Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1332/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1332/2015

Urteil vom 16. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Verleumdung, Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
2. Strafkammer, vom 9. Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Oktober
2015 im Berufungsverfahren wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe von vier
Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von
zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 30.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe
von einem Tag. Der Beschwerdeführer hatte einen Beamten der Kantonspolizei Bern
dem Polizeikommando gegenüber in einem Mail bezichtigt, ihn anlässlich eines
Telefongesprächs einen "gottverdammten huren Feigling" genannt zu haben. Das
Obergericht kam zum Schluss, dass diese Äusserung am Telefon nicht gefallen
sei.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei
freizusprechen.

2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, aus welchen Gründen dieser nach Auffassung
des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Die Vorinstanz
hat sich ausführlich zu Sachverhalt und Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen
Würdigung geäussert (Urteil S. 5 - 8 E. III und IV). Der Beschwerdeführer
bezieht sich in seiner zehn Seiten umfassenden Eingabe nirgends auf die
Erwägungen der Vorinstanz, sondern schildert einfach die Angelegenheit aus
seiner Sicht, soweit seine Ausführungen nicht ohnehin an der konkreten
Streitsache vorbeigehen. Weder ist aus seiner Eingabe konkret ersichtlich,
inwieweit seine Parteirechte verletzt worden wären, noch wird ausgeführt,
weshalb die Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs.
1 BGG sein soll. Mit dem schlichten Hinweis, es stehe "Aussage gegen Aussage",
lässt sich nicht dartun, dass das Abstellen auf den Polizeibeamten willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV wäre. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen
Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor
Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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