Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1079/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1079/2015

Urteil vom 29. Februar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jametti,
nebenamtliche Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Zimmerli,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Drohung; Anklagegrundsatz; rechtliches Gehör, Willkür; Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 22.
Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
X.________ wird vorgeworfen, anlässlich eines Gesprächs bei seinem Hausarzt am
3. April 2012 geäussert zu haben, es werde "Blut fliessen". In diesem
Zusammenhang habe er die Namen einer Sozialarbeiterin und des Gemeinderats der
Gemeinde A.________ sowie eines Staatsanwalts aus dem Kanton Aargau erwähnt.
Der Hausarzt habe diese Äusserung den Gemeindebehörden weitergeleitet, wodurch
verschiedene Gemeindemitarbeiter in Angst und Schrecken versetzt worden seien.
Damit habe sich X.________ der Drohung schuldig gemacht.

B.
Das Bezirksgericht Kriens verurteilte X.________ am 30. September 2014 wegen
Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 10.--.

C.
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin
bestätigte das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Juni 2015 den
Schuldspruch und verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 120
Tagessätzen zu Fr. 30.--.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Ziffern 2, 4 und
5 des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuheben und er sei vom Vorwurf der
Drohung freizusprechen. Ihm sei eine nach richterlichem Ermessen festzusetzende
Genugtuung zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragt X.________, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Schliesslich ersucht er
für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. In
der Anklage werde der subjektive Tatbestand der Drohung nicht dargelegt.
Jedenfalls gehe die Behauptung der Vorinstanz, der Hausarzt habe die
inkriminierten Aussagen den Angestellten der Gemeinde A.________ nach
entsprechender Absprache mit ihm weitergeleitet, nicht aus der Anklage hervor.

1.1. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des
Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs.
2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das
Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden
(Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die
Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten
Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu
umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend
konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der
Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E.
6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter
dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können,
wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat.
Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen
er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er
sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr
laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert
zu werden (vgl. Urteil 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, zur Publikation
vorgesehen; BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2;
6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen).

1.2. Dem Beschwerdeführer wird in der Anklage vorgeworfen, sich anlässlich der
ärztlichen Konsultation bei seinem Hausarzt Dr. med. B.________ am 3. April
2012 dahingehend geäussert zu haben, dass "Blut fliessen" werde und man ihn
"wegschliessen" müsse, um eine Katastrophe zu verhindern. Sein Problem könne
nur mit einer Tat gelöst werden. Es sei ihm egal, wegen einer allfälligen
Gewalttat für 15 Jahre ins Gefängnis zu gehen, anstatt sich in psychiatrische
Behandlung zu begeben. In diesem Zusammenhang soll der Beschwerdeführer u.a.
die Sozialarbeiterin C.________ und den Gemeinderat von A.________ erwähnt
haben. In Absprache mit dem Beschwerdeführer habe sich sein Hausarzt am 4.
April 2012 bei den Gemeindeangestellten C.________ und D.________ gemeldet und
dabei unter Verweis auf die vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen im
Zusammenhang mit der aus dessen Sicht mangelnden Unterstützung bei der
Geltendmachung einer Zivilforderung aus einem früheren Strafverfahren sowie der
in Aussicht gestellten Kündigung seiner Wohnung durch die Gemeindebehörden von
A.________ eine absolute Gefahrenmeldung deponiert. Daraufhin sei die
Gemeindeverwaltung geschlossen worden.

1.3. Die Vorinstanz erwägt, der Anklagevorwurf sei hinsichtlich der dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat objektiv sowie subjektiv unverwechselbar und
genügend konkret umschrieben. In subjektiver Hinsicht sei wesentlich, dass dem
Beschwerdeführer ausdrücklich vorgeworfen werde, dass sein Arzt die
inkriminierten Aussagen den Mitarbeitern der Gemeinde A.________ nach
entsprechender Absprache mit ihm weitergeleitet habe. Weiter sei aufgrund des
Schuldspruchs gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB im Strafbefehl klar, dass dem
Beschwerdeführer Vorsatz vorgeworfen werde, da der betreffende Tatbestand nur
vorsätzlich begangen werden könne. Entsprechendes gelte für den Tatbestand der
Drohung gemäss Art. 180 StGB, welchen die Vorinstanz ihrem Schuldspruch
zugrunde gelegt habe.

1.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers genügt es mit Bezug auf den subjektiven Tatbestand der
Drohung, wenn in der Anklageschrift festgehalten wird, dass sich der Hausarzt
in Absprache mit ihm telefonisch bei den Angestellten der Gemeinde A.________
gemeldet und unter Verweis auf seine Äusserungen eine absolute Gefahrenmeldung
deponiert habe. An eine Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistischen
Anforderungen gestellt werden (Urteile 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013 E. 2.2;
6B_606/2012 vom 6. Februar 2013 E. 1.3; je mit Hinweis). Die Anklageschrift
musste daher nicht explizit erwähnen, auf welche der vom Beschwerdeführer
gegenüber seinem Hausarzt gemachten und in der Anklage aufgeführten Äusserungen
sich die Absprache betreffend Weiterleitung an die Gemeinde A.________ bezog.
Ob der Beschwerdeführer in Kauf nahm, dass der Hausarzt auch die in der
Anklageschrift erwähnten Äusserungen weiterleiten würde, tangiert nicht den
Anklagegrundsatz, sondern die Beweiswürdigung. Der Beschwerdeführer zeigt
schliesslich auch nicht auf und es ist nicht erkennbar, inwiefern eine wirksame
Verteidigung erschwert wurde. Die Umschreibung der Tathandlung in subjektiver
Hinsicht ist nicht zu beanstanden. Die Rüge der Verletzung des
Anklagegrundsatzes erweist sich daher als unbegründet.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV), eine
Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 3 StPO) sowie eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Er macht
geltend, dass er mit der Aussage "Blut fliessen" keine Drohung aussprechen
wollte. Vielmehr habe er diese Formulierung regelmässig in Gegenwart
verschiedener Personen verwendet. Er habe damit zum Ausdruck bringen wollen,
dass ihn die Behörden seit mehr als zehn Jahren immer härter angingen und dass
irgendwann Blut fliessen werde, wobei damit sein eigenes Blut gemeint gewesen
sei.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich
ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE
140 III 264 E. 2.3; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde klar vorgebracht und substanziiert
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 mit Hinweis). Auf
eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 II 404 E. 10.1; 137 IV 1
E. 4.2.3; je mit Hinweisen).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen
Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über
das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE
138 V 74 E. 7; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).

2.2. Die Vorinstanz nimmt im angefochtenen Entscheid - teilweise mit Verweis
auf die erstinstanzlichen Erwägungen - eine eingehende und sorgfältige
Beweiswürdigung vor und legt schlüssig dar, wie sie zu dem von ihr als erstellt
erachteten Sachverhalt gelangt. Sie würdigt die Aussagen der am Gespräch vom 3.
April 2012 anwesenden Personen, d.h. des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau
sowie von Dr. med. B.________. Des Weiteren stützt sie sich auf die als
Auskunftspersonen einvernommenen Privatkläger C.________, D.________ und
E.________. Sie erwägt, in tatsächlicher Hinsicht sei davon auszugehen, dass
Dr. med. B.________ am 4. April 2012 bei der Gemeindeverwaltung A.________
angerufen habe, um eine "absolute Gefahrenmeldung" zu deponieren. C.________
und D.________ hätten die Telefongespräche jeweils in einer Aktennotiz
festgehalten. Aus der Aktennotiz von C.________ ergebe sich, dass Dr. med.
B.________ ihr mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer würde aktiv drohen, dass
Blut fliessen werde und man ihn wegschliessen müsse, um eine Katastrophe zu
verhindern. D.________ habe in ihrer Aktennotiz festgehalten, Dr. med.
B.________ habe dem Beschwerdeführer erklärt, dass ein Jahr Psychiatrie besser
sei als 15 Jahre Gefängnis bei Verübung einer Tat. Der Beschwerdeführer habe
daraufhin gesagt, dass ihm dies "Wurscht" sei. Das Problem könne nur mit einer
Tat gelöst werden. Der Beschwerdeführer habe namentlich die Sozialarbeiterin
C.________ und den Gemeinderat von A.________ erwähnt und bedroht. Der Inhalt
der beiden Aktennotizen werde durch die Aussagen der befragten Personen
weitgehend gestützt. In Würdigung sämtlicher Beweise sei erstellt, dass der
Beschwerdeführer sich am 3. April 2012 gegenüber seinem Hausarzt dahingehend
geäussert habe, Gewalttaten zum Nachteil verschiedener Gemeindeangestellter
auszuführen, um sein Problem zu lösen.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
nicht substanziiert auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die
Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein sollen und die
vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Er bringt im
Wesentlichen dieselben Einwände vor, wie bereits vor Vorinstanz und legt dar,
wie die Beweismittel aus seiner Sicht zu würdigen wären. Soweit er dem
vorinstanzlichen Beweisergebnis lediglich seine eigene Sicht der Dinge
gegenüberstellt, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen detailliert
auseinanderzusetzen, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer
Kritik am angefochtenen Urteil. Darauf ist nicht einzutreten. Dies gilt zum
Beispiel, wenn er vorbringt, dass er mit der Aussage, es werde Blut fliessen,
sein eigenes Blut gemeint habe oder die Aussagen seiner Frau anders
interpretiert, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche
Aussagewürdigung willkürlich sein soll. Die Vorinstanz legt im angefochtenen
Urteil eingehend und nachvollziehbar dar, weshalb sich die Aussage des
Beschwerdeführers nicht auf sein eigenes Blut bezogen haben kann. Sie hält dazu
insbesondere fest, der Vorwurf gemäss Anklage, dass die Aussage des
Beschwerdeführers, es werde Blut fliessen, sich auf eine Tat zum Nachteil des
aargauischen Staatsanwalts sowie der Gemeindeangestellten C.________ bezogen
habe, decke sich mit dessen Aussage bei der Befragung vom 18. Juli 2012, wonach
er mit seinen Äusserungen eine Reaktion bei der Gemeinde A.________ habe
provozieren wollen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach mit "Blut
fliessen" sein eigenes Blut gemeint sei, sei mit Blick auf das Beweisergebnis,
insbesondere auch aufgrund seines wiederholten Sympathisierens mit dem Attentat
von Zug, nicht glaubhaft. Die Aussagen seiner Ehefrau würden den
Beschwerdeführer nicht entlasten, da sie ausweichend und vage ausgesagt habe.
Zudem seien deren Aussagen aufgrund ihrer familiären Nähe zum Beschwerdeführer
mit Vorsicht zu würdigen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern diese
Ausführungen willkürlich sind.

