Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1095/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1095/2015

Urteil vom 8. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Till Gontersweiler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Langner und Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (falsche Anschuldigung, Betrug),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, vom 17. September 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 7. März 2014 erstattete A.________ Strafanzeige gegen X.________ wegen
schwerer, eventuell einfacher Körperverletzung durch Unterlassung sowie
eventuell wegen Gefährdung des Lebens und der Gesundheit sowie weiterer
Delikte. A.________ warf X.________ vor, die Mitwirkung bei der
Diagnosestellung betreffend die schweren medizinischen Probleme ihrer
gemeinsamen Tochter unterlassen zu haben. Durch die Unterlassung der
Hilfeleistung an seine Tochter sei diese mit grosser Wahrscheinlichkeit
nachhaltig und lebenslänglich in ihrer körperlichen Entwicklung geschädigt. Die
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich stellte das Strafverfahren betreffend
Körperverletzung sowie Gefährdung des Lebens am 14. Oktober 2014 ein, mangels
Erfüllung eines Straftatbestands.
Daraufhin erstattete X.________ am 11. September 2014 Strafanzeige gegen
A.________ wegen falscher Anschuldigung sowie wegen Betrugs.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich nahm das Strafverfahren am 17.
Oktober 2014 nicht an die Hand, wogegen X.________ Beschwerde erhob.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 17.
September 2015 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, der Beschluss des
Obergerichts vom 17. September 2015 sowie die Nichtanhandnahmeverfügung der
Staatsanwaltschaft vom 17. Oktober 2014 seien aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, gegen A.________ eine Strafuntersuchung zu
eröffnen. Eventualiter sei das Verfahren zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Vorerst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde in
Strafsachen gegen die Bestätigung der Nichtanhandnahme legitimiert ist. Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und
ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Bei der Privatklägerschaft
wird das Anfechtungsinteresse nur insoweit geschützt, als sich der angefochtene
Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1
lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und
Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten
geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die
Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft
nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche
geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche
Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine
Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der
Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich
der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt,
sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs.
1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar
verletzt worden (Art. 115 Abs. 1 StPO), d.h. wer Träger des durch die verletzte
Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Das
Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen.
Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn
aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um
welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil
6B_1259/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 2).

1.2. Zur Begründung seiner Legitimation beruft sich der Beschwerdeführer auf
eine Persönlichkeitsverletzung und macht geltend, der Vorwurf der schweren
Kindsmisshandlung wiege schwer. Zudem habe die Beschwerdegegnerin ihre
Anschuldigungen gegenüber Dritten wie etwa diversen Ärzten, dem Bezirksgericht
Meilen sowie der Erwachsenenschutzbehörde kundgetan. Damit habe sie seine
Persönlichkeitsrechte wiederholt und materiell qualifiziert verletzt. Ihm sei
ein unbelasteter Umgang mit den erwähnten Personen nicht mehr möglich. Zu den
immateriellen Schäden träten materielle Schäden in Form von Anwaltskosten sowie
Honoraren für psychologische Beratungen zur Bewältigung der durch die Vorwürfe
ausgelösten psychischen Folgen. Er beabsichtige, die erwähnten Ansprüche
gegenüber der Beschwerdegegnerin auf dem Prozessweg geltend zu machen.
Hinsichtlich des Betrugs macht der Beschwerdeführer geltend, die
Beschwerdegegnerin habe am 6. August 2013 eine Vaterschafts- und
Unterhaltsklage anhängig gemacht und konfrontiere ihn mit "abartigen
Unterhaltsforderungen". Die der Betrugsanzeige zugrunde liegende konstruierte
Bedarfsaufstellung der Beschwerdegegnerin werde von ihr im Unterhaltsprozess
missbraucht, um überrissene Wohnkosten zu rechtfertigen. Dies könne sie
ungestraft tun, solange die Anzeige wegen Betrugs nicht anhand genommen werde.

