Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1241/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1241/2015 6B_1242/2015 Urteil vom 27. Januar 2016 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Nichtanhandnahme (Nötigung etc.), Beschwerden gegen zwei Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Oktober 2015 (UE140350-O/U/BEE; UE140351-O/U_V9/BEE). Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer reichte zwei Beschwerden gegen die beiden oben erwähnten Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich ein (Verfahren am Bundesgericht 6B_1241/2015 und 6B/1242/2015). Er stellte jeweils einen Antrag für ein kostenloses Verfahren mit dem Hinweis, "wir sehen uns in Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte". Da kein Grund für ein kostenloses Verfahren ersichtlich ist, wurde dem Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 2. Dezember 2015 eine Frist angesetzt bis zum 17. Dezember 2015, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von jeweils Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügungen in Empfang nahm, gingen die Kostenvorschüsse nicht ein. Mit zwei Verfügungen vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse bis zum 20. Januar 2016 angesetzt, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Die Verfügungen kamen mit dem Vermerk "Weggezogen" ans Bundesgericht zurück. Da er damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt. Die Kostenvorschüsse gingen auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 27. Januar 2016 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: C. Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben