Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1294/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1294/2015

Urteil vom 18. Mai 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bernard,
Beschwerdeführer,

gegen

1.       Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090
Zürich,
2.       A.________,
       vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Sonnenmoser,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung; rechtliches Gehör, Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 26. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 17. November 2014 in
Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12. November 2013 der
Vergewaltigung schuldig. Es verurteilte ihn unter Berücksichtigung der
rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und
Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Busse von Fr.
400.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art.
59 StGB an und entschied über Zivilforderungen.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von X.________ am 1. Juni
2015 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück,
mit der Aufforderung, A.________ sei persönlich einzuvernehmen (Verfahren
6B_1251/2014).

B.
Mit Urteil vom 26. Oktober 2015 sprach das Obergericht X.________ wiederum der
Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn unter Berücksichtigung der
rechtskräftigen Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie
einer Busse von Fr. 400.--. Es ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme
an und entschied über Schadenersatz- sowie Genugtuungsbegehren.
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Vergewaltigung erachtet das Obergericht
zusammengefasst folgenden Sachverhalt als erwiesen:
X.________ stiess die gehbehinderte A.________ am 26. August 2012 in einer
öffentlichen Toilette auf die WC-Schüssel und zog ihr Hose sowie Unterhose
herunter. Daraufhin stiess er sie auf den Boden, hielt sie an den Schultern
fest, beugte sich über sie und drang gegen ihren Willen mit seinem Penis
vaginal in sie ein. Als sich A.________ wegdrehen konnte, packte X.________ sie
erneut und drang anal in sie ein.

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts
sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses
zurückzuweisen. Das Obergericht sei anzuweisen, eine vollständige gerichtliche
Einvernahme von A.________ durchzuführen und sie aussagepsychologisch
begutachten zu lassen. Eventualiter sei er vom Vorwurf der Vergewaltigung
freizusprechen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verurteilen. Es
sei eine ambulante Massnahme anzuordnen, die Zivilforderungen seien abzuweisen
und es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Er ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung. Er rügt eine Verletzung von Art.
3 Abs. 2, Art. 10, 107 i.V.m. 81 Abs. 3 und Art. 82 Abs. 4, Art. 139 Abs. 2,
Art. 341 Abs. 2, Art. 343 sowie 345 StPO, Art. 9, 10, 29 Abs. 2 und Art. 32
Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 und 3 lit. d EMRK. Er wirft der Vorinstanz vor,
mit ihrem Vorgehen im zweiten Berufungsverfahren habe sie seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör und ihre Begründungspflicht verletzt. Indem sie seine
Ergänzungsfrage an die Beschwerdegegnerin 2 nicht zugelassen und seinen Antrag
auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens über die
Beschwerdegegnerin 2 abgewiesen sowie bei der Beweiswürdigung auf deren
Aussagen abgestellt habe, habe sie die Beweise in unzulässiger Weise
antizipiert gewürdigt, wobei sie in Willkür verfallen sei und die
Unschuldsvermutung verletzt habe.

2.
Der Beschwerdeführer verweist wiederholt auf seine Plädoyernotizen im
kantonalen Verfahren. Damit ist er nicht zu hören. Die Begründung der
Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, und der blosse
Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht
nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 396 E. 3.2 S. 399 f. mit
Hinweisen).
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als der
Beschwerdeführer die Kritik in seiner ersten Beschwerde in Strafsachen vom 29.
Dezember 2014 wörtlich wiederholt, wonach die kantonalen Instanzen seinen
Antrag auf Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 zu Unrecht abgew iesen hätten.
Dieses Vorbringen bildete bereits Gegenstand des ersten bundesgerichtlichen
Urteils vom 1. Juni 2015.

3.

3.1. Aufgrund der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c
und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Begründungspflicht (Art.
81 Abs. 3 StPO) ist das Gericht gehalten, sein Urteil zu begründen. Dabei ist
es nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken, muss
jedoch wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten
lassen und auf die sich sein Urteil stützt. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der Betroffene in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids die
Sache weiterziehen kann und der Rechtsmittelinstanz die Überprüfung der
Rechtsanwendung möglich ist (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E.
2.2 S. 183; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die
tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die
Begründung der Vorinstanz verweisen (vgl. hierzu: BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 S.
246 f.).

