Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.160/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_160/2015 Urteil vom 9. März 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiberin Arquint Hill. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführerin, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Tätlichkeit, Sachbeschädigung), Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2014. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführerin stellte Strafantrag gegen Dr. A.________ wegen Tätlichkeit und Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verfügte am 1. Oktober 2013 die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 10. Oktober 2014 ab. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. Sie betont in ihren Eingaben, sie wolle den Fall weiterführen, benötige hierfür aber noch Zeit. Ihrer Eingabe vom 2. Februar 2015 legt sie die an das Appellationsgericht gerichtete Rechtsschrift vom 29. Oktober 2013 bei. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde überhaupt legitimiert ist. Auf das vorliegende Rechtsmittel kann gemäss Art. 108 BGG schon deshalb nicht eingetreten werden, weil es keine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung enthält und den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB mithin nicht ansatzweise genügt. 2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 9. März 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben