Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.104/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_104/2015

Urteil vom 20. August 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse
17, 7000 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verbotenes Überholmanöver (Art. 35 Abs. 4 SVG); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer,
vom 5. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bestrafte X.________ am 7. Oktober 2011
wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (aArt. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 34
Abs. 4, Art. 35 Abs. 2, 3 und 4 SVG sowie Art. 10 Abs. 2 VRV) mit einer
bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 200.-- und einer Busse von Fr.
600.--.

 Dem Strafbefehl lag der folgende Sachverhalt zugrunde: X.________ fuhr am 4.
Juli 2011, um 11.25 Uhr, mit seinem Motorrad "Ducati" auf der Julierpassstrasse
von Lenzerheide kommend Richtung Chur. "In Malix, Höhe Letzibach, oberhalb der
Örtlichkeit Kreuz, setzte er zum Überholen eines vor ihm fahrenden
Polizeifahrzeuges an. Nach dem Überholmanöver bog er aber nicht wieder auf die
Fahrspur ein, sondern setzte dieses fort, indem er unmittelbar vor einer
unübersichtlichen Rechtskurve und bis in diese hinein noch ein zweites Fahrzeug
überholte. Er tat dies, obwohl er nicht die Gewissheit haben konnte, das
Manöver ohne Behinderung des Gegenverkehrs abschliessen zu können. [Er]
überholte das zweite Fahrzeug zudem mit einem ungenügenden seitlichen Abstand
und bog mit einem ungenügenden Abstand vor diesem wieder auf seine Fahrspur
ein."

A.b. Das Bezirksgericht Plessur sprach X.________ am 4. Dezember 2012 vom
Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 34 Abs. 4 und 35 Abs. 3 SVG
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VRV) frei. Es verurteilte ihn wegen grober Verletzung der
Verkehrsregeln gemäss aArt. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 2 und 4 SVG zu einer
bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 180.-- und Fr. 400.-- Busse.

 Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Berufung von X.________ am 24.
September 2013 im schriftlichen Verfahren ab.

A.c. Das Bundesgericht hob das kantonsgerichtliche Urteil auf Beschwerde in
Strafsachen von X.________ wegen Verletzung des Gehörsrechts (betreffend
Polizeirapport vom 2. August 2011) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014).

B.

 Das Kantonsgericht von Graubünden teilte X.________ mit, im aufgehobenen
Urteil habe es sich auf die (aus dem überholten Polizeifahrzeug heraus
erstellte) DVD-Aufzeichnung vom 4. Juli 2011, die Feststellungen beim
Augenschein sowie seine Vorbringen gestützt. Der Polizeirapport vom 2. August
2011 sei nicht entscheidwesentlich und werde es auch bei der Neubeurteilung
nicht sein. Die Polizeibeamten wurden nicht befragt. Auf ein Ausstandsbegehren
hin urteilte das Kantonsgericht in neuer Besetzung und wies die Berufung am 5.
Dezember 2014 im schriftlichen Verfahren ab.

C.

 X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil aufzuheben, die
Sache neu zu entscheiden oder eventualiter an die Vorinstanz zu neuer
Beurteilung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht wies die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen trat es auf die Beschwerde nicht ein. Die
Neubeurteilung unterlag insoweit keiner weiteren Einschränkung (vgl. Urteile
6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1 und 6B_1220/2013 vom 18. September 2014
E. 1.4).

1.2. Das Bezirksgericht sprach den Beschwerdeführer in dubio pro reo frei, weil
die Video-Aufzeichnung kein scharfes Bild ergab und keine Beweise vorlagen,
welche geeignet waren, einen Verstoss gegen die Abstandsvorschriften (oben Bst.
A.b) rechtsgenüglich nachzuweisen (zum "ausreichenden Abstand" Urteile 6B_92/
2015 vom 27. Mai 2015 E. 1.3.1 und 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2).
Die Anklage betrifft damit noch das Überholmanöver vor einer Kurve (oben Bst.
A.a). Auf den Polizeirapport kann nicht abgestellt werden (oben Bst. B). Bei
dieser Prozesslage ist auf die umstrittene Sichtweite unter
Willkürgesichtspunkten näher einzugehen (vgl. Urteil 6B_161/2015 vom 8. Juli
2015 E. 5.3).

1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet zur Urteilsbegründung
(Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO). Diese kann sich auf die
wesentlichen Punkte beschränken (BGE 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Gemäss
Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG muss aus dem Urteil klar hervorgehen, von welchem
Sachverhalt ausgegangen wird und welche rechtlichen Überlegungen angestellt
wurden (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 135 II 145 E. 8.2 S. 153; Urteil 6B_1224/2014 vom
9. April 2015 E. 1.2.1). Diesen Anforderungen genügt das Urteil.

2.

 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine tatsachen- und aktenwidrige,
auf ungesetzlichen Berechnungsmethoden gestützte Beurteilung vor. Sie wolle
sich in aktenwidriger und willkürlicher Annahme nicht mit seinen Ausführungen
bzw. mit seiner Berechnung auseinandersetzen. "Vermutlich auch, weil [sie] die
Bedeutung der Berechnung verkennt oder nicht versteht (iudex non calculat) ".

2.1. "Überholen [...] ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und
frei ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird" (Art. 35 Abs. 2 SVG). "In
unübersichtlichen Kurven [...] darf nicht überholt werden" (Art. 35 Abs. 4
SVG). Der Wortlaut "in unübersichtlichen Kurven" ist mit "bei" oder "im Bereich
von derartigen Kurven" gleichzusetzen (BGE 109 IV 134 E. 3).

2.2. Gemäss konstanter Rechtsprechung muss nicht nur die für den Überholvorgang
benötigte Strecke übersichtlich und frei sein, sondern zusätzlich jene, die ein
entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Punkt zurücklegt, wo der Überholende
die linke Strassenseite freigegeben haben wird. Es genügt daher nicht, dass
letzterer danach trachtet, den Überholvorgang kurz vor der unübersichtlichen
Kurve abzuschliessen, sondern er muss ihn schon so weit vor der Biegung beendet
haben, dass ein während des Überholens auf der Gegenfahrbahn auftauchendes
Fahrzeug seinen Weg unter Einhaltung einer angemessenen Geschwindigkeit
fortsetzen kann, ohne gefährdet zu werden (BGE 109 IV 134 E. 2; Urteil 6B_272/
2010 vom 9. Juli 2010 E. 4). Der Überholende muss von Anfang an die Gewissheit
haben, sein Überholmanöver sicher und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu
können (BGE 103 IV 256 E. 3a; Urteil 6B_1209/2013 vom 26. Juni 2014 E. 1.2). In
BGE 118 IV 277 E. 5b nahm das Bundesgericht an, dass auf Hauptstrassen
ausserorts beim Gegenverkehr mit Geschwindigkeiten von 90 km/h zu rechnen ist.

2.3. Nach der Beschwerde sieht die Vorinstanz den Anklagevorwurf aktenwidrig
als genügend erstellt und nimmt willkürlich an, dass jederzeit mit Gegenverkehr
zu rechnen ist. Denn es sei erstellt, dass kein Gegenverkehr herrschte. Die
Anklage spreche davon, dass er "nicht Gewissheit haben konnte ...". Das sei
auslegungsbedürftig. Dies bestätige sich darin, dass das Bezirksgericht und die
Vorinstanz "jeweils die Tages- und Uhrzeit und auch den Gegenverkehr in den
Anklagesachverhalt hineininterpretieren und damit den Anklagesachverhalt
unzulässigerweise ergänzen bzw. erweitern".

 Dass die Vorinstanz bei der Angabe "um 11.25 Uhr" von "Mittagszeit" spricht,
erscheint hier weder entscheiderheblich noch willkürlich. Sie nimmt willkürfrei
an, beim Überholen müsse mit Gegenverkehr gerechnet werden. "Wer vor einer
unübersichtlichen Kurve vorfahren will, muss berücksichtigen, dass bis zum
Abschluss seines Unternehmens aus der Biegung heraus ein Fahrzeug auftauchen
und sich ihm nähern könnte" (BGE 109 IV 134 E. 2).

 Es bestand eine die Fahrbahnmitte kennzeichnende Leitlinie (Art. 73 Abs. 3
SSV). Das erlaubte kein vorbehaltloses Überholen, sondern nur ein Überholen
ohne Behinderung des Gegenverkehrs (Urteil S. 18). Der Beschwerdeführer konnte
aus der "Strassensignalisation" nicht ableiten, über genügend Sichtweite zu
verfügen. Die behaupteten Verletzungen des Anklagegrundsatzes sind insgesamt
unbegründet.

2.4. Nach JÜRG BOLL muss zwischen dem Wiedereinbiegen des überholenden
Fahrzeugs und dem Kreuzen mit einem allfällig entgegenkommenden Fahrzeug eine
"Sicherheitszeit" von mindestens 2 Sekunden bestehen (Grobe
Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des
Bundesgerichts, 1999, S. 84).

 Das überholende Fahrzeug muss somit bereits während 2 Sekunden auf dem rechten
Fahrstreifen wieder eingespurt sein, bevor es mit dem entgegenkommenden kreuzt.
Deshalb ist die während 2 Sekunden zu befahrende Strecke der Sicherheitszeit
aufgrund der jeweiligen Geschwindigkeiten für jedes der beteiligten Fahrzeuge
individuell zu berechnen. Dabei sind nach der Rechtsprechung für das
entgegenkommende Fahrzeug ausserorts grundsätzlich 90 km/h zu veranschlagen
(oben E. 2.2). Das überholende und das entgegenkommende Fahrzeug müssen die
2-Sekunden-Sicherheitszeit zusätzlich zu ihrem Fahrweg einhalten. Nur unter
dieser physikalischen Bedingung erfolgt das Kreuzen an jenem Punkt, welcher
durch den Überholweg zuzüglich der für die 2-Sekunden-Sicherheitszeit
benötigten Strecke des überholenden Fahrzeugs bestimmt ist (ferner unten E.
2.10).

 Die 2-Sekunden-Regel ist hinsichtlich des ausreichenden Abstands gegenüber
allen Strassenbenützern, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim
Neben- und Hintereinanderfahren, weitherum bekannt (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Das
Bundesgericht nahm dazu bislang nicht abschliessend Stellung (vgl. Urteile
6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.4.3 und 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015). Die
Vorinstanz beurteilt das Überholmanöver nach dieser Regel.

2.5. Der Überholweg lässt sich mittels einer von Ing. E. PETERerstellten
physikalischen Formel berechnen ( STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, 2014, Rz. 40 zu Art. 35 SVG). Sie lautet auf die zu
beurteilende Konstellation angewendet:

 Überholweg: v1 x [ (a + b + c + d) / (v1 - v2) ]

 v1       durchschn. Geschw. der überholenden Ducati (80 km/h)
v2       durchschn. Geschw. des überholten Subaru (45 km/h)
a       Ausbiegestrecke in Meter
b       Wiedereinbiegestrecke in Meter
       a + b entspricht der in km/h ausgedrückten v1 (Ducati: 80 m)
c       Länge der überholenden Ducati (2 m)
d       Länge des überholten Subaru (4 m).

 Die Vorinstanz und der Beschwerdeführer stützen sich auf die Formel nach HANS
GIGER (Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 8. Aufl. 2014, Rz. 10 zu Art. 35
SVG) :

 Überholweg: v1 x [ (2a + l1 + l2) / (v1 - v2) ]

 v1       durchschn. Geschw. der überholenden Ducati (80 km/h)
v2       durchschn. Geschw. des überholten Subaru (45 km/h)
2a       Ausbiegestrecke und Einbiegestrecke in Meter
       entspricht der in km/h ausgedrückten v1 (Ducati: 80 m)
l1       Länge der überholenden Ducati (2 m)
l2       Länge des überholten Subaru (4 m).

 Distanzschätzungen sind im Verkehrsgeschehen schwierig ( BOLL, a.a.O., S. 83).
Mit der Formel lässt sich der Überholweg nur annäherungsweise ermitteln (
GIGER, a.a.O.; MAEDER, a.a.O., Rz. 38, 43). Nach der Vorinstanz kann mit ihr
immerhin auf einfache Art und Weise ein Annäherungswert berechnet werden.

2.6. Die Vorinstanz stellt fest, wie sich aus der Video-Aufzeichnung des
Überholvorgangs ergebe, habe der Beschwerdeführer vor einer unübersichtlichen
Rechtskurve den Subaru überholt. Dieser Eindruck, dass es sich um eine
unübersichtliche Kurve handle, werde durch die Fotoaufnahmen beim Augenschein
untermauert, mit der Konsequenz, dass er einen allenfalls herannahenden
Gegenverkehr nicht einsehen konnte. Einzusehen sei lediglich jene Strecke
gewesen, die für das Überholmanöver selbst benötigt wurde. Die
Video-Aufzeichnung belege klar, dass er dieses erst (knapp) in der Kurve
abgeschlossen hatte. Die ein Jahr später beim Augenschein vorgefundenen
Verhältnisse (Jahreszeit, Witterung, Sichtverhältnisse, Vegetation etc.) seien
praktisch identisch mit denjenigen beim Überholmanöver gewesen (Urteil S. 21
f.). Die beim Augenschein ausgemessene Sichtweite habe ab Höhe Subaru 93 m
betragen (unten E. 2.14).

2.7. Nach der Vorinstanz resultiert ein theoretischer Überholweg von 80 x [ (80
+ 2 + 4) / (80 - 45) ] = 196,6 m (Formel nach HANS GIGER ).

 Weil auf die Höhe des überholten Subaru abzustellen sei, bilde die Mitte des
Überholmanövers den Ausgangspunkt der Berechnung, und der tatsächlich benötigte
Überholweg sei zu halbieren, weshalb ein Überholweg von 98,3 m verbleibe
(Urteil S. 22 f.). In dieser Zeit hätte ein mit der zulässigen Geschwindigkeit
von 80 km/h herannahendes Fahrzeug ebenfalls 98,3 m zurückgelegt. Unter
Berücksichtigung der Sicherheitszeit von 2 Sekunden ergebe "dies im Hinblick
auf die für das Überholen nötige Sichtweite eine Strecke 88,88 m ([80 km/h x 2
Sekunden] x 2), welche in der Zeit von 2 Sekunden von beiden Fahrzeugen
zurückgelegt würde und zum Überholweg (98,3 m) sowie zur Strecke des derweil
herannahenden Fahrzeuges (98,3 m) hinzuzuzählen ist. Auf diese Weise ergibt
sich eine Strecke von insgesamt rund 285,5 Metern (88,88 m + 98,3 m + 98,3 m),
welche für das [...] Überholmanöver hätte überblickt werden müssen" (Urteil S.
23).

2.8. Wird für den Überholweg die "Höhe des überholten Subaru" ("d" = 2) und
eine Wiedereinbiegestrecke "b" = 40 (= "halber Tacho" [v1]) berücksichtigt,
ergibt sich: 80 x [ (0 + 40 + 2 + 2) / (80 - 45) ] = 100,57 m. Wird auf den dem
Beschwerdeführer günstigeren "halben Tacho" [v2] des Subaru abgestellt ( BOLL,
a.a.O., S. 84; Urteil 6B_508/2012 vom 3. Mai 2013 E. 1.4.3 ), folgt ein
theoretischer Überholweg mit der Einsetzung von 80 x [ (0 + 22,5 + 2 + 2) / (80
- 45) ] = 60,57 m.

 Für die Zurücklegung von 60,57 m hätte der Beschwerdeführer mit 80 km/h 2,72
Sekunden benötigt. Während 2,72 Sekunden legte ein herannahendes Fahrzeug mit
90 km/h 68 m zurück. Beiden Fahrzeugen sind die individuell zu berechnenden
2-Sekunden-Sicherheitszeiten hinzuzurechnen (oben E. 2.4). Diese betragen für
die überholende Ducati 44,44 m und das herannahende Fahrzeug 50 m. Das ergibt
(60,57 + 44,44) + (68 + 50) = 223,01 m.

2.9. Der Beschwerdeführer wendet gegen die vorinstanzliche "abstrakte"
Berechnung ein, wie aus der Video-Aufnahme hervorgehe, sei der Überholvorgang
nach 2 Sekunden beendet gewesen. Er habe mit einem gleich schnell (80 km/h)
entgegenkommenden Fahrzeug 88,88 m benötigt, um keine Verkehrsteilnehmer zu
gefährden. Die einsehbare Distanz von 93 m genüge.

 Nach der Vorinstanz benötigte der tatsächlich 2 Sekunden dauernde
Überholvorgang 2 Sekunden x 80 km/h = 44,44 m. Das ergebe für beide Fahrzeuge
88,88 m. Der Beschwerdeführer beachte die Sicherheitszeit von 2 Sekunden nicht,
die 88,88 m betrage, woraus sich nach der konkreten Berechnungsmethode des
Beschwerdeführers 178 m errechnen liessen, die hätten überblickt werden müssen
(Urteil S. 24).

2.10. Der Beschwerdeführer macht geltend, auf welcher gesetzlichen Grundlage
oder Rechtsprechung die Vorinstanz zu dem zusätzlichen Sicherheitsabstand von 2
Sekunden komme, sei nicht nachvollziehbar und damit willkürlich. Offensichtlich
gehe es einmal mehr darum, ihm nicht Recht geben zu müssen, dass die 88,88 m
für den Überholvorgang ausreichend waren. Der Sicherheitsabstand dürfe nicht
zwei Mal genommen werden. Die Vorinstanz komme mit einem willkürlichen
Vier-Sekunden-Zuschlag auf 285,5 m (Beschwerde S. 11, 15).

 Dass der "Sicherheitsabstand" (Sicherheitszeit) doppelt eingerechnet werden
muss, ist nicht in einer vorinstanzlichen Willkür, sondern physikalisch
begründet (oben E. 2.4). Würde die Sicherheitszeit nur dem ersten
(überholenden) Fahrzeug zugerechnet, käme es zum Aufeinandertreffen beider
Fahrzeuge, ohne dass jenes erste Fahrzeug diese Strecke tatsächlich zurücklegen
konnte. Das ist darin begründet, dass das zweite Fahrzeug ohne Sicherheitszeit
fahren würde und auf das erste Fahrzeug trifft, bevor dieses die für die
2-Sekunden-Sicherheitszeit benötigte Strecke befahren kann. Wird beiden
Fahrzeugen die individuelle Sicherheitszeit zu ihren ordentlichen Fahrstrecken
hinzugerechnet, kreuzen sie sich genau in dem Zeitpunkt, in dem jedes der
beiden Fahrzeuge die für die individuelle Sicherheitszeit benötigte Strecke
zurückgelegt hat - und damit (relativ) ungefährlich im Zeitpunkt, in welchem
das überholende Fahrzeug bereits 2 Sekunden wieder auf seinem rechten
Fahrstreifen fährt.

 Die Berechnungsmethode führt erstens zu einem Einbiegen, ohne das überholte
Fahrzeug zu gefährden (insbesondere muss es nicht verlangsamen, um das
Überholen zu ermöglichen), und zweitens dazu, dass dem vortrittsberechtigten
herannahenden Fahrzeug die Fahrbahn (lediglich) zwei Sekunden vor dem Kreuzen
freigegeben wird (dessen Insassen werden nicht erschreckt und sein Lenker muss
nicht bremsen, um eine gefährliche Situation zu vermeiden).

2.11. Der Beschwerdeführer selber kommt gestützt auf die Formel nach HANS GIGER
zu folgendem Ergebnis:

 v1       Werteinsetzung von 80 km/h der Ducati
v2       Werteinsetzung von 45 km/h des Subaru
2a       keine Werteinsetzung bzw. Null, da Ausbiegestrecke aufgrund
       Fortführung des Überholvorgangs entfällt sowie keine Einbie-
       gestrecke aufgrund des rechtskräftigen Freispruchs
l1       keine Werteinsetzung bzw. Null, da sich die Ducati schon an
       der Seite des Subaru befand
l2       Werteinsetzung von restlichen 2 m, da sich die Ducati in der
       Mitte des Subaru befand.

 Überholweg: 80 x [ (0 + 0 + 2) / (80 - 45) ] = 4,57 m. Die Formel zeige eine
notwendige Sichtweite von 4,57 m, bzw. doppelt und aufgerundet gerechnet, von
10 m. Das ist abwegig. Derartige Berechnungen sind denn auch nur so präzise wie
die verwendeten Ausgangsdaten (Urteil 1P.227/2006 vom 30. Juni 2006 E. 4).