3.2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der zweiten
Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2015 in Nachachtung des Urteils des
Bundesgerichts vom 1. Juni 2015 als Auskunftsperson einvernommen. Nachdem sie
sie über ihre Rechte und Pflichten belehrt hatte, befragte sie sie zu ihrem
Verhältnis zum Beschwerdeführer sowie zu ihrem Befinden. Anschliessend wollte
die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin 2 wissen, ob sie bei ihren beiden
bisherigen Einvernahmen die Wahrheit gesagt habe, was diese bejahte. In der
Folge forderte die Vorinstanz sie auf, zu erzählen, was sich am 26. August 2012
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer abgespielt habe (kantonale Akten, act.
140 S. 1 ff., 4). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Befragung bzw. die
Reihenfolge der gestellten Fragen einen freien Bericht der Beschwerdegegnerin 2
verunmöglicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör des
Beschwerdeführers verletzt haben sollte. Der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin 2 nach der Bitte, sie solle das Vorgefallene schildern, dies
auch tatsächlich in freier Rede tat und lediglich mit Rücksicht auf die
Protokollierung unterbrochen wurde, zeigt gerade, dass das Vorgehen der
Vorinstanz korrekt war.
Ebenso wenig ist eine Verletzung der gerichtlichen Begründungspflicht
ersichtlich. Die Vorinstanz begründet ausführlich, weshalb sie den angeklagten
Sachverhalt als erstellt erachtet. Sie nennt in ihrer Begründung die
Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Urteil
stützt. Dass sie dabei teilweise auf die Ausführungen der ersten Instanz und
auf ihre eigenen Erwägungen im aufgehobenen Urteil verweist, ist nicht zu
beanstanden, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, sie habe seine
Vorbringen übergangen. Gestützt auf die vorinstanzliche Begründung konnte er
die Sache in voller Kenntnis der Tragweite des Entscheids weiterziehen und das
Bundesgericht kann sie überprüfen. Ob das vorinstanzliche Urteil bzw. die
Aussage- und Beweiswürdigung auch einer Willkürprüfung standhält, ist
demgegenüber keine Frage der Begründungspflicht und daher nachfolgend zu prüfen
(vgl. E. 6).

4.

4.1. Anlässlich der Einvernahme der Beschwerdegegnerin 2 hat die Vorinstanz die
Ergänzungsfrage der Verteidigung, die Beschwerdegegnerin 2 solle den Vorfall
nochmals ab dem Moment möglichst präzise schildern, als der Beschwerdeführer
ihre Brüste geküsst habe, nicht zugelassen. Aus der audiovisuellen Aufzeichnung
der Befragung ergibt sich, dass die befragende Koreferentin die Frage nicht
zuliess, weil die Beschwerdegegnerin 2 den Vorfall bereits geschildert hatte
und sich die Frage der Verteidigung mit jener des Gerichts deckte, welche die
Beschwerdegegnerin 2 bereits beantwortet hatte (kantonale Akten, act. 140a).

4.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist sein Anspruch gemäss Art. 6
Ziff. 3 lit. d EMRK, wonach die beschuldigte Person das Recht hat, Fragen an
Belastungszeugen zu stellen, nicht verletzt (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art.
32 Abs. 2 BV; BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 f. und E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2
S. 480 ff.; 125 I 127 E. 6b S. 133; 124 I 274 E. 5b S. 284 f.; je mit
Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin 2 wurde am 27. August 2012 wenige Stunden
nach der mutmasslichen Tat polizeilich einvernommen. Am 15. Oktober 2012 wurde
sie von der Staatsanwaltschaft unter anderem im Beisein des Verteidigers des
Beschwerdeführers befragt. Dabei erhielt der Verteidiger Gelegenheit, der
Beschwerdegegnerin 2 Ergänzungsfragen zu stellen, wovon er auch Gebrauch machte
(kantonale Akten, act. ND1/2 und ND1/5). Damit hatte der Beschwerdeführer bzw.
dessen Verteidiger bereits in der Untersuchung die Möglichkeit,
Ergänzungsfragen an die Beschwerdegegnerin 2 zu richten und die Glaubhaftigkeit
ihrer Aussagen zu überprüfen sowie deren Beweiswert infrage zu stellen.
Besondere Umstände, welche die Möglichkeit einer ergänzenden Befragung als
notwendig erscheinen liessen, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht
geltend. Damit wurde sein verfassungs- und konventionsrechtlicher
Konfrontationsanspruch gewahrt. Dass Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hinsichtlich
der Frage der Zulassung von Ergänzungsfragen weitergehende Rechte gewährt,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

