Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1241/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}

6B_1241/2015       

6B_1242/2015

Urteil vom 27. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Nötigung etc.),

Beschwerden gegen zwei Beschlüsse
des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, vom 20. Oktober 2015
(UE140350-O/U/BEE; UE140351-O/U_V9/BEE).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer reichte zwei Beschwerden gegen die beiden oben erwähnten
Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich ein (Verfahren am Bundesgericht
6B_1241/2015 und 6B/1242/2015). Er stellte jeweils einen Antrag für ein
kostenloses Verfahren mit dem Hinweis, "wir sehen uns in Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte".

Da kein Grund für ein kostenloses Verfahren ersichtlich ist, wurde dem
Beschwerdeführer mit zwei Verfügungen vom 2. Dezember 2015 eine Frist angesetzt
bis zum 17. Dezember 2015, um dem Bundesgericht zwei Kostenvorschüsse von
jeweils Fr. 1'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügungen in Empfang nahm,
gingen die Kostenvorschüsse nicht ein.

Mit zwei Verfügungen vom 5. Januar 2016 wurde dem Beschwerdeführer die
gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung der Kostenvorschüsse bis zum
20. Januar 2016 angesetzt, ansonsten auf die Rechtsmittel nicht eingetreten
werde. Die Verfügungen kamen mit dem Vermerk "Weggezogen" ans Bundesgericht
zurück. Da er damit rechnen musste, gelten sie als zugestellt.

Die Kostenvorschüsse gingen auch innert der Nachfrist nicht ein. Folglich ist
androhungsgemäss auf die Beschwerden im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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