 Aufgrund der auch vom Beschwerdeführer anerkannten Geschwindigkeiten der
Fahrzeuge von 45 bzw. 80 km/h sowie der Annahme eines 2 Sekunden dauernden
tatsächlichen Überholvorgangs legten der Subaru 25 m und die Ducati 44,44 m
zurück. Damit hätte der Beschwerdeführer den Sicherheitsabstand von 2 Sekunden
nicht einhalten können und wäre dem Subaru beim Wiedereinbiegen "vor die Nase"
gefahren (Beschwerde S. 13, 15). Da der Subaru 25 m in 2 Sekunden fuhr, hätte
die Ducati in der gleichen Zeit 69,44 m zurücklegen müssen, um einen
2-Sekunden-Abstand einhalten zu können (25 m + 44,44 m = 69,44 m). Das war mit
der angenommenen Durchschnittsgeschwindigkeit der Ducati von 80 km/h
(Höchstgeschwindigkeit ausserorts) in 2 Sekunden nicht möglich.

 War der tatsächliche Überholvorgang nach 2 Sekunden und 44,44 m abgeschlossen,
bog die Ducati bereits vor der Marke 44,44 m wieder auf den rechten
Fahrstreifen ein. Damit erfolgte die Wiedereinbiegung mit 80 km/h in einem
Abstand zum Subaru von weniger als 15,44 m, da 44,44 m - (25 m + 2 m + 2 m) =
15,44 m (die zweimalige Einsetzung des Wertes "2 m" betrifft die Variablen "c,
d"). Dies bedeutete bei 80 km/h eine Unterschreitung der Distanz von 40 m nach
der Faustregel "halber Tacho" [v1] um mehr als die Hälfte. Die Wiedereinbiegung
auf den rechten Fahrstreifen wäre im Abstand von unter 1 Sekunde zum Subaru
erfolgt (1 Sekunde = 22,22 m). Ein Einbiegeabstand von 15,44 m hätte auch die
22,5 m der günstigeren Variante "halber Tacho" [v2] unterschritten.

2.12. Für das Bundesgericht ist grundsätzlich der vorinstanzlich beweismässig
festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 140 III 264 E. 2.3).

 Die Ducati legte im tatsächlich 2 Sekunden dauernden Überholvorgang 44,44 m
zurück. Die gleichen 44,44 m sind für ein herannahendes Fahrzeug zu
veranschlagen, sofern für dieses mit der Vorinstanz 80 km/h angenommen werden.
Als Sicherheitszeit sind 2 x 44,44 m hinzuzurechnen (oben E. 2.10). Das ergibt
eine Fahrstrecke von insgesamt 44,44 m x 4 = 177,76 m (ebenso die Vorinstanz,
oben E. 2.9). Diese Sichtweite errechnet sich, ohne dass eine Einbiegestrecke
mit korrektem Abstand zum Subaru in Rechnung gestellt wird. Bei unterstellten
Geschwindigkeiten von 80 km/h ergibt sich somit:

 a) 2-Sekunden-Überholvorgang Ducati                      44,44 m
b) 2-Sekunden-Weg entgegenkommendes Fahrzeug        44,44 m
c) 2-Sekunden-Sicherheitszeit                             88,88 m
d) erforderliche Sichtweite                                   177,76 m

 Die frei überblickbare Fahrstrecke von 93 m genügte weder unter den
günstigeren Annahmen der "theoretischen" (oben E. 2.8) noch der in dubio pro
reo vorgenommenen "konkret-juristischen" (E. 2.12) Berechnung für ein
regelkonformes Überholen. Es handelt sich indessen um dynamische Vorgänge. Die
hier ohne technisches Gutachten vorgenommenen Berechnungen dienen lediglich als
Annäherungswerte (oben E. 2.5). Das Bundesgericht verkennt nicht, dass im
Verkehrsalltag auch mit Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie Nichteinhalten
von Abstandsvorschriften und Sicherheitszeiten überholt wird. Die ins Recht
gefasste Person kann sich indessen nicht darauf berufen, auch andere
Verkehrsteilnehmer würden sich verkehrsregelwidrig verhalten, da dies an der
Strafbarkeit ihres Verhaltens nichts ändert (Urteil 6B_92/2015 vom 27. Mai 2015
E. 1.5).

