Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.105/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_105/2015

Urteil vom 13. Januar 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung (mehrfacher bandenmässiger Diebstahl, Hausfriedensbruch,
Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 18. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.
X.________ hat im Zeitraum Juni/Juli 2011 und von Januar 2013 bis zum 24. Juli
2013 in unterschiedlicher Zusammensetzung mit Freunden und Bekannten mehrere
Diebstähle verübt, wobei das Deliktsgut unter den Mitwirkenden aufgeteilt und
selber verbraucht bzw. konsumiert wurde. X.________ ist dreimal über den Zaun
des Freibades Menziken geklettert und hat aus dem dort in einem Zelt
untergebrachten Kiosk jeweils Esswaren und Getränke zum Eigenkonsum im
Gesamtwert von rund Fr. 280. - entwendet. Er drang zudem dreimal in Reinach in
einen Kiosk ein, indem die Täter den Rollladen des Kiosk aushängten bzw. mit
Körperkraft runterzogen, das Schiebefenster aufdrückten und via Zeitungsablage
ins Innere gelangten. Sie entwendeten Zigaretten, Lose, Lebensmittel und
Hartgeld zum Eigenkonsum im Gesamtwert von rund Fr. 3'400.-. Die Instandsetzung
des Rollladens kostete insgesamt Fr. 850.-. Zudem durchsuchte X.________ mit
einem Freund in drei Nächten insgesamt 12 unverschlossene Personenwagen und
entwendete aus 11 Autos Wertsachen im Wert von etwas mehr als Fr. 112.-.
X.________ konsumierte zwischen 2010 und dem 24. Juli 2013 an den Wochenenden
regelmässig Marihuana.

B.
Das Bezirksgericht Kulm verurteilte X.________ am 1. April 2014 wegen
mehrfachen bandenmässigen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.12) zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung von 28 Tagen Untersuchungshaft
und einer Busse von Fr. 600.-. Es verpflichtete ihn zu Schadensersatzzahlungen
in Höhe von insgesamt Fr. 5'245.45.

C.
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erhob Berufung gegen die Strafzumessung.
Sie beantragte, X.________ sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30
Monaten zu verurteilen bei gleichzeitigem Widerruf des ihm für eine Geldstrafe
von 30 Tagessätzen wegen Sachbeschädigung gewährten bedingten Vollzugs. Das
Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ im schriftlichen
Berufungsverfahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer
bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 40. -.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das obergerichtliche
Urteil sei aufzuheben, und er sei zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten sowie
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.- zu verurteilen. Eventualiter
sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf
Vernehmlassungen verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Strafzumessung. Er rügt,
die Vorinstanz habe in Überschreitung ihres Ermessens eine zu hohe Freiheits-
und Geldstrafe ausgesprochen. Die Einsatzstrafe für den bandenmässigen
Diebstahl in der Zeit vom Januar bis Juli 2013 entspreche nicht dem Verschulden
und den persönlichen Umständen. Es sei zu berücksichtigen, dass bei den
Diebstählen aus den unverschlossenen Autos lediglich Deliktsgut in Höhe von Fr.
112.- und aus dem Freibad im Rahmen der beiden Diebstahlserien Getränke und
Esswaren im Wert von Fr. 130.- und Fr. 150.- zum Eigenkonsum entwendet wurden.
Willkürlich und nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz das Übersteigen
des Zauns der Badeanstalt als leicht und das Behändigen von Lebensmitteln als
leicht bis mittelschwer verschuldenserhöhend gewichte. Sie qualifiziere das
Herunterreissen des Kiosk-Rollladens willkürlich als mittelschweres
Verschuldenselement. Ohne die Taten bagatellisieren zu wollen, handle es sich
eher um Lausbuben-Handlungen von Tätern im jugendlichen Alter, die am untersten
Ende der Verschuldensskala anzusiedeln seien. Das Stehlen von Zigaretten könne
nicht mit der Begründung, der Beschwerdeführer hätte mit dem Rauchen aufhören
können, als mittelschwer verschuldenserhöhend gewichtet werden. Hinsichtlich
der Täterkomponenten berücksichtige die Vorinstanz das anlässlich der ersten
Einvernahme abgelegte vollumfängliche Geständnis nicht hinreichend
strafmindernd. Der marginalen Vorstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe wegen
Sachbeschädigung komme nur untergeordnete Bedeutung zu, zumal sie in Bezug auf
die bandenmässigen Diebstähle nicht einschlägig sei. Insgesamt seien die
Täterkomponenten stark strafmindernd zu berücksichtigen.
Die Geldstrafen für das Eindringen in die Badeanstalt und den Kiosk sowie die
dabei begangenen Sachbeschädigungen seien unangemessen hoch. Für das Eindringen
in die Badeanstalt seien Geldstrafen von je 20 Tagessätzen und bei den
Hausfriedensbrüchen mittels Herunterreissen des Rollladens (Kiosk) von je 35
Tagessätzen angemessen. Hinsichtlich der Sachbeschädigungen sei bei einem
leichten Verschulden von (je) 35 Tagessätzen auszugehen. Die Vorinstanz
verletze das Asperationsprinzip, da die ausgesprochene Geldstrafe von 270
Tagessätzen nur um 25 Tagessätze niedriger sei als die Summe aller
Einzel-Geldstrafen. Dies komme faktisch einer Kumulation gleich. Insgesamt sei
eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.- angemessen.

