Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1250/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1250/2015 Urteil vom 29. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte A.X.________ und B.X.________, Beschwerdeführer, gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme des Verfahrens, Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. November 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 3. November 2015 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt. Das Bundesgericht könnte sich im vorliegenden Verfahren nur mit den Begründungsanforderungen der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde befassen. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer indessen nicht. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die kantonalen Richter befangen gewesen sein sollten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführer machen geltend, den Behörden sei ihr bescheidenes Einkommen bekannt. Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Dem Umstand, dass die Rente der Beschwerdeführer gemäss einem beigelegten Schreiben des Betreibungsamtes Dietikon vom 16. Juli 2015 gepfändet wurde, ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 3. Da die Beschwerdeführer bereits mehrmals offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche eingereicht haben, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung abzulegen. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 29. Dezember 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben