Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1264/2015
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1264/2015

Urteil vom 10. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 22.
Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht Freiburg wies am 22. Oktober 2015 eine Beschwerde ab. Der
Beschwerdeführer wandte sich an das Kantonsgericht und teilte mit, dass er von
seinem Recht auf Beschwerde ans Bundesgericht Gebrauch machen wolle. Das
Kantonsgericht leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Bundesgericht.
Da die Beschwerde entgegen der Vorschrift nicht mit einer Originalunterschrift
versehen war, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
19. November 2015 eine Frist an bin zum 4. Dezember 2015, um den Mangel zu
beheben, ansonsten die Eingabe in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG unbeachtet
bleibe. Obwohl das Schreiben gemäss Bestätigung der Post am 20. November 2015,
um 08.26 Uhr, zugestellt wurde, reagierte der Beschwerdeführer nicht. Folglich
ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben