Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1094/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 6B_1094/2015 Urteil vom 7. Dezember 2015 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Denys, Präsident, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen 1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz, 2. A.________, Beschwerdegegner. Gegenstand Nichtanhandnahme (Verletzung des Amtsgeheimnisses), Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. September 2015. Der Präsident zieht in Erwägung: 1. Eine Beschwerde ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der am 11. September 2015 mittels Gerichtsurkunde versandte angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. September 2015 zur Abholung gemeldet. Die Abholfrist von sieben Tagen lief am 21. September 2015 ab. Folglich musste die Beschwerde, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 21. Oktober 2015 zur Post gebracht werden. Die Beschwerde trägt zwar dieses Datum. Gemäss Poststempel auf dem Couvert wurde sie indessen erst am 22. Oktober 2015, um 17.50 Uhr, der Post übergeben. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 19. November 2015 Gelegenheit gegeben, sich bis zum 3. Dezember 2015 zur Frage der Fristwahrung zu äussern. Er hat das Schreiben auf der Post nicht abgeholt. Da er mit gerichtlicher Post rechnen musste, gilt das Schreiben als zugestellt. Innert Frist ging keine Stellungnahme ein. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet ist. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. Demnach erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 7. Dezember 2015 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Denys Der Gerichtsschreiber: Monn Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben