Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1208/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1208/2015

Urteil vom 14. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Christoph J. Joller,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. X.________,
vertreten durch Advokat
Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintreten auf die Anklage in der Form eines Strafbefehls; örtliche
Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die A.________ AG erstattete am 3. April 2012 bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt Strafanzeige gegen X.________ wegen Veruntreuung, eventualiter
ungetreuer Geschäftsbesorgung. X.________ wurde vorgeworfen, er habe als
Verwaltungsrat der X.________ SA im September 2011 veranlasst, dass die
B.________ AG der A.________ AG gehörende Säcke mit insgesamt 42,475 Tonnen
Harnstoff, welche die X.________ SA in dem von ihr gemieteten Silo der
B.________ AG in Muttenz gelagert habe, umetikettiert habe, indem diese die
Etiketten der A.________ AG entfernt und neu die Etiketten der X.________ SA
angebracht habe. Die B.________ AG habe in der Folge die Herausgabe der
Harnstoffsäcke verweigert, als die A.________ AG diese habe abholen lassen
wollen. Im Zeitpunkt der inkriminierten Tat hatten die A.________ AG Sitz in
Bern, die X.________ SA Sitz in Chamoson, Kanton Wallis, und die B.________ AG
Sitz in Muttenz, Kanton Basel-Landschaft, mit einem Lager in Muttenz sowie
einer Zweigniederlassung im Kanton Basel-Stadt.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete eine Strafuntersuchung gegen
X.________. Sie bestrafte diesen mit Strafbefehl vom 23. Juli 2012 wegen
unrechtmässiger Aneignung mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu
Fr. 360.-- und mit einer Busse von Fr. 2'160.-- respektive, bei schuldhafter
Nichtbezahlung der Busse, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen.
X.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen mit den Akten an das
Strafgericht Basel-Stadt. Am 17. Juli 2013 wurde der Termin der
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt auf den 5. September 2013
angesetzt. Mit Schreiben vom 4. September 2013 an die Staatsanwaltschaft hielt
die Verfahrensleiterin fest, im Rahmen der Vorbereitung habe sich aus den Akten
ergeben, dass sich die Ware im Silo der B.________ AG im Auhafen befunden habe
und die inkriminierte Umetikettierung dort vorgenommen worden sei. Damit könne
sich die Frage nach der Zuständigkeit stellen und somit auch, ob ein Urteil in
der Sache ergehen könne, oder eine Verfahrenseinstellung zu prüfen wäre, wobei
den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt antwortete, sie sei aufgrund der Strafanzeige der (offenbar)
irrigen Annahme gewesen, die fragliche Ware sei im Terminal Kleinhüningen der
B.________ AG im Kanton Basel-Stadt gelagert und somit umetikettiert worden. Im
Falle einer Umetikettierung in Muttenz sei der Kanton Basel-Landschaft
zuständig. Allerdings sei gemäss Art. 38 StPO die Bestimmung eines abweichenden
Gerichtsstandes zulässig, wenn triftige Gründe dafür sprächen. Darunter fielen
auch prozessökonomische Überlegungen. Vorliegend sei davon auszugehen, dass die
Behörden des Kantons Basel-Landschaft eine Übernahme des Verfahrens auch aus
diesen Gründen ablehnen würden, da das Verfahren im Kanton Basel-Stadt schon
weit fortgeschritten sei. Die Privatklägerin teilte mit, dass sie den Entscheid
über die örtliche Zuständigkeit dem Gericht anheimstelle und an der
Hauptverhandlung vom 5. September 2013 nicht teilnehmen werde.

Mit Verfügung vom 5. September 2013 wies die Strafgerichtspräsidentin das
Verfahren zur Klärung des Gerichtsstandes an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
zurück. Diese fragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft um Übernahme des
Verfahrens an, was diese mit Schreiben vom 13. September 2013 ablehnte. Am 23.
September 2013 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis um Übernahme des Verfahrens, was diese
mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 ablehnte. Hierauf ersuchte die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 das
Bundesstrafgericht um Festlegung des Gerichtsstandes. Mit Beschluss vom 25.
Februar 2014 trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf das Gesuch
nicht ein, da dieses nicht gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO "vor der Anklageerhebung"
eingereicht worden sei, worunter aus Gründen der Verfahrenseffizienz nur die
erstmalige Anklageerhebung verstanden werden könne. Die Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts setzte sich also mit dem Gerichtsstandskonflikt nicht
auseinander.

In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 28. Juli 2014 erneut
einen Strafbefehl gegen X.________, welcher inhaltlich dem Strafbefehl vom 23.
Juli 2012 entsprach. Sowohl die Privatklägerin A.________ AG als auch der
Verurteilte X.________ erhoben Einsprache. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten wiederum
an das Strafgericht Basel-Stadt.

B. 
Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt trat mit Verfügung vom
16. Juli 2015 auf die Anklage nicht ein mit der Begründung, die Strafbehörden
des Kantons Basel-Stadt seien örtlich nicht zuständig.

Die von der Privatklägerschaft dagegen erhobene Beschwerde wies das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, mit Entscheid vom
5. August 2015 ab.

C. 
Die A.________ AG erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie stellt die Anträge, der
Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben, das
Strafgericht Basel-Stadt sei auf die Anklage in der Form des Strafbefehls vom
28. Juli 2014 einzutreten, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen.

D. 
Das Appellationsgericht Basel-Stadt hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und
beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der
Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt hat auf
Vernehmlassung verzichtet. X.________ beantragt in seiner Vernehmlassung die
Abweisung der Beschwerde.

Die A.________ AG erhielt die Gelegenheit, zu den Vernehmlassungen Stellung zu
nehmen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerdeführerin hält fest, sie sei als Privatklägerin Partei. Sie
habe in dieser Eigenschaft im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen. Da sich der angefochtene Entscheid auf die
Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken könne, habe sie unzweifelhaft gemäss
Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung
oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Sie sei daher zur Beschwerde in
Strafsachen berechtigt.

1.2. Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde in Strafsachen im Strafpunkt nur berechtigt, wenn der angefochtene
Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Mit
diesem Erfordernis setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie
legt nicht dar, weshalb und inwiefern es erfüllt sei.

1.3. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG entspricht hinsichtlich des
Erfordernisses der Auswirkungen des Entscheids auf die Beurteilung der
Zivilansprüche den diversen gesetzlichen Regelungen, die seit dem Inkrafttreten
des Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1991 bestanden. Die Privatklägerschaft ist,
wie nach früheren Regelungen das Opfer beziehungsweise der Geschädigte, dann
und insoweit zur Beschwerde legitimiert, wenn und als sich der Strafentscheid
im Ergebnis und aufgrund der darin enthaltenen Begründung negativ auf die
Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann (BGE 120 IV 44 E. 6; 127 IV 185
E. 1a; siehe auch BGE 141 IV 1 E. 1.1).

1.4. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz sei auf die Anklage zu Recht
nicht eingetreten. Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt seien aufgrund der
massgebenden Bestimmungen (Art. 31 ff. StPO) örtlich nicht zuständig, die
inkriminierte Tat zu beurteilen.

Ein dergestalt begründeter Entscheid kann sich nicht auf die Beurteilung von
Zivilansprüchen der Beschwerdeführerin auswirken (siehe auch BGE 120 IV 282 E.
1). Die kantonalen Instanzen befassten sich zufolge Verneinung der örtlichen
Zuständigkeit gar nicht mit der Frage, ob zum Nachteil der Beschwerdeführerin
eine strafbare Handlung begangen worden sei. Die Vorinstanz und die erste
Instanz setzten sich weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht mit
der inkriminierten Tat auseinander. Der angefochtene Entscheid hat einzig zur
Folge, dass die Beschwerdeführerin allfällige Zivilansprüche nicht
adhäsionsweise in einem Strafverfahren vor den Strafbehörden des Kantons
Basel-Stadt geltend machen kann.

