Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.132/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_132/2015

Urteil vom 21. April 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Siegenthaler.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchte schwere Körperverletzung; willkürliche Beweiswürdigung;
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 2. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

 X.________ hielt am 6. April 2013, um ca. 00.30 Uhr, seinen Personenwagen in
Zürich an der Kreuzung Brauerstrasse/Kanonengasse bzw. Ankerstrasse auf dem
Trottoir an. A.________, der zu jenem Zeitpunkt zu Fuss auf dem Trottoir der
Ankerstrasse/Kanonengasse in Richtung Militärstrasse unterwegs war, klopfte im
Vorbeigehen mit der Hand auf die Heckscheibe des von X.________ gelenkten
Fahrzeugs und setzte seinen Weg in Richtung Militärstrasse fort. Daraufhin
stieg X.________ aus dem Fahrzeug aus, rannte zu A.________ hin, sprang diesem
ungebremst ohne Vorwarnung von hinten gegen den Rücken und stiess ihn um.
Dadurch stürzte A.________ und kam bäuchlings auf dem Boden zu liegen.
X.________ wird vorgeworfen, unmittelbar nach dem Sturz von A.________ dessen
Kopf mit beiden Händen festgehalten und mindestens zweimal mit dem Gesicht
voran wuchtig auf den Asphaltboden geschlagen zu haben. In der Folge war
A.________ für ca. fünf Minuten bewusstlos und erlitt vor allem am Kopf mehrere
Verletzungen (u.a. leichtes Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung,
mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, mehrere Rissquetschwunden, sieben
Zahnfrakturen im Oberkiefer, diverse Hauteinblutungen und Hautabschürfungen).

B.

 Das Bezirksgericht Zürich sprach X.________ am 26. Februar 2014 der versuchten
schweren Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe
von 3 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft. Es stellte
fest, dass X.________ gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis
dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig sei. Zur genauen Feststellung des
Umfangs des Schadenersatzanspruchs wurde der Privatkläger auf den Zivilweg
verwiesen. Zudem verpflichtete das Bezirksgericht Zürich X.________, dem
Privakläger Fr. 10'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. April 2013 als
Genugtuung zu bezahlen.

C.

 Gegen diesen Entscheid erhoben X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft
Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 26. Februar
2014 den erstinstanzlichen Schuldspruch der versuchten schweren
Körperverletzung und verurteilte X.________ in teilweiser Gutheissung der von
der Staatsanwaltschaft geführten Anschlussberufung zu einer Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 3 Monaten. Die Berufung von X.________ wies es ab.

D.

 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche
Urteil sei aufzuheben und er sei wegen einfacher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von maximal 3 Jahren zu bestrafen, wobei ihm der bedingte oder
teilbedingte Strafvollzug zu gewähren sei. Er ersucht um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie eine
Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo. Die Vorinstanz sei willkürlich
davon ausgegangen, dass er den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits
wehrlos am Boden gelegen habe, mindestens zweimal mit Wucht - mit dem Gesicht
voran - auf den Asphaltboden geschlagen habe. Diese Annahme der Vorinstanz sei
zwar gestützt auf die Aussagen der Zeugen B.________ und C.________ sowie in
Beachtung des ersten Ergänzungsgutachtens an sich möglich, aber gerade nicht
zwingend (Beschwerde S. 4 ff.).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137
III 226 E. 4.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 42 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweisen).
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer
angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht
keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbständige Bedeutung
zu (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen).

1.3.

1.3.1. Die Vorinstanz setzt sich eingehend mit den Aussagen der befragten
Personen sowie den weiteren Beweismitteln auseinander. Sie nimmt eine
umfassende und sorgfältige Beweiswürdigung vor und legt schlüssig dar, wie sie
zu dem von ihr als erstellt erachteten Sachverhalt gelangt (Urteil S. 11 ff.
und 29 ff.). Zusammengefasst erwägt sie, gestützt auf die klaren Aussagen der
Zeugen B.________ und C.________, die durch die weiteren Zeugenaussagen in
keiner Weise relativiert würden, ferner in Beachtung des ersten
Ergänzungsgutachtens des IRM, welches unmissverständlich und nachvollziehbar
aufzeige, dass die festgestellten Verletzungen des Privatklägers nicht mit
einem einzigen "Vorgang" erklärbar seien, sondern mehrere Gewalteinwirkungen
stattgefunden haben müssten, sei rechtsgenügend erstellt, dass der
Beschwerdeführer den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits wehrlos am
Boden gelegen habe, mindestens zweimal mit Wucht - mit dem Gesicht voran - auf
den Asphaltboden geschlagen habe. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der
Privatkläger einen Teil der ärztlich festgestellten Verletzungen beim primären
(auch vom Beschwerdeführer initiierten) Sturz zugezogen habe, müsse ein Teil
der Verletzungen gemäss dem ersten Ergänzungsgutachten des IRM bei einem
anderen Vorfall entstanden sein, was sich damit in Übereinstimmung bringen
lasse, dass der Beschwerdeführer den Kopf des Privatklägers nach dem Sturz auf
den Asphaltboden geschlagen habe. Schliesslich sei gestützt auf die Aussagen
der Zeugen B.________ und D.________ wie auch auf die Angaben des Privatklägers
rechtsgenügend erstellt, dass Letzterer von der Attacke des Beschwerdeführers
überrascht worden sei, was im Übrigen auch vom Beschwerdeführer nicht
bestritten werde (Urteil S. 37).

