Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1083/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1083/2015

Urteil vom 14. März 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (gewerbsmässiger Betrug etc.), Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 5. Oktober 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. X.________ wurde u.a. vorgeworfen, in der Zeit von April 2001 bis und mit
Dezember 2007 teilweise zusammen mit zwei weiteren Beteiligten insgesamt 156
Anleger über die Existenz und Teilnahme an hochrentierlichen sog.
Tradingprogrammen mit monatlichen Renditen zwischen 8% und 14% getäuscht zu
haben. Dabei habe er Provisionen von 5 % des Anlagevolumens kassiert, wovon er
einen Teil an seine Mittäter abgegeben habe. Im Einzelnen habe sich X.________
den Kunden als ehemaliger Banker vorgestellt, dessen persönliche Beziehungen
den Zugang zu Anlagen erlaubt hätten, die ihnen sonst nicht offen gestanden
wären. Die beiden Mitbeteiligten hätten sich als Partner und als die für den
Tradingbereich zuständige Person ausgegeben bzw. die notwendige "Bankplattform"
zur Täuschung der Kunden zur Verfügung gestellt. In Wirklichkeit habe
X.________ zu keiner Zeit direkten Zugang zu irgendwelchen hochrentablen
Tradingprogrammen gehabt und auch niemals über irgendwelche seriösen
Geschäftskontakte verfügt, die ihn ernsthaft zur Annahme berechtigt hätten, er
könne seine Kunden in einem real existierenden, risikolosen Tradingprogramm
platzieren. Er sei von Anbeginn weg nur darauf aus gewesen, das für die
Vermittlung der Kunden an die Bank verlangte Honorar sowie die weiteren
Gebühren zu kassieren. Mit seinem Geschäftsgebaren habe er Gebühren in der
Gesamthöhe von EUR 3'791'792.50, USD 146'230.30 und CHF 137'539.25 erlangt.

A.b. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte X.________ mit Urteil
vom 30. September 2011 des gewerbsmässigen Betruges und des mehrfachen
Pfändungsbetruges schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3½
Jahren, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichtspräsidiums
Basel-Landschaft vom 14. August 2007 und unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft. In einzelnen Punkten sprach es ihn von der Anklage des
Betruges frei. Ferner erklärte es die am 14. August 2007 vom
Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft bedingt aufgeschobene Geldstrafe von 30
Tagessätzen zu CHF 100.-- als vollziehbar. Schliesslich entschied das
Strafgericht über die Einziehung der mit Beschlag belegten Vermögenswerte und
verurteilte X.________ zur Zahlung von Ersatzforderungen an den Staat.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 4.
September 2013 das erstinstanzliche Urteil. Das Bundesgericht wies am 18.
November 2014 eine von X.________ gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde in
Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 6B_1172/2013). Am 15. April
2015 wies der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt ein von X.________ gestelltes
Begnadigungsgesuch ab.

B.
X.________ reichte mit Eingabe vom 23. September 2015 beim Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt ein Revisionsgesuch ein, mit dem Antrag, das Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. September 2011 bzw. des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 4. September 2013 sei in Revision zu ziehen und er sei von der
Anklage des gewerbsmässigen Betruges freizusprechen. Demgemäss sei er lediglich
wegen Pfändungsbetruges schuldig zu erklären und zu einer bedingt vollziehbaren
Geldstrafe zu verurteilen.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, trat mit
Entscheid vom 5. Oktober 2015 auf das Revisionsbegehren nicht ein.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Weisung, auf das Revisionsbegehren einzutreten. Ferner
ersucht er, den auf den 26. Oktober 2015 vorgesehenen Strafantritt bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Beschwerde- bzw.
Revisionsverfahren zu sistieren.

