Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1290/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1290/2015

Urteil vom 17. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung; willkürliche Beweiswürdigung,
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 12. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.
Nach Rückweisung der Anklageschrift vom 15. März 2013 an die Anklagebehörde
wurde X.________ in der (korrigierten) Anklageschrift vom 22. Juli 2014
vorgeworfen, nachdem er als Beteiligter einer Auseinandersetzung in den frühen
Morgenstunden des 29. April 2012 von Security-Mitarbeitern, namentlich von
A.C.________, vor den Ausgang eines Clubs verbracht worden war, sei er wieder
in den Vorraum des Clubs zurück gekommen und habe mit einem Messer, respektive
einem anderen gefährlichen Gegenstand, auf die drei Security-Mitarbeiter
A.C.________, B.C.________ und D.________ (die drei Privatkläger) eingestochen
und ihnen Stichverletzungen zugefügt. Dabei habe er gewusst, dass diese tödlich
verletzt werden könnten, und ihren Tod gewollt bzw. ihren möglichen Tod in Kauf
genommen. Die Staatsanwaltschaft klagte ihn wegen mehrfach versuchter
vorsätzlicher Tötung in insgesamt fünf Fällen an.
X.________ stellte den Anklagesachverhalt stets in Abrede. Er habe mit
niemandem Streit gehabt und weder jemanden gestochen noch verletzt. Er habe gar
kein Messer gehabt. Vielmehr hätten die Security-Leute ihn geschlagen. Er sei
dann weggegangen.

B.
Das Bezirksgericht Zürich fand X.________ am 28. Oktober 2014 der mehrfachen
versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von A.C.________ und B.C.________ sowie
der einfachen Körperverletzung z.N. von D.________ schuldig und sprach ihn vom
Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von zwei weiteren Personen
frei. Es verurteilte ihn zu 7 ½ Jahren Freiheitsstrafe.
Das Obergericht des Kantons Zürich fand X.________ am 12. Oktober 2015 auf
dessen Berufung und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin der
mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung z.N. von A.C.________, B.C.________
und D.________ schuldig und bestrafte ihn mit 9 Jahren Freiheitsstrafe (wovon
bis und mit Urteilsdatum 1262 Tage durch Haft erstanden waren).

C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil
aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen, die beantragte
Entschädigung und eine angemessene Genugtuung für die Haft zuzusprechen, keine
Kosten, Parteientschädigungen und Genugtuungszahlungen aufzuerlegen,
eventualiter das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Erwägungen:

1.

1.1. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

1.2. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich festgestellte
Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3).
Für die Anfechtung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97
Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur
klar anhand der angefochtenen Beweiswürdigung detailliert erhobene und
aktenmässig belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE
141 IV 349 E. 3; 140 III 264 E. 2.3; 133 IV 286 E. 1.4 und 6.2).

1.3. Der Beschwerdeführer hält eingangs fest, die Ausführungen der
Beschwerdegegner würden vorsorglich bestritten, sowohl gesamthaft als auch in
jedem Punkt, soweit sie sich nicht mit seinen Ausführungen deckten oder
ausdrücklich vollumfänglich als richtig anerkannt würden. Diese
Rechtsauffassung ist unbeachtlich.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer trägt seine Rügen in 20 Kapiteln seiner
Beschwerdeschrift unter den Ziffn. 2 bis 21 vor. Er äussert sich unter anderem
wie folgt:

2.2. Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Verteidigungsrechte sowie von Art.
6 StPO durch nicht vollständige Akten. Er habe Anspruch darauf, sich aufgrund
von exakten Plänen und diesen zuzuordnenden Fotografien und eines
nachvollziehbaren Ablaufs zu verteidigen. Er habe Anspruch auf Befragung
sämtlicher Augenzeugen (Ziff. 2).

2.3. Verletzung des rechtlichen Gehörs, von Art. 9 BV und von Art. 139 Abs. 2
StPO durch Ablehnung von Beweisanträgen, durch fehlerhafte antizipierte
Beweiswürdigung und Begründung in Verletzung von Treu und Glauben (Ziff. 3).
Die wenigen zugelassenen Beweisanträge hätten zu Entlastungen und
Teilfreisprüchen vor Erstinstanz geführt (Ziff. 3.12). Die Ablehnung der
zentralen und vorgenannten Beweisanträge stelle eine schwerwiegende
Gehörsverletzung dar (Ziff. 3.13). Die Beweisabnahme hätte eine andere
Täterschaft ergeben und Licht ins Dunkel der Motivlage der falschen
Anschuldigungen gebracht. Die Nichtabnahme der Entlastungsbeweise müsse zur
Wahrunterstellung und demnach zur Nichttäterschaft führen, was heisse, dass er
in einem reformatorischen Entscheid freizusprechen sei (Ziff. 3.14).

2.4. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlende triftige Begründung für
die Abweichung von einer gutachterlichen Feststellung (Ziff. 4). Es sei für den
Zweifelsfall der Interpretation ein Beweisantrag zur Erläuterung des Gutachtens
gestellt worden. Die Folge der Ablehnung dieses Beweisantrags müsse die
Wahrunterstellung der Interpretation der Verteidigung sein (Ziff. 4.3).

2.5. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch mangelhafte Motivationsdichte der
Begründung (Ziff. 5). Der Anspruch sei formeller Natur und führe angesichts der
beschränkten Kognition, welche eine Heilung ausschliesse, ohne Weiteres zur
Aufhebung des Urteils (Ziff. 5.9).

2.6. In Verletzung von Art. 10 StPO vorgenommene Sachverhaltsfeststellung,
indem zwei ausdrücklich ihn von der Täterschaft ausschliessende Aussagen nicht
berücksichtigt würden (Ziff. 6).

2.7. Verletzung von Art. 6 StPO durch fehlende umfassende
Sachverhaltsermittlung (Ziff. 7). Selbst der Gutachter schliesse, dass "eine
lineare und differenzierte Rekonstruktion des angelasteten Tatgeschehens...
wegen der zahlreichen Unklarheiten und Widersprüche zwischen den vorliegenden
Aussagen kaum möglich" sei. Trotzdem habe man sich von Anfang an auf ihn als
Täter fixiert. Auch die Vorinstanz zeige mit der sich an der Grenze zur
Unzulässigkeit befindlichen reformatio in peius und der pejorativen Kürzung des
Honorars des Verteidigers ihren unbedingten Willen zur Verurteilung um jeden
Preis (Ziff. 7.2). Die Torpedierung der Ermittlung der Wahrheit, die
Einseitigkeit der Würdigung des Beweisergebnisses und die nicht anders als
aktiv zu bezeichnende Gehörsverweigerung durch die Behörden des Kantons Zürich
könnten nicht anders als skandalös bewertet werden und überschreite die Grenze
zur Vorbefasstheit (Ziff. 7.3).

2.8. Willkürliche Beweiswürdigung bezüglich seiner Wiedererkennung durch die
ihn beschreibenden Zeugen und Auskunftspersonen (Ziff. 8). Es gebe
unüberwindliche Zweifel, dass es sich beim Täter, der von A.C.________ als "der
Aggressive" bezeichnet werde, um ihn gehandelt hatte. Die Vorinstanz habe diese
zentrale Argumentation der Verteidigung offensichtlich nicht verstanden und
setze sich nicht mit der notwendigen Motivationsdichte damit auseinander, was
zusätzlich das rechtliche Gehör verletze (Ziff. 8.1). Es sei - aufgrund seiner
Vorbringen - erstellt, dass es sich beim Täter um eine andere Person als ihn
gehandelt habe, nämlich den Aggressiven (Ziff. 8.1.11). Es gebe weitere
Widersprüche und Ungereimtheiten in der Täterbeschreibung (Ziff. 8.2.1-8.2.7),
so dass er auch in dieser Hinsicht klar und unzweideutig als Täter ausser
Betracht falle (Ziff. 8.3).

2.9. Willkürliche Beweiswürdigung bezüglich des Führens eines Messers durch ihn
sowie seiner Identität mit der Person, die als "Aggressiver" beschrieben werde
(Ziff. 9). Angesichts des herrschenden Gewühls sei nicht erstellt, wer die
Verletzungen, welche die Opfer spürten, bewirkt hatte. Es könne irgendeiner aus
dem Pulk gewesen sein (Ziff. 9.10).

