Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1191/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1191/2015

Urteil vom 30. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache vorsätzliche Tierquälerei usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 1.
September 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 8.
Oktober 2015 aufgefordert, den Mangel bis am 22. Oktober 2015 zu beheben,
ansonsten seine Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung am 9.
Oktober 2015 zugestellt werden konnte, sandte der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht zu. Folglich ist
androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2. 
Es sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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