1.3. Nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung der Persönlichkeit kann
als rechtlich relevante Verletzung verstanden werden (BGE 130 III 699 E. 5.1;
125 III 70 E. 3a; Urteil 6B_780/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.5; je mit
Hinweisen). Die Verletzung muss eine gewisse Intensität erreichen. Auf die
subjektive Empfindlichkeit des Betroffenen kommt es dabei nicht an (Urteil
1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4; BGE 129 III 715 E. 4.4; je mit Hinweis).
Leichte Persönlichkeitsverletzungen, wie beispielsweise unbedeutende
Ehrverletzungen, rechtfertigen deshalb von vornherein keine finanzielle
Genugtuung. Inwiefern die Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv
schwer wiegt, ist in der Beschwerde darzulegen (Urteil 6B_925/2015 vom 9.
Februar 2016 E. 3 mit Hinweisen).
Hinsichtlich des Tatbestands der falschen Anschuldigung ist zumindest fraglich,
ob die behauptete Persönlichkeitsverletzung die erforderliche Schwere erreicht
und ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich Beschwerdelegitimation zukommt. Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme
des Strafverfahrens wegen Betrugs richtet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar,
inwiefern er aufgrund der im Vaterschafts- und Unterhaltsprozess von der
Beschwerdegegnerin geltend gemachten angeblich überhöhten Unterhaltsforderungen
finanziell geschädigt sein soll oder weshalb ihm daraus andere Ansprüche, wie
etwa eine Genugtuungsforderung, erwachsen sein sollen. Dies genügt den strengen
Begründungsanforderungen nicht.

2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens
betreffend falsche Anschuldigung und rügt eine Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro duriore".

2.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine
Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus
der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender
Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine
Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4
StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die
Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des
Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), wenn
Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder wenn aus den in Art. 8 StPO
genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden
kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz
"in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319
Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine
Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit.
a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im
Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter
Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV
285 E. 2.3). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im
Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Die Staatsanwaltschaft und die
Beschwerdeinstanz verfügen insoweit über einen gewissen Spielraum, den das
Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 f./4.2
und 186 E. 4.1; je mit Hinweisen).

2.2. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe
bestraft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines
Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung
gegen ihn herbeizuführen. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in
erster Linie die Zuverlässigkeit der Rechtspflege. Die Tathandlung führt zu
einem unnützen Einsatz öffentlicher Mittel. Darüber hinaus schützt die
Bestimmung aber auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten
Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen usw. (BGE
136 IV 170 E. 2.1; 132 IV 20 E. 4.1; Urteil 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2/
2.4; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in
Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das
Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin
nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung
unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit
Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet vorab die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. Konkret macht er geltend, die Vorinstanz stelle
einzig auf die unbelegten subjektiven Behauptungen der Beschwerdegegnerin ab,
ohne deren Glaubwürdigkeit zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin habe bereits vor
der Anzeigeerstattung gesicherte und fundierte Hinweise auf einen Gendefekt bei
ihrer Tochter gehabt, womit ihr klar gewesen sein müsse, dass eine Heilung
nicht durch die Bestimmung des genauen Defekts beim Beschwerdeführer
herbeigeführt werden könne. Weiter sei im Vaterschaftsverfahren eine
DNA-Analyse erstellt worden, auf welche die Beschwerdegegnerin hätte
zurückgreifen können. Schliesslich sei weder erstellt, dass die medizinische
Abklärung dringlich, noch dass seine Mitwirkung unabdingbar gewesen sei. Das
Kinderspital habe lediglich empfohlen, dass er bei der gesundheitlichen
Abklärung mitwirke. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei
offensichtlich unhaltbar, einseitig und willkürlich.

2.3.1. Für das Bundesgericht ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt
massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor
Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung
des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs.
1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis). Für die Anfechtung gilt
das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs.
2 BGG). Das Bundesgericht prüft in diesem Fall nur anhand der angefochtenen
Beweiswürdigung detailliert erhobene und aktenmässig belegte Rügen. Auf
appellatorische Kritik tritt es nicht ein, denn es überprüft die
Beweiswürdigung nicht wie ein Appellationsgericht frei (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1
mit Hinweis).