D.
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der
Beschwerde mit Verfügung vom 5. November 2015 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz nimmt an, das Revisionsgesuch erweise sich bereits aufgrund
einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig und unbegründet, so
dass darauf nicht eingetreten werden könne. Im Einzelnen erwägt die Vorinstanz,
der blaue Ordner "San Diego", auf welchen der Beschwerdeführer sich berufe, sei
bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden. Dass er im erst- und
zweitinstanzlichen Urteil nicht speziell erwähnt worden sei, bedeute nicht,
dass die Gerichte ihn nicht beachtet hätten. Selbst wenn man annehmen wollte,
dass die urteilenden Gerichte den Inhalt des Ordners nicht zur Kenntnis
genommen hätten, wäre davon auszugehen, dass der Urteilsspruch mit grösster
Wahrscheinlichkeit auch bei entsprechender Kenntnis nicht anders ausgefallen
wäre. Denn selbst nach Darstellung des Beschwerdeführers könnten sowohl dieser
Ordner wie auch die übrigen geltend gemachten, mit dem Revisionsgesuch
eingereichten Beweismittel bloss belegen, dass er Zugang zu bestimmten
Tradingprogrammen gehabt habe. Abgesehen davon, dass dem verschiedene von der
Staatsanwaltschaft erhobene und von den Gerichten gewürdigte Beweismittel -
namentlich E-Mails des Beschwerdeführers - entgegenstünden, könnte auch der
Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zu Tradingprogrammen
gehabt habe, nicht zu einem Freispruch oder zu einem wesentlich milderen Urteil
führen. Grund für den Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Betrug seien
Täuschungshandlungen mittels einer Vielzahl aufeinander abgestimmter Lügen
sowie konkreter Versprechen und Zusagen gewesen, die weit über die blosse
Behauptung hinaus gegangen seien, er habe Zugang zu hochrentablen
Tradingprogrammen gehabt und solche auch schon erfolgreich durchgeführt.
Insgesamt fehle es somit jedenfalls an der Erheblichkeit der angerufenen
Beweismittel (angefochtenes Urteil S. 5 f.). Das Revisionsgesuch diene
offensichtlich einzig dem Zweck, den unmittelbar bevorstehenden Strafvollzug
abzuwenden bzw. weiter aufzuschieben. Der Beschwerdeführer hätte die neu bzw.
nochmals angerufenen Beweismittel bereits vor erster, spätestens aber vor
zweiter Instanz beschaffen und den Gerichten vorlegen können, zumal sie
allesamt bereits zu früherer Zeit erhältlich gewesen seien (angefochtenes
Urteil S. 6).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Instanzen hätten das
Merkmal der arglistigen Täuschung darin erblickt, dass er den Anlegern die
Teilnahme an Tradingprogrammen mit hohen zu erzielenden Renditen als sicher
verkauft habe, obschon er nachgewiesenermassen über keine Beziehungen zu
Tradern verfügt habe und ihm daher offensichtlich der Zugang und das nötige
Know How zu allenfalls existierenden Tradingprogrammen gefehlt habe. Er habe
mit seinem Revisionsgesuch eine ganze Anzahl von Belegen bzw. Beweismitteln
eingereicht, aus denen sich ergebe, dass er entgegen den ergangenen Entscheiden
der kantonalen Gerichte während des massgeblichen Zeitraums sehr wohl Zugang zu
hoch rentablen Programmen gehabt habe und diese auch tatsächlich eixistiert
hätten. Zudem habe er auf einen im Strafverfahren eingereichten umfangreichen
blauen Ordner "San Diego" hingewiesen, welcher Belege enthalte, welche
ebenfalls den Zugang zu entsprechenden Tradingprogrammen bestätigten. Weder im
erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Urteil sei auf diesen Ordner Bezug
genommen worden. Daraus ergebe sich, dass die kantonalen Instanzen dieses
Beweismittel übersehen und nicht zur Kenntnis genommen hätten. Insgesamt habe
er klarerweise neue Tatsachen bzw. neue Beweismittel beigebracht, welche
geeignet seien, einen Freispruch bzw. eine wesentlich mildere Bestrafung
herbeizuführen. Eine Änderung des Urteils des Appellationsgerichts vom 4.
September 2013 erscheine damit zumindest als wahrscheinlich (Beschwerde S. 6
ff.).

2.
Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges
Strafurteil beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid
eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind,
einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung der verurteilten
Person herbeizuführen.
Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der
Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht
in irgendeiner Form unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; 130 IV 72
E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Nicht neu sind Beweismittel, wenn sie vom Richter in
ihrer Tragweite falsch gewürdigt worden sind (BGE 122 IV 66 E. 2b). Neue
Tatsachen und Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die
tatsächlichen Feststellungen, auf die sich die Verurteilung stützt, zu
erschüttern, und wenn die so veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren
Entscheid zugunsten des Verurteilten ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; 130
IV 72 E. 1). An die Voraussetzung des wesentlich milderen Urteils ist kein
strenger Massstab anzulegen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist aber nicht
bereits zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Urteils nicht geradezu als
unmöglich oder als ausgeschlossen erscheint. Die Änderung muss vielmehr sicher,
höchstwahrscheinlich oder jedenfalls wahrscheinlich sein (BGE 120 IV 246 E. 2b;
116 IV 353 E. 2a, 4e und 5a, je mit Hinweisen). Ob eine Tatsache oder ein
Beweismittel neu und erheblich ist, ist Tatfrage, die das Bundesgericht nur auf
Willkür überprüft. Rechtsfrage ist hingegen, ob die allfällige Veränderung der
tatsächlichen Grundlage rechtlich relevant ist, indem sie zu einem Freispruch
oder einer wesentlich milderen Bestrafung führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit
Hinweisen).
Das Revisionsverfahren gliedert sich grundsätzlich in eine Vorprüfung (Art. 412
Abs. 1 und 2 StPO) und eine nachfolgende materielle Prüfung der geltend
gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Gemäss
Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn
es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen
Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen
und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu
klären. Das Gericht kann auf ein Revisionsgesuch aber auch nicht eintreten,
wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder
unbegründet sind (Urteil 6B_781/2015 vom 30. September 2015 E. 2.2 mit
Hinweisen).

