Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1124/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1124/2015

Urteil vom 29. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Ralph George,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit); Willkür,
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 17. August 2015.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2011
wurde X.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten
der Höchstgeschwindigkeit, begangen am 15. Mai 2009, schuldig gesprochen und
mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 160.-- sowie einer
Busse von Fr. 900.-- bestraft.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 16. Mai 2014 das erstinstanzliche Urteil.

B.
Mit Eingabe vom 20. März 2015 stellte X.________ beim Appellationsgericht ein
Revisionsgesuch und machte geltend, es liege ein Schreiben seines Schwagers vom
17. März 2015 vor, worin dieser bestätige, am 15. März 2009 mit seinem Fahrzeug
unterwegs gewesen zu sein.
Am 17. August 2015 wies das Appellationsgericht das Revisionsgesuch ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Strafgerichts vom 7. September 2011 sowie die Urteile des Appellationsgerichts
vom 16. Mai 2014 und vom 17. August 2015 seien aufzuheben und sein
Revisionsgesuch sei gutzuheissen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und
des Bundesstrafgerichts (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt bildet das
Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. August 2015.
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung anderer Urteile verlangt, kann auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie verweigere die Revision zu
Unrecht. Er habe stets geltend gemacht, nicht zu wissen, wer damals seinen
Wagen gelenkt habe. Jedenfalls sei ausgeschlossen, dass er gefahren sei. Selbst
die kantonalen Gerichte hätten zugestanden, dass aus den Radarfotos keine
Rückschlüsse auf die Identität des Fahrers gezogen werden könnten. Dennoch sei
er für schuldig befunden worden. Im Frühjahr 2015 habe sich ergeben, dass sein
Schwager A.________ am 15. Mai 2009 mit seinem Fahrzeug unterwegs gewesen sei.
A.________ habe dies in einem Schreiben, datiert vom 17. März 2015, bestätigt.
Gestützt auf das schriftliche Geständnis habe er am 20. März 2015 bei der
Vorinstanz ein Revisionsgesuch eingereicht. Die Vorinstanz ziehe die
schriftliche Erklärung von A.________ in Zweifel, ohne diesen angehört zu
haben. Seine Befragung würde die Situation durchaus in einem anderen Licht
erscheinen lassen. Stattdessen stelle die Vorinstanz Mutmassungen an, welche
einseitig und willkürlich erschienen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV)
sowie von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.

2.1. Wer durch ein rechtskräftiges Strafurteil beschwert ist, kann nach Art.
410 Abs. 1 lit. a StPO die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,
einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten
Person herbeizuführen.
Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn das Gericht im Zeitpunkt der
Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht
in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 mit
Hinweis).
Neue Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die
tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu
erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren
Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130
IV 72 E. 1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren
Urteils wahrscheinlich ist. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf
nicht dadurch verunmöglicht werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis
verlangt wird, der jeden begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E.
4e).

2.2. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen
Grundlagen des Urteils zu erschüttern, dessen Revision verlangt wird, ist eine
Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob die voraussichtliche Veränderung der
tatsächlichen Grundlagen rechtlich relevant ist, das heisst zu einem im Schuld-
oder Strafpunkt für den Verurteilten günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV
72 E. 1; 122 IV 66 E. 2a; je mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III
264 E. 2.3; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen). Eine
entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweis). Auf rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit
Hinweisen).

2.3. A.________ hält im Schreiben vom 17. März 2015 fest, er habe den
Beschwerdeführer am 15. Mai 2009 besuchen wollen. Als er diesen nicht
angetroffen habe, habe er spontan dessen Wagen ausgeliehen. Die Vorinstanz
erwägt, das Schreiben von A.________, welches sechs Jahre nach dem Vorfall
eingereicht worden sei, könne nicht unbesehen als neue Tatsache im Sinne von
Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO gelten. Inhaltlich halte das Schreiben einer
näheren Prüfung nicht stand. Die Version des unangekündigten Besuchs sei nicht
plausibel. Zwar sei ein Überraschungsbesuch an sich noch nichts Ungewöhnliches.
Allerdings habe A.________, als er den Beschwerdeführer und dessen Ehefrau
nicht angetroffen habe, nicht wissen können, wann diese zurückkehren und ihr
Fahrzeug benötigen würden. Vor diesem Hintergrund sei zweifelhaft, dass er ohne
auch nur zu versuchen, den Beschwerdeführer zu kontaktieren und um Erlaubnis zu
bitten, dessen Fahrzeug für einen mehrstündigen Abstecher nach Basel behändigt
haben soll. Wäre der Besuch sodann in geschäftlichem und nicht in privatem
Zusammenhang erfolgt, wäre er vorher abgesprochen worden, da A.________ zwei
Autostunden vom Beschwerdeführer entfernt wohne. Es widerspreche jeglicher
Lebenserfahrung, dass sich A.________ knapp sechs Jahre nach dem Vorfall
plötzlich daran erinnere, das Fahrzeug des Beschwerdeführers zum inkriminierten
Zeitpunkt gefahren zu haben. Der Beschwerdeführer erkläre dies damit, dass ein
solches Ereignis (Ausleihen des Fahrzeugs für eine Fahrt nach Basel) eher
selten vorkomme. Nach der Vorinstanz erscheine es gerade deshalb als äusserst
ungewöhnlich, dass A.________ das Fahrzeug des Beschwerdeführers kurzerhand für
eine längere Fahrt benutzt haben soll, da er mit dem Beschwerdeführer in der
Regel lediglich zwei bis dreimal pro Jahr Kontakt habe. Hinzu komme, dass
A.________ selber ebenfalls motorisiert gewesen sei. Hätte er das Fahrzeug
dennoch ausnahmsweise ausgeliehen, hätte er dies dem Beschwerdeführer gegenüber
sicherlich erwähnt und zwar nicht erst sechs Jahre später, sondern spätestens
beim nächsten Treffen. Auffällig scheine schliesslich, dass das Revisionsgesuch
in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem gegen den Beschwerdeführer laufenden
Administrativverfahren betreffend Entzug des Führerausweises stehe. Unter
Berücksichtigung der erwähnten Umstände bestünden derart offensichtliche
Zweifel am Inhalt des Bestätigungsschreibens vom 17. März 2015, dass es sich
dabei nicht um eine erhebliche neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit.
a StPO handle. Schliesslich erwägt die Vorinstanz, das Strafverfahren habe sich
über mehrere Jahre hingezogen. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer
ausreichend Gelegenheit gehabt, die Person ausfindig zu machen, welche am 15.
Mai 2009 angeblich seinen Wagen benutzt haben soll. Plausible Hinweise auf eine
Dritttäterschaft habe er jedoch nicht gemacht. Wäre A.________ tatsächlich
Lenker des Fahrzeugs gewesen, hätte dies der Beschwerdeführer gewusst bzw. bei
hinreichender Sorgfalt in Erfahrung bringen können und im Rahmen des
abgeschlossenen Strafverfahrens geltend machen müssen. Vor diesem Hintergrund
erscheine die nachträgliche Einreichung des inhaltlich höchst zweifelhaften
Bestätigungsschreibens nicht als zulässiger Revisionsgrund.

2.4. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es könne gut sein,
dass A.________ anlässlich des Besuchs in der Firma des Beschwerdeführers
erfahren habe, dass dieser mit seiner Frau nach Deutschland geflogen sei.
A.________ habe aufgrund dessen annehmen dürfen, der Beschwerdeführer würde
nicht am selben Tag zurückkehren. Es sei nicht abwegig, dass sich A.________
sechs Jahre nach dem Vorfall aufgrund der Stichworte Deutschlandtrip,
Überraschungsbesuch, Benützung des BMW und Basel an das Ereignis erinnere.
Selbst wenn der Kontakt lediglich sporadisch sei, schliesse dies ein gutes
Verhältnis inklusive der Befugnis zur Benützung des Personenwagens nicht aus.
Dass A.________ dem Beschwerdeführer vom Ausleihen des Fahrzeugs nichts erzählt
habe, könne auch damit begründet werden, dass er schlicht nicht mehr daran
gedacht habe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe
sämtliche ihm zumutbaren Nachforschungen bezüglich des Fahrzeuglenkers
angestellt.

2.5. Was der Beschwerdeführer vorbringt, stellt lediglich eine Bekräftigung des
bereits im kantonalen Verfahren eingenommenen Standpunkts dar. Weiter führt er
aus, wie die mutmasslichen Aussagen des seiner Meinung nach einzuvernehmenden
A.________ zu interpretieren wären. Dies ist nicht geeignet, Willkür im
vorinstanzlichen Entscheid aufzuzeigen. Die Vorinstanz legt in
nachvollziehbarer Weise dar, weshalb sie am Inhalt des Schreibens vom 17. März
2015 zweifelt. Dazu geht sie auf die Umstände des angeblichen
Überraschungsbesuchs sowie auf die Art und Häufigkeit der üblicherweise
zwischen dem Beschwerdeführer und A.________ stattfindenden Kontakte ein. Unter
Willkürgesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz unter den
von ihr aufgeführten Umständen davon ausgeht, es sei unglaubhaft, dass
A.________ unangemeldet aus dem zwei Autostunden entfernten Überlingen
angereist sei und das Fahrzeug des Beschwerdeführers ohne Rücksprache für eine
längere Fahrt ausgeliehen habe. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, es
sei merkwürdig, dass A.________ den Beschwerdeführer auch im Nachhinein nicht
über die Benützung des Fahrzeugs informiert habe, sich aber rund sechs Jahre
später, während des laufenden Administrativverfahrens, plötzlich wieder daran
erinnere. Die vorinstanzliche Würdigung des Schreibens vom 17. März 2015
erweist sich eindeutig als haltbar und ist nicht geradezu willkürlich.

2.6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie A.________ nicht einvernommen habe.
Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29
Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und
für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene
Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Indes kann der Richter
das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen
betreffen. Gleichermassen kann er Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen
Gehörs ablehnen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener antizipierter
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3;
je mit Hinweisen).
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang der Verweis des Beschwerdeführers auf
den bundesgerichtlichen Entscheid 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015. In jenem
Fall erwog das kantonale Gericht selber, der Sachverhalt könne ohne die
Erhebung weiterer Beweise nicht ausreichend geklärt werden und sprach den
Beschuldigten in dubio pro reo frei. Das Bundesgericht entschied, der Grundsatz
in dubio pro reo könne erst zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des
urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben worden seien. Nur wenn nach
einer Gesamtwürdigung derselben nicht zu unterdrückende Zweifel am
Anklagevorwurf verblieben, sei die beschuldigte Person freizusprechen. Der Fall
wurde zur Erhebung weiterer Beweise an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Vorliegend erachtet die Vorinstanz weitere Beweismassnahmen, insbesondere die
Befragung von A.________, nicht als erforderlich. Sie begründet ihren Entscheid
ausführlich und in nachvollziehbarer Weise. Wie bereits ausgeführt, ist die
vorinstanzliche Würdigung des Schreibens vom 17. März 2015 unter dem Aspekt der
Willkür nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz durfte daher in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Befragung von A.________ verzichten, ohne das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers zu verletzen.

2.7. Die Abweisung des Revisionsgesuchs verletzt kein Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

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