Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.118/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_118/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4,
6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung); unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügungen des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 23. Dezember 2014 und 30. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug erliess am 25. November 2014 in einer
Strafuntersuchung wegen übler Nachrede eine Nichtanhandnahmeverfügung mit der
Begründung, die vom Beschuldigten (als Rechtsvertreter in einem Zivilprozess)
getätigten Äusserungen seien eindeutig von seiner Berufspflicht gedeckt und
somit straflos.

B.

 X.________ erhob am 10. Dezember 2014 gegen diese Verfügung Beschwerde an das
Obergericht des Kantons Zug.

 Das Obergericht forderte ihn auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- einzuzahlen. Gleichzeitig wies es ihn darauf hin, dass bei nicht
fristgerechter Zahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 383
Abs. 2 StPO).

 X.________ leistete innert der am 22. Dezember 2014 ablaufenden Frist den
Kostenvorschuss nicht. Er reichte am letzten Tag der Frist ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ein, welches das Obergericht mit Präsidialverfügung
vom 23. Dezember 2014 kostenpflichtig abwies.

 Das Obergericht trat mit Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2014 auf die
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zufolge Nichtleistung des
Kostenvorschusses nicht ein und auferlegte X.________ die Verfahrenskosten.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:

 1. Die Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2014 aufzuheben, Ziff. 1 des
Dispositivs abzuändern (in: "Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege wird gutgeheissen."), ihm RA Oliver Lücke oder einen anderen
Anwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizuordnen, eventualiter die Sache
an das Obergericht zurückzuweisen und dieses anzuweisen, das Gesuch materiell
zu entscheiden, ferner Ziff. 2 des Dispositivs aufzuheben und abzuändern (in:
"Es werden keine Kosten erhoben.") sowie, subeventualiter, die Sache an das
Obergericht zurückzuweisen.

 2. Die Präsidialverfügung vom 30. Dezember 2014 aufzuheben und das Obergericht
anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und darüber materiell zu
entscheiden.

 3. Ihm im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und RA Oliver Lücke oder einen anderen Anwalt als unentgeltlichen
Rechtsvertreter beizuordnen.

Erwägungen:

1.

 Ob das Vorgehen des Beschwerdeführers bzw. jenes der Vorinstanz (oben Bst. B)
prozessrechtlich zulässig waren, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer
dies nicht rügt und auf seine Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist.

2.

 Zu prüfen ist die Beschwerdeberechtigung. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat
der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen
Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_1168/2014 vom 13. Februar
2015 E. 1).

2.1. Der Beschwerdeführer legt vor Bundesgericht nicht dar, dass er
Zivilforderungen geltend machte oder machen will.

 Die Vorinstanz hält in ihrer Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2014 fest,
der Beschwerdeführer habe im Strafverfahren keine Zivilansprüche geltend
gemacht, sondern sich explizit als Privatklägerschaft im Strafpunkt
konstituiert. Die Verfolgung des Strafanspruchs sei grundsätzlich Sache des
Staates und schliesse einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus.

2.2. Die Privatklägerschaft ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur
Beschwerde gegen eine Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung berechtigt,
wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann. In diesem Verfahrensstadium hat der Privatkläger nicht
notwendigerweise bereits eine Zivilforderung erhoben. Selbst wenn er bereits
adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat (vgl. Art. 119
Abs. 1 lit. b StPO), werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen
behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im
Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene
Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E.
1.1). Diese Rechtsprechung gilt auch bei Ehrverletzungsdelikten (vgl. Urteil
6B_94/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 1.1).

2.3. Die zu Art. 81 Abs.1 lit. b Ziff. 5 BGG ergangene Rechtsprechung verlangt,
dass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der im Strafverfahren
adhäsionsweise geltend gemachten bzw. noch geltend zu machenden
Zivilforderungen auswirkt. Das ist nicht der Fall, wenn sich die
Privatklägerschaft lediglich als Straf- (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und nicht
auch als Zivilkläger (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO) konstituiert hat. Die
Erklärung ist gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum
Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_481/2014
vom 13. August 2014 E. 4 f.).

2.4. Da sich der Beschwerdeführer explizit als Strafkläger konstituierte, kann
er im Strafverfahren keine zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise geltend
machen. Der angefochtene Entscheid kann sich somit nicht auf seine
Zivilforderungen auswirken, weshalb er nicht zur Beschwerde legitimiert ist
(vgl. Urteil 6B_1168/2014 vom 13. Februar 2015 E. 1.2 mit Hinweisen).

3.

 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die
angeblich von einer Straftat betroffene Person die Verletzung von ihr
zustehenden Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle
Rechtsverweigerung darstellt bzw. darauf hinausläuft. Das Rechtsschutzinteresse
im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ergibt sich in diesem Fall aus der
Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Zulässig sind dabei nur Rügen
formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu
hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des
angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; 136 IV
41 E. 1.4).

3.1. Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die
Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und
Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Sie liegt im Ermessen der
Verfahrensleitung und bedarf keiner besonderen Begründung, solange sie den
Verhältnissen des konkreten Falles angemessen ist (Urteile 1B_324/2014 vom 17.
Dezember 2014 E. 3.1 und 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2).