2.3.2. Die Vorinstanz erwägt, bei der Tochter der Beschwerdegegnerin sei gemäss
dem Bericht des Kinderspitals Zürich vom 23. Januar 2014 ein schwerer globaler
Entwicklungsrückstand unklarer Ätiologie festgestellt worden. Die vorläufige
Diagnose habe Lhermitte-Duclos Syndrom gelautet. Es sei davon auszugehen, dass
die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung Kenntnis von der
vorläufigen Diagnose gehabt habe. Indessen gehe aus dem ärztlichen Bericht
hervor, dass die Ursache des schweren Entwicklungsrückstandes unklar gewesen
sei. Die Beschwerdegegnerin habe ausgeführt, dass sowohl ein Gendefekt als auch
eine Stoffwechselerkrankung nicht auszuschliessen gewesen seien. Für eine
umfassende Diagnose sei die Mitwirkung des biologischen Vaters empfohlen
worden. Gemäss Vorinstanz fänden sich weder Hinweise in den Akten noch lege der
Beschwerdeführer dar, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht der festen
Überzeugung gewesen sei, seine Mitwirkung bei der Diagnosestellung helfe, diese
zu beschleunigen bzw. erst möglich zu machen. Der Beschwerdegegnerin könne
nicht nachgewiesen werden, im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung wider besseres
Wissen gehandelt zu haben. Wenn sie lediglich den aus ihrer Sicht gegebenen
Sachverhalt rechtlich falsch einschätzte, erfülle sie den Tatbestand der
falschen Anschuldigung nicht.

2.3.3. Die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid ist nicht zu
beanstanden. Die Vorinstanz erwägt, im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung sei die
Ursache der gesundheitlichen Beeinträchtigung der gemeinsamen Tochter nicht
bekannt gewesen. Dabei stützt sie sich insbesondere auf den Bericht des
Kinderspitals vom 23. Januar 2014. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist
bereits deshalb nicht stichhaltig, weil sie weniger darauf abzielt, den
effektiven Wissensstand der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der
Anzeigeerstattung anzuzweifeln. Vielmehr führt er aus, was die
Beschwerdegegnerin hätte wissen können und müssen. Dies ist beispielsweise der
Fall, wenn er auf die bereits vorhandene DNA-Probe verweist oder geltend macht,
seine Mitwirkung sei nicht dringend gewesen. Allerdings wurde seine Mitwirkung
gemäss Vorinstanz immerhin ärztlich empfohlen. Schliesslich lassen selbst die
Belege, auf die der Beschwerdeführer verweist, darauf schliessen, dass die
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Ursache der Beeinträchtigung ihrer Tochter
keine gesicherten Kenntnisse hatte. So habe sie gemäss Beschwerdeführer in
einem Schreiben vom 18. Oktober 2013 erwähnt, dass die gesundheitlichen
Probleme "möglicherweise" auf eine genetische Veranlagung beim Vater
zurückzuführen seien. Im Weiteren spricht der Beschwerdeführer von Mutmassungen
seitens der Beschwerdegegnerin. Damit zeigt er gerade nicht auf, dass die
vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdegegnerin habe die genaue Ursache
der Erkrankung ihrer Tochter im Zeitpunkt der Anzeige nicht gekannt,
willkürlich ist. Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren, dass keine
weiteren Beweise abgenommen wurden. Inwiefern dies erforderlich gewesen sein
soll, legt er allerdings nicht substanziiert dar und dies ist auch nicht
ersichtlich. Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor.

2.4. Gestützt auf den von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt
ist die Nichtanhandnahme des Verfahrens nicht zu beanstanden. Die
Beschwerdegegnerin hat den Sachverhalt gemäss ihrem damaligen Wissensstand
geschildert und zur Anzeige gebracht. Was die rechtliche Würdigung des
angezeigten Sachverhalts betrifft, unterliegt diese grundsätzlich nicht dem
Anzeigeerstatter, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nicht durch die eigene
falsche Würdigung des den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden
Sachverhalts der falschen Anschuldigung schuldig machen kann. Es liegt somit
kein Verstoss gegen Bundesrecht, insbesondere den Grundsatz "in dubio pro
duriore" vor.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine
Entschädigung zuzusprechen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren keine
Umtriebe entstanden sind.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiberin: Schär

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