Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.120/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_120/2015

Urteil vom 20. Mai 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Rüdisser,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Götte,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellung (Tätlichkeit, Körperverletzung); rechtliches Gehör, Willkür;
unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 2.
Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 25. Mai 2014 kam es vor dem Hauseingang eines Mehrfamilienhauses in
D.________/LU zwischen 7.00 und 7.30 Uhr zu einer tätlichen Auseinandersetzung
zwischen X.________ und A.________. B.________, die Ex-Freundin von X.________
hatte bei A.________ übernachtet. Als X.________ davon erfuhr, begab er sich
zum Wohnort von A.________, wo es zu besagter Auseinandersetzung kam. Am 26.
Mai 2014 meldete sich B.________ in Begleitung von A.________ bei der Polizei
und machte geltend, von X.________ bedroht worden zu sein. Bei dieser
Gelegenheit erstattete A.________ aufgrund des Vorfalls des Vortags
Strafanzeige gegen X.________ wegen Drohung. X.________ erstattete am 27. Juni
2014 seinerseits Strafanzeige gegen A.________ wegen Körperverletzung.

B. 
Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen verfügte am 14. Juli 2014 die
Einstellung der Strafuntersuchung gegen A.________, mit der Begründung, dieser
könne sich auf den Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen.

Das Luzerner Kantonsgericht wies die von X.________ gegen die
Einstellungsverfügung geführte Beschwerde am 2. Dezember 2014 ab.

C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des
Kantonsgerichts vom 2. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei die
Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen A.________
fortzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung der Akten und
Fortsetzung der Strafuntersuchung zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche
Verfahren ersucht X.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1. 
Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung nur
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner
Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster
Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff.
OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen.

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die
gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind. Richtet sich die
Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat
der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden
eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119 Abs. 2 lit. b
StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art.
320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor
Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid
inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt
an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde
diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV I E. 1.1. S. 4 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich am 27. Juni 2014 als
Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituiert und sei daher zur Beschwerde
legitimiert. Konkret verlangt er die Zusprechung einer Genugtuung von Fr.
500.--. Die Begründungsanforderungen sind damit erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.

2. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung des Strafverfahrens. Er
rügt, die Staatsanwaltschaft habe beim Entscheid über die Verfahrenseinstellung
weder die Konfrontationseinvernahmen vom 23. Juni 2014 noch den Arztbericht von
Dr. med. E.________ vom 27. Mai 2014 berücksichtigt. Die beiden
Auskunftspersonen hätten anlässlich der Konfrontationseinvernahmen von ihren
bisherigen Aussagen Abstand genommen. Sie hätten seine Version der Geschehnisse
und die Tatsache, dass der Beschwerdegegner nicht in Notwehr gehandelt habe,
bestätigt. Da der Entscheid gestützt auf unvollständige Akten ergangen sei, sei
er willkürlich und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie den
bundesrechtlichen Grundsatz "in dubio pro duriore". Weiter rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Fairnessgebots und des
Untersuchungsgrundsatzes.

2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Einstellung des Verfahrens unter
anderem, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen
(Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Er
bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur
bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die
Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn
eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die
Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die
Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,
eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; 138 IV 86 E. 4.1.1 f.
S. 90; je mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht
die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs
zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der
Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S.
90 f. mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das
Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190 mit
Hinweisen).

2.2. Es ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft die im Rahmen des
Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgten Konfrontationseinvernahmen
bei ihrem Entscheid über die Verfahrenseinstellung des vorliegenden Verfahrens
nicht berücksichtigte (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im
vorinstanzlichen Verfahren vom 19. September 2014, S. 1; Beschluss, Ziff.
4.1.2). Jedoch überprüfte die Vorinstanz den Einstellungsentscheid mit voller
Kognition (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Sie setzt sich ausführlich mit den
Konfrontationseinvernahmen auseinander und gelangt zum Schluss, die dort
gemachten Aussagen seien in den wesentlichen Punkten identisch mit den
bisherigen Aussagen, weshalb sie am Ergebnis nichts ändern würden. Unter diesen
Umständen würde eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt gelten (vgl. BGE
137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f. mit Hinweisen). Die Argumentation des
Beschwerdeführers, die Konfrontationseinvernahmen seien in die Beurteilung
einzubeziehen und anders zu würdigen, zielt ohnehin weniger auf die Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs als vielmehr auf eine Überprüfung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung ab.

2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; vgl. zum
Willkürbegriff: BGE 138 I 305 E. 4.3 S. 319 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss
in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art.
106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil
tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 IV 1 E.
4.2.3 S. 5; je mit Hinweisen).

