Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.123/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_123/2015

Urteil vom 11. März 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 15.
Januar 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Am 13. Mai 2013 fuhr der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen in Zell
Richtung Gettnau. Ein Polizist, der den fahrenden Verkehr kontrollierte, will
festgestellt haben, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheitsgurte trug. Er
meldete seine Beobachtung umgehend an die Kontrollmannschaft, welche auf einem
Vorplatz postiert war. Gestützt auf die Meldung soll eine Polizistin, die ein
oranges Gilet trug, dem Beschwerdeführer ein Zeichen gegeben haben, indem sie
mit der Hand eine Stablampe hob und diese nach oben streckte. Der
Beschwerdeführer reagierte nicht und fuhr in Richtung Gettnau weiter.

 Das Kantonsgericht Luzern verurteilte den Beschwerdeführer am 15. Januar 2015
im Berufungsverfahren wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und
Nichtbeachtens des polizeilichen Haltezeichens zu einer Busse von Fr. 150.--
bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das
Verfahren sei einzustellen.

2.

 Die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw.
willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich
erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die
angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt insoweit strenge
Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller
Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig.

 Die Ausführungen des Beschwerdeführers beschränken sich auf unzulässige
appellatorische Kritik. So haben sowohl der erste Polizist als auch eine
Kollegin der zweiten Polizistin als Zeugen und damit unter Strafandrohung
ausgesagt, dass der Beschwerdeführer keine Sicherheitsgurten trug (Urteil S. 4
E. 2.1). Der Beschwerdeführer macht dagegen z.B. geltend, seine Frau könne
bestätigen, dass er die Gurten getragen habe (Beschwerde S. 2). Wie sie dies
verlässlich sollte bestätigen können, ist indessen unerfindlich, weil sie sich
gar nicht im Wagen des Beschwerdeführers befand, sondern fünf Autos hinter ihm
(Urteil S. 6 E. 3.2.2). In Bezug auf den zweiten Vorwurf stellt die Vorinstanz
z.B. fest, nachdem der Beschwerdeführer zunächst die Frage, ob er gewusst habe,
dass das Haltezeichen ihm galt, bejaht habe, habe er erst später behauptet,
dass er angeblich nicht gewusst habe, ob das Zeichen für ein Fahrzeug hinter
ihm bestimmt war (Urteil S. 6/7). Davon, dass er immer das Gleiche ausgesagt
habe (Beschwerde S. 2), kann somit nicht die Rede sein.

 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Ausführungen der Beschwerde
ausdrücklich äussern müsste, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Da der
Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nicht nachweist und in der Beschwerde
sogar ausgeführt hat, sein Einkommen müsse niemand wissen (Beschwerde S. 3),
kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Bescherdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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