Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1296/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1296/2015

Urteil vom 17. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse
17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (unrechtmässige Aneignung, Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II.
Strafkammer, vom 17. September 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Am 17. Januar 2014 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen zwei
(ehemalige) Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Val Müstair wegen
unrechtmässiger Aneignung und Amtsmissbrauchs. Die zuständige
Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren am 22. Mai 2015 ein. Auf eine
dagegen erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Graubünden am 17. September
2015 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das
Bundesgericht, ohne einen eigentlichen Antrag zu stellen.

2.
Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens kann nur sein, ob die Vorinstanz
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen hat, indem sie auf die bei
ihr hängige Beschwerde nicht eingetreten ist. Mit dieser Frage befasst sich der
Beschwerdeführer nicht. Er setzt sich vor Bundesgericht nur mit der materiellen
Seite der Angelegenheit auseinander, welche nicht Verfahrensgegenstand bildet
und worauf das Bundesgericht nicht eintreten kann. Seine Beschwerdeeingabe
genügt mithin den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten. Ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs.
1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen überhaupt legitimiert ist,
kann unter diesen Umständen offenbleiben.

3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in
Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

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