2.

2.1. Unbekümmert um das Fehlen der Legitimation in der Sache selbst kann die
Privatklägerschaft die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren
Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 81 Abs. 1
lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem
Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung,
am Verfahren teilzunehmnen. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und
von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind jedoch
Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen
Entscheids abzielen. Eine in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführerin
kann deshalb weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die
Begründung des angefochtenen Entscheids sei materiell unzutreffend (BGE 141 IV
1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4 mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt
örtlich nicht zuständig seien, da die inkriminierte Umetikettierung im Kanton
Basel-Landschaft erfolgt und eine Zuständigkeit zufolge impliziter Anerkennung
mangels eines örtlichen Anknüpfungspunktes nicht gegeben sei. Die
Staatsanwaltschaften der Kantone Basel-Landschaft und Wallis lehnten im Rahmen
des Meinungsaustausches gemäss Art. 40 Abs. 2 StPO ihre Zuständigkeit ab. Es
ist davon auszugehen, dass die Behörden der Kantone Basel-Landschaft und Wallis
ihre Auffassungen, die sie auch vor der Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts vertraten, in formellen Entscheiden bestätigen würden,
falls die Beschwerdeführerin in diesen Kantonen Strafklage einreichen würde.

Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ist auf das Gesuch der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Bestimmung des Gerichtsstandes nicht
eingetreten mit der Begründung, es sei entgegen Art. 40 Abs. 2 StPO erst nach
der Anklageerhebung und damit verspätet eingereicht worden. Ob diese Auffassung
zutrifft, ist hier nicht zu prüfen.

Unter den gegebenen Umständen würde die Strafklage der Beschwerdeführerin nicht
beurteilt. Dieses stossende Ergebnis kann nicht hingenommen werden. Die
Beschwerdeführerin hat sich als Privatklägerschaft konstituiert. Sie hat einen
Anspruch darauf, dass ihre Strafklage beurteilt und das Verfahren in den vom
Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2
Abs. 2 StPO). Der angefochtene Entscheid läuft auf eine Rechtsverweigerung zum
Nachteil der Beschwerdeführerin als Privatklägerin hinaus. Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten, da im Falle ihrer Gutheissung die Behörden des Kantons
Basel-Stadt verpflichtet wären, die Strafklage der Beschwerdeführerin zu
beurteilen.

3.

3.1. Gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO können die Staatsanwaltschaften untereinander
einen andern als den in den Artikeln 31 - 37 vorgesehenen Gerichtsstand
vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die
persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten es erfordern oder andere triftige
Gründe vorliegen. Ein abweichender Gerichtsstand kann sich auch ohne
Vereinbarung daraus ergeben, dass die Behörden eines Kantons ihre Zuständigkeit
implizit anerkannt haben. Gründe der Verfahrensökonomie sprechen dafür, dass
dieser Kanton zuständig bleibt.

Die Strafbehörden des Kantons Basel-Stadt haben sich in der Zeit ab Eingang der
Strafanzeige vom 3. April 2012 bis zum Erlass des Strafbefehls vom 23. Juli
2012 eingehend mit dem Fall befasst. Nach Erhebung der Einsprache gegen den
Strafbefehl wurde das Einspracheverfahren mit Akteneingang am 1. August 2012
beim Strafgericht Basel-Stadt hängig. Den Parteien wurde Frist zur Einreichung
von Beweisanträgen gesetzt. Am 17. Juli 2013 wurde der Termin der
Hauptverhandlung vor dem Strafgericht Basel-Stadt auf den 5. September 2013
angesetzt.

