilnahme der beschuldigten Person an Beweiserhebungen und
Einvernahmen ist fakultativ (vgl. Art. 85 Abs. 1, Art. 87 Abs. 3 und Art. 147
StPO). Auch wenn sich vorliegend eine von der Beschwerdegegnerin 1
"angeordnete" Konfrontation aufgedrängt hätte, da absehbar war, dass die
Beschwerdegegnerin 2 in die Dominikanische Republik zurückkehrt, wurde dem
Beschwerdeführer durch die rechtsgültige Mitteilung des Einvernahmetermins an
seinen Verteidiger die Gelegenheit gegeben, von seinem persönlichen
Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise
einen Anspruch auf erneute Konfrontation mit der Beschwerdegegnerin 2 begründen
könnten (vgl. BGE 124 I 274 E. 5b; Urteil 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E.
4.2.1, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen), zeigt der
Beschwerdeführer nicht auf und sind insbesondere aufgrund seiner eigenen
Aussagen sowie der des Mitbeschuldigten Y.________ und weiterer Personen nicht
ersichtlich.

1.4.3. Als unzutreffend erweist sich die Rüge, der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Berufungsverhandlung keine Möglichkeit gehabt, sich zur Sache
zur äussern. Unverständlich ist, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer nur
zur Person und nicht auch zur Sache einvernommen hat, denn gemäss Art. 341 Abs.
3 StPO - der auch im Berufungsverfahren Anwendung findet (Art. 405 Abs. 1 StPO)
- befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte
Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des
Vorverfahrens. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch
aus dem knapp gehaltenen Hauptverhandlungsprotokoll, dass er sich im Rahmen des
letzten Wortes aus freien Stücken zur Sache geäussert hat. Dass er hierbei von
der Vorinstanz inhaltlich oder zeitlich beschränkt worden sei, rügt der
Beschwerdeführer nicht und lässt sich auch dem Protokoll nicht entnehmen. Weder
der Verteidiger noch der Beschwerdeführer haben anlässlich der
Berufungsverhandlung dessen nochmalige Befragung zur Sache verlangt. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, welche weiteren Sachvorbringen er noch hätte
darlegen wollen und inwieweit diese für den Ausgang des Verfahrens
ausschlaggebend sein sollten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine "willkürliche Würdigung betr. Nötigung und
Förderung der Prostitution sowie bezüglich der Mittäterschaft". Aus den Akten
und dem angefochtenen Entscheid gehe hervor, dass sowohl die Tänzerinnen als
auch die Bardamen ausgesagt hätten, der Beschuldigte sei jeweils nach Hause
gegangen, wenn Y.________ als Stellvertreter vor Ort gewesen sei. Dass er
Kenntnis vom Verhalten des Mitbeschuldigten Y.________ gehabt habe, könne nicht
als erstellt betrachtet werden.

2.2. Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme von Mittäterschaft vorbringt,
geht an der Sache vorbei, soweit seine Rüge überhaupt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Mit
seinem Einwand, keine Kenntnis vom Verhalten des Mitbeschuldigten Y.________
gehabt zu haben, weicht er von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz ab (das Wissen des Täters ist Tatfrage; vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3;
133 IV 9 E. 4.1 S. 17; je mit Hinweisen), ohne aufzuzeigen, inwieweit diese
willkürlich sein sollten. Zudem setzt er sich in Widerspruch zu seinen eigenen
Aussagen, wonach Y.________ in den Tänzerinnen Prostituierte gesehen und mit
diesen immer mal wieder vulgär gesprochen habe, um seine Vorstellungen
durchzusetzen. Er (der Beschwerdeführer) habe dessen Denkweise zu einem
gewissen Grad abgedeckt, damit sie keinen Krach bekämen. Letztlich wird vom
Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern
unterschiedliche Anwesenheitszeiten in der Bar gegen ein arbeitsteiliges
(mittäterschaftliches) Zusammenwirken sprechen.

3.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 sind keine
Entschädigungen auszurichten, da ihnen im Verfahren vor Bundesgericht keine
Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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