Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1338/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1338/2015

Urteil vom 11. Oktober 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Matt.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Henzer,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Drohung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
2. Kammer, vom 10. November 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 an A.________, Personalberaterin der
Regionalen Arbeitsvermittlung Zofingen (nachfolgend RAV), führte X.________
unter anderem aus: "Sie sollen was unternehmen, bevor jemand mit einem Messer
oder Beiz Boll Schläger oder sonst etwas in eine ihre Büros erscheint."

B.
Am 29. Oktober 2013 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen
X.________ der versuchten Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer
bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 220.-- und einer Busse von Fr.
1'000.--.

C.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin
erkannte das Obergericht des Kantons Aargau am 10. November 2015 auf vollendete
Drohung und verhängte eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr.
150.--. Die Busse liess es unverändert.

D.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil sei aufzuheben
und die Sache sei zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. In
der Begründung beantragt er weiter, eventualiter habe das Bundesgericht selber
zu entscheiden.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein gültiger Strafantrag
vor. Die gegenteilige Annahme der Vorinstanz sei willkürlich und stehe mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Antragsteller könne nur eine
natürliche Person sein. Der Strafantrag sei aber ausschliesslich im Namen des
RAV gestellt worden. Dass A.________ das Formular mitunterzeichnet habe,
entspreche gemäss ihren Angaben nicht ihrem persönlichen Willen, sondern einer
beruflichen Verpflichtung. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie in ihrem
Sicherheitsbewusstsein erheblich beeinträchtigt worden sei, stehe im klaren
Widerspruch zu ihren Aussagen. Sie habe sich auch nur als Privatklägerin
konstituiert, weil die Polizei dies als notwendig bezeichnet habe. Die
Vorinstanz verletze das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, wenn sie seine
diesbezüglichen Vorbringen ausser Acht lasse. Im Übrigen zeige der Umstand,
dass der Stellenleiter des RAV zwar das Strafantragsformular unterzeichnet
habe, aber im Verfahren nicht in Erscheinung getreten sei, dass auch A.________
nur als Vertreterin der Behörde gehandelt habe. Die Korrespondenz sei denn auch
über diese erfolgt. Es würden offenkundig rein behördliche Interessen verfolgt.

1.2. Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen von A.________ liessen zwar darauf
schliessen, dass sie den Strafantrag ohne die beruflichen Umstände
möglicherweise nicht gestellt hätte. Dies bedeute aber nicht, dass der von ihr
unterzeichnete, formell erklärte Strafantrag nicht ihrer Überzeugung
entsprochen habe. Sie habe auch in eigenem Namen handeln wollen, zumal sie das
Formular "Privatklage" ebenfalls signiert habe. Ihr Name sei bewusst eingesetzt
worden. Darauf lasse ebenso das Meldeformular an die kantonale Opferhilfe
schliessen, worin nur A.________ aufgeführt sei. Es liege ein gültiger
Strafantrag vor.

1.3.

1.3.1. Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt vor, wenn die
antragsberechtigte Person vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihm
der Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der zuständigen Behörde
ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass
das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Vorausgesetzt ist
eine Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird (
BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98; Urteil 6B_65/2015 vom 25. März 2015 E. 2.4; je mit
Hinweisen; CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, Diss. 2004, S. 397 ff.; DERS., in:
Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 47 ff., insb. 54 zu Art. 30
StGB).
Zum Strafantrag berechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, d.h. wer
Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts ist. Der Begriff der verletzten
Person gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB ist insofern identisch mit demjenigen der
geschädigten Person nach Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 141 IV 380 E. 2.3.4 S. 386;
140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.; Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.3;
je mit Hinweisen). Verletzt im Sinne von Art. 180 StGB ist jeder, dem ein
schwerer Nachteil in Aussicht gestellt und der dadurch in Angst oder Schrecken
versetzt wurde (CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, Diss. 2004, S. 205). Opfer
können nur natürliche Personen sein. Eine juristische Person kann zwar direkt
Betroffene einer Drohung sein, Schrecken und Angst erzeugen kann die Drohung
aber ausschliesslich bei den für die Gesellschaft tätigen natürlichen Personen
(BGE 141 IV 1 E. 3.2.4 S. 7 f.;).

1.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser
ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich
unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141
IV 249 E. 1.3.1 S. 253; vgl. zum Willkürbegriff: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308
f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der
Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt
das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweis).