2.4.

2.4.1. Soweit die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine unzulässige
appellatorische Kritik hinausgehen, sind sie nicht geeignet, die
vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich erscheinen zu lassen. Die
Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass der Inhalt der Aktennotizen von
C.________ und D.________ das Gespräch mit dem Hausarzt wiedergibt, was von
diesem im Wesentlichen bestätigt wurde (Ordner 1/Reg. 2/act. 46 ff.;
erstinstanzliches Protokoll, S. 2 ff.). Es ist denn auch nicht ersichtlich,
weshalb C.________ und D.________ den Inhalt ihrer Aktennotizen erfunden haben
sollten. Die Vorinstanz durfte daher ohne Weiteres auf die Aktennotizen
abstellen.

2.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzliche Feststellung,
wonach sein Hausarzt C.________ und D.________ die Aussage betreffend "Blut
fliessen" übermittelt habe, sei willkürlich. Auch auf mehrmaliges Nachfragen
hin habe Dr. med. B.________ nicht bestätigen können, dass er den Ausdruck
"Blutvergiessen" oder "Blut fliessen" verwendet habe. Dem Beschwerdeführer kann
nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Behauptung bestätigte der Zeuge Dr. med.
B.________ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass sich der
Beschwerdeführer dahingehend geäussert hatte (Ordner 1/ Reg. 2/act. 46). Zwar
konnte er sich anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme nicht mehr
erinnern, ob er gegenüber C.________ den Begriff "Blutvergiessen" erwähnt
hatte. Auf entsprechende Nachfrage hin gab er indessen an, dass der
Beschwerdeführer diese Aussage sinngemäss gemacht habe (erstinstanzliches
Protokoll, S. 2). Im Übrigen haben anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung
sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau übereinstimmend bestätigt,
dass ersterer gegenüber Dr. med. B.________ die Äusserung betreffend
Blutvergiessen gemacht hat. Wie bereits oben erwähnt, ist denn auch
unerfindlich, wie C.________ die Äusserung des Beschwerdeführers betreffend
Blutvergiessen in ihrer Aktennotiz hätte festhalten können, wenn ihr diese
zuvor nicht von Dr. med. B.________ übermittelt worden wäre.

2.4.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, selbst wenn der Hausarzt die
Formulierung "Blut fliessen" übermittelt hätte, ergäbe sich daraus noch keine
Drohung gegen eine konkrete Person. Auch diese Argumentation ist nicht
stichhaltig. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, dass sich die Drohung des
Beschwerdeführers gegen C.________ gerichtet hat. So hatte diese in ihrer
Aktennotiz vom 4. April 2012 festgehalten, dass Dr. med. B.________ die
Gefährdungsmeldung bei ihr deponiert habe, weil der Beschwerdeführer sie
erwähnt habe (Ordner 1/Reg. 3/ act. 30 f.). Anlässlich ihrer Einvernahme
erklärte C.________, Dr. med. B.________ habe ihr zu verstehen gegeben, dass
die Drohungen des Beschwerdeführers nicht nur gegen den Staatsanwalt
F.________, sondern auch gegen sie gerichtet gewesen seien (Ordner 1/Reg. 2/
act. 38 Frage 62). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern unter diesen
Umständen die vorinstanzliche Feststellung schlechterdings nicht vertretbar
ist.

2.5. Der Beschwerdeführer sieht sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass
die Vorinstanz die Einvernahme der beantragten Zeugen in antizipierter
Beweiswürdigung abgelehnt habe. Er habe die Aussage betreffend "Blut fliessen"
nicht nur am 3. April 2012 bei seinem Hausarzt, sondern immer wieder auch
vorher und später gemacht. Die beantragten Zeugen hätten bestätigen können,
dass er mit dieser Äusserung nie eine Gewalttat gegen Dritte gemeint habe.

2.5.1. Das Gericht kann, ohne den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2
lit. c und Art. 107 StPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) zu verletzen, einen
Beweisantrag ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits
abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche
Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es überdies in willkürfreier
antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine
Überzeugung werde dadurch nicht mehr geändert (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE
136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

2.5.2. Die Vorinstanz weist den Antrag des Beschwerdeführers auf Befragung der
beantragten Zeugen mit der Begründung ab, diese könnten keine auf eigener
Wahrnehmung beruhenden Aussagen machen, was der Beschwerdeführer anlässlich der
Arztkonsultation vom 3. April 2012 respektive in den Telefonaten mit der
Gemeindeverwaltung am Folgetag und bei der Sitzung vom 27. Januar 2012 mit
C.________ gesagt habe. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Stütze seiner
Behauptung auf die Umstände seiner Verhaftung vom 4. April 2012 beziehe, sei
dies unbehelflich, da diese zeitlich nach der Arztkonsultation und damit nach
den inkriminierten Äusserungen erfolgt sei. Umstände, welche erklären könnten,
dass sich die Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer vor der Arztkonsultation
vom 3. April 2012 in einer Art und Weise verhalten hätten, dass eine Verletzung
seiner körperlichen Integrität durch staatliche Organe zu befürchten gewesen
wäre, würden weder genannt noch seien solche ersichtlich. Die Bedeutung der
inkriminierten und vom Beschwerdeführer am 3. April 2012 gegenüber dem Arzt
gemachten Aussage, es werde "Blut fliessen", sei anhand der aktuellen Akten,
namentlich aufgrund der Aussagen der anwesenden Personen zu ermitteln. Selbst
wenn erstellt wäre, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vor der
Arztkonsultation vom 3. April 2012 Dritten gegenüber erwähnt habe, er
befürchte, von staatlichen Organen in der Weise behandelt zu werden, dass sein
Blut fliessen werde, wäre dies demnach unbehelflich.

2.5.3. Die Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Sie legt
schlüssig dar, weshalb sie der Ansicht ist, die für einen Entscheid notwendigen
Beweise seien erhoben worden und zusätzliche Abklärungen würden ihre
Überzeugung nicht beeinflussen. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass bzw.
inwiefern die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz schlechterdings nicht
mehr vertretbar sein soll. Seine Argumentation ist weitgehend appellatorischer
Natur und beschränkt sich auf die Darlegung seiner eigenen Überzeugung, weshalb
die Befragung der beantragten Zeugen angezeigt gewesen wäre und wie die
einstweiligen Zeugenaussagen zu würdigen wären. Beispielsweise macht der
Beschwerdeführer unter Verweis auf frühere Verhaftungen wiederum geltend, die
Eingriffe des Staates in sein Leben würden zusehends intensiver und er habe von
seinem eigenen Blut gesprochen, welches fliessen werde, was die Zeugen
bestätigen könnten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist vorliegend
entscheidend, welche Bedeutung der Zeuge Dr. med. B.________ bzw. die von ihm
informierten Personen der Äusserung des Beschwerdeführers betreffend "Blut
fliessen" beimessen konnten. Die Vorinstanz durfte daher die Beweisanträge des
Beschwerdeführers abweisen, ohne in Willkür zu verfallen. Sein rechtliches
Gehör ist ebenso wenig verletzt wie der Grundsatz "in dubio pro reo".

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Tatbestand der Drohung sei weder in
objektiver noch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Selbst wenn der Anruf seines
Hausarztes bei C.________ eine besondere Betroffenheit ausgelöst hätte, könne
der Inhalt der telefonischen Mitteilung nicht objektiv als Übermittlung einer
hinreichend konkreten Drohung interpretiert werden. Hinsichtlich des
subjektiven Tatbestandes bestreitet der Beschwerdeführer, eventualvorsätzlich
gehandelt zu haben. Selbst wenn er gegenüber seinem Hausarzt Drohungen
ausgestossen hätte, hätte er nicht davon ausgehen müssen, dass der Hausarzt
diese einfach an die Gemeindeangestellten weiterleiten würde.

3.1. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird,
auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft
(Art. 180 Abs. 1 StGB). Die Strafbarkeit nach Art. 180 StGB setzt einerseits
voraus, dass der Täter einen schweren Nachteil in Aussicht stellt, und
andererseits, dass das Opfer dadurch in Schrecken oder Angst versetzt wird. Ob
der Nachteil schwer ist, beurteilt sich nach objektiven Massstäben, nicht nach
der individuellen Empfindlichkeit des Betroffenen, wobei nicht nur auf die
angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen ist
(Urteil 6B_351/2007 vom 9. November 2007 E. 5.1 mit Hinweis).

3.2. Die Vorinstanz erwägt, die erste Instanz habe die Äusserungen des
Beschwerdeführers zu Recht als eine schwere Drohung im Sinne von Art. 180 Abs.
1 StGB qualifiziert, die geeignet gewesen sei, Schrecken und Angst bei den
Betroffenen hervorzurufen. C.________ habe die Drohung ernst genommen und sei
dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden. Dem Beschwerdeführer habe
bewusst sein müssen, dass Aussagen wie "das Problem könne nur mit einer Tat
gelöst werden" oder "es werde Blut fliessen" dazu geeignet seien, bei den
bedrohten Personen Schrecken oder Angst auszulösen. Er sei damit einverstanden
gewesen, dass sein Hausarzt mit dem Sozialamt A.________ Kontakt aufnehme und
habe in Kauf genommen, dass der Hausarzt die von ihm geäusserten schweren
Drohungen dabei zur Sprache bringen würde. Der Beschwerdeführer hätte selbst
dann mit einer Weiterleitung der Drohungen durch den Hausarzt rechnen müssen,
wenn dies zwischen ihnen nicht besprochen worden wäre. Unter den gegebenen
Umständen habe er davon ausgehen müssen, dass Dr. med. B.________ die Drohungen
ernst nehmen und den Schutz der bedrohten Personen höher einstufen würde als
dessen Pflicht zur Verschwiegenheit, von der er sich hätte entbinden lassen
können. Der Beschwerdeführer habe zumindest eventualvorsätzlich gehandelt.

3.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der rechtlichen Würdigung der
Vorinstanz nicht substanziiert auseinander. Vielmehr behauptet er schlicht,
seine Aussage stelle keine Drohung dar, ohne dies weiter zu begründen. Im
Übrigen rügt er die rechtliche Würdigung lediglich unter dem Gesichtswinkel der
von ihm geltend gemachten willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, indem er
beispielsweise behauptet, nicht in Kauf genommen zu haben, dass sein Hausarzt
sämtliche Aussagen weiterleiten würde. Damit widerspricht er den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz. Insgesamt legt der Beschwerdeführer nicht
ausreichend dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Art. 180 StGB
verletzt sein soll. Die Beschwerde genügt in diesem Punkt den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

4.
Für den Fall der Gutheissung der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer die
Zusprechung einer Genugtuung. Es bleibt jedoch beim vorinstanzlichen
Schuldspruch, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten ist.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe im Strafbefehl
vom 26. Juli 2013 unter Hinweis auf seine schwierigen persönlichen Verhältnisse
und unter Vorbehalt, dass der Strafbefehl rechtskräftig würde, die Gebühren und
Auslagen ausnahmsweise auf die Staatskasse genommen. Demgegenüber seien im
Strafbefehl vom 6. Mai 2014 die Kosten des Vorverfahrens ihm auferlegt worden.
Indem die Staatsanwaltschaft ihn durch Erlass der Kosten vom Ergreifen eines
Rechtsmittels abzuhalten versucht und ihm nach Ergreifen sämtliche Kosten
auferlegt habe, habe sie den allgemeinen Grundsatz des fairen Verfahrens sowie
seine Verfahrensrechte verletzt.

5.1. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess (Art. 422 ff. StPO) richtet sich
nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV
248 E. 4.4.1; Urteil 6B_1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2; je mit Hinweis).
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten,
wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen
Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO.
Bei einer Einsprache gegen einen Strafbefehl entscheidet gemäss Art. 355 Abs. 3
StPO die Staatsanwaltschaft nach Abnahme der Beweise, ob sie am Strafbefehl
festhält (lit. a), das Verfahren einstellt (lit. b), einen neuen Strafbefehl
erlässt (lit. c) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (lit. d).
Beim Erlass eines neuen Strafbefehls ist die Staatsanwaltschaft nicht an ihren
ursprünglichen Strafbefehl gebunden. Das Verbot der reformatio in peius gilt
nicht (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,
2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 355 StPO).

5.2. Die Vorinstanz erwägt, es treffe zu, dass die Staatsanwaltschaft im
Strafbefehl vom 26. Juli 2013 unter Hinweis auf die schwierigen persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und unter Vorbehalt, dass der Strafbefehl
rechtskräftig werde, die Gebühren und Auslagen ausnahmsweise auf die
Staatskasse genommen habe. Dass die Kosten mit dem Strafbefehl vom 6. Mai 2014
anders festgesetzt und verlegt worden seien, halte vor Bundesrecht stand.
Da das Verbot der reformatio in peius im Einspracheverfahren nicht gilt, war
die Staatsanwaltschaft nicht an die Kostenverlegung gemäss Strafbefehl vom 26.
Juli 2013 gebunden. Sie durfte daher die Verfahrenskosten im neuen Strafbefehl
vom 6. Mai 2014 abweichend von jenem vom 26. Juli 2013 und in korrekter
Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegen. Bei einer
Einsprache gegen einen Strafbefehl besteht mangels Geltung des Verbots der
reformatio in peius stets die Möglichkeit, dass der neue Strafbefehl oder das
Urteil im Falle des gerichtlichen Verfahrens im Vergleich zum angefochtenen
Strafbefehl zu Ungunsten der beschuldigten Person abgeändert wird. Die
Verlegung der Kosten des Vorverfahrens verletzt kein Bundesrecht.

5.3. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenverlegung.
Zur Begründung macht er geltend, seinem Hauptantrag, er sei vom Vorwurf der
Drohung freizusprechen, sei insoweit gefolgt worden, als die Drohung einzig
gegenüber der Privatklägerin C.________ bejaht worden sei. Zudem sei die
Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vollumfänglich abgewiesen worden. Die
Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz sowie die Kosten des
Vorverfahrens der Staatsanwaltschaft wären daher mindestens zur Hälfte zu
Lasten des Staates zu verlegen.

5.3.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine
Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt
davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge
gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 f. zu Art. 428 StPO). Innerhalb der
rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im sachrichterlichen
Ermessen. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu
beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es
schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten
Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B_1175/2014 vom 24. Juni 2015 E.
2.2.1. mit Hinweisen).

5.3.2. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb ihm die Kosten des
Vorverfahrens sowie jene für das erstinstanzliche Verfahren trotz Verurteilung
nur zur Hälfte aufzuerlegen seien, so dass in diesem Punkt auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist. Was die Kosten für das Berufungsverfahren anbelangt, so
auferlegte die Vorinstanz diese dem Beschwerdeführer zu 3/4 und nahm den Rest
auf die Staatskasse. Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vollumfänglich
abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft unterlag mit ihrer Anschlussberufung im
Schuldpunkt, obsiegte indessen teilweise betreffend Tagessatzhöhe. Das
erstinstanzliche Urteil wurde im Berufungsverfahren somit nur hinsichtlich der
Tagessatzhöhe abgeändert und im Übrigen bestätigt. Bei diesem Verfahrensausgang
überschritt die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht, wenn sie die
Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu 3/4 zu Lasten des Beschwerdeführers und zu
1/4 zu Lasten des Staates verlegte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich
auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs.
1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit
reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung,
sowie in Kopie den Privatklägern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär

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