Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1316/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1316/2015

Urteil vom 1. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 19. November 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführerin wurden mit Verfügungen vom 19. Januar und 8. Februar
2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum
19. Februar 2016, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.--
einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl die
Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post beide Verfügungen
erhielt, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die
Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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