1.3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit der
ausführlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz auseinander. Soweit seine
Vorbringen überhaupt den Begründungsanforderungen genügen, zeigt er nicht auf,
inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sind oder
mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen. Er bezeichnet die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung denn auch selbst als möglich, erachtet
sie aber nicht als zwingend (Beschwerde S. 5). Dass eine andere Lösung oder
Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt
praxisgemäss nicht für die Begründung von Willkür (BGE 138 I 49 E. 7.1 mit
Hinweisen). Im Wesentlichen wiederholt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht,
was er bereits vor Vorinstanz vorgebracht hat und schildert, wie der Vorfall
aus seiner Sicht richtigerweise zu würdigen wäre (Beschwerde S. 5 ff.). Seine
Vorbringen erschöpfen sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik, auf die
nicht einzugehen ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht,
die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Aussagen des Zeugen C.________
abgestellt, die dieser bei der Polizei gemacht habe, obschon dieser unter der
strengen Strafandrohung als Zeuge klargestellt habe, dass er (der
Beschwerdeführer) den Kopf des Privatklägers gerade nicht mit Wucht, sondern
nur mittelmässig aufgeschlagen habe. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar,
weshalb sie bezüglich der Intensität des Aufschlagens des Kopfes auf den
Asphaltboden auf die Aussagen des Zeugen C.________ abstellt, die dieser
anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemacht hat. Im Übrigen hält sie
zutreffend fest, dass dieser Zeuge seine Aussagen im Kerngehalt auch vor
Vorinstanz bestätigt hat (Urteil S. 30). Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers berücksichtigt die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen
des Zeugen B.________ sehr wohl auch den Umstand, dass sich der ganze Vorfall
schnell abspielte. Sie legt schlüssig dar, weshalb trotz dieses Umstands auf
die präzisen, detaillierten und in sich stimmigen Angaben dieses Zeugen
abgestellt werden kann (Urteil S. 31). Mit den betreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

 Der Beschwerdeführer rügt, aus dem ersten Ergänzungsgutachten lasse sich nicht
zwingend ableiten, dass er den Kopf des Privatklägers mit Wucht auf den
Asphaltboden aufgeschlagen habe (Beschwerde S. 5). Dem ist entgegenzuhalten,
dass sich das erste Ergänzungsgutachten nur zur Frage zu äussern hatte, ob die
Verletzungen des Geschädigten lediglich durch einen Sturz entstanden sein
könnten, was vom Gutachter mit der Begründung ausgeschlossen wurde, dass das
Verteilungsmuster der Haut- und Knochenverletzungen im Gesicht sowie die
Abbrüche der Zähne des Oberkiefers Folge wiederholter, stumpfer
Gewalteinwirkungen gegen den Schädel seien (act. 10/6). Nicht Gegenstand des
Gutachtens war demgegenüber die Frage der Intensität bzw. der Wucht des
Aufschlagens des Kopfes auf den Asphaltboden.

 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe
willkürlich angenommen, dass er die Wehrlosigkeit und Intensität seiner Schläge
realisiert habe (Beschwerde S. 5 f.). Die Vorinstanz gelangt aufgrund
übereinstimmender Zeugenaussagen zum Schluss, dass der Privatkläger vom Angriff
des Beschwerdeführers völlig überrascht bzw. überrumpelt worden sei und nach
dem Sturz absolut wehrlos am Boden gelegen habe. Er habe körperlich und
zeitlich keine Chance gehabt, sich auf die wuchtige Masse des angreifenden
Beschwerdeführers einzustellen bzw. auszuweichen, um einen Sturz zu verhindern
oder zumindest abzuschwächen. Auf dem Bauch liegend sei dieser den weiteren
Gewaltübergriffen des über ihn gebeugten Beschwerdeführers ausgeliefert gewesen
(Urteil S. 41 und 48). Der Beschwerdeführer legt auch diesbezüglich nicht
substanziiert dar, inwiefern diese Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich
unhaltbar sind oder die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu
aufdrängen. Da die Vorinstanz bei der Strafzumessung von einer vollen
Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeht (Urteil S. 49; vgl. auch unten E.
3.5), ist auszuschliessen, dass dieser bei der Verübung der Tat die
Wehrlosigkeit des Opfers und die Heftigkeit seiner Schläge nicht realisierte.

 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass das
vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht vertretbar ist oder
inwiefern sich ein anderes geradezu aufgedrängt hätte. Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung ist daher nicht zu beanstanden, und die Willkürrüge
erweist sich als unbegründet.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der versuchten schweren
Körperverletzung. Er macht dazu im Wesentlichen geltend, er habe stets
konsequent bestritten, dass er den Privatkläger schwer habe verletzen wollen.
Ihm sei nicht einmal bewusst gewesen, dass er diesem die in der Anklageschrift
umschriebenen Verletzungen zugefügt habe. Er habe den Eintritt der schweren
Körperverletzung damit innerlich klar abgelehnt und zu keinem Zeitpunkt
gewollt. Entgegen der bundesrechtwidrigen Auffassung der Vorinstanz komme es
gerade vorliegend auf diese innere Ablehnung einer schweren Körperverletzung
an, zumal die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts von ihm nicht derart hoch
eingeschätzt worden sei, dass er dessen Ausbleiben bloss noch habe erhoffen
können (Beschwerde S. 6 ff.).

2.2.

2.2.1. Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer
einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein
wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ
oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig,
gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und
bleibend entstellt (Abs. 2). Die in diesen Absätzen genannten
Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Absatz 3 nennt im Sinne
einer Generalklausel die "andere schwere Schädigung des Körpers oder der
Gesundheit".

 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines
Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende
führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder
dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der
Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine
Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht
sind (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

2.2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen
und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der
Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt,
weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm
abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis;
zur Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit: BGE 133
IV 9 E. 4.1 mit Hinweisen).

 Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht
geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf
Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf
die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus
denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die
Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des
dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der
Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter
habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit
Hinweisen). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen,
wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte,
dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als
Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit
Hinweis). Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des
tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern
bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die
Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden.
Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 mit
Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm
bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine
Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 mit Hinweisen; Urteil 6B_617/2013 vom 4.
April 2014 E. 2.3).

 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen,
die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden
können. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der
Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).

2.3.

2.3.1. Die Vorinstanz erwägt, wer einer Person, die wehrlos bäuchlings - das
Gesicht gegen den Boden gerichtet - mindestens zweimal recht heftig den Kopf
gegen den harten Boden schlägt, der sei sich ohne Zweifel bewusst, dass durch
dieses Verhalten Verletzungen im Rahmen einer schweren Körperverletzung im
Sinne von Art. 122 StGB bewirkt werden könnten. Es müsse als allgemein bekannt
vorausgesetzt werden, dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion
grundsätzlich jede derartige Einwirkung mit - wie vorliegend - einer gewissen
Wucht ausgeführt schwere Verletzungen hervorrufen könne. Dies sei auch dem
Beschwerdeführer bewusst gewesen. Sein geltend gemachtes Nichtwissen könne
nicht ernst genommen werden und müsse als reine Schutzbehauptung abgetan
werden. Eine schwere Verletzung des Privatklägers habe aufgrund der gesamten
Umstände sodann auch nahe gelegen. Wer ein Verhalten an den Tag lege, wie es
der Beschwerdeführer getan habe, dem müsse sich die Tatsache, dass er damit den
Privatkläger schwer verletzen könnte, als derart wahrscheinlich aufdrängen,
dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges im
Sinne des Eventualvorsatzes gewertet werden könne (Urteil S. 42).

2.3.2. Dass die Vorinstanz mit dieser Begründung aufgrund des von ihr
verbindlich festgestellten Sachverhalts Eventualvorsatz des Beschwerdeführers
hinsichtlich einer versuchten schweren Körperverletzung bejaht, verstösst nicht
gegen Bundesrecht. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von einem
Sachverhalt ausgeht, der von den willkürfreien Feststellungen der Vorinstanz
abweicht (vgl. E. 1), ist darauf nicht einzutreten.