4.3. Gemäss Art. 341 Abs. 1 StPO führt die Verfahrensleitung oder ein von ihr
bestimmtes Mitglied des Gerichts an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die
Einvernahmen durch. Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können
durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren
Ermächtigung selber stellen (Art. 341 Abs. 2 StPO). Nach Art. 405 Abs. 1 StPO
richtet sich die mündliche Berufungsverhandlung nach den Bestimmungen über die
erstinstanzliche Hauptverhandlung. Die Verfahrensleitung kann beispielsweise
Suggestivfragen, rhetorische Fragen oder solche ohne Zusammenhang mit dem zu
beurteilenden Sachverhalt untersagen. Sie entscheidet endgültig über die
Zulässigkeit einzelner Fragen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur
Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1284 Ziff. 2.7.2.3; GUT/
FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO],
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 341 StPO; HAURI/
VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.
2014, N. 11 f. zu Art. 341 StPO; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 341
StPO).
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass seine Frage bzw. Aufforderung, die
Beschwerdegegnerin 2 solle nochmals möglichst detailliert das Kerngeschehen
schildern, klarerweise mit dem zu beurteilenden Sachverhalt zusammenhing und
weder suggestiv noch rhetorisch war. Indessen ist nicht zu beanstanden, wenn
die Koreferentin zum Schluss gelangte, dass die Beschwerdegegnerin 2 die
Ergänzungsfrage bereits beantwortet hatte. Die Beschwerdegegnerin 2 führte in
ihrer freien Rede vor Vorinstanz zu den sexuellen Handlungen aus, sie sei am
Boden gelegen und der Beschwerdeführer habe sie von vorne angegriffen, das
heisse, er habe sie zuerst von vorn vergewaltigt. Als sie ihm zwischen die
Beine getreten habe, sei er noch wütender geworden, habe sie herumgedreht und
sie auch noch von hinten genommen (kantonale Akten, act. 140 S. 5). Auf die
späteren Fragen der Koreferentin antwortete sie unter anderem, als sie auf dem
Rücken gelandet sei, habe er sie gepackt und sie von vorn sowie dann von hinten
vergewaltigt (kantonale Akten, act. 140 S. 7). Folglich beschrieb die
Beschwerdegegnerin 2 den konkreten Hergang des Vorfalls bereits auf Frage der
Koreferentin. Da die Ergänzungsfrage der Verteidigung bereits beantwortet war,
verletzte die Vorinstanz kein Bundesrecht, indem sie diese nicht zuliess.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, ihm sei damit die Möglichkeit
verwehrt worden, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im
zentralen Bereich zu überprüfen, verkennt er, dass er die Gelegenheit erhielt,
weitere, allenfalls konkretere Ergänzungsfragen zu stellen, worauf er
verzichtete (kantonale Akten, act. 140 S. 9; siehe auch: E. 4.2). Ob Aussagen
widersprüchlich sowie lückenhaft bzw. wie sie zu würdigen sind und zu welchem
Schluss sie führen, ist eine Frage der Aussage- sowie Beweiswürdigung. Darauf
ist zurückzukommen (vgl. E. 6).

4.4. Inwiefern die Nichtzulassung der Ergänzungsfrage eine unzulässige sowie
willkürliche antizipierte Beweiswürdigung darstellt und die Unschuldsvermutung
sowie Art. 343 und 345 StPO verletzt, begründet der Beschwerdeführer nicht.
Darauf ist nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2
BGG).

5.

5.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten
Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es zieht eine oder
mehrere sachverständige Personen bei, wenn es nicht über die besonderen
Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Feststellung oder Beurteilung eines
Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Das Prüfen der Glaubhaftigkeit
von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128
I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweisen). Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich,
zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den
weiteren Beweisen in Einklang stehen (Urteile 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E.
2.3; 1B_36/2010 vom 19. April 2010 E. 3.1 mit Hinweis). Bei Besonderheiten in
der Person oder Entwicklung eines Zeugen kann eine Begutachtung in Betracht
kommen, mit der die Zeugenfähigkeit oder die Aussagequalität abgeklärt werden
soll (BGE 128 I 81 E. 2 S. 84). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Beizug
eines Sachverständigen für die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen
in der Regel erst auf, wenn das Gericht aufgrund besonderer Umstände auf
zusätzliches medizinisches oder psychologisches Fachwissen angewiesen ist. Dies
gilt namentlich, wenn Anzeichen dafür bestehen, die betreffende Person könnte
wegen einer ernsthaften geistigen Störung, Drogensucht oder sonstiger Umstände
in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt
und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens sein. Eine
Begutachtung kann auch geboten sein, wenn bruchstückhafte oder schwer
interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind oder wenn
Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (vgl. 129 IV
179 E. 2.4 S. 184; 118 Ia 28 E. 1c S. 30 ff.; Urteile 6B_79/2014 vom 16.
Oktober 2014 E. 1.3; 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3; je mit Hinweisen).
Dem Gericht steht bei der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände eine
Begutachtung notwendig ist oder nicht, ein Ermessensspielraum zu. Eine starre
Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem
Fall ein Aussagegutachten anzuordnen wäre, widerspräche dem Grundsatz der
freien richterlichen Beweiswürdigung (Urteile 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014
E. 3.2; 6B_703/2012 vom 3. Juni 2013 E. 5.3; 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E.
2.3.2 mit Hinweisen).

5.2. Die Vorinstanz erwägt, es könne nicht von der Hand gewiesen werden, dass
die Beschwerdegegnerin 2 geistig eingeschränkt sei, zumal sie in einer
Institution für Personen mit Behinderung wohne. Im Gutachten zur körperlichen
Untersuchung werde von einer "geringgradig mental retardierten Frau"
gesprochen. Das Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 liefere jedoch
keinerlei Anhaltspunkte für Auffälligkeiten, die ein aussagepsychologisches
Gutachten erforderlich machen würden. Davon habe sich die Vorinstanz anlässlich
ihrer Befragung persönlich überzeugen können. Die Beschwerdegegnerin 2 habe
sich sowohl anlässlich der gerichtlichen Einvernahme als auch in der
Untersuchung klar sowie differenziert zum Anklagegeschehen geäussert. Sie sei
ohne Weiteres in der Lage gewesen, auf entsprechende Vorhalte sofort und
adäquat Antwort zu geben. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass ihre
bestehende geistige Einschränkung einen Einfluss auf die Qualität ihrer
Aussagen haben könnte. Ein aussagepsychologisches Gutachten erübrige sich damit
(Urteil S. 21 f.).

5.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, es sei nie abgeklärt worden, wie stark
die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt
sei. Ihr Wohnort weise zumindest darauf hin, dass sie geistig in einem Masse
eingeschränkt sei, das es ihr nicht mehr ermögliche, selbstständig zu wohnen
und zu arbeiten. Zwar könne aufgrund der Aktenlage nicht gesagt werden, wie
stark die Retardierung der Beschwerdegegnerin 2 sei, jedoch sei ersichtlich,
dass diese grosse Schwierigkeiten bekunde, den angeklagten Vorfall stringent,
ausführlich und insgesamt glaubhaft zu schildern. Ihre Aussagen zum
Kerngeschehen seien äusserst knapp und widersprüchlich sowie ihre
Beschreibungen auf der Gefühlsebene grösstenteils stereotyp und es fehle der
innere Film der Schilderung des Ablaufs. Es könne nur auf die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 abgestellt werden, wenn mittels aussagepsychologischem
Gutachten abgeklärt werde, weshalb diese widersprüchlich seien. Zudem dränge
sich ein Gutachten auf, weil aus ihren Aussagen zu erkennen sei, dass sie
offenbar Schwierigkeiten habe, sexuelle Erlebnisse richtig einzuordnen und
darüber zu sprechen. Ferner könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
Beschwerdegegnerin 2 beeinflusst worden sei, weshalb eine
Suggestibilitätsprüfung vorzunehmen sei. Schliesslich sei auch eine
Motivationsanalyse für die Aussagewürdigung unerlässlich.

5.4. Besondere Umstände, die nach der dargelegten Rechtsprechung den Beizug
eines Sachverständigen aufdrängen würden, sind vorliegend nicht gegeben. Mit
dem Beschwerdeführer geht auch die Vorinstanz davon aus, dass die
Beschwerdegegnerin 2 geistig eingeschränkt ist. Welches Ausmass diese
Einschränkung hat, wurde, wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, nicht
abgeklärt. Entgegen seiner Ansicht war dies jedoch vorliegend nicht notwendig.
Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, bei Aussagen geistig retardierter
Erwachsener sei die zu den Aussagen von Kindern im Zusammenhang mit
Sexualdelikten entwickelte Rechtsprechung heranzuziehen, weshalb ein
aussagepsychologisches Gutachten anzuordnen sei. Damit verkennt er, dass selbst
Aussagen von kindlichen Zeugen in der Regel durch das Gericht selbst zu
würdigen sind, sofern sie klar sowie verständlich sind und auch ohne besondere
kinderpsychologische Fachkenntnisse interpretiert werden können (vgl. BGE 128 I
81 E. 2 f. S. 84 ff. mit Hinweisen; Urteile 6B_84/2011 vom 28. Juni 2011 E.
2.3.2; 1P.38/2007 vom 22. Mai 2007 E. 7 sowie 8.3). Die Vorinstanz prüft
demnach zu Recht, ob sich aus dem Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2
Anhaltspunkte für Auffälligkeiten ergeben, die den Beizug eines
Sachverständigen erforderlich machen würden. Sie begründet nachvollziehbar,
weshalb sie zur Ansicht gelangt, es bestünden keine Hinweise dafür, dass die
geistige Einschränkung der Beschwerdegegnerin 2 einen Einfluss auf die Qualität
ihrer Aussagen haben könnte. Wie sie zutreffend erwägt, hat sich die
Beschwerdegegnerin 2 sowohl in der Untersuchung als auch in ihrer Einvernahme
anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung klar sowie differenziert zum
Anklagegeschehen geäussert und war in der Lage, auf Fragen sowie Vorhalte zu
reagieren und adäquat Antwort zu geben. Trotz ihrer geistigen Einschränkung
liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie in ihrer Wahrnehmungs-,
Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen
Aussage nicht fähig oder nicht willens war.
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zum
Aussageverhalten der Beschwerdegegnerin 2 auseinander. Er beschränkt sich
darauf, das von ihm bereits im ersten Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht
Vorgetragene zu wiederholen und mittels eigener Analyse ausführlich
aufzuzeigen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 widersprüchlich sind.
Indem er bemängelt, dass die Vorinstanz vollumfänglich auf die Aussagen der
geistig behinderten Beschwerdegegnerin 2 abstelle, ohne abzuklären, weshalb
deren Aussagen zum Kerngeschehen widersprüchlich sowie über weite Teile
unglaubhaft seien, verkennt er, dass die Vorinstanz zum gegenteiligen Schluss
gelangt und die Aussagen als glaubhaft bewertet. Ob die Vorinstanz die Beweise
und dabei insbesondere die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 willkürfrei
würdigt, ist indessen erst in einem nächsten Schritt zu prüfen (vgl. E. 6).
Insgesamt ist der vorinstanzliche Schluss, es lägen keine besonderen Umstände
vor, die ein aussagepsychologisches Gutachten aufdrängen würden, nicht zu
beanstanden. Der Vorinstanz war es trotz der geistigen Einschränkung der
Beschwerdegegnerin 2 möglich, deren Aussagen sachgerecht zu würdigen. Es ist
jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2
nur gestützt auf besondere psychologische Fachkenntnisse verstanden bzw. vom
Gericht verfassungskonform gewürdigt werden könnten. Indem die Vorinstanz von
der Einholung eines Gutachtens absieht, überschreitet sie das ihr zustehende
Ermessen nicht. Es liegt weder eine Verletzung von Art. 182 StPO noch des
Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) vor.

6.

6.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Feststellung des Sachverhalts, wenn sie
willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der
Willkür BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit
Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert
begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil
tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253 mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7
S. 82 mit Hinweisen).

