Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.134/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_134/2015

                            

Urteil vom 7. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Valentin Landmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 10. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 25. September 2013 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich
einen Strafbefehl gegen X.________ wegen Gehilfenschaft und versuchter
Verleitung zur Verletzung des Bankgeheimnisses sowie mehrfacher Verletzung des
Schriftgeheimnisses. X.________ erhob dagegen Einsprache.
Gleichentags stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen X.________
wegen Verletzung des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses ein. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Obergericht des Kantons Zürich am
10. Dezember 2014 ab.

B. 
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der obergerichtliche
Beschluss vom 10. Dezember 2014 und die Einstellungsverfügung vom 25. September
2013 seien aufzuheben. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen,
damit diese allenfalls weitere Untersuchungshandlungen vornehme und Anklage
erhebe oder einen Strafbefehl erlasse. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zu erteilen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die
Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft
nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung
erhoben. Selbst wenn dies geschehen ist (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO),
werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs.
3 StPO).
In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht
darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf
welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die
Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil
6B_828/2014 vom 21. April 2015 E. 1).

1.2. Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht, dass der
Beschwerdeführer eine Zivilforderung gegen den Beschwerdegegner erhoben hätte.
Der Beschwerdeführer hat sich im kantonalen Verfahren als Privatkläger
konstituiert. Dabei verlangte er Schadenersatz, der noch "nicht
quantifizierbar", und eine Genugtuung, die noch "zu definieren" sei. Vor
Bundesgericht äussert sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit
keinem Wort zu seinem Beschwerderecht, geschweige denn zu den Zivilansprüchen,
die er konkret geltend machen will. Damit genügt er den
Begründungsanforderungen nicht. Nach der Rechtsprechung muss sich der
angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren adhäsionsweise
geltend gemachten oder noch geltend zu machenden Zivilforderungen auswirken
(Urteile 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2 und 6B_481/2014 vom 13.
August 2014 E. 5). Dies zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Auch lässt der Vorwurf der Verletzung des Geschäfts- oder Berufsgeheimnisses
nicht auf den ersten Blick erkennen, um welche Zivilforderung es gehen könnte.

1.3. Unbekümmert um das fehlende Beschwerderecht in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache selber getrennt werden können (
BGE 138 IV 248 E. 2; 135 II 430 E. 3.2; Urteile 6B_331/2015 vom 15. April 2015
E. 4; 6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Derartige
Rügen erhebt der Beschwerdeführer nicht. Ebenso wenig macht er geltend, sein
Strafantragsrecht sei verletzt (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG).

2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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