 Gemäss dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt schlug
der Beschwerdeführer den Kopf des Privatklägers, als dieser bereits wehrlos am
Boden lag, mindestens zweimal mit Wucht - mit dem Gesicht voran - auf den
Asphaltboden. Beim Kopf handelt es sich um einen empfindlichen Körperteil. Es
ist allgemein bekannt, dass das mit Wucht ausgeführte Aufschlagen eines Kopfes
auf den Asphaltboden eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB
zur Folge haben kann. Die durch die Handlungsweise des Beschwerdeführers
verübte Sorgfaltspflichtverletzung wiegt schwer. Beim Aufschlagen des Kopfes
auf den Asphaltboden ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des
Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, als hoch einzustufen. Der
Beschwerdeführer konnte seine Gewalthandlung nicht derart dosieren, um den
Eintritt einer schweren Körperverletzung auszuschliessen. Auch war es dem
Privatkläger nicht möglich, den Angriff des Beschwerdeführers abzuwehren. Durch
seine Gewalthandlungen fügte der Beschwerdeführer dem Privatkläger unter
anderem ein leichtes Schädelhirntrauma mit traumatischer Blutung, eine
mehrfragmentäre dislozierte Nasenbeinfraktur, mehrere Rissquetschwunden, sieben
Zahnfrakturen im Oberkiefer, diverse Hauteinblutungen und Hautabschürfungen an
der Gesichtshaut zu. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist es einzig dem
Zufall zu verdanken, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen und
dabei insbesondere keine schwerwiegendere Hirnblutung davontrug. Wer, wie der
Beschwerdeführer den Kopf eines Opfers zweimal mit Wucht auf den Boden schlägt,
der weiss um das Risiko des Eintritts einer schweren Körperverletzung. Der
Beschwerdeführer musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass der Privatkläger
durch das Aufschlagen des Kopfes auf den Asphaltboden schwere Kopfverletzungen
erleiden könnte. Dabei ist für die Frage des Vorliegens eines Eventualvorsatzes
irrelevant, dass der Privatkläger keine schweren Verletzungen erlitt.
Entscheidend ist auf der Wissensseite einzig, dass durch die Handlungsweise des
Beschwerdeführers eine schwere Körperverletzung hätte eintreten können. Somit
lag eine schwere Körperverletzung im allgemein bekannten Rahmen des
Kausalverlaufs, was auch dem Beschwerdeführer bewusst und von seinem Vorsatz
erfasst war. Auch die Willenskomponente ist zu bejahen. Aufgrund der
vorliegenden Umstände durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung davon
ausgehen, dass sich dem Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung als
derart wahrscheinlich aufgedrängt haben muss, dass sein Verhalten
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet
werden kann, falls eine solche eingetreten wäre.

2.3.3. Damit hat der Beschwerdeführer mit Bezug auf eine mögliche schwere
Körperverletzung des Privatklägers eventualvorsätzlich gehandelt. Dass er nach
eigenen Angaben den Eintritt einer schweren Körperverletzung ablehnte bzw. zu
keinem Zeitpunkt wollte (Beschwerde S. 7), führt entgegen seiner Auffassung
nicht zu einer Verneinung des Eventualvorsatzes. Ein solcher setzt nicht
voraus, dass der Täter mit dem Erfolg innerlich einverstanden ist. Dass dem
Täter ein allfälliger Erfolg seiner Handlung unerwünscht ist, schliesst daher
Eventualvorsatz nicht aus (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 9 E. 4.1; 131 IV 1 E.
2.2; je mit Hinweisen). Irrelevant ist ferner das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er vom Privatkläger abliess, als er realisierte, dass
dieser wehrlos geworden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte er den Tatbestand der
versuchten schweren Körperverletzung bereits erfüllt.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung. Die
Vorinstanz habe eine unvertretbar harte Strafe ausgefällt und damit Art. 47 ff.
StGB verletzt (Beschwerde S. 8 f.).

3.2. Sofern die beantragte tiefere Strafe mit einer anderen rechtlichen
Würdigung der Tat begründet wird, ist darauf nicht einzutreten, nachdem sich
der vorinstanzliche Schuldspruch der versuchten schweren Körperverletzung im
Sinne von Art. 122 StGB als bundesrechtskonform erwiesen hat. Nicht einzutreten
ist zudem auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit diese vom
Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz verbindlich und willkürfrei festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), abweichen. Dies gilt beispielsweise, wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, sich keine Gedanken gemacht zu haben, dass er
einen Wehrlosen schlage (Beschwerde S. 8).

