Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1250/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1250/2015

Urteil vom 29. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme des Verfahrens,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 3. November 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat am 3. November 2015 auf eine
Beschwerde nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt. Das
Bundesgericht könnte sich im vorliegenden Verfahren nur mit den
Begründungsanforderungen der vor Vorinstanz eingereichten Beschwerde befassen.
Dazu äussern sich die Beschwerdeführer indessen nicht. Auch ist nicht
ersichtlich, aus welchem Grund die kantonalen Richter befangen gewesen sein
sollten. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern je zur Hälfte unter solidarischer
Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die Beschwerdeführer machen
geltend, den Behörden sei ihr bescheidenes Einkommen bekannt. Das Vorbringen
kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses
ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren
aussichtslos erschienen. Dem Umstand, dass die Rente der Beschwerdeführer
gemäss einem beigelegten Schreiben des Betreibungsamtes Dietikon vom 16. Juli
2015 gepfändet wurde, ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

3.
Da die Beschwerdeführer bereits mehrmals offensichtlich unbegründete
Revisionsgesuche eingereicht haben, behält sich das Bundesgericht vor,
offensichtlich unzulässige Eingaben in dieser Sache ohne Antwort und förmliche
Behandlung abzulegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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