2.10. Willkürliche Würdigung des Beweisergebnisses bezüglich seiner
Wiedererkennung als Täter anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen
(Ziff. 10). Bei polizeilichen Einvernahmen seien Verfahrensvorschriften
verletzt worden, wie die Erstinstanz festgestellt und welcher Ansicht der
Verteidigung sich die Vorinstanz angeschlossen habe. Eine Mehrheit der Aussagen
sei folglich nicht verwertbar (Ziff. 10.1-10.3). Der Wiedererkennung bei der
Staatsanwaltschaft komme ein drastisch herabgesetzter Beweiswert zu, "weil es
bei allen staatsanwaltlichen Einvernahmen versäumt wurde, vorerst den Täter
[zu] beschreiben und anschliessend den Beschuldigten identifizieren zu lassen"
(Ziff. 10.5). Wiedererkennungselemente wie der Schmuck - aber auch der
legendäre Stock - seien nicht herausgearbeitet worden. Es dürfe dem Verfahren
nicht zugrunde gelegt werden, dass es sich beim beschriebenen Beschuldigten um
ihn handle (Ziff. 10.8).

2.11. Willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung von Art. 10 StPO durch fehlende
Gesamtbetrachtung der Aussagen, Nichtberücksichtigung der von der Verteidigung
vorgebrachten überwiegenden Zweifel zu seinen Gunsten, Nichtvorliegen eines
schlüssigen Beweisergebnisses angesichts der erheblich differierenden Aussagen
der Beteiligten (Ziff. 11). Alle bekannten Beteiligten hätten Stichverletzungen
erlitten, nicht jedoch er selber (Ziff. 11.2). Man habe eine auffällige, leicht
wieder erkennbare und leicht beschreibbare Figur als Täter ausgewählt, dabei
aber nicht bedacht, dass er eine zentrale Eigenheit aufgewiesen hatte, die mit
den fingierten Beschreibungen durch die Zeugen und Auskunftspersonen nicht
übereinstimme (Ziff. 11.8). Die Darstellungen des einzelnen Verletzungsvorgangs
durch die Sicherheitsleute seien einigermassen konstant, aber nur
diesbezüglich. Dies sei selbstredend mit einer Dritttäterschaft vereinbar
(Ziff. 11.14).

2.12. Willkürliche Würdigung des Beweisergebnisses durch Nichtberücksichtigung
der Einwirkung auf das Beweisergebnis durch strafbare Handlungen, Verletzung
von Art. 6 Abs. 2 StPO (Ziff. 12). Durch die Weigerung der Staatsanwältin, eine
Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen, und durch die Nichteinreichung einer
Strafanzeige durch die Vorinstanz sei der objektive Tatbestand der Begünstigung
gegeben (Ziff. 12.2). D.________ und A.C.________ hätten mit ihren Aussagen den
Tatbestand der falschen Anschuldigung bzw. falschen Zeugenaussage erfüllt
(Ziffn. 12.3 und 12.14 sowie 12.6 betreffend eine Drittperson). Auch die
übrigen Sicherheitsleute hätte sich ihn als Täter aufschwatzen lassen (Ziff.
12.5). Die Verteidigung habe in der Hauptverhandlung gegen mehrere Personen
Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwältin bestreite aktenwidrig einen
Anfangsverdacht und jegliche Hinweise auf eine Dritttäterschaft. Dies erfülle
objektiv den Tatbestand der Begünstigung (Ziff. 12.7). Ebenso stelle das
Verwischen von Spuren Begünstigung dar (Ziff. 12. 8). Schliesslich stelle das
Fehlen der beiden entlastenden Aktennotizen "- welche anlässlich der ersten
Akteneinsicht der Verteidigung noch vorhanden waren, sonst hätte sie davon
keine Kopie herstellen und einreichen können - eine objektive
Urkundenunterdrückung dar, welche sich negativ auf die Rechte des Beschuldigten
im Beweisverfahren auswirken konnte und auswirkte, indem der Kollusionsgefahr
nicht nachgegangen wurde und die beiden Belege zumindest während längerer Zeit
in den Akten fehlten und das Beweisergebnis beeinflussten" (Ziff. 12.9). Diese
Handlungen stellten, wäre das Urteil rechtskräftig, einen Revisionsgrund im
Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. c StPO dar (Ziff. 12.10).

