Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1113/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1113/2015

Urteil vom 12. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4,
6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (gewerbsmässiger Prozessbetrug),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 8. Oktober 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer reichte am 12. Januar 2014 bei der Staatsanwaltschaft Zug
gegen fünf Personen Strafanzeige ein wegen "gewerbsmässigen schweren
Prozessbetrugs, Unterschlagung von Beweismitteln und Erstellen von gefälschten
und/oder verfälschten Beweismitteln". Die Straftaten sollen im Zusammenhang mit
einer Arrestprosequierungsklage vom 17. Juli 2008 an das Kantonsgericht Zug
stehen.
Am 7. April 2015 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung nicht an die
Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zug
am 8. Oktober 2015 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt unter anderem,
der Entscheid vom 8. Oktober 2015 sei aufzuheben und die Fortsetzung des
Strafermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen (Beschwerde
S. 19 Ziff. 1).

2.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der
angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken
kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche
auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor
den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde
gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der
Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine
Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der
Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In
jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der
Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann
darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE
141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer äussert sich zu seiner Legitimation und zur Frage einer
Zivilforderung nicht. Eine solche hat er denn auch im kantonalen Verfahren
nicht spezifiziert (angefochtenes Urteil S. 3 E. 1.7 in fine). Die Beschwerde
genügt in diesem Punkt den strengen Begründungsanforderungen nicht. Da die
Beschwerdefrist eine gesetzliche ist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47
Abs. 1 BGG), kann das Bundesgericht den Beschwerdeführer in Bezug auf die Frage
der Legitimation nicht zu einer Verbesserung der Beschwerde auffordern
(Beschwerde S. 21 unten). Darauf ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 21 oben) ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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