Der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 3. April 2012 an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (kant. Akten p. 34 ff.) war unter anderem als
Beilage 4 ein Schreiben der Agricura vom 16. März 2012 an die
Beschwerdeführerin betreffend Pflichtlagerkontrolle vom 16. März 2012 bei der
B.________ AG beigelegt. Darin wird ausgeführt, anlässlich der heutigen
Pflichtlagerkontrolle habe die Agricura in Bezug auf die Vertragsmenge bei der
B.________ AG (Muttenz-Auhafen) ein Manko festgestellt, beziehungsweise es habe
die vertragliche Menge von 19,5 Tonnen Rein-N (42 Tonnen Harnstoff 46 %)
gänzlich gefehlt (kant. Akten, Separatbeilagen A/7). Bei Einsicht in dieses
Aktenstück, auf welches die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrem den
Gerichtsstand ablehnenden Schreiben vom 13. September 2013 (kant. Akten p. 243
f.) hinwies, hätte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf den Gedanken kommen
müssen, dass die angeblich umetikettierte Ware möglicherweise nicht im Kanton
Basel-Stadt, sondern im "Muttenz-Auhafen" und damit im Kanton Basel-Landschaft
lagerte, und hätte sie weitere diesbezügliche Abklärungen treffen müssen. Dies
unterblieb jedoch, was den Schluss nahelegt, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
habe den Gerichtsstand implizit anerkannt. Hinzu kommt, dass das Verfahren im
Kanton Basel-Stadt bis zur Ansetzung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und
damit sehr weit fortgeschritten war, sodass eine Abtretung des Verfahrens an
den Kanton Basel-Landschaft unter prozessökonomischen Gesichtspunkten wenig
sinnvoll wäre, worauf die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft in ihrem den
Gerichtsstand ablehnenden Schreiben vom 13. September 2013 an die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ebenfalls zurecht hinwies.

3.2. Ein abweichender Gerichtsstand kann indessen nicht allein durch implizite
Anerkennung beziehungsweise aus prozessökonomischen Überlegungen begründet
werden. Nach Rechtsprechung und Lehre ist zudem erforderlich, dass ein
örtlicher Anknüpfungspunkt besteht. Soll bei der Festlegung der Zuständigkeit
eines bestimmten Kantons vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden, kann
dies nur geschehen, wenn ausser dem triftigen Grund bei diesem Kanton auch ein
entsprechender Anknüpfungspunkt besteht (Beschluss der I. Beschwerdekammer des
Bundesstrafgerichts vom 18. Oktober 2011, BG.2011.34, E. 3.1 und E. 3.3 mit
Hinweisen; BGE 120 IV 280 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 6B_825/2010 vom 27. April
2011 E. 2.3; MOSER/SCHLAPBACH, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 38 StPO N. 2; BERNARD BERTOSSA, in:
Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, art. 38 CPP n. 2).

Ein solcher Anknüpfungspunkt ist vorliegend nach den zutreffenden Vorbringen
der Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der Vorinstanz aus nachfolgenden
Gründen gegeben. Die Kooperationsvereinbarung zwischen der X.________ SA und
der B.________ AG unter anderem betreffend Lagern loser und gesackter Ware
wurde in Basel abgeschlossen (kant. Akten, separate Beilagen OH/30 ff.). Diese
Vereinbarung bezeichnet Basel als Gerichtsstand (kant. Akten, separate Beilagen
OH/34). Die Ergänzung 1 zur Kooperationsvereinbarung vom 28. Februar 2002 wurde
am 4. Juli 2008 ebenfalls in Basel abgeschlossen (kant. Akten, separate
Beilagen OH/35 f.). Dies genügt zur Begründung eines örtlichen
Anknüpfungspunktes.

4. 
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der Entscheid des Appellationsgerichts
des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. August 2015 aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben und hat der Kanton
Basel-Stadt der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu zahlen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. August 2015 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Der Kanton Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr.
3'000.-- zu zahlen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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