1.4. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt den qualifizierten
Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2
BGG) genügen (oben E. 1.3.2), sind sie nicht geeignet, Willkür darzutun. Der
inkriminierte Sachverhalt wird im Strafantrag vom 18. Januar 2013 umschrieben.
Als Geschädigter sind das RAV und dessen Stellenleiter aufgeführt. Die
"Erklärung des/r Geschädigten zum Strafantrag" trägt seine Unterschrift und
diejenige von A.________. Durch Unterzeichnung der Erklärung, gegen den
Beanzeigten Strafantrag stellen zu wollen, haben der Stellenleiter und
A.________ unmissverständlich ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung
des Beschwerdeführers zum Ausdruck gebracht. Damit liegt ein gültiger
Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB vor.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es auf das Motiv von
A.________ nicht an (CHRISTOF RIEDO, Der Strafantrag, Diss. 2004, S. 400). Es
spielt daher keine Rolle, warum sie den Antrag gestellt hat und ob sie dies
ohne die berufliche Verpflichtung möglicherweise nicht getan hätte. Ihr
Antragsrecht besteht zudem unabhängig davon, ob sie durch das Schreiben sich
selber oder ihre Mitarbeitenden gefährdet sah. In beiden Fällen war sie
Adressatin des Schreibens und ist damit Verletzte im Sinne von Art. 30 i.V.m.
Art. 180 StGB. Der Beschwerdeführer verkennt, dass sich die Androhung des Übels
auch gegen die Rechtsgüter Dritter oder gar des Drohenden selber richten kann,
sofern sie geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen. Das
Gesetz verlangt nicht, dass es sich bei den Dritten, deren Rechtsgüter bedroht
werden, um dem Opfer nahestehende Personen handeln muss (DELNON/RÜDY, Basler
Kommentar, N. 17 zu Art. 180 StGB). Dem Beschwerdeführer ist ferner zu
widersprechen, wenn er geltend macht, es seien offenkundig rein behördliche
Interessen verfolgt worden. Wäre dem so und nur das RAV Antragsteller, hätte
die explizite Nennung von A.________ im Antragsformular und ihre
Mitunterzeichnung neben dem Amtsstellenleiter keinen Sinn ergeben. Es ist zudem
folgerichtig. Das an sie adressierte Schreiben enthält ausser der
Missmutsbekundung gegenüber der Arbeitsweise unbestimmter RAV-Mitarbeitenden
("ich bin enttäuscht, wie ihre Mitarbeiter ihren Job erledigen") die
Aufforderung an A.________, etwas gegen dieses Verhalten zu unternehmen, "bevor
jemand mit einem Messer oder Beiz Boll Schläger oder sonst etwas in eine Ihre
Büros erscheint". Sie wird im Schreiben direkt angesprochen und ist daher näher
involviert als die übrigen Mitarbeitenden, namentlich der Amtsstellenleiter. Es
ist auch nachvollziehbar, dass sie sich für die Sicherheit der in ihrem Umfeld
tätigen Personen verantwortlich fühlte und hierüber besorgt war. Angesichts
dessen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, A.________ sei
vom Schreiben persönlich betroffen gewesen. Aus dem Umstand, dass sie den
Strafantrag nicht um ihrer selbst, sondern ihrer Mitarbeitenden Willen
eingereicht hat, lässt sich zudem nicht schliessen, die Einleitung einer
Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer hätte nicht ihrer Überzeugung
entsprochen. Dieser Schluss ist nicht willkürlich. Er verletzt auch nicht den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz legt dar,
weshalb sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist. Sie ist nicht verpflichtet, sich
mit jedem Vorbringen auseinanderzusetzen (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41;
139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Tatbestand der Drohung sei
nicht erfüllt. A.________ habe sich durch das Schreiben nicht persönlich
bedroht gefühlt, sondern sich um andere Mitarbeiter oder Kunden des RAV
gesorgt. Diese seien aber nicht Träger des geschützten Rechtsguts. A.________
sei nicht Opfer im Sinne von Art. 180 StGB. Die Feststellung der Vorinstanz,
wonach sie in ihrem Sicherheitsbewusstsein erheblich beeinträchtigt worden sei,
stehe im klaren Widerspruch zu ihren Aussagen. Der Beschwerdeführer habe zudem
kein Übel gegenüber Dritten angedroht, dessen Eintritt von seinem Willen
abhängig gewesen wäre. Es sei nicht seine Absicht gewesen, jemandem zu drohen.
Er habe lediglich auf Missstände hinweisen wollen. Die unglückliche
Formulierung stelle eine Warnung dar. Deren vorinstanzliche Qualifizierung als
Drohung beweise den subjektiven Tatbestand nicht.

2.2. Die Vorinstanz erwägt, der inkriminierte Brief des Beschwerdeführers vom
15. Januar 2013 sei als Drohung zu werten. Auslöser hierfür sei offenbar
gewesen, dass er seinen Sohn und sich selber von Mitarbeitenden des RAV als
ungerecht behandelt betrachtet habe. Das Schreiben enthalte die Aufforderung an
A.________, solches Verhalten künftig zu unterbinden, bevor jemand bewaffnet im
Büro des RAV auftauche. Es lasse sich weder nach seinem Wortlaut noch den
Umständen seiner Niederschrift als Warnung vor einer vom Willen des
Beschwerdeführers losgelösten Gefahr verstehen. Das erstinstanzliche Gericht
habe zutreffend von zweideutigen Formulierungen gesprochen, welche besonders
geeignet gewesen seien, bei der Adressatin Unsicherheit und Angst auszulösen.
Auch die Aussagen des Beschwerdeführers liessen nicht auf ein befürchtetes
Fehlverhalten eines Dritten, namentlich seines Sohnes, als Anlass für das
Schreiben schliessen. Dieser sei der Angelegenheit ziemlich gleichgültig
gegenüber gestanden, während sich der Beschwerdeführer für die Belange seiner
Familienangehörigen zuständig betrachtet habe. Nach eigenen Aussagen sei es ihm
darum gegangen, etwas zu ändern, damit jeder gleich behandelt werde. Die
Drohung sei ernst zu nehmen und von der Adressatin ernst genommen worden.
Aufgrund ihrer Ausführungen und der Reaktion auf das Schreiben habe sie Leib
und Leben ihrer Mitarbeitenden in Gefahr gesehen. Da sie sich nachvollziehbar
für deren Sicherheit verantwortlich gefühlt habe, sei sie zumindest
verunsichert und in ihrem eigenen Sicherheitsempfinden erheblich beeinträchtigt
worden. Sie habe denn auch am selben Tag ihren Vorgesetzten informiert und
weisungsgemäss Strafanzeige erstattet.

2.3. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer jemanden durch schwere
Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt
voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in
Aussicht stellt. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, die
geschädigte Person in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist
grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das
Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer
Belastbarkeit abzustellen ist. Zudem ist erforderlich, dass die betroffene
Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst
versetzt wird. Tritt dieser tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, kommt nur eine
Verurteilung wegen versuchter Drohung in Betracht. Der subjektive Tatbestand
verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz. Zur Erfüllung des Tatbestandes
ist nicht erforderlich, dass der Täter das Opfer mit dem Tode bedroht oder das
in Aussicht gestellte Übel genau beschreibt (Urteile 6B_871/2014 vom 24. August
2015 E. 2.2.1; 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 6.3; 6B_192/2012 vom 10.
September 2012 E. 1.1; je mit Hinweisen).

2.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie das Schreiben des
Beschwerdeführers als Drohung wertet. Sie legt nachvollziehbar dar, dass dieses
weder nach seinem Wortlaut noch den Umständen seiner Niederschrift als Warnung
vor einem Dritten verstanden werden kann. Nach ihren verbindlichen
Feststellungen hatte sich der Beschwerdeführer in eine Auseinandersetzung
zwischen dem RAV und seinem Sohn eingemischt. In seinem anschliessenden
Schreiben hat er seine Enttäuschung über das Verhalten von RAV-Mitarbeitenden
ausgedrückt und eine Verhaltensänderung verlangt. Es ist plausibel, wenn die
Vorinstanz erwägt, mit der Formulierung, wonach widrigenfalls "jemand" mit
einem Messer oder Baseballschläger in den Büros des RAV erscheinen könnte,
müsse unter den gegebenen Umständen der Beschwerdeführer oder eine von ihm
beauftragte Person gemeint gewesen sein. Die Vorinstanz zeigt auf, weshalb
namentlich nicht dessen angeblich unbeherrschter Sohn als Anlass für das
Schreiben in Frage kommt und er nicht vor diesem warnen wollte. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Das in Aussicht gestellte
Erscheinen eines Bewaffneten in den Büros des RAV ist geeignet, einen
vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit in
Angst oder Schrecken zu versetzen. Gestützt auf die Feststellungen der
Vorinstanz ist zudem erstellt, dass sich A.________ um die Gesundheit ihrer
Mitarbeitenden gefürchtet und sich für sie verantwortlich gefühlt hat. Entgegen
dem Einwand des Beschwerdeführers war sie daher von der ihren Mitarbeitenden
gegenüber angedrohten Gewalt auch im eigenen Sicherheitsempfinden erheblich
beeinträchtigt. Daran ändert nichts, dass sie sich nicht um ihre persönliche
Sicherheit fürchtete. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu ihren Aussagen.
Sie hat das Schreiben als bedrohlich bzw. "schlicht und einfach als als
Drohung" bezeichnet. Ferner hat sie ausgesagt, angesichts der Schwere der
Vorwürfe habe sie ihren Chef und die Polizei informieren müssen, zumal mit
einer Eskalation zu rechnen gewesen sei (act. 75 f.; Beschwerde S. 14). Damit
ist der objektive Tatbestand der Drohung erfüllt (vgl. oben E. 1.4 und 2.3).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gilt dies auch für den
subjektiven Tatbestand. Aus der Formulierung des Schreibens und den Umständen
seiner Niederschrift ergibt sich klar, dass es nicht lediglich seine Absicht
war, auf Missstände hinzuweisen. Ebenso musste er damit rechnen, die Adressatin
des Schreibens in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dies hat er zumindest in
Kauf genommen und daher mindestens eventualvorsätzlich gehandelt.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Oktober 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Matt

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