2.3.1. Gemäss Einstellungsverfügung vom 14. Juli 2014 ging die
Staatsanwaltschaft von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdegegner wurde
vom Beschwerdeführer angegriffen. Dabei brachte der Beschwerdeführer ein Messer
ins Spiel. Der Beschwerdegegner verteidigte sich lediglich, indem er den
Beschwerdeführer in den Schwitzkasten nahm, ihn zu Boden brachte und dort
fixierte. Die Staatsanwaltschaft stützte sich dabei auf die Aussagen von
B.________, der befreundeten C.________ und des Beschwerdegegners.

Die Vorinstanz hält ergänzend fest, B.________ sei erstmals einen Tag nach dem
Vorfall einvernommen worden. Sie habe damals ausgesagt, die Auseinandersetzung
nicht von Anfang an mitbekom-men zu haben. Als sie dazugestossen sei, habe sie
gesehen, wie der Beschwerdegegner auf dem Beschwerdeführer gelegen sei und ihm
gesagt habe, er solle verschwinden. Der Beschwerdegegner habe den
Beschwerdeführer bloss am Boden fixiert. Er habe ihn jedoch nicht geschlagen.
Sobald er den Beschwerdeführer losgelassen habe, sei dieser auf ihn
losgegangen. Daraufhin habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer gepackt
und erneut zu Boden gelegt. In der Konfrontationseinvernahme habe B.________ an
ihren bisherigen Aussagen festgehalten. Ergänzend habe sie angegeben, der
Beschwerdegegner habe sich lediglich verteidigt, da er vom Beschwerdeführer
angegriffen worden sei. Der Beschwerdeführer habe ihren Aussagen nicht
widersprochen. Am Ende der Befragung habe B.________ die Anzeige mit der
Begründung zurückgezogen, sie wolle nicht, dass der Beschwerdeführer in eine
Massnahme komme.

C.________ sei ebenfalls einen Tag nach der Auseinandersetzung einvernommen
worden. Sie habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei am Wohnort des
Beschwerdegegners aufgetaucht und habe "Sturm geläutet". Sie sei mit dem
Beschwerdegegner vor das Haus getreten. Der Beschwerdeführer sei um die
Hausecke angerannt gekommen, woraufhin sie dem Beschwerdegegner zugerufen habe,
um diesen vor dem Beschwerdeführer zu warnen. Der Beschwerdegegner habe sich
umgedreht und den Beschwerdeführer auf sich zukommen sehen. Es sei zu einem
Gerangel gekommen. Plötzlich habe sie ein Messer in der Hand des
Beschwerdeführers gesehen. Sie sei daraufhin kurz ins Treppenhaus gegangen. Als
sie zurückgekehrt sei, habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am Boden
fixiert. Er habe ihm gesagt, er solle sie in Ruhe lassen und gehen. Kaum habe
er ihn losgelassen, habe der Beschwerdeführer ihn wieder angegriffen. Danach
habe der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in den Schwitzkasten genommen.
Auch C.________ habe ihre Aussagen in der Konfrontationseinvernahme bestätigt.
Wer die Schlägerei angefangen habe, habe sie nicht mehr angeben können. Sie sei
aber eher der Meinung, es seien beide gleichzeitig aufeinander losgegangen. Sie
wisse nicht mehr, ob geschlagen oder gerungen worden sei. Der Beschwerdegegner
habe den Beschwerdeführer auf den Boden gedrückt. Er habe ihn auch ins Bein
gekickt und gewürgt. Dass er ihn geschlagen hätte, habe sie nicht gesehen. Aus
ihrer Sicht habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer "mehr gemacht" als
umgekehrt. Der Beschwerdeführer habe hingegen nichts Aktives gemacht. Es sei
kein direkter Angriff gewesen.

Die Vorinstanz erwägt, die Aussagen der Beteiligten stimmten in den
wesentlichen Punkten überein und seien in den Konfrontationseinvernahmen
bestätigt worden. Auch die "WhatsApp"-Nachrichten zwischen B.________ und dem
Beschwerdeführer vom 25./26. Mai 2014 bestätigten die Version des
Beschwerdegegners, wonach ihn der Beschwerdeführer angegriffen habe. Zudem habe
weder B.________ noch C.________ bestätigt, dass der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer geschlagen habe. Die von der Staatsanwaltschaft nicht
berücksichtigten Konfrontationseinvernahmen enthielten damit keine neuen
sachverhaltsrelevanten Erkenntnisse.

2.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Beschwerdegegner nicht
angegriffen, was eindeutig aus den Konfrontationseinvernahmen vom 23. Juni 2014
hervorgehe. Anschliessend legt er seine Version der Geschehnisse ausführlich
dar. Dabei wiederholt er beinahe wörtlich seine Vorbringen im vorinstanzlichen
Verfahren (Beschwerde, Ziff. 2. - 4.). Die Argumentation lässt eine
Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen. Die erwähnten
Sachverhaltsrügen genügen den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2
und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die im vorinstanzlichen Beschluss
erwähnten Chatprotokolle würden seine Behauptung stützen, die Aussagen der
übrigen Beteiligten seien abgesprochen gewesen. Dies leitet der
Beschwerdeführer daraus ab, dass B.________ ihm schrieb, bei einer allfälligen
Aussage werde es drei gegen einen stehen. Zudem habe sie dort behauptet, der
Beschwerdeführer sei mit einem Messer vor der Tür gestanden. Von dieser Aussage
habe sie sich später distanziert. Die Aussagen, auf welche sich die Vorinstanz
in Ziff. 4.3 des Beschlusses stütze, seien damit widerlegt. Die Argumentation
des Beschwerdeführers verfängt nicht. Die Vorinstanz gibt die Chat-Nachrichten
wörtlich wieder. Sie gelangt zum Schluss, diese würden die Version des
Beschwerdegegners bestätigen, wonach der Beschwerdeführer ihn angegriffen habe.
Aus der Aussage von B.________, es gäbe mehrere Personen, die in einem
allfälligen Strafverfahren die Version des Beschwerdeführers widerlegen
könnten, kann nicht gefolgert werden, dass die Aussagen abgesprochen waren.
Jedenfalls lässt dieses Argument die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung
nicht als willkürlich erscheinen. Aktenwidrig ist schliesslich die Behauptung,
B.________ habe ihre Aussage, wonach der Beschwerdeführer ein Messer zur Hand
genommen habe, zurückgezogen. Bei der Konfrontationseinvernahme bestätigte
B.________, dass der Beschwerdeführer plötzlich ein Messer in der Hand hielt
(Konfrontationseinvernahme, Frage 66). Zurückgenommen hat sie nicht diese
Aussage, sondern lediglich ihre Anzeige gegen den Beschwerdeführer.

Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, C.________ habe in der
Konfrontationseinvernahme ausgesagt, der Beschwerdegegner habe dem
Beschwerdeführer mehr gemacht als umgekehrt. Er habe den Beschwerdeführer auf
den Boden gedrückt und ins Bein gekickt. Weiter habe sie bestätigt, dass der
Beschwerdegegner ihn gewürgt habe. Vom Beschwerdeführer sei hingegen nichts
Aktives ausgegangen. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers erwähnt
die Vorinstanz diese Aussagen und bezieht sie in die Beweiswürdigung mit ein.
Dabei ist anzumerken, dass sich diese Aussagen nicht auf den Beginn der
Auseinandersetzung, sondern auf den Zeitpunkt beziehen, als der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer in den Schwitzkasten nahm und zu Boden
brachte, nachdem dieser unerwartet ein Messer behändigt hatte. C.________ hielt
bei der Konfrontationseinvernahme explizit an ihren bisherigen Aussagen fest.
Dass sie bei Frage 110 der Konfrontationseinvernahme, wie vom Beschwerdeführer
behauptet, bestätigt haben soll, der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer
geschlagen, kann der erwähnten Aktenstelle nicht entnommen werden. Bestätigt
wird, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer würgte und auf den Boden
drückte. An die Details konnte sich C.________ jedoch nicht mehr genau
erinnern. Insbesondere könne sie nicht mehr sagen, ob geschlagen worden sei.
Insgesamt ist damit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung unter dem
Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden. Die angebliche Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und des Fairnessgebots begründet der Beschwerdeführer
nicht weiter. Es ist damit nicht ersichtlich, welche über die bereits erwähnten
Aspekte hinausgehenden Punkte in diesem Zusammenhang noch zu prüfen wären.

