Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.160/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_160/2015

Urteil vom 9. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Tätlichkeit, Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2014.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Die Beschwerdeführerin stellte Strafantrag gegen Dr. A.________ wegen
Tätlichkeit und Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt verfügte am 1. Oktober 2013 die Nichtanhandnahme des
Strafverfahrens. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. Oktober 2014 ab. Die
Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie betont in ihren
Eingaben, sie wolle den Fall weiterführen, benötige hierfür aber noch Zeit.
Ihrer Eingabe vom 2. Februar 2015 legt sie die an das Appellationsgericht
gerichtete Rechtsschrift vom 29. Oktober 2013 bei.
Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Auf
das vorliegende Rechtsmittel kann gemäss Art. 108 BGG schon deshalb nicht
eingetreten werden, weil es keine auf den angefochtenen Entscheid bezogene
Begründung enthält und den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2
StGB mithin nicht ansatzweise genügt.

2.

 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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