Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1114/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1114/2015

Urteil vom 4. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anrechnung von Haft, Entschädigung für Überhaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 14. September 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Nachdem das Obergericht des Kantons Zürich bereits am 10. Februar 2014 im Falle
des Beschwerdeführers eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von
Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) rechtskräftig angeordnet
hatte, erkannte es am 14. September 2015 nach einer Rückweisung durch das
Bundesgericht nachträglich, dass auf die Massnahme 197 Tage erstandener
Untersuchungs- und Sicherheitshaft angerechnet werden. Eine Entschädigung für
Überhaft wurde nicht zugesprochen. Der Beschwerdeführer sendet dieses Urteil
vom 14. September 2015 dem Bundesgericht und erhebt "Einsprache".

Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Anrechnung der Haft von 197 Tagen
und die Entschädigung für Überhaft gehen. Soweit sich der Beschwerdeführer
nicht mit diesen beiden Fragen befasst, kann sich das Bundesgericht dazu nicht
äussern. Soweit er geltend macht, er sei nicht 197, sondern 208 Tage in Haft
gewesen (Beschwerde S. 2 oben), ist er ebenfalls nicht zu hören. Das
Bundesgericht hatte das erste Urteil nur in Bezug auf die Anrechnung von 197
Tagen Haft an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 9 E.
3). Darauf ist heute nicht zurückzukommen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren
nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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