3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt
dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit
Hinweisen). Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über ein
weites Ermessen. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur
ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten
hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder
wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. durch Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV
130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen).

3.4. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt die
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Das Gericht
ist zudem grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie
es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit
Hinweis). Es kann daher auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Urteil S. 47 ff.).

3.5.

3.5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung zu
wenig beachtet, dass er spontan und wie in einer Art Affekt reagiert habe, was
die Frage aufwerfe, ob er überhaupt vollkommen fähig gewesen sei, sich zu
steuern. Die Vorinstanz habe zu Unrecht ohne Einholung eines Gutachtens
keinerlei Zweifel an seiner Schuldfähigkeit gehabt, was sich gemäss Art. 20
StGB als bundesrechtswidrig erweise (Beschwerde S. 8).

3.5.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar
(Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das
Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so
mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter
Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die
Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen
Sachverständigen an (Art. 20 StGB).

 Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles
ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der
Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige
Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte
Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in
den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad
stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen
zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind,
Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein
Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches
Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass
ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der
Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar
herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGE
133 IV 145 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_201/2013 vom 20. Juni 2013 E.
1.2.2).

3.5.3. Die Vorinstanz hält dazu fest, es gebe keine Hinweise auf eine
Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers. Dieser sei nicht
betrunken gewesen, da er gemäss eigenen Angaben zwei kleine Flaschen Bier
getrunken gehabt habe und offenbar ohne weiteres habe Auto fahren können. Zudem
deute auch nichts auf andere Bewusstseinsstörungen hin. Der Beschwerdeführer
habe erklärt, es habe noch nie einen Vorfall gegeben, anlässlich welchem Leute
etwas beschrieben hätten, woran er sich nicht mehr habe erinnern können (Urteil
S. 49). Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Das von
der Vorinstanz willkürfrei festgestellte zielstrebige Verhalten des
Beschwerdeführers vor, während und nach der Tat zeigt auf, dass sein
Realitätsbezug stets vorhanden war. Sein Handeln macht deutlich, dass er die
Fähigkeit besass, sich an die Erfordernisse der Situation anzupassen. Nachdem
der Privatkläger mit der Hand auf die Heckscheibe des vom Beschwerdeführer
gelenkten Fahrzeugs geschlagen hatte, stieg Letzterer aus, folgte dem
Privatkläger und griff ihn von hinten an. Nachdem der Beschwerdeführer den
Privatkläger zu Fall gebracht und dessen Kopf zweimal auf den Asphaltboden
geschlagen hatte, ging er zu seinem Fahrzeug zurück, stieg ein und fuhr davon.
Die Vorinstanz gelangt zu Recht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer im
Tatzeitpunkt keine Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag. Unter den gegebenen
Umständen durfte die Vorinstanz auf die Einholung eines Gutachtens verzichten.
Demnach ist weder eine Verletzung von Art. 19 StGB noch eine solche von Art. 20
StGB gegeben.

3.6. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der
Strafzumessung dem Umstand Rechnung getragen, dass er zuvor durch das Verhalten
des Privatklägers provoziert worden war, indem dieser beim Vorgehen mit der
Hand auf die Heckscheibe seines Fahrzeugs geschlagen hatte. Die Vorinstanz
führt indessen zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorgehen
ein grosses Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie
gezeigt habe, das in keinem Verhältnis zur angeblichen Provokation des
Privatklägers gestanden habe (Urteil S. 48). Aufgrund der brutalen
Vorgehensweise des Beschwerdeführers und der Nähe des Erfolgseintritts ist
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Feststellung,
wonach sein Vorgehen näher beim direkten Vorsatz als bei der bewussten
Fahrlässigkeit liege (Urteil S. 49), nicht zu beanstanden. Aus diesem Grund ist
auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz den Umstand, dass der
Beschwerdeführer die Tat eventualvorsätzlich verübte, nur leicht
verschuldensmindernd berücksichtigt. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer
nicht weiter mit der eingehenden und nachvollziehbaren vorinstanzlichen
Strafzumessung auseinander.

 Insgesamt bewegt sich die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 4
Jahren und 3 Monaten im weiten Ermessen der Vorinstanz und erweist sich daher
als bundesrechtskonform.

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein
aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen finanziellen
Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65
Abs. 2 BGG).

 Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos. Im Übrigen kommt diese der Beschwerde vorliegend schon von
Gesetzes wegen zu (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. April 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Siegenthaler

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