2.4. Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdegegner könne sich auf den
Rechtfertigungsgrund der Notwehr berufen und bestätigte daher die
Verfahrenseinstellung. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit
einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den
Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB).
Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so
mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet er die
Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den
Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der
Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit
der Umstände als verhältnismässig erscheinen (vgl. dazu BGE 136 IV 49 E. 3.2 S.
51 f.; Urteil 6B_251/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe keine Notwehrsituation vorgelegen.
In der Begründung weicht er in unzulässiger Weise vom vorinstanzlichen
Sachverhalt ab (vgl. Beschwerde, Ziff. 5). Darauf ist nicht einzugehen. Dass
die Vorinstanz von einem falschen Begriff der Notwehrsituation ausgegangen ist,
macht er nicht geltend. Hingegen bringt er vor, die Vorinstanz hätte einen
Notwehrexzess prüfen müssen. Nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz ging die tätliche Auseinandersetzung vom Beschwerdeführer aus. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Messer zur Hand
nahm und damit eine erhebliche potenzielle Verletzungsgefahr schuf, können die
vorinstanzlich festgestellten Abwehrhandlungen seitens des Beschwerdegegners
nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Die Verletzungen, welche der
Beschwerdeführer nach der Auseinandersetzung aufwies (Prellungen, Schürfung,
OSG-Distorsion), lassen ebenfalls nicht auf eine unverhältnismässige
Abwehrhandlung schliessen. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie
die Abwehr nicht unter dem Aspekt des Notwehrexzesses prüft.

2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet in formeller Hinsicht, B.________ und
C.________ hätten als Zeuginnen anstatt als Auskunftspersonen einvernommen
werden müssen. Der Einwand des Beschwerdeführers scheitert bereits deshalb,
weil er diesen erst vor Bundesgericht vorbrachte, obschon er die Möglichkeit
gehabt hätte, den angeblichen Verfahrensmangel bereits im Verfahren vor dem
Kantonsgericht geltend zu machen (vgl. BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 130 III 66 E.
4.3 S. 75 f.; je mit Hinweisen). Er ist jedoch auch in der Sache nicht
begründet. Art. 178 und Art. 179 StPO legen fest, wer als Auskunftsperson
einzuvernehmen ist. Die Polizei befragt eine Person, die nicht als beschuldigte
Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson (Art. 179 Abs. 1 StPO). In der
Konfrontationseinvernahme wurde C.________, entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers, als Zeugin einvernommen und entsprechend belehrt. B.________
stellte einen Strafantrag gegen den Beschwerdeführer. Als Strafantragstellerin
war sie als Auskunftsperson einzuvernehmen (Art.178 lit. a StPO i.V.m. Art. 118
Abs. 1 und 2 StPO; Andreas Donatsch, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 25 zu
Art. 178 StPO). Anschliessend zog sie ihren Strafantrag zurück. Der Rückzug
erfolgte lediglich, um den Beschwerdeführer vor den Folgen des Strafverfahrens
zu schützen und nicht, da die ursprünglichen Aussagen falsch gewesen wären.
Gründe, welche für eine Unverwertbarkeit der Einvernahmen oder deren
Wiederholung sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

2.6. Der Beschwerdeführer rügt weiter, C.________ hätte mit dem
Beschwerdegegner konfrontiert werden müssen. Da er diesen angeblichen Mangel
erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorbrachte, ist darauf ebenfalls
nicht einzugehen (vgl. E. 2.5).

2.7. Der vorinstanzliche Beschluss ist weder in sachverhaltlicher Hinsicht zu
beanstanden noch verletzt die Bejahung der Notwehrsituation Bundesrecht. Die
Aussagen des Beschwerdegegners werden sowohl von B.________ als auch von
C.________ bestätigt. Es kann daher nicht von einer zweifelhaften Beweislage
gesprochen werden. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen nicht überschritten, wenn
sie zum Schluss gelangt, eine Verurteilung des Beschwerdegegners erscheine
nicht als wahrscheinlicher als ein Freispruch. Die Verfahrenseinstellung
verstösst daher auch nicht gegen den Grundsatz in dubio pro duriore.

3. 
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung durch die Vorinstanz. Diese erwägt, der
Beschwerdeführer habe weder einen Schadenersatz noch eine Genugtuung im
Strafantrag substanziiert oder die geforderten Belege aufgelegt. Damit sei
nicht dargetan, dass die Zivilforderung nicht aussichtslos sei (vgl. Art. 136
Abs. 1 lit. b StPO). Der Beschwerdeführer führt aus, die Verletzungen, welche
er erlitten habe, gingen aus dem Arztzeugnis eindeutig hervor. Er habe sich
zudem als Privatkläger konstituiert. Da es sich beim Beschwerdegegner um den
neuen Freund von B.________ handle, sei er mit der Stellung allfälliger
Zivilansprüche zunächst zurückhaltend gewesen. Inwiefern der vorinstanzliche
Beschluss Bundesrecht verletzen soll, ist damit nicht dargetan. Die Beschwerde
ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

4. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist
in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos
erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine
Reduktion der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Mai 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

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