6.2. Die Vorinstanz hält mit Hinweis auf die Ausführungen im erstinstanzlichen
und im aufgehobenen obergerichtlichen Urteil als unbestritten fest, dass der
Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 sich am 26. August 2012 zufällig
an der Chilbi getroffen und zusammen Bier getrunken hätten. In der Folge hätten
sie gemeinsam die Toilette aufgesucht, wovon sich der Beschwerdeführer später
alleine entfernt habe (Urteil S. 12).
Die Vorinstanz erwägt, es falle auf, dass die Beschwerdegegnerin 2 in der
ersten polizeilichen Einvernahme kurz nach dem Ereignis die Geschehnisse in
freier Rede wiedergegeben habe. Dabei habe sie zu den gesamten Umständen wie
auch zum Kerngeschehen viele aussergewöhnliche Details erwähnt, die darauf
hindeuteten, dass sie das Erzählte selbst erlebt habe. Im Verlaufe der
Einvernahme habe sie weitere Einzelheiten zu Protokoll gegeben. Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie ihre Aussagen bei der Polizei im
Wesentlichen bestätigt. Auffallend sei einzig, dass sie sich betreffend Ablauf
der Vergewaltigung nicht deckungsgleich geäussert habe. Dabei sei sie aber bei
der Aussage, der Beschwerdeführer sei einmal vaginal und einmal anal
eingedrungen, geblieben. Jedoch habe sie auf Nachfrage nicht genau sagen
können, was sich zuerst ereignet habe. Zudem habe sie etwas ungenaue Aussagen
zu ihrem Sturz in der Kabine und der darauffolgenden Ohnmacht gemacht, jedoch
den Beschwerdeführer insgesamt nicht stärker oder abweichend belastet. Dabei
handle es sich allerdings nur um vermeintliche Widersprüche. Im Ergebnis habe
die Beschwerdegegnerin 2 in beiden Einvernahmen das Gleiche erzählt. Diese
Ungenauigkeiten würden nicht dazu führen, dass die gesamten Ausführungen der
Beschwerdegegnerin 2 als unglaubhaft zu werten seien; vielmehr sei ihr
Aussageverhalten durch ihre grosse Aufregung anlässlich der Einvernahme zu
erklären. Überdies enthalte auch diese Einvernahme viele aussergewöhnliche
Details, die für die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen. Schliesslich sei
kein Motiv ersichtlich, weshalb die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer
zu Unrecht belasten sollte. Die Vorinstanz ergänzt, auch anlässlich der zweiten
Berufungsverhandlung habe die Beschwerdegegnerin 2 frei und spontan von den
Erlebnissen erzählt. Ihre Schilderungen seien detailliert und lebensnah
gewesen. Es treffe nicht zu, dass ihre Aussagen zum Kerngeschehen gegenüber
jenen zum Vor- und Nachtatgeschehen deutlich abfielen. Sie habe den gesamten
Vorfall in einem Redefluss geschildert. Zutreffend sei demgegenüber, dass sie
die eigentliche Vergewaltigung nicht im Detail beschrieben habe. Dies bedeute
jedoch nicht, dass sich der Anklagesachverhalt nicht erstellen lasse. Bezüglich
des Kerngeschehens seien die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im Verlauf des
Verfahrens gleich geblieben. Insgesamt seien sie detailliert, überzeugend und
glaubhaft, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urteil S. 13 ff., 19 ff.).
Hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, er habe
sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die Darstellungen der
Beschwerdegegnerin 2 pauschal zu bestreiten. Einzig rund um die Abmachung mit
den Fr. 20.-- habe er von sich aus und nicht erst auf Nachfrage etwas
ausführlicher Auskunft gegeben. Seine diesbezüglichen Aussagen wirkten zwar
nicht unglaubhaft, es erscheine aber eher unlogisch, dass die
Beschwerdegegnerin 2 aus dem Nichts dem Beschwerdeführer das Angebot gemacht
haben solle, ihre Brüste anzufassen. Wenig nachvollziehbar sei sodann, dass die
Beschwerdegegnerin 2 plötzlich geschrien habe, als der Beschwerdeführer sie an
den Brüsten angefasst habe, obwohl dies so abgemacht gewesen sein soll.
Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer abweichend
ausgeführt, zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin 2 sei nichts passiert, sie
hätten zwar wegen der Fr. 20.-- diskutiert, es habe aber nichts stattgefunden.
Er habe nur mit der Beschwerdegegnerin 2 gesprochen. Zusammenfassend könnten
die Aussagen des Beschwerdeführers zwar nicht als unglaubhaft bezeichnet
werden, jedoch seien sie teilweise widersprüchlich und vermöchten die
glaubhaften Darstellungen der Beschwerdegegnerin 2 nicht schlüssig zu
widerlegen (Urteil S. 16 f.).
In Würdigung der objektiven Beweise (Fotodokumentation und Gutachten zur
körperlichen Untersuchung sowie betreffend Auswertung und Beweiswertberechnung
von DNA-Spuren) gelangt die Vorinstanz zum Schluss, diese bestätigten die
glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Die beiden Gutachten stützten
ihre Darstellung, wonach es zu gewaltsamem Geschlechtsverkehr zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer gekommen sei. So würden die Verletzungen in den von ihr
beschriebenen Ablauf in der Toilette passen, und ihre DNA-Spur an der Eichel
des Beschwerdeführers lasse nur den Schluss zu, dass es tatsächlich zu
Berührungen zwischen ihnen gekommen sei. Der Beschwerdeführer vermöge denn auch
nicht zu erklären, weshalb die DNA der Beschwerdegegnerin 2 an seiner Eichel
habe festgestellt werden können; insbesondere habe er nie geltend gemacht, die
Beschwerdegegnerin 2 habe in seine Hose gegriffen (Urteil S. 17 ff.).
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt aufgrund
der glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 sowie der beiden Gutachten
vollständig erstellt werden könne (Urteil S. 22).

6.3.

6.3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die vorinstanzliche Würdigung der
Aussagen der Beschwerdegegnerin 2. Dabei beschränkt er sich im Wesentlichen
darauf, darzulegen, wie die Aussagen richtigerweise zu würdigen wären. Soweit
er dem vorinstanzlichen Beweisergebnis lediglich seine eigene Sicht der Dinge
gegenüberstellt, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz detailliert
auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer
Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist
beispielsweise der Fall, wenn er ausführt, die Schilderungen der
Beschwerdegegnerin 2 seien unglaubhaft, widersprüchlich und konstruiert oder
die Beschwerdegegnerin 2 flüchte sich in Allgemeinaussagen, aggraviere und
lasse den Beschwerdeführer in keinem guten Licht erscheinen.

