Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1295/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1295/2015

Urteil vom 4. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 26. Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Das Kantonsgericht von Graubünden verurteilte den Beschwerdeführer am 26.
Oktober 2015 im Berufungsverfahren wegen mehrfachen Betrugs, mehrfacher
Urkundenfälschung, Hausfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie geringfügigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten
und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 25.--, beides bedingt
vollziehbar bei einer Probezeit und vier Jahren, sowie zu einer Busse von Fr.
2'300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Tagen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt einen
Freispruch.

2. 
Die Schuldsprüche wegen Hausfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte waren nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl.
angefochtenes Urteil S. 13). Darauf kann vor Bundesgericht nicht zurückgekommen
werden (vgl. Beschwerde S. 4 und 5).

3. 
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den
angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des
Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Soweit
der Beschwerdeführer sich teilweise mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft
(z.B. in deren Plädoyer) befasst und nicht sagt, inwieweit die Erwägungen des
Kantonsgerichts unrichtig sein sollen, sind seine Vorbringen unzulässig.

So bemängelt der Beschwerdeführer z.B. am Rand sinngemäss die Strafzumessung
und macht geltend, in Bezug auf zwei Vorstrafen aus den Jahren 2006 und 2007
seien "Tatsachen verdreht" worden (Beschwerde S. 1). Indessen ist aus der
Beschwerde nicht ersichtlich, inwieweit sich die angeblichen Fehler auf die
Höhe der ausgefällten Strafe ausgewirkt haben könnten.

4. 
Der Beschwerdeführer erörtert im Wesentlichen den ihm vorgeworfenen
Sachverhalt, die Beweiswürdigung und seine Version der Angelegenheit.

Die tatsächlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung im angefochtenen
Urteil können vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV sind. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere
Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die
angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit hohe
Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie z.B. im Berufungsverfahren vor
einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt zur
Begründung einer Beschwerde vor Bundesgericht nicht und ist unzulässig.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers enthalten ausschliesslich appellatorische
Kritik. So stützte sich das Kantonsgericht z.B. in Bezug auf angebliche
Unterschriften der Mutter, die der Beschwerdeführer gefälscht haben soll, auf
ein graphologisches Gutachten des Forensischen Instituts Zürich (vgl. Urteil S.
21 - 24 lit. g). Mit seiner Vermutung, dass die Schriftzüge seiner Mutter und
diejenigen von ihm selber aus genetischen Gründen "durchaus eine Ähnlichkeit
aufweisen" könnten (Beschwerde S. 3), vermag der Beschwerdeführer nicht
darzutun, dass das Abstellen auf das durch dazu besonders befähigte Experten
erstellte Gutachten willkürlich im oben umschriebenen Sinn wäre. Soweit die
Erörterungen des Beschwerdeführers sich überhaupt auf den angefochtenen
Entscheid beziehen, genügen sie den Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG
nicht.

5. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei
diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. angefochtenes Urteil S. 2) ist
bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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