1.2.

1.2.1. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund der langen Zeitspanne zwischen den
ersten Diebstählen (Juni und Juli 2011) und der zweiten Serie (Januar bis Juli
2013) müsse davon ausgegangen werden, dass die "Bande" einen neuen
Tatentschluss zur Begehung von Diebstählen gefasst habe, weshalb von zwei
bandenmässigen Diebstählen im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB auszugehen
sei. Für die beiden bandenmässigen Diebstähle sei in Anwendung von Art. 49 Abs.
1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, und für die mehrfache
Sachbeschädigung sowie den mehrfachen Hausfriedensbruch sei auf eine
Gesamtgeldstrafe zu erkennen. Die Busse von Fr. 600.- wegen Widerhandlung gegen
das Betäubungsmittelgesetz sei nicht angefochten. Hinsichtlich des
bandenmässigen Diebstahls in der Zeit von Januar bis Juli 2013 sei aufgrund der
hohen Anzahl von rund 16 Diebstählen und des erbeuteten Deliktsbetrages von Fr.
3'400.- ein vergleichsweise leichtes bis mittelschweres Tatverschulden gegeben.
Dass der Beschwerdeführer den Zaun der Badeanstalt überstiegen habe, um die
Diebstähle auszuführen, falle leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zwar
seien die Taten spontan erfolgt, jedoch hätten der Beschwerdeführer und die
Mitbeschuldigten zielstrebig die Lebensmittel zum Eigenkonsum behändigt, was
sich mittelschwer verschuldenserhöhend auswirke. Dies gelte auch hinsichtlich
des gewaltsamen Eindringens in den Kiosk, bei dem der Rollladen mit Körperkraft
heruntergerissen und beschädigt worden sei. Die kriminelle Energie beim
Durchsuchen der unverschlossenen Autos sei gering und schlage sich nur leicht
verschuldenserhöhend nieder. Hingegen wirke sich mittelschwer
verschuldenserhöhend aus, dass der Beschwerdeführer die Taten zur Finanzierung
seines Zigarettenkonsums und somit aus nichtigen und egoistischen Beweggründen
begangen habe. Insgesamt wiege das Verschulden in Bezug auf den (ersten)
Bandendiebstahl mittelschwer. Hinsichtlich des zweiten Falls begründe die
Anzahl von zwei vollendeten "Einschleichdiebstählen" mit einem Deliktsbetrag
von Fr. 150.- ein noch leichtes Verschulden, sodass in Anwendung des
Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe dem
Verschulden angemessen sei.
In Bezug auf die Täterkomponenten falle die einschlägige Vorstrafe von 30
Tagessätzen und einer Busse von Fr. 300.- wegen Sachbeschädigung negativ ins
Gewicht. Leicht strafmindernd sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
von Anfang an geständig gewesen sei und sich kooperativ verhalten habe.
Insgesamt seien die Täterkomponenten im Umfang von zwei Monaten straferhöhend
zu gewichten und für die bandenmässigen Diebstähle eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren angemessen.

1.2.2. Die mehrfache Sachbeschädigung und die mehrfachen Hausfriedensbrüche
seien mit Geldstrafe zu sanktionieren, die als teilweise Zusatzstrafe zur mit
Strafbefehl vom 7. November 2012 geahndeten Sachbeschädigung auszusprechen sei.
Die Hausfriedensbrüche durch das Übersteigen des Zauns der Badeanstalt Menziken
sei für die beiden ersten Fälle jeweils mit 30 Tagessätzen und für die dritte
Tat mit 35 Tagessätzen Geldstrafe zu sanktionieren. Die drei Hausfriedensbrüche
durch Eindringen in den Kiosk seien mit je 45 Tagessätzen Geldstrafe zu ahnden.
Hinsichtlich der durch das Herunterreissen des Rollladens verübten
Sachbeschädigungen erwiesen sich Geldstrafen von einmal 60 und zweimal 55
Tagessätzen als schuldangemessen. Insgesamt sei eine teilweise Zusatzstrafe von
270 Tagessätzen auszusprechen.

1.3.

1.3.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem
Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB
und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (vgl.
BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der dem Täter
wegen seiner Tat gemachte Vorwurf ist das wesentliche Strafzumessungskriterium
(BGE 127 IV 101 E. 2a S. 103). Verschulden im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist
das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs und bezieht sich auf den gesamten
Unrechts- und Schuldgehalt der zu beurteilenden Straftat (BGE 134 IV 1 E. 5.3.3
S. 11; 129 IV 6 E. 6.1 S. 20).

1.3.2. Neben den objektiven und subjektiven Tatumständen sind auch
täterbezogene Umstände (Täterkomponente) zu berücksichtigen, die mit der
konkreten Straftat nicht im unmittelbaren Tatzusammenhang stehen (Art. 47 Abs.
1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.; Urteil 6B_510/2015 vom 25. August
2015 E. 1.5). Hierzu zählen auch Vorstrafen, die sich grundsätzlich
straferhöhend auswirken (BGE 136 I 1 E. 2.6.2 ff. mit Hinweis).
Vorstrafen stellen eines von mehreren täterbezogenen Merkmalen dar und steigern
das konkrete Tatverschulden nicht. Das Sachgericht darf Vorstrafen nicht wie
eigenständige Delikte im Rahmen einer "nachträglichen Gesamtstrafenbildung"
würdigen. Nicht zulässig ist es, eine am Tatverschulden ausgerichtete
prozentuale Straferhöhung vorzunehmen, mit der Folge, dass die gleiche
Vorstrafe sich je nach Tatverschulden unterschiedlich stark straferhöhend
auswirkt. Damit würde aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium des
Vorlebens ein tatbezogenes gemacht, was der gesetzlichen Konzeption von Art. 47
Abs. 1 StGB widerspricht, wonach Tat- und Täterkomponenten voneinander
unabhängige Strafzumessungsfaktoren sind. Auch kann keine Vorstrafe derart
straferhöhend berücksichtigt werden, dass der Täter faktisch ein zweites Mal
für die bereits abgeurteilte Tat bestraft wird. Dies liefe sowohl dem
Einzeltatschuldprinzip als auch dem Grundsatz "ne bis in idem" zuwider (vgl.
Urteil 6B_249/2014 vom 16. Oktober 2014 E. 2.4.2 mit Hinweis).

1.3.3. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift
auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens
falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).

1.4. Die vorinstanzliche Strafzumessung erweist sich als bundesrechtswidrig.
Die Vorinstanz lässt sich bei der Strafzumessung von sachfremden Kriterien
leiten und missbraucht das ihr zustehende Ermessen. Die Freiheitsstrafe von 24
Monaten und die kumulativ ausgesprochene Geldstrafe von 270 Tagessätzen sind
sowohl für sich als auch zusammen nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen
gedeckt.

1.4.1. Die Vorinstanz verstösst gegen das Doppelverwertungsverbot, indem sie
einerseits im Rahmen der bandenmässigen Diebstähle das Übersteigen des Zauns
und das Herunterreissen des Kioskrollladens und andererseits im Rahmen der
Hausfriedensbrüche und Sachbeschädigungen deren Begehung zur Entwendung von
Lebensmitteln, Zigaretten und weiteren Gegenständen wiederum
verschuldenserhöhend berücksichtigt. Diese Tatumstände und -motive werden
bereits durch die weiteren Schuldsprüche erfasst (vgl. 6B_69/2014 vom 9.
Oktober 2014 E. 2.4). Ein darüber hinausgehender verschuldenserhöhender Umstand
ist nicht gegeben. Dass der Beschwerdeführer als Raucher Zigaretten zur Deckung
seines täglichen Konsums gestohlen hat, kann nicht straferhöhend berücksichtigt
werden.

1.4.2. Zudem können die Täterkomponenten vorliegend nicht zu einer
Straferhöhung führen, sondern müssen sich erheblich zu Gunsten des
Beschwerdeführers auswirken. Entgegen der Vorinstanz kann im Hinblick auf die
beiden bandenmässigen Diebstähle nicht von einer einschlägigen Vorstrafe
gesprochen worden. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl vom 7. November
2012 wegen Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen
verurteilt. Auch kann die Geldstrafe vorliegend nicht zu einer Straferhöhung
der Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate führen. Damit verdoppelt die
Vorinstanz zum einen die Anzahl der im Strafbefehl ausgesprochenen
Strafeinheiten und trägt zum anderen den unterschiedlichen Strafarten von
Vorstrafe und der von ihr ausgesprochenen Strafe keine Rechnung. Eine derartige
Straferhöhung würde selbst bei einer Gesamtstrafenbildung in eklatanter Weise
gegen das Asperationsprinzip verstossen und stellt den Beschwerdeführer
schlechter, als er bei einem Widerruf der bedingten Geldstrafe stünde (vgl.
Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB; BGE 134 IV 241 E. 4). Der Beschwerdeführer würde
faktisch nachträglich nochmals und stärker für die Sachbeschädigung bestraft
als durch den Strafbefehl vom 7. November 2012. Zudem verkennt die Vorinstanz,
dass hinsichtlich des ersten bandenmässigen Diebstahls in 2011 keine Vorstrafe
besteht. Die Vorinstanz berücksichtigt bei den übersetzten Strafen für die
Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche die täterbezogenen
Strafzumessungsfaktoren bei jedem einzelnen Delikt erneut und nicht nur einmal
nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte (vgl. Urteil 6B_466/
2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2), so dass die Vorstrafe im Rahmen der
Geldstrafe mehrmals straferhöhend gewichtet wird.
Hinsichtlich der Beurteilung und Gewichtung des Nachtatverhaltens ist auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc S.
205; Urteil 6B_339/2014 vom 27. November 2014 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 140
IV 145).

2.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sind
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Aargau hat dem
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68
Abs. 2 BGG), die praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten ist. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
damit gegenstandslos.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 18. Dezember 2014 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Aargau hat den Vertreterer des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Stefan Semela, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Januar 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Held

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