Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.109/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_109/2015

Urteil vom 20. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Widerhandlung gegen das Planungs- und Baugesetz);
Anfechtung eines Zwischenentscheids,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 9.
Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

 Die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee verurteilte X.________ mit
Strafbefehl vom 19. Januar 2012 wegen mehrfachem Verstoss gegen das Planungs-
und Baugesetz des Kantons Luzern (PBG/LU). Dagegen erhob X.________ Einsprache.
Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies die Akten zur
Durchführung des Hauptverfahrens an das Bezirksgericht Willisau. Dieses sprach
X.________ am 10. April 2013 der einfachen Widerhandlung gegen das PBG/LU
schuldig. Auf Berufung von X.________ hin hob das Kantonsgericht Luzern am 2.
Juni 2014 das bezirksgerichtliche Urteil auf, da der Strafbefehl vom 19. Januar
2012 keine Umschreibung des inkriminierten Sachverhalts enthielt. Es wies die
Sache an das Bezirksgericht zurück, damit dieses den Strafbefehl vom 19. Januar
2012 aufhebt und den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die
Staatsanwaltschaft zurückweist.
Am 18. Juli 2014 erliess die Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee einen neuen
Strafbefehl und verurteilte X.________ wiederum wegen mehrfacher Widerhandlung
gegen das PBG/LU. X.________ erhob erneut Einsprache. Nachdem die
Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt und die Akten ans Bezirksgericht
Willisau überwies, stellte dieses das Strafverfahren mit Verfügung vom 11.
September 2014 infolge Verjährung ein. Dagegen erhob die Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Luzern Beschwerde. Das Kantonsgericht hiess diese am 9. Dezember
2014 gut. Es hob die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichts Willisau vom 11.
September 2014 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an dieses zurück.

B.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des
Kantonsgerichts vom 9. Dezember 2014 sei aufzuheben und das Strafverfahren
infolge Verjährung einzustellen. Allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an
das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid,
welcher das Verfahren nicht abschliesst. Gegen selbstständig eröffnete
Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen,
ist die Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Die selbstständige
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet aus prozessökonomischen Gründen
eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder
Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 139 IV 113 E. 1 mit Hinweis). Die
Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keine Rechte
verlieren, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht
selbstständig anfechten, da sie ihn mit dem Endentscheid anfechten können,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 321 E.
3.6; 133 IV 288 E. 3.2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, detailliert darzutun,
dass die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit deren
Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2; Urteil 6B_321/2014
vom 7. Juli 2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).

1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, durch die Feststellung der Verjährung der
ihm vorgeworfenen Straftaten könnte sofort ein Endentscheid herbeigeführt und
ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart werden. Andernfalls würde in falscher Anwendung des
Rechts ein Verfahren weitergeführt, ohne dass die Prozessvoraussetzungen
erfüllt seien. Der angefochtene Zwischenentscheid bewirke deshalb einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil.

1.3. Nach der Rechtsprechung muss der nicht wieder gutzumachende Nachteil im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus,
dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht
gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein
tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht
aus (BGE 138 III 190 E. 6; 137 III 380 E. 1.2.1; je mit Hinweisen). Inwiefern
dem Beschwerdeführer durch die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht ein
Nachteil rechtlicher Natur drohen oder entstehen sollte, legt er nicht dar.
Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer kann die Frage der
Verjährung bei Vorliegen eines verfahrensabschliessenden kantonalen Entscheids
ohne Rechtsnachteil erneut aufwerfen.
Der Beschwerdeführer weist ebenfalls nicht nach, dass die Voraussetzungen von
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt sind. Zwar könnte sofort ein Endentscheid
herbeigeführt werden, wenn das Bundesgericht im vorliegenden Fall die
Beschwerde gutheissen und die Verjährung bejahen würde. Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG verlangt jedoch darüber hinaus, dass durch dieses Vorgehen ein bedeutender
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahreneingespart
würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (BGE 133
IV 288 E. 3.2; Urteile 6B_544/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3; 6B_376/2014 vom
22. Oktober 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Inwiefern vorliegend aufgrund der
Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht ein weitläufiges, zeit- oder
kostenintensives Beweisverfahren drohen sollte, zeigt der Beschwerdeführer
nicht auf. Ein solches ist auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - zu
erwarten, zumal das Bezirksgericht das dem Beschwerdeführer vorgeworfene
Verhalten bereits einmal materiell beurteilt hat.

2.

 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht erfüllt, weshalb auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die
Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: M. Widmer

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