Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1191/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1191/2015 Urteil vom 30. November 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei usw., Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 1. September 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 8. Oktober 2015 aufgefordert, den Mangel bis am 22. Oktober 2015 zu beheben, ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 9. Oktober 2015 zugestellt werden konnte, sandte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht zu. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 30. November 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben