Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1047/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1047/2015

Urteil vom 28. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Rothacher,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Veruntreuung, Misswirtschaft, mehrfache Geldwäscherei
etc., Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 9. Juni
2015.

Sachverhalt:

A.
Y.________ war seit 2007 bei der A.________ Ltd. Mitarbeiter mit
selbstständigen Entscheidbefugnissen im Bereich Vermögensverwaltung und ab 22.
September 2008 Mitglied der Geschäftsleitung. X.________ war ab Frühjahr 2007
Alleinaktionär, Verwaltungsratspräsident und einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer derselben Gesellschaft (vgl. Verfahren 6B_1046/2015). In der
Zeit von Oktober 2007 bis September 2009 nahmen Y.________ und X.________,
teilweise mit Hilfe von Z.________, in Zürich als berufsmässige
Vermögensverwalter Gelder der Kunden B.________, sowie der Brüder C.E.________
und D.E.________ in der Höhe von insg. EUR 2.15 Mio., entgegen, mit der
Verpflichtung, diese Gelder zu verwalten, anzulegen und dafür den Kunden einen
bestimmten Ertrag auszuzahlen. Im Februar 2009 war das gesamte Anlagevermögen
der Investoren vollständig aufgebraucht, ohne dass nennenswerte Erträge aus den
Investitionen in die A.________ Ltd. zurückgeflossen wären. Y.________ wird
vorgeworfen, er habe in mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit den weiteren
Beteiligten die ihnen anvertrauten Vermögenswerte unrechtmässig, entgegen den
vertraglichen Vereinbarungen verwendet, ohne zum Ersatz fähig und bereit zu
sein, und damit sich selbst, die A.________ Ltd. oder Dritte unrechtmässig
bereichert. In einigen Fällen habe er an den veruntreuten Geldern zudem
Geldwäschereihandlungen begangen. Y.________ wird ferner zur Last gelegt, er
habe gemeinsam mit X.________ im Zeitraum von Oktober 2008 bis Juni 2010
gegenüber der Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) bzw. der Eidgenössischen
Finanzmarktaufsicht (FINMA) vorsätzlich falsche Auskünfte erteilt und mit der
A.________ Ltd. Misswirtschaft betrieben. Schliesslich habe er im Juni 2009
gefälschte Banknoten à je USD 100.-- im Gesamtwert von USD 590'000.-- gelagert.

B.
Das Bundesstrafgericht sprach Y.________ mit Urteil vom 9. Juni 2015 der
mehrfachen qualifizierten Veruntreuung, der Misswirtschaft, der Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
(Finanzmarktaufsichtsgesetz, [FINMAG]; SR 956.1) und gegen das Bundesgesetz
über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz [BankG]; SR 952.0), der mehrfachen
Geldwäscherei sowie des Lagerns falschen Geldes schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei es die Freiheitsstrafe im Umfang
von 24 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufschob und im Umfang
von 12 Monaten als vollziehbar erklärte.

