Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1327/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1327/2015

Urteil vom 16. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Veruntreuung und Urkundenfälschung; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 11. November 2015.

Erwägungen:

1.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 25. Februar 2015 wegen
Veruntreuung und Urkundenfälschung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von
einem Jahr und folgte damit den Anträgen der Staatsanwaltschaft. Die von
X.________ ausschliesslich gegen die Strafzumessung gerichtete Berufung wies
das Obergericht des Kantons Aargau am 11. November 2015 ab.

2.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und er sei zu einer bedingten Geldstrafe von
200 Tagessätzen zu Fr. 60.- bei einer Probezeit von drei Jahren zu verurteilen.
Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er wendet sich sowohl gegen
die Strafart als auch gegen die Strafhöhe und macht zusammengefasst geltend,
die Verhängung einer Freiheitsstrafe erweise sich als nicht verhältnismässig.
Selbst wenn das Strafmass bestätigt werde, komme vorliegend eine Geldstrafe als
die weniger eingriffsintensive Sanktion in Betracht. Es bedürfe keiner
Freiheitsstrafe, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, denn
er habe sein Leben seit den damaligen Straftaten grundlegend geändert. Er sei
zum zweiten Mal Vater geworden und habe seine Selbstständigkeit zugunsten einer
Festanstellung aufgegeben. Auch könne seine Ehefrau aufgrund einer
posttraumatischen Belastungsstörung infolge einer Vergewaltigung nicht
(alleine) für die beiden Kinder sorgen. Diese Umstände berücksichtige die
Vorinstanz auch bei der Strafhöhe nicht. Zudem lasse sie sich von sachfremden
Kriterien leiten, indem sie das vorgängige Fälschen des Einzahlungsbelegs im
Rahmen der Veruntreuung straferhöhend würdige, was jedoch bereits vom
Schuldspruch der Urkundenfälschung erfasst werde. Es liege mithin ein Verstoss
gegen das Doppelverwertungsverbot vor.

3.
Die Vorinstanz erwägt, in Anbetracht der zahlreichen, zum Teil einschlägigen
Vorstrafen sowie der Ungerührtheit des Beschwerdeführers gegenüber dem
Strafsystem sei auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, auch wenn gegenüber
dem Beschwerdeführer zuvor nur Geldstrafen ausgesprochen wurden. Der ihm
insoweit bedingt gewährte Vollzug musste hinsichtlich mehrerer Vorstrafen
widerrufen werden, weshalb nur eine Freiheitsstrafe zweckmässig erscheine.
Hinsichtlich der Veruntreuung durch den unerlaubten Weiterverkauf des geleasten
Sattelschleppers mit einem Buchwert von Fr. 34'307.60 zu einem Preis von Fr.
15'470.- sei in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht von einem mittelschweren
Verschulden auszugehen. Die verwerfliche Vorgehensweise und die monetären,
egoistischen Beweggründe des Beschwerdeführers zeugten von einem planmässigen
Vorgehen sowie einer gewissen Raffinesse und Durchtriebenheit und seien
mittelschwer verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. Vor dem Verkauf des
Sattelschleppers habe er die Leasinggeberin mittels eines gefälschten
Einzahlungsbelegs zur Löschung des Leasingscodes 178 in den Fahrzeugpapieren
veranlasst. Die erstinstanzliche Einsatzstrafe von sieben Monaten sei mit Blick
auf den Strafrahmen von bis zu fünf Jahren zu tief ausgefallen;
schuldangemessen erscheine eine Einsatzstrafe von 18 Monaten. Die Erhöhung der
Einsatzstrafe um vier Monate wegen Urkundenfälschung sei stimmig. Die
schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe sei aufgrund der Täterkomponenten,
namentlich der teils einschlägigen Vorstrafen, aus denen der Beschwerdeführer
offensichtlich keine Lehren gezogen habe, um drei Monate zu erhöhen. Insgesamt
erscheine eine Strafe von 25 Monaten dem Verschulden und den persönlichen
Verhältnissen angemessen. Da nur der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe und
damit das Verschlechterungsverbot zur Anwendung gelange, bleibe es jedoch bei
erstinstanzlichen Freiheitsstrafe von einem Jahr. Die beantragte Herabsetzung
auf 200 Tagessätze Geldstrafe komme weder aufgrund der Tat- noch der
Täterkomponenten in Betracht.

4.

4.1. Die Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Der Beschwerdeführer
setzt sich über weite Strecken mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht
(substanziert) auseinander, sondern beharrt überwiegend auf seinen im
kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkten. Dies genügt grundsätzlich den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, wonach in der
Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen (vgl. BGE 140 III 115 E. 2 S.
116; Urteil 6B_384/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1; je mit Hinweisen). Dem
Beschwerdeführer ist jedoch zuzugestehen, dass eine auf die als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz beschränkte
Auseinandersetzung vorliegend nicht (automatisch) zur Gutheissung seiner
Beschwerde geführt hätte, denn die Vorinstanz erachtet eine mehr als doppelt so
hohe Freiheitsstrafe wie vom Bezirksgericht ausgesprochen und von der
Staatsanwaltschaft beantragt für angemessen. Ob die (hypothetische)
vorinstanzliche Freiheitsstrafe von 25 Monaten vor Bundesrecht standhalten
würde, kann vorliegend offenbleiben, da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Einwendungen ungeeignet sind, die in Anwendung des Grundsatzes der "reformatio
in peius" im Berufungsverfahren bestätigte, unbedingte einjährige
Freiheitsstrafe als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.

4.2. Dass die Vorinstanz wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt,
erweist sich als unzutreffend. Der Beschwerdeführer begründet seine
Einwendungen gegen die Wahl der Strafart und das Strafmass im Wesentlichen mit
seiner persönlichen Entwicklung seit der Tatbegehung. Die von ihm zur
Begründung seines Rechtsstandpunktes eingereichten Schreiben seines
Arbeitgebers vom 10. Dezember 2015 und der Psychiatrischen Dienste Aargau AG
vom 11. Dezember 2015 datieren beide nach dem angefochtenen Entscheid und sind
als Noven im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. BGE 139 III 120
E. 3.1.2; 135 I 221 E. 5.2.4; je mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer
eine ursprüngliche Schädigungs- und Bereicherungsabsicht sowie ein planmässiges
Handeln in Bezug auf die Veruntreuung bestreitet, weicht er von den
verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür zu
rügen oder aufzuzeigen. Auf die Vorbringen ist nicht einzutreten.
Richtig ist, dass vorliegend die Manipulation des Einzahlungsbelegs im Rahmen
der Veruntreuung nicht (nochmals) straferhöhend berücksichtigt werden kann.
Deren Unrechtsgehalt ist erschöpfend durch den Schuldspruch wegen
Urkundenfälschung abgegolten, zumal die Urkundenfälschung ausschliesslich zur
Begehung der Veruntreuung begangen wurde. Auch die "rein monetären" Motive des
Beschwerdeführers werden bei der Veruntreuung bereits durch das
Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind im Übrigen
jedem Vermögensdelikt immanent sind. Dass die Vorinstanz die Umstände bei den
Tatkomponenten nochmals straferhöhend berücksichtigt, führt vorliegend jedoch
nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die übrigen von der
Vorinstanz aufgeführten Strafzumessungskriterien beider Straftaten,
insbesondere der Deliktsbetrag von gut Fr. 34'000.-, das planmässige Vorgehen
sowie die Vorstrafen, lassen für sich die ausgesprochene einjährige
Freiheitsstrafe als vom weiten sachrichterlichen Ermessen gedeckt erscheinen.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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