Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1132/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1132/2015

Urteil vom 2. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederaufnahme der Strafuntersuchung (Betrug usw.),

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom
29. September 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Der Beschwerdeführer reichte am 11. August 2015 im Kanton Luzern eine
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft ein, welche die
abgelehnte Wiederaufnahme eines Strafverfahrens gegen eine vom Beschwerdeführer
angeschuldigte Person betraf. Das Kantonsgericht forderte ihn am 21. August
2015 auf, innert zehn Tagen eine Prozesskaution von Fr. 2'000.-- zu leisten.

Am 30. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer die Sistierung des
Verfahrens. Zudem verlangte er, auf eine Kaution sei zu verzichten.

Am 3. September 2015 wies das Kantonsgericht den Sistierungsantrag ab.
Gleichzeitig erstreckte es die Frist zur Bezahlung der Kaution einmalig bis 2.
Oktober 2015.

Am 26. September 2015 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht mit,
aufgrund der Ablehnung des Sistierungsantrages verzichte er auf "eine
Anhandnahme der eingereichten Beschwerde" vom 11. August 2015. Entsprechend
ziehe er diese zurück.

Das Kantonsgericht verfügte am 29. September 2015, das Beschwerdeverfahren sei
erledigt. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die Gerichtsgebühr für das
Verfahren vor Kantonsgericht von Fr. 300.--- zu tragen. Zudem wurde er
verpflichtet, Fr. 300.-- an die Staatsanwaltschaft zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die Verfügung
des Kantonsgerichts vom 29. September 2015 sei aufzuheben. An deren Stelle sei
ein Nichteintretensentscheid ohne Kostenfolge zu erlassen. Die Gerichtsgebühr
von Fr. 300.-- und die Zahlungsaufforderung von Fr. 300.-- an die
Staatsanwaltschaft seien aufzuheben.

2. 
Der Beschwerdeführer bemängelt die Verfügung der Vorinstanz, wonach das
Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs "erledigt" ist. Seiner Ansicht nach kann
eine Beschwerde nur "abgewiesen", "gutgeheissen" oder "abgeschrieben" bzw.
darauf "nicht eingetreten" werden. Eine Bestimmung, die in Fällen, in denen das
Rechtsmittel zurückgezogen und damit auf die Ausübung des Rechts, das
Rechtsmittel einzulegen, nachträglich verzichtet wird, die von der Vorinstanz
verwendete Formulierung "ist erledigt" ausschliessen würde, vermag der
Beschwerdeführer indessen nicht zu nennen. Im Übrigen geht seine Behauptung,
die Vorinstanz habe durch ihre Formulierung einen materiellen Entscheid
gefällt, ohnehin an der Sache vorbei. Ob die Beschwerde wegen Rückzugs als
gegenstandslos abgeschrieben, ob darauf nicht eingetreten oder ob sie als
"erledigt" bezeichnet wird, vermag nichts daran zu ändern, dass die
angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft wegen des Beschwerderückzugs
rechtskräftig wird.

3. 
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien im Rechtsmittelverfahren die
Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend
auch die Partei gilt, die das Rechtsmittel zurückzieht. Inwieweit die
Kostenauflage angesichts dieser klaren Rechtslage gegen das Recht verstossen
könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht zu sagen.

4. 
Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1). Dass es um Offizialdelikte
geht, hat auf die Kostentragung keinen Einfluss. Das nachträglich gestellte
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Analog zum Urteil
6B_310/2015 vom 9. April 2015 ist der finanziellen Lage des Beschwerdeführers
bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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