2.13. Entscheidwesentlich ist die Feststellung, nach welcher die
Video-Aufzeichnung klar belegt, dass der Beschwerdeführer "das Überholmanöver
erst (knapp) in der Kurve abgeschlossen hatte" (Urteil S. 21).

 Der Beschwerdeführer beruft sich dagegen auf einen Satz im Rapport der
Verkehrspolizei vom 2. August 2011: "Letzteres Überholmanöver nahm [der
Beschwerdeführer] unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve vor." Er
macht geltend, diese "entlastende Tatsache" könne aufgrund von Art. 147 Abs. 4
StPO als erstellt gelten. Gegenteiliges sei wegen der Unverwertbarkeit des
Polizeirapports nicht erstellbar. Somit sei erstellt, dass er "nie  ineiner
unübersichtlichen Rechtskurve überholte, sondern  weit voreiner Rechtskurve auf
einer geraden Strecke" (Beschwerde S. 17 mit Unterstreichungen).

 Nach der zitierten Stelle aus dem Polizeirapport nahm der Beschwerdeführer das
Überholmanöver "unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve vor",
mithin entgegen seiner Auslegung nicht "weit vor" einer Rechtskurve. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet "unmittelbar": nicht vermittelt; durch
keinen oder kaum einen räumlichen oder zeitlichen Abstand getrennt; direkt,
geradewegs (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 7. Aufl. 2014). Weil er
"unmittelbar vor einer unübersichtlichen Rechtskurve" überholte, konnte er
nicht die Gewissheit haben, das Manöver ohne Behinderung des Gegenverkehrs
abschliessen zu können (oben E. 2.2).

2.14. Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich
"auf dem Motorrad in einer relativ hohen Sitzposition" befunden. So habe er
anders als die Polizisten im Polizeiwagen und ihrer Video-Aufnahme "über die
Leitplanke hinaus durch die Böschung gesehen". Es habe dort keine Bäume gehabt
(Beschwerde S. 17, 18).

 Im Protokoll Augenschein vom 18. Juni 2012 wird festgehalten: "Aufgrund des
Fotoblattes (act. 2, S. 3) und der Aussagen des Beschuldigten wird die Stelle
ermittelt, an welcher der Beschuldigte nach dem Überholen des Polizeifahrzeuges
sein Überholmanöver zum Überholen des grünen Subarus weitergeführt hat. Von
dieser Stelle aus wird ein Foto erstellt (act. 32). Der Beschuldigte zeigt, wie
weit er gesehen habe. Diese Sichtweite wird ausgemessen, sie beträgt 93 Meter".

 Act. 32 zeigt eine Fotoaufnahme von der linken Strassenseite aus in die
Einfahrt einer durch Bäume und Gebüsch verdeckten Rechtskurve. In der am 29.
Juli 2011 erstellten Fotodokumentation findet sich auf S. 2 eine Aufnahme mit
einem am linken Strassenrand stehenden Polizisten in 78 m Entfernung zur
Rechtskurve, die nicht einsehbar ist. Die Strasse ist auf sämtlichen Aufnahmen,
insbesondere den Video-Aufnahmen, gesäumt von Bäumen und Gebüsch (im Übrigen
oben E. 2.6). Die Einwände des Beschwerdeführers überzeugen in keiner Weise. Es
ist nicht einsichtig, wie er sich beim Überholmanöver mit 80 km/h "durch die
Büsche hindurch" rechtskonform ernsthaft hätte vergewissern können, dass kein
Fahrzeug entgegenkommt.

2.15. Das vorinstanzliche Beweisergebnis einer ungenügenden Sichtweite, um vor
der nicht einsehbaren Rechtskurve überholen zu dürfen, erweist sich nicht als
willkürlich.

3.

 Der Beschwerdeführer will vom Vorwurf der grobfahrlässigen
Verkehrsregelverletzung freigesprochen werden.

3.1. Der seit dem 1. Januar 2013 lediglich redaktionell revidierte Art. 90 Abs.
2 SVG ist nicht milder (Urteil 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 4.2.1), weshalb
die Strafnorm in der früheren Fassung anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

 Gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung
der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
oder in Kauf nimmt. Den objektiven Tatbestand erfüllt, wer eine wichtige
Verkehrsregel in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit
ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist
bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Diese bedingt die
naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung. Subjektiv
erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei
fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (ausführlich BGE 131 IV
133 E. 3.2). Ferner kommt die Annahme von dolus eventualis in Betracht (BGE 126
IV 192 E. 2c).

3.2. Überholen gehört zu den gefährlichsten Fahrmanövern. Überholen ist nur
gestattet, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige Raum übersichtlich
und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet
werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 158). Diese Voraussetzungen waren nach der
im Ergebnis willkürfreien vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht
gegeben. Dass eine konkrete Gefährdung ausgeblieben ist, war dem Zufall zu
verdanken (vgl. BGE 106 IV 48 E. 2a). Wie PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, Rz. 92 zu Art.
90 SVG) ausführt, bejaht das Bundesgericht in der Regel eine mindestens erhöhte
abstrakte Gefährdung und damit eine objektiv grobe Verkehrsregelverletzung,
wenn ein Fahrzeuglenker überholt, obschon er aufgrund einer eingeschränkten
Sicht nach vorne nicht sicher sein kann, ohne Behinderung bzw. Gefährdung
wieder einbiegen zu können (BGE 121 IV 235 E. 1b; Urteil 6S.128/2004 vom 15.
Juni 2004 E. 3).

3.3. Der Beschwerdeführer legte eine aggressive Fahrweise an den Tag. Das
Überholen war "in hohem Masse unfallträchtig" (vgl. BGE 106 IV 48 E. 2b S. 50).
Es kann zugestanden werden, dass ein Motorrad eine besondere Dynamik aufweist,
insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten "Motorleistung und/oder
Beschleunigung". Auf öffentlichen Strassen (Art. 1 SVG) darf indessen nicht
"rennmässig" (nota bene: ohne Gegenverkehr) gefahren werden. Das Überholen vor
einer unübersichtlichen Kurve mit 80 km/h ist als schwerwiegend
verkehrsregelwidriges Verhalten zu qualifizieren.

 Ein riskant fahrender Lenker kann durch sein gewagtes Fehlverhalten selbst zum
Opfer werden. Man wird ihm daher selbst bei riskanter Fahrweise, beispielsweise
einem "waghalsigen Überholmanöver" (so noch BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 64;
nunmehr aber Art. 90 Abs. 3 SVG), in der Regel zugestehen, dass er leichtfertig
darauf vertrauen wird, es werde schon nicht zu einem Unfall kommen. Die
Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden und nicht im
Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten Ausgang vertraut, darf
deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58 E. 9.1.1 S. 64 f.
sowie Urteil 6B_463/2012 vom 6. Mai 2013 E. 3.2; die Urteile betrafen nicht
Gefährdungshandlungen, sondern Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang). Wie das
Bundesgericht in einem grundlegenden Entscheid aus dem Jahre 1943 ausführte,
kennt der Täter bei der bewussten Fahrlässigkeit die Möglichkeit, dass der
objektive Tatbestand sich verwirkliche. Er verhält sich ihr gegenüber jedoch
ablehnend, vertraut darauf, dass der Erfolg nicht eintrete. Wer dagegen mit
Eventualvorsatz handelt, ist mit dem als möglich vorausgesehenen Erfolg
einverstanden, will ihn für den Fall, dass er eintreten sollte (BGE 69 IV 75 E.
5 S. 80).

 Der Beschwerdeführer vertraute nicht darauf, eine Gefährdung vermeiden zu
können. Vielmehr nahm er eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 12
Abs. 2 StGB in Kauf, um den Subaru überholen zu können. Damit ist
Eventualvorsatz gegeben.

3.4. Das Bezirksgericht erkannte auf Grobfahrlässigkeit. Die Vorinstanz nimmt
primär Eventualvorsatz an, weist aber die Berufung ab. Damit verletzt sie kein
Bundesrecht. Es bleibt beim bezirksgerichtlichen Urteilsdispositiv (BGE 139 IV
282 E. 2.6).

4.

 Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, und dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung
Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Briw

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