Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1334/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1334/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse
17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (ungetreue Geschäftsbesorgung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Strafkammer, vom 30. November 2015.

Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:

1.
Am 30. November 2015 trat das Kantonsgericht von Graubünden auf eine Beschwerde
gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2015
nicht ein, weil die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel bei der Deutschen Post
aufgegeben hatte und es in der Folge zu spät bei der Schweizerischen Post
einging. Eine nachgereichte und verspätete Eingabe genügte überdies den
Begründungsanforderungen nicht.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie an, dass das Strafverfahren nicht
eingestellt werden soll.

2.
Die Beschwerde wurde in Deutschland durch einen "Rechtsbeistand" abgefasst, der
nicht Anwalt im Sinne von Art. 40 BGG ist. Das Bundesgericht kann darauf nur
eintreten, weil die Eingabe überdies durch die Beschwerdeführerin persönlich
unterzeichnet wurde.

3.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen
Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung der Beschwerdeführerin
gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin befasst sich zur Hauptsache mit der
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2015. Diese
Vorbringen sind unzulässig, da vorliegend nur die Fristwahrung und die
Begründungsanforderungen des kantonalen Rechtsmittels geprüft werden können.
Sachgerecht stellt die Beschwerdeführerin im Übrigen fest, sie müsse die
Auffassung der Vorinstanz "aufgrund unserer Nichterfüllung der Frist- und
Formerfordernisse zwangsläufig so hinnehmen" (Beschwerde S. 1). Sie anerkennt
somit ausdrücklich, die Frist- und Formerfordernisse nicht eingehalten zu
haben. Die Rüge, die kurze Beschwerdefrist erscheine ihr "mehr als sonderbar",
genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Auf die
Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Oberholzer

Der Gerichtsschreiber: Monn

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