6.3.2. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine unzulässige
appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, die
vorinstanzliche Aussagewürdigung willkürlich erscheinen zu lassen. Unbegründet
ist seine Behauptung, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Kerngeschehen nicht
detailliert geschildert. Wie die Vorinstanz willkürfrei festhält, beschrieb die
Beschwerdegegnerin 2 zu Beginn ihrer polizeilichen Einvernahme den Vorfall
ausführlich. Zum Kerngeschehen gab sie an, der Beschwerdeführer habe sie in der
Kabine des Frauen-WC bedrängt, ihr T-Shirt auszuziehen, was sie gemacht habe.
Plötzlich habe er sie auf die offene Schüssel geschubst. Er habe sie an der
Schulter gepackt und ihr Hose sowie Unterhose über die Knie gerissen. Ihre
Beine seien in der Luft gewesen und ihr Hintern halb in der Schüssel
eingeklemmt. Er habe seine Hose geöffnet, sie gepackt und aus der Schüssel
gerissen, sodass sie auf den Boden gefallen sei. Seitdem schmerze ihre linke
Hand. Sie sei neben der Schüssel am Boden gelegen, habe sich wegdrehen wollen,
was nicht gegangen sei, weil er sie sofort von hinten gepackt und auf den
Rücken gedreht habe. Er habe sich über sie gebeugt und sei vaginal in sie
eingedrungen. Sie habe sich dann weggedreht und er sei nochmals in sie
eingedrungen, diesmal anal. Sie sei auf dem Boden gelegen und habe sich
aufraffen wollen, woraufhin er sie nochmals um den Bauch gepackt habe, weshalb
sie um Hilfe geschrien habe. Er habe ihr daraufhin den Mund zugehalten und
gesagt, es würde sie ja sowieso niemand hören. In der Folge gab die
Beschwerdegegnerin 2 eine kurze Konversation mit dem Beschwerdeführer wieder
(kantonale Akten, act. ND1/2 S. 2 f.). Im Verlauf der Einvernahme schilderte
sie auf entsprechende Fragen weitere Details zum Kerngeschehen (vgl. Urteil S.
14 f.; kantonale Akten, act. ND1/2 S. 5 ff.). Anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme beschrieb sie das Vor- und
Nachtatverhalten sowie das Kerngeschehen in freier Rede und übereinstimmend mit
ihren vorherigen Aussagen (kantonale Akten, act. ND1/5 S. 4 f.). Wie die
Vorinstanz und der Beschwerdeführer zutreffend festhalten, widersprach sich die
Beschwerdegegnerin 2 im weiteren Verlauf der Einvernahme wiederholt
hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer zuerst vaginal oder zuerst anal
in sie eingedrungen sei (Urteil S. 14 f.; kantonale Akten, act. ND1/5 S. 7
ff.). Obwohl dies verwundert, ist es nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die
Vorinstanz zum Schluss gelangt, es handle sich dabei lediglich um
Ungenauigkeiten, die mit der grossen Aufregung der Beschwerdegegnerin 2 zu
erklären seien. Die Vorinstanz begründet ihre Ansicht nachvollziehbar anhand
des Protokolls der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme (Urteil S. 15). Damit
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Anlässlich der zweiten
Berufungsverhandlung schilderte die Beschwerdegegnerin 2 den Vorfall nochmals
in freier Rede sowie auf Nachfragen. Zwar beschrieb sie das Kerngeschehen nicht
mehr in allen Einzelheiten, gab jedoch erneut an, der Beschwerdeführer sei
zuerst vaginal und danach anal in sie eingedrungen. Ferner schilderte sie, wie
sie dem Beschwerdeführer zwischen die Beine getreten habe, woraufhin dieser
noch wütender geworden und von hinten in sie eingedrungen sei, weshalb sie um
Hilfe geschrien habe. Übereinstimmend mit ihren Angaben an der polizeilichen
Einvernahme gab die Beschwerdegegnerin 2 ihren nachfolgenden Wortwechsel mit
dem Beschwerdeführer wieder (kantonale Akten, act. 140 S. 5 ff.). Insgesamt
schilderte die Beschwerdegegnerin 2 sowohl das Rand- als auch das Kerngeschehen
detailliert und weitgehend konstant. Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu
beanstanden.

