Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1341/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1341/2015

Urteil vom 25. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Urs Jost,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Bärtschi,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung; Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
1. Strafkammer, vom 10. August 2015.

Sachverhalt:

A.
A.A.________ lernte auf einem Flugplatz X.________ kennen. Dieser hielt einen
Vortrag über das Fliegen mit einem Wasserflugzeug in Kanada, wobei er die
anwesenden Piloten auch auf die Möglichkeit hinwies, auf seinem Anwesen in
Kanada, der B.________-Lodge, Ferien zu verbringen und dabei das Fliegen mit
einem Wasserflugzeug zu erlernen. Aufgrund dieses Vortrags und der Angaben in
der Homepage meldete sich A.A.________ bei X.________. Es kam in der Folge zu
mehreren Kontakten. Im August 2007 buchten A.A.________ und seine Gattin bei
X.________ einen zweiwöchigen Aufenthalt in der B.________-Lodge. Es wurden
auch "Flugstunden 100.-- Can. Dollar pro Stunde inkl. Benzin und Instruktor
(... X.________...) " vereinbart. Am 21. September 2007 reiste das Ehepaar
A.________ nach Kanada. Am 23. September 2007 unternahm X.________ mit
A.A.________ mehrere Flüge mit seinem Ultraleicht-Wasserflugzeug (Advanced
Ultralight Aeroplane; AULA), einer RANS S-7S Courier. Am 25. September 2007
unternahmen die beiden Männer einen weiteren Flug. Dabei stürzte das Flugzeug
ab. A.A.________ verstarb noch auf der Unfallstelle. X.________ wurde schwer
verletzt.

B.
Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) sprach X.________ am 15. Mai 2014
der fahrlässigen Tötung und des Betrugs zum Nachteil von A.A.________ schuldig
und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es verpflichtete X.________,
der Zivil- und Strafklägerin A.B.________ Fr. 7'531.40 Schadenersatz zu zahlen.
Die Genugtuung wurde auf Fr. 40'000.-- festgesetzt. Unter Berücksichtigung der
Genugtuung von Fr. 35'000.--, welche die Opferhilfe des Kantons Zürich der
Straf- und Zivilklägerin überwiesen hatte, wurde X.________ zur Zahlung des
restlichen Genugtuungsbetrags von Fr. 5'000.-- an die Straf- und Zivilklägerin
verpflichtet.
Gegen diesen Entscheid erhoben der Verurteilte Berufung und die
Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Anschlussberufung.
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 10. August 2015 den
erstinstanzlichen Entscheid im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt mit der
Modifikation, dass es den Tagessatz betreffend die Geldstrafe auf Fr. 80.--
statt Fr. 70.-- festsetzte.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den
Anschuldigungen der fahrlässigen Tötung und des Betrugs freizusprechen und die
Zivilklage sei kostenpflichtig abzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz bejaht die schweizerische Zuständigkeit mit der Begründung,
wie die erste Instanz korrekt darlege, sei in Kanada kein Strafverfahren
durchgeführt worden. Aus diesem Grund sei die schweizerische Gerichtsbarkeit
zur Beurteilung der vorliegenden Anklage aufgrund von Art. 7 Abs. 1 StGB i.V.m.
Art. 220 Criminal Code of Canada gegeben. Die Vorinstanz hat die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Auslandtat der fahrlässigen Tötung in
Anwendung schweizerischen Rechts, nämlich von Art. 117 StGB, beurteilt.

1.2. Der Beschwerdeführer ist Schweizer. Ihm wird eine Auslandtat, nämlich
fahrlässige Tötung in Kanada, zum Nachteil eines Schweizers vorgeworfen. In
Kanada ist gegen den Beschwerdeführer kein Strafverfahren wegen der
inkriminierten Handlung durchgeführt worden.

1.3. Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die
Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist gemäss Art. 7 Abs. 1
StGB diesem Gesetz unterworfen, wenn (a.) die Tat auch am Begehungsort strafbar
ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; (b.) der Täter sich in
der Schweiz befindet oder er wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und (c.) nach
schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht
ausgeliefert wird.
Art. 7 Abs. 1 StGB setzt mithin gemäss lit. c voraus, dass die Tat ein
Auslieferungsdelikt ist. Massgebend ist insoweit Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG.
Gemäss dieser Bestimmung ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den
Unterlagen des Ersuchens die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des
ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass
von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist.

1.4. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde in Strafsachen nicht
geltend, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz die Voraussetzungen von
Art. 7 Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien und dass er daher nicht dem
Strafgesetzbuch unterworfen sei. Er zieht auch die vorinstanzliche Auslegung
des kanadischen Rechts nicht in Zweifel, welche er mit der Beschwerde in
Strafsachen als willkürlich hätte rügen können (Urteil 6B_595/2014 vom 13. Mai
2015 E. 3.2; siehe auch BGE 104 IV 77 E. 7c S. 87). Es ist daher auf diesen
Punkt nicht zurückzukommen.

2.
Die Vorinstanz legt mit einer eingehenden Begründung dar, aus welchen Umständen
sich ihres Erachtens ergibt, dass der Beschwerdeführer gegenüber A.A.________
als Fluglehrer auftrat und als solcher am Unfalltag im Flugzeug sass
(angefochtener Entscheid S. 28 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen
Ausführungen nicht substantiiert auseinander. Er geht auf die Beweiswürdigung
der Vorinstanz überhaupt nicht ein. Was er vorbringt, erschöpft sich in
appellatorischer Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt.
Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass A.A.________ in seinem Logbuch
betreffend den Abendflug vom 23. September 2007 (zwei Tage vor dem Unfall) die
Flugzeit von 0.35 in der Spalte "Kommandant" eintrug (angefochtener Entscheid
S. 29). Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, indem sie unter Verweisung auf
das erstinstanzliche Urteil erwog, es sei ohne Weiteres vorstellbar, dass
A.A.________, der schon über 13'500 Flugstunden absolviert hat, den Eintrag aus
reiner Gewohnheit versehentlich in der Spalte "Kommandant" statt in der Spalte
"Copilot/Schulung am Dpst" vornahm (angefochtener Entscheid S. 29/30). Aus den
übrigen Einträgen des Beschwerdeführers einerseits und von A.A.________
andererseits in den Logbüchern ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer als
"PIC" (Pilot in Command) und A.A.________ als "Copilot/Schulung am Dpst" im
Rahmen eines "Float-Plane Trng." betrachtete.
A.A.________ war entgegen den Behauptungen in der Beschwerde aufgrund der
Permits, die er besass, nicht berechtigt, ein Ultraleicht-Flugzeug mit
Schwimmern in Kanada als Pilot in Command zu pilotieren. Zur Begründung kann
auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 25 ff., 27 f.),
mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetzt, verwiesen werden.

3.
Die Vorinstanz sieht die Absturzursache gestützt auf das Gutachten von
C.________ vom 30. Dezember 2012 darin, dass der Gashebel in die
Leerlaufposition geriet, wodurch es zu einem plötzlichen Leistungsabfall mit
nachfolgendem Strömungsabriss (Stall) kam (angefochtener Entscheid S. 37).
Unklar blieb, weshalb der Gashebel in die Leerlaufposition geriet. Möglich ist
beispielsweise, dass der vorne sitzende A.A.________ mit seinem linken Knie
unabsichtlich den Gashebel touchierte, als er die Landeklappen mittels des
unter dem Sitz befindlichen Hebels schloss. Möglich ist auch, dass der
Beschwerdeführer den Gashebel touchierte, als er sich nach vorne beugte. Wie es
sich damit verhält, musste offenbleiben, ist aber aus der Sicht der Vorinstanz
für die Beurteilung des Falles nicht relevant (angefochtener Entscheid S. 37).

4.

4.1. Die Vorinstanz erwägt, dass dem Beschwerdeführer ein Übernahmeverschulden
vorzuwerfen sei, weil er als Fluglehrer ins Flugzeug gestiegen sei, obschon er
kein solcher sei. Die Tathandlung bestehe darin, dass der Beschwerdeführer mit
A.A.________ einen Schulungsflug unternommen habe. Diese Tathandlung sei für
den eingetretenen Tötungserfolg natürlich kausal gewesen, da A.A.________ nicht
ins Flugzeug gestiegen wäre, wenn er gewusst hätte, dass der Beschwerdeführer
nicht über die Ausbildung als Fluglehrer verfügt habe. Die Fahrlässigkeit sieht
die Vorinstanz in einem Übernahmeverschulden, nämlich darin, dass der
Beschwerdeführer beim Flug die Funktion eines Fluglehrers übernommen habe,
obschon er mangels einer entsprechenden Ausbildung dieser Aufgabe nicht
gewachsen gewesen sei. Für den Beschwerdeführer sei daher der
tatbestandsmässige Erfolg, d.h. das tödliche Unglück, im Sinne der Adäquanz
voraussehbar gewesen. Das Unglück sei auch vermeidbar gewesen, da er ohne
weiteres auf den Schulungsflug hätte verzichten können. Es liege nicht im
Bereich des erlaubten Risikos, ohne Fluglehrerausbildung einen Schulungsflug
durchzuführen. Der tatbestandsmässige Erfolg sei dem Beschwerdeführer
zuzurechnen, da sich im Erfolg die Gefahr verwirklicht habe, welche der
Beschwerdeführer dadurch geschaffen habe, dass er die Aufgabe eines Fluglehrers
übernommen habe.

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, selbst wenn er beim Unfallflug als
Fluglehrer fungiert haben sollte, könne ihm nicht Fahrlässigkeit vorgeworfen
werden. Die Unfallursache sei letztlich unklar geblieben. Eine gefährliche
Situation könne derart unverhofft eintreten, dass auch ein Fluglehrer nicht in
der Lage sei, einen Unfall zu vermeiden. Einen Beschuldigten allein aufgrund
eines sog. Übernahmeverschuldens zu verurteilen, laufe auf ein
Erfolgsstrafrecht hinaus. Im Übrigen könne ihm kein Übernahmeverschulden
angelastet werden, da er, wie dargelegt, nicht als Fluglehrer von A.A.________
an Bord des Flugzeugs gewesen sei.

4.3. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines
Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht
Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die
Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen
persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

4.3.1. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung setzt
somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht
verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt
der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen müssen und wenn
er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere
Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst
nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine
Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann.
Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für
bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der
Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch
wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht,
zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände
und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle
tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV
56 E. 2.1; 133 IV 158 E. 5.1; je mit Hinweisen).
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin
für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum
Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in
seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob
der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen
beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage
gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie
den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz
ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder
Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht
gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle
anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; 131 IV 145
E. 5.1 und E. 5.2; je mit Hinweisen).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters
zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere
Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des
Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad
an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1;
130 IV 7 E. 3.2; je mit Hinweisen).

4.3.2. Ob eine Handlung im Sinne der Adäquanztheorie nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg
von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen, muss ex ante,
d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden; denn die nachträgliche
(bessere) Kenntnis der Zusammenhänge kann nicht darüber entscheiden, ob eine
Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme erlaubt oder verboten war. Demgegenüber
ist die für die Erfolgszurechnung ebenfalls wesentliche Frage, aus welcher
Gefahr der Erfolg hervorgegangen ist, ob sich mithin im Erfolg gerade die vom
Täter geschaffene oder gesteigerte Gefahr verwirklicht hat, unter Auswertung
aller ex post bekannten Umstände zu beantworten. Der Erfolg ist dem Täter
zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad der
Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die
Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.2; 130 IV 7 E. 3.2; je mit
Hinweisen).

4.3.3. Die pflichtwidrige Unvorsichtigkeit kann auch in einem
Übernahmeverschulden begründet sein (siehe BGE 106 IV 312 E. 6c; 135 IV 56 E.
4.3.2). Ein solches liegt vor, wenn der Beschuldigte eine Aufgabe übernommen
hat, welcher er aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, etwa seiner
Ausbildung, erkennbar nicht gewachsen ist. Die Sorgfaltswidrigkeit besteht in
diesem Fall nicht darin, dass der Beschuldigte sich im Rahmen einer Tätigkeit
pflichtwidrig unvorsichtig verhält. Sie liegt vielmehr schon darin, dass er die
Tätigkeit überhaupt ausführt, obwohl er ihr, wie er hätte erkennen können,
nicht gewachsen ist (siehe NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3.
Aufl. 2013, N. 102 zu Art. 12 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches
Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, § 16 N. 14).

4.4.

4.4.1. Sollte der Beschwerdeführer selber unabsichtlich den Gashebel in die
Leerlaufposition versetzt haben, etwa indem er sich nach vorn zu A.A.________
gebeugt hätte, um diesem etwas zu erklären, so wäre ihm eine pflichtwidrige
Unvorsichtigkeit vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer musste aufgrund seiner
Erfahrung im Fliegen mit Ultraleicht-Flugzeugen wissen, dass die Motorleistung
rasch abnimmt, wenn der Gashebel in die Leerlaufposition gerät. Er hätte bei
pflichtgemässer Sorgfalt vermeiden können, dass er den Gashebel durch
unbeabsichtigtes Touchieren in der Leerlaufposition verschob, und er hätte,
falls ihm dieses Missgeschick passiert wäre, in der Lage sein müssen, sogleich
den Gashebel wieder in die richtige Position zu versetzen.