3.
Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das Appellationsgericht
erblickte in seinem Entscheid vom 4. September 2013 die arglistige Täuschung
des Beschwerdeführers darin, dass dieser den Anlegern die Teilnahme an einem
Tradingprogramm wahrheitswidrig als sicher verkauft und ihnen vorgespiegelt
hatte, er habe tatsächlich Zugang zu solchen Programmen. Dabei habe er ein
eigentliches Lügengebäude errichtet (angefochtenes Urteil S. 5 f.; Urteil des
Appellationsgerichts vom 4. September 2013, S. 17 ff., 25 ff.; vgl. auch Urteil
des Bundesgerichts vom 18. November 2014 E. 3.4). Grundlage für den
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges bildeten für das
Appellationsgericht mithin Täuschungshandlungen mittels einer Vielzahl
aufeinander abgestimmter Lügen sowie konkreter Versprechungen und Zusagen, die
weit über die blosse Behauptung des Beschwerdeführers, er habe Zugang zu
hochrentablen Tradingprogrammen gehabt und solche auch schon erfolgreich
durchgeführt, hinausgegangen waren (angefochtenes Urteil S. 5).
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die
kantonalen Instanzen hätten den Schuldspruch des Betruges einzig auf den
Umstand gestützt, er habe den Kunden arglistig vorgespiegelt, dass er über
Beziehungen zu Tradern und Zugang zu Tradingprogrammen verfüge. Der
Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betruges sei mithin in erster Linie deshalb
erfolgt, weil die kantonalen Gerichte aufgrund der damals vorliegenden
Unterlagen der Meinung gewesen seien, es hätten ihm in Wirklichkeit keine
Tradingprogamme offen gestanden (Beschwerde S. 7 f.). Mit seinem
Revisionsgesuch beruft er sich auf verschiedene Unterlagen und Belege, aus
denen sich nunmehr ergeben soll, dass er sehr wohl Zugang zu hochrentablen
Tradingprogrammen gehabt habe. Wie ausgeführt, stützten die kantonalen
Instanzen ihren Entscheid indes entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
nicht bloss darauf, dass der Beschwerdeführer die Kunden über seine Kontakte zu
Tradern und Möglichkeiten für Tradingprogramme getäuscht hatte. Sie bejahten
die arglistige Täuschung vielmehr auch deshalb, weil jener den Anlegern
wahrheitswidrig eine sichere Teilnahme an konkreten Programmen mit hohen
Renditen und ohne Verlustrisiko in Aussicht gestellt hatte (vgl. angefochtenes
Urteil S. 6). In Bezug auf diesen Aspekt ergibt sich aus den vom
Beschwerdeführer angerufenen neuen Beweismitteln nichts. Wie die Vorinstanz
zutreffend erkennt (angefochtenes Urteil S. 6), könnte daher auch der Nachweis,
dass der Beschwerdeführer Zugang zu Tradingprammen gehabt hatte, nicht zu einem
Freispruch oder zu einem milderen Urteil führen. Damit sind die vom
Beschwerdeführer mit dem Revisionsgesuch eingereichten Beweismittel jedenfalls
nicht erheblich.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die von den Kunden erworbenen
Anlagen seien entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen sicher gewesen
und für die Anleger habe es zu keinem Verlust kommen können, weil sie
bankgarantierte Produkte gekauft hätten (Beschwerde S. 6), wendet er sich gegen
die tatsächlichen Feststellungen im Sachurteil des Appellationsgerichts.
Einwände gegen die Beweiswürdigung hätten indes im ordentlichen Verfahren
erhoben werden müssen. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, rechtskräftige
Entscheide erneut infrage zu stellen oder gesetzliche Vorschriften über die
Rechtsmittelfristen bzw. die Zulässigkeit von neuen Tatsachen im
Rechtsmittelverfahren zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2; 127 I 133 E. 6). Aus
denselben Gründen unbehelflich ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf einen
angeblichen Widerspruch in den Erwägungen der Vorinstanz (Beschwerde S. 6). Der
Beschwerdeführer macht in diesem Kontext weder eine neue Tatsache noch ein
neues Beweismittel geltend.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der
Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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