6.3.3. Der Beschwerdeführer argumentiert, da die Beschwerdegegnerin 2 sexuelle
Vorkommnisse nicht richtig habe einordnen können und falsche Begriffe verwendet
habe, sei eine Sexualanamnese zu erheben. Darauf verzichtet die Vorinstanz
willkürfrei. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin 2 anlässlich der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zunächst fälschlicherweise vom "Fützli"
anstatt vom "Füdlispalt" sprach (kantonale Akten, act. ND1/5 S. 11). Jedoch ist
diese Verwechslung für die Würdigung ihrer Aussagen nicht relevant, da aus dem
Gesamtkontext hervorgeht, dass sie den Analverkehr umschrieb. Ferner gab die
Beschwerdegegnerin 2 an, der Beschwerdeführer habe einen Samenerguss gehabt,
wobei aufgrund ihrer Aussagen nicht klar wird, ob dies zeitlich vor oder nach
den sexuellen Handlungen gewesen sein soll (vgl. kantonale Akten, act. ND1/2 S.
7, ND1/5 S. 6 f., 10, 140 S. 5). Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage,
ob Geschlechtsverkehr kurz nach einem Samenerguss überhaupt möglich wäre,
braucht nicht beantwortet zu werden. Mit der ersten Instanz erwägt die
Vorinstanz, die Angabe der Beschwerdegegnerin 2, wonach der Beschwerdeführer
einen Samenerguss gehabt habe, könne anhand der Gutachten nicht belegt werden.
Dies sei jedoch letztlich nicht ausschlaggebend, weshalb offenbleiben könne, ob
die Beschwerdegegnerin 2 übertrieben habe oder ob etwas vorgefallen sei, das
sie als Samenerguss aufgefasst habe (Urteil S. 19; erstinstanzliches Urteil S.
30). Inwiefern diese vorinstanzliche Würdigung schlechterdings unhaltbar sein
soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

6.3.4. Schliesslich ist auch keine Willkür in der vorinstanzlichen (impliziten)
Feststellung ersichtlich, es lägen weder Anhaltspunkte für Suggestion noch ein
Motiv für eine Falschbelastung vor. Sie erwägt nachvollziehbar, es erscheine
schwierig, innert so kurzer Zeit zwischen dem Ereignis und der Ankunft der
Polizei derartige Geschehnisse, wie sie die Beschwerdegegnerin 2 zu Protokoll
gegeben habe, zu erfinden (Urteil S. 16). Daran ändert nichts, dass die
Beschwerdegegnerin 2 - wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet - nach dem
Vorfall zunächst von einer Frau betreut wurde. Selbst wenn sich die
Beschwerdegegnerin 2 mit dieser Frau unterhalten haben sollte, sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie von dieser beeinflusst wurde. Dafür
spricht insbesondere der Umstand, dass die Frau keine Angaben zum Vorfall
machen konnte (kantonale Akten, act. ND1/1 S. 7). Aufgrund der insgesamt
zurückhaltenden Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und der Tatsache, dass die
Polizei von einer Passantin benachrichtigt wurde, schliesst die Vorinstanz
nachvollziehbar eine Falschbelastung des Beschwerdeführers durch die
Beschwerdegegnerin 2 aus (Urteil S. 15 f.). Soweit sie überhaupt den
Begründungsanforderungen genügen, vermag der Beschwerdeführer mit seinen
Vorbringen keine Willkür in den vorinstanzlichen Erwägungen aufzuzeigen.

6.3.5. Die Vorinstanz zieht in ihre Gesamtwürdigung nicht nur die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 ein, sondern berücksichtigt auch, dass die beiden
Gutachten deren Darstellung, wonach es zu Geschlechtsverkehr zwischen ihr und
dem Beschwerdeführer gekommen sei, stützen würden. Ferner erwägt sie, der
Beschwerdeführer, der jeglichen sexuellen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin 2
bestreite, könne nicht erklären, wie ihre DNA auf seine Eichel gekommen sei. Zu
dieser vorinstanzlichen Würdigung seiner eigenen Aussagen sowie der bei den
Akten liegenden Gutachten und damit zu der Gesamtwürdigung äussert sich der
Beschwerdeführer nicht. Insgesamt beschränkt er sich darauf, die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 2 und deren Würdigung durch die Vorinstanz zu kritisieren.
Im Ergebnis stellt er seine Beweiswürdigung jener der Vorinstanz gegenüber. Den
Nachweis der Unhaltbarkeit ihrer Erwägungen bleibt er jedoch schuldig. Damit
vermag er das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Auch in
diesem Punkt sind die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet.

7.
Seine übrigen Anträge hinsichtlich Strafzumessung, Zivilforderungen,
Kostenverlegung und Genugtuung begründet der Beschwerdeführer ausschliesslich
mit dem beantragten Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung. Darauf ist nicht
einzutreten.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist gutzuheissen, da
von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und seine Rechtsbegehren nicht von
vornherein aussichtslos waren. Es sind keine Kosten zu erheben. Seinem
Rechtsvertreter ist eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung
zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe
entstanden.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Stephan Bernard, wird
eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Mai 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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