4.4.2. Sollte hingegen A.A.________ den Gashebel unabsichtlich in die
Leerlaufposition versetzt haben, wäre dem Beschwerdeführer ebenfalls
pflichtwidrige Unvorsichtigkeit anzulasten. Ein Fluglehrer, der Flugschüler auf
Ultraleicht-Flugzeugen des hier zur Diskussion stehenden Typs schult, muss
wissen, dass bei gewissen Manipulationen, etwa beim Einfahren der Landeklappen,
das Risiko besteht, dass unabsichtlich der Gashebel touchiert und dadurch in
die Leerlaufposition versetzt wird. Ein Fluglehrer muss den Flugschüler auf
dieses Risiko hinweisen und darüber wachen, dass es sich nicht realisiert. Wäre
der Beschwerdeführer ein ausgebildeter Fluglehrer gewesen, hätte er durch
entsprechende Instruktion und Überwachung von A.A.________ verhindern können,
dass dieser unabsichtlich den Gashebel in die Leerlaufposition versetzte, und
gegebenenfalls sofort eingreifen und den Gashebel wieder in die richtige
Position versetzen können. Der Beschwerdeführer war aber in Wahrheit kein
ausgebildeter Fluglehrer und kam daher nicht auf den Gedanken, A.A.________ auf
diese Gefahrenquelle hinzuweisen und ihn auch diesbezüglich zu überwachen. Den
Beschwerdeführer trifft daher ein Übernahmeverschulden. Er übernahm die
Aufgaben eines Fluglehrers, obwohl er wusste, dass er keine entsprechende
Ausbildung absolviert hatte, und obschon er hätte erkennen können, dass er
daher nicht in gleicher Weise wie ein ausgebildeter Fluglehrer in der Lage war,
A.A.________ zu instruieren und zu überwachen und im Falle von Problemen sofort
zur Behebung von Gefahren einzuschreiten.
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung unter Berufung auf ein
Übernahmeverschulden läuft entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht auf
ein Erfolgsstrafrecht hinaus. Es ist offensichtlich vorwerfbar, eine mit
Risiken verbundene Aufgabe zu übernehmen, welcher man erkennbar nicht gewachsen
ist, weil man nicht über die für die möglichst risikoarme Erfüllung der Aufgabe
erforderliche Ausbildung verfügt.

4.5. Auch die übrigen Voraussetzungen für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger
Tötung, mit welchen sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinandersetzt,
sind im Lichte der vorstehenden allgemeinen Erwägungen (siehe E. 4.3 hievor)
nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz erfüllt. Es kann auf die
ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Der
Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs war im Sinne der Adäquanz
voraussehbar. Er war auch vermeidbar. In ihm hat sich eine Gefahr verwirklicht,
welche der Beschwerdeführer entweder durch sein eigenes unachtsames Verhalten
oder durch die Übernahme der Aufgabe eines Fluglehrers trotz Fehlens einer
entsprechenden Ausbildung geschaffen beziehungsweise begünstigt hat.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.
Der Beschwerdeführer ficht auch seine Verurteilung wegen Betrugs an. Zur
Begründung bringt er einzig vor, dass er sich gegenüber A.A.________ nicht als
Fluglehrer ausgegeben habe. Dieser Einwand ist unbegründet (siehe E. 2 hievor).
Dass und inwiefern die Verurteilung wegen Betrugs noch aus andern Gründen
ausser Betracht falle, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer erfüllte durch sein Verhalten aus den im
angefochtenen Entscheid genannten Gründen den Tatbestand des Betrugs. Er
erweckte durch sein Verhalten den Eindruck, dass er Fluglehrer sei und dass bei
ihm in Kanada ein Permit für das Fliegen mit Wasserflugzeugen erworben werden
könne. Diese Täuschung war arglistig. A.A.________ hatte unter den gegebenen
Umständen keinen Anlass, die Angaben des überzeugend und seriös aufgetretenen
Beschwerdeführers zu überprüfen; das Unterlassen einer Überprüfung war
jedenfalls nicht leichtfertig, was allein Arglist ausschlösse. A.A.________ war
aufgrund der arglistigen Täuschung der irrigen Annahme, dass der
Beschwerdeführer Fluglehrer sei und dass Interessenten bei ihm in Kanada eine
Ausbildung zwecks Erwerbs eines Permits auf Wasserflugzeugen absolvieren
könnten. In dieser irrigen Annahme buchte er für sich und seine Ehefrau eine
Reise nach Kanada zum Beschwerdeführer, wodurch er über sein Vermögen verfügte.
Dadurch schädigte er sich am Vermögen. A.A.________ hätte die Reise zum
Beschwerdeführer nicht gebucht, wenn er gewusst hätte, dass dieser kein
Fluglehrer ist und dass mit Übungsflügen mit dessen Ultraleicht-Flugzeug das
angestrebte Permit nicht erlangt werden konnte. Zur Begründung im Einzelnen
kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (S. 42 ff.) verwiesen
werden.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Der Beschwerdegegnerin A.B.________ hat
er keine Entschädigung zu zahlen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine
Umtriebe entstanden sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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