2.13. Unter Ziffn. 13 (S. 39 ff.), 14 (S. 41 ff.), 15 (S. 43 f.), 16 (S. 44
ff.) und 17 (S. 48 ff.) macht der Beschwerdeführer weitere zahlreiche
offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder willkürliche
Beweiswürdigung geltend. Dies kann dahingestellt bleiben. Darauf ist nicht mehr
einzugehen (unten E. 3.5).

2.14. Der Beschwerdeführer rügt ferner Verletzung des Gleichbehandlungsgebots
von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO (Ziff. 18, S. 52), Verletzung von Art. 10 StPO
("Unschuldsvermutung und Beweiswürdigung") durch Abstützen der Beweiswürdigung
auf ein nicht interpretierbares DNA-Mischprofil (Ziff. 19), Verletzung von Art.
10 und Art. 189 lit. c StPO ("Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens") durch
Nichtberücksichtigung eines Widerspruchs zwischen zwei gutachterlichen
Feststellungen (Ziff. 20) sowie Verletzung von Art. 9 StPO ("Anklagegrundsatz")
durch Verurteilung aufgrund eines wesentlich andern als in der Anklage
geschilderten Sachverhalts (Ziff. 21).

2.15. Der Beschwerdeführer äussert sich schliesslich in Ziff. 22 zu "Kosten und
Entschädigung", die sich ausgangsgemäss ergäben (Ziff. 22.1, S. 57). Es seien
ihm Mietkosten (darunter Forderungen der "Kindsmutter"), Unterhaltskosten und
Verzugszinse als öffentlich-rechtliche Forderungen entstanden (Ziff.
22.3.1-22.3.5). Es sei ihm eine Genugtuung zuzusprechen. Inhaftnahme und
Tatvorwurf hätten sich traumatisierend auf ihn ausgewirkt. Dass die zweite
Anklage nach Rückweisung auf mehrfache versuchte Tötung verschärft worden sei,
habe seine Persönlichkeit ein zweites Mal schwer verletzt. Die extrem lange
Haft (inzwischen als vorzeitiger Strafantritt) sei als Erhöhungsgrund zu
berücksichtigen, ebenso dass der Sohn bei Besuchen durch die Trennscheibe vom
geliebten Vater getrennt gewesen sei, was den Sohn stark betroffen habe,
weshalb die hälftige Genugtuung diesem auszuzahlen sei (Ziff. 22.4).

3.
Die Beschwerdeführung ist appellatorisch und genügt auf weiten Strecken den
Begründungsanforderungen nicht:

3.1. Wie die Erstinstanz ausführte, steht ein Sachverhalt in Frage, dessen
Ablauf vor allem mittels Befragung der am Morgen des 29. April 2012 im Club
anwesenden Personen (Privatkläger, Beschwerdeführer, Zeugen) geklärt werden
kann (erstinstanzliches Urteil S. 14).

3.2. Die Vorinstanz weist auf die von der Erstinstanz eingehend ausgewerteten
Aussagen des Beschwerdeführers (erstinstanzliches Urteil S. 24-35), die
Aussagen der drei Privatkläger (erstinstanzliches Urteil S. 35 ff., 43 ff. und
47 ff.) sowie der Zeugen, Auskunftspersonen und Geschädigten hin (Urteil S. 15
sowie 17 f.), weiter auf die mangels eigener Wahrnehmungen nicht relevanten
Aussagen von einvernommenen Personen (Urteil S. 15 f.) sowie auf nicht
verwertbare Aussagen (Urteil S. 16; erstinstanzliches Urteil S. 12-16, gestützt
auf BGE 139 IV 25), ferner auf die ärztlichen Gutachten und Berichte (Urteil S.
16 f.) und schliesslich auf den Beschwerdeführer betreffende
pharmakologisch-toxikologische Gutachten sowie die tatzeitaktuelle
Blutalkoholkonzentration (Urteil S. 17).

3.3. Die Vorinstanz rekapituliert die Erwägungen der Erstinstanz (Urteil S.
15-22) sowie die Vorbringen und Einwände des Beschwerdeführers (S. 23 f.). Sie
stellt fest, dass die Stichverletzungen und Schnittwunden - mit der marginalen
Einschränkung bezüglich der Tiefe des Stichkanals bei D.________ -
anklagegemäss erwiesen sind (S. 17 und 24 f.). Sie kommt zum Ergebnis,
hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers könne angesichts der
überzeugenden Aussagen kein Zweifel bestehen (S. 25). A.C.________ habe vor der
Staatsanwaltschaft keinen Zweifel aufkommen lassen, dass es sich bei dem
anwesenden Beschwerdeführer um den "Aggressiven" handelt, welcher ihn mit dem
Messer verletzt hatte (S. 26). Ebenso verhielt es sich bei der direkten
Gegenüberstellung mit B.C.________ (S. 26 f.). D.________ wurde ebenfalls
direkt mit dem Beschwerdeführer konfrontiert. Er erklärte, genau diese Person
sei mit dem Messer auf ihn losgegangen, er sei sich zu 100% sicher, dass es
sich bei der Stichwaffe um ein Messer gehandelt hatte. Der Beschwerdeführer sei
die Person, die von den Sicherheitsleuten aus dem Club geführt worden sei (S.
27).

3.4. Die Vorinstanz sieht den Anklagesachverhalt insofern erstellt, als der
Beschwerdeführer, nachdem er aus dem Club befördert worden war, wieder zurück
in den Eingangsbereich kam und dort A.C.________ in der rechten und linken
Körperseite mit einem Messer je eine Stichverletzung zufügte. In der Folge
stach er B.C.________ mit einem Messer (oder einem anderen dafür geeigneten
gefährlichen Gegenstand) in den Brustkorb. Ausserdem ging er mit einem Messer
auf D.________ los, welchem er einen Stich in die Flanke versetzte. Die
Vorinstanz beurteilt den Sachverhalt als zweifelsfrei erstellt (Urteil S. 28
f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 91).

3.5. Die Täterschaft des Beschwerdeführers erweist sich als offenkundig und
lässt sich nicht mit Erfolg bestreiten. Dass sich die drei Security-Mitarbeiter
über die Person des "Aggressiven", der ihnen die schweren Verletzungen
beigebracht hatte, hätten täuschen sollen, ist ebenso wenig einzusehen wie die
aus der Luft gegriffene Behauptung, die drei Privatkläger (und weitere Zeugen)
hätten sich abgesprochen, um den Beschwerdeführer fälschlicherweise zu
belasten.
Die Vorinstanz lehnt die zahlreichen Beweisanträge zu Recht in antizipierter
Beweiswürdigung ab (Urteil S. 9, 12-14). Abzuklären sind die
entscheiderheblichen, die "bedeutsamen Tatsachen" (Art. 6 und 139 StPO; vgl.
BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.2 und
6B_859/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 2.1). Die Vorinstanz konnte sich in ihrer
Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 138
IV 81 E. 2.3; 136 I 229 E. 5.2 sowie E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung).
Auch die zahlreichen ferneren behaupteten Verletzungen von Verfahrensrechten
sind, soweit sich diesen Vorbringen überhaupt Relevanz zugestehen liesse, nicht
geeignet, die Täterschaft des Beschwerdeführers in Frage zu stellen. Es ist
nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich mit weitschweifigen, sinn- und
zwecklosen Einwänden und Bestreitungen detaillierter auseinander zu setzen. Die
Beschwerde erweist sich als appellatorisch, so dass darauf nicht weiter
einzutreten ist (oben E. 1.3; vgl. Urteil 6B_811/2015 vom 13. Januar 2016 E.
1.3.2).

4.
Die Vorbringen zu Kosten, Entschädigung und Genugtuung werden "ausgangsgemäss"
vorgetragen (oben E. 2.15). Auf diese und die übrigen Rechtsbegehren (oben Bst.
C) ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht einzutreten. Das Urteil bleibt
insgesamt aufrecht.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) ist wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 29 Abs. 3 BV; Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG). Angesichts der finanziellen Lage des Beschwerdeführers sind
die Gerichtskosten praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65
Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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