Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1308/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1308/2015

Urteil vom 22. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 27. Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer im
Berufungsverfahren am 27. Oktober 2015 wegen Fahrens ohne Licht zu einer Busse
von Fr. 40.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss
einen Freispruch.

2.
Die tatsächlichen Feststellungen bzw die Beweiswürdigung der Vorinstanz können
vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sind. Willkür
liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich
erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die angebliche Willkür ist in
der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2
BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe Anforderungen. Appellatorische
Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller
Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur Begründung einer Beschwerde vor
Bundesgericht nicht und ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer bemängelt ausschliesslich die Beweiswürdigung, ohne dass
er darzutun vermag, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Er
anerkennt, zur Tatzeit mit seinem Personenwagen durch die Museumsstrasse in
Zürich gefahren zu sein, bestreitet jedoch, dies ohne Licht getan zu haben. Die
Vorinstanz stützt sich indessen auf die Aussagen von zwei Polizeibeamten,
wonach der Beschwerdeführer ohne Licht durch die Museumsstrasse fuhr (Urteil S.
9). Seinen teilweise kaum verständlichen Ausführungen ist nicht zu entnehmen,
inwieweit die Vorinstanz nicht auf die glaubhaften Aussagen zweier Zeugen hätte
abstellen dürfen. Videoaufzeichnungen konnten im Übrigen nur deshalb nicht
beigebracht werden, weil sie zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer ihren
Beizug beantragte, bereits gelöscht waren (Urteil S. 6). Dass er diesen Beizug
"sofort" und damit rechtzeitig verlangt hätte (Beschwerde S. 1), stellt eine
durch nichts belegte Behauptung dar. Unter diesen Umständen aber ist aus der
Beschwerde nicht ersichtlich, dass die kantonalen Behörden in diesem
Zusammenhang das Recht verletzt hätten. Auf die Beschwerde ist mangels einer
tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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