Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1098/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1098/2015

Urteil vom 8. Dezember 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169 Abs. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 3.
September 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1. 
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 eine Frist
angesetzt bis zum 10. November 2015, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 9. November 2015 teilte er unter anderem mit, ein kostenloser Rechtsbeistand
sei offenbar ein Privileg für Kriminaltouristen und Asylbewerber, während
Einheimische den Status "Recht der Rechtlosen" genössen.

Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November
2015 mit, dass seine Eingabe vom 9. November 2015 nichts daran zu ändern
vermöge, dass er gestützt auf Art. 62 Abs. 1 BGG einen Kostenvorschuss leisten
müsse. Gleichzeitig wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist
angesetzt bis zum 26. November 2015, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten werde.
Am 23. November 2015 dankte er für die "entgegenkommende", aber "leider nicht
zielführende" Fristverlängerung. Er machte den Vorschlag, das Bundesgericht
solle das angefochtene Urteil an eine Stelle zur Revision verweisen, die es
sich leisten könne, die Sache objektiv und fair zu beurteilen.

Auch diese Ausführungen vermögen nichts daran zu ändern, dass gemäss Art. 62
Abs. 1 BGG grundsätzlich jede Person, die das Bundesgericht anruft, einen
Kostenvorschuss zu bezahlen hat.

In der Folge ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein.
Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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