 Weil der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht leistete,
ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 StPO zu Recht auf die
Beschwerde nicht eingetreten (vgl. Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E.
2.24). Die Sicherheitsleistung von Fr. 800.-- erscheint im Übrigen nicht als
unverhältnismässig oder willkürlich (vgl. Urteil 1B_324/2014 vom 17. Dezember
2014 E. 3.4).

3.2. Art. 383 Abs. 1 StPO verweist auf Art. 136 StPO. Diese Bestimmung
konkretisiert die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für die
Privatklägerschaft im Strafverfahren. Sie findet eher restriktiv Anwendung
(Urteile 1B_26/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2.4 und 6B_814/2013 vom 28. November
2013 E. 2.2.2). Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der
Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder
teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn: a. die Privatklägerschaft
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b. die Zivilklage nicht
aussichtslos erscheint.

 Art. 136 StPO gewährt die unentgeltliche Rechtspflege somit ausdrücklich "für
die Durchsetzung der Zivilansprüche". Da die Durchsetzung des Strafanspruchs
dem Staat zusteht (BGE 136 IV 29 E. 1.7; 136 IV 41 E. 1.1), ist die
Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf im Strafverfahren adhäsionsweise geltend
gemachte Zivilansprüche auswirken kann (Urteil 6B_481/2014 vom 13. August 2014
E. 5). Weil sich der Beschwerdeführer explizit als Strafkläger konstituierte,
kann sich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nicht auf Art. 136 StPO
stützen (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 3).

3.3. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3
BV einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, auch wenn die StPO dies
nicht ausdrücklich vorsieht.

 In der Botschaft wird ausgeführt, Art. 29 Abs. 3 BV gewähre der mittellosen
Partei einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Art. 134 (heute Art. 136 StPO) umschreibe
Voraussetzungen und Umfang dieses Anspruchs im Einklang mit der bisherigen
Praxis (unter Verweisung auf BGE 123 I 145). Der (gesetzliche) Hinweis auf die
Zivilklage mache deutlich, dass grundsätzlich nur dann ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt werde, wenn die Privatklägerschaft im Strafverfahren
Zivilansprüche geltend mache (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1181). Nach der
Rechtsprechung impliziert diese Begründung der Botschaft, dass der Gesetzgeber
Konstellationen nicht ausschliessen konnte bzw. wollte, in denen einem
Betroffenen, der nicht adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen
will oder kann, ausnahmsweise unmittelbar gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die
unentgeltliche Rechtspflege dennoch zu gewähren ist (Urteil 1B_355/2012 vom 12.
Oktober 2012 E. 5.1).

 Unter diesen besonderen Umständen prüft das Bundesgericht die
verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und dabei insbesondere, ob das
"Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint" (Art. 29 Abs. 3 BV; Urteil 1B_355
/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.4). Im zitierten Urteil kam es zum Ergebnis,
dass der Betroffene "als mögliches Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt" ein
Rechtsschutzinteresse an der Weiterführung des Strafverfahrens hatte, und
bewilligte ihm die unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz (Urteil
1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.6).

3.4. Eine solche ausnahmsweise Konstellation ist hier nicht gegeben.

3.4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Obergericht des Kantons
Zug ein Parallelverfahren gegen seinen früheren Arbeitgeber wegen
Lohnforderungen geführt. "In diesem Parallelverfahren fertigte der
Rechtsvertreter der Gegenseite eine Stellungnahme, welche aus Sicht des
Beschwerdeführers gegen ihn gerichtete ehrverletzende Ausführungen enthält."
Der von ihm eingereichte Strafantrag sei von der Staatsanwaltschaft nicht an
die Hand genommen worden, "weil nach dortiger rechtlicher Würdigung die
Ausführungen nach Art. 14 StGB gerechtfertigt seien" (Beschwerde S. 4).

3.4.2. Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen
auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen.
Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt,
sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung
des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen
erfolgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BGE 135 IV 177 E. 4; 131
IV 154 E. 1.3.1 f.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen
ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden
Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein
gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich
die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig
beleidigend erweisen (Urteil 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2 mit
Hinweisen). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem
Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1).

3.4.3. Der Beschwerdeführer legt die aus seiner Sicht ehrverletzenden
Ausführungen des Rechtsvertreters nicht dar und begründet nicht, "inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt". Entsprechend lässt sich die Frage der
materiellrechtlichen Aussichtslosigkeit (Art. 29 Abs. 3 BV) bzw. der
Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung vom Bundesgericht
nicht prüfen (vgl. Urteil 6B_814/2013 vom 28. November 2013 E. 2.2.4), so dass
mangels Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG) auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.

 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Als aussichtslos erscheinen
Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(BGE 138 III 217 E. 2.2.4; 129 I 129 E. 2.3.1). Das ist hier der Fall. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der Beschwerdeführer
weist eine Mittellosigkeit nach. Bei Bedürftigkeit sind die Gerichtskosten
praxisgemäss herabzusetzen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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