Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1186/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1186/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Prozessbetrug, Irreführung der Rechtspflege usw.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 20. Oktober 2015 (BK 15
305 LUD).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wirft einer Oberrichterin des Kantons Bern unter anderem
Prozessbetrug, Irreführung der Rechtspflege sowie Verleumdung und Beleidigung
vor. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm seine Strafanzeige
vom 7. September 2015 am 15. September 2015 nicht an die Hand. Eine dagegen
gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 20. Oktober 2015
ab (BK 15 305 LUD).
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss
vom 20. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzlichen Richter seien weder
fähig noch gewillt, objektiv zu urteilen, geschweige denn ein faires Verfahren
durchzuführen. Indessen stellt der Umstand, dass der Betroffene mit einem
Urteil nicht einverstanden ist, für sich allein keinen Befangenheitsgrund dar.

3.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde in
Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne
von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im
Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht
durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die
sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch
solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess
geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung
ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der
Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993). Die vom Beschwerdeführer gegen
eine Oberrichterin erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe können sich allenfalls
auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Auf die Beschwerde ist mangels
Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

5.
Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält
sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder
Revisionsgesuche in dieser Sache ohne Antwort und förmliche Behandlung
abzulegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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