C.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, er sei von der
Anklage der Veruntreuung, der Misswirtschaft, der Geldwäscherei sowie des
Lagerns von falschem Geld freizusprechen. Er sei der mehrfachen Widerhandlung
gegen das FINMAG schuldig zu erklären und zu einer bedingten Geldstrafe von 40
Tagessätzen zu CHF 40.-- zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten
Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. Ferner sei die beschlagnahmte
Harddisk an ihn herauszugeben und seien die Zivilklagen abzuweisen.
Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliesslich ersucht
Y.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter
Veruntreuung in tatsächlicher Hinsicht fest, B.________ habe am 25. Mai 2007
mit der A.________ Ltd. eine Vereinbarung über die Investition von EUR 1.5 Mio.
in ein Investitionsprogramm mit Medium Term Notes (MTN) getroffen. Der Vertrag
habe einen festen Zins von 2% pro Monat bzw. 24% pro Jahr vorgesehen,
unabhängig davon, ob die A.________ Ltd. mit dem Geld tatsächlich einen Ertrag
in dieser Höhe erwirtschaftet habe. Ausserdem sei ein Risiko von höchstens S&P
A oder Moody's A2 vereinbart worden. Aus dem Kundenprofil ergebe sich, dass
B.________ für die Geschäfte kein Risiko gewünscht habe. Der Mitangeklagte
X.________ habe daraufhin im Namen der A.________ Ltd. bei der Bank F.________
(heute Bank Bank G.________) ein Konto eröffnet, auf welches B.________ im Juni
2007 das Investitionskapital überwiesen habe. In der Folge hätten der
Beschwerdeführer und die Mitangeklagten weitere Investoren gesucht, wohl um
baldmöglichst den für Geschäfte mit MTN-Programmen notwendigen Mindestumfang an
Investitionskapital von EUR 10 Mio. zu erreichen. Bis Ende September 2007, also
vier Monate nach Abschluss der Vereinbarung mit B.________, sei indes keine
Beteiligung an einem MTN-Programm zustande gekommen. Da B.________ keine
Zinszahlungen erhalten habe, habe er bereits Ende September 2007 zum dritten
Mal bei der A.________ Ltd. sein Kapital zurückgefordert und das Agreement
gekündigt. Im September/Oktober 2007 habe der Kunde allerdings offenbar
angenommen, dass nunmehr ein MTN-Programm anlaufen werde, weshalb er an der
Kündigung nicht festgehalten habe. Er sei in seinem Glauben vor allem auch
dadurch bestärkt worden, dass er nun seitens der A.________ Ltd. Zahlungen
erhalten habe, welche diese als Zinserträge aus den MTN-Geschäften deklariert
habe, obwohl sie weder derartige Geschäfte habe abschliessen können noch mit
dem Kapital überhaupt je Erträge erwirtschaftet habe. Die Kündigung der
MTN-Vereinbarung sei mithin von den Parteien nicht vollzogen, sondern gleichsam
sistiert worden. Anfangs Oktober 2007 habe der Mitangeklagte X.________ für die
A.________ Ltd. sodann bei der Bank H.________, ein Konto eröffnet, wobei als
wirtschaftlich Berechtigter B.________ angegeben worden sei. Der
Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ seien als gemeinsam
zeichnungsberechtigte Kontobevollmächtigte eingetragen worden.
Am 6. und 27 November 2007 hätten der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte
X.________ mit C.E.________ und D.E.________ Treuhandvereinbarungen
geschlossen, welche als Verwaltungsauftrag für die A.________ Ltd. den Kauf und
Verkauf von Obligationen, Aktien, Bezugsrechten, Trustanteilen, Edelmetallen
und Festgeldern umfasst habe. Der Treuhänder sei verpflichtet worden, das
anvertraute Vermögen getrennt von seinen eigenen Vermögenswerten aufzubewahren
und das Treugut samt Erträgen jederzeit auf einfachen Aufruf hin dem Treugeber
herauszugeben. Aus dem Kundenprofil ergebe sich, dass die Brüder E.________
nicht über ein konservatives bzw. mittleres Risiko hätten hinausgehen wollen.
Das investierte Kapital habe mit monatlich 1.5% bzw. jährlich 18% verzinst
werden sollen. Gestützt auf diese vertraglichen Grundlagen hätten die Brüder
E.________ der A.________ Ltd. EUR 350'000.-- bzw. EUR 300'000.-- übergeben.
Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten in der Folge die
entgegengenommen Gelder der drei Kunden - teilweise nach einer Zwischenstation
in einem Festgeldgeschäft bei der Bank F.________ - schliesslich auf das bei
der Bank H.________ auf den Namen der A.________ Ltd. eröffnete Konto
überwiesen und dort gepoolt. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der
Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten bis dahin die Absicht
gehabt, die übernommenen Kundengelder ertragsbringend und mit einer bestimmten
hohen Sicherheit anzulegen. Sie schienen ursprünglich davon ausgegangen zu
sein, die erforderlichen Erträge mit den genannten Geschäften erwirtschaften zu
können. Als sich diese Möglichkeit zerschlagen habe, hätten sie indes begonnen,
die Kundengelder unkoordiniert und unter Missachtung der definierten
Risikobeschränkungen in allerlei ungesicherte Gold- und Immobiliengeschäfte zu
investieren und als ungesicherte Darlehen an verschiedene Dritte weiterzugeben
oder auch sich selber anzueignen. Dies ergebe sich u.a. daraus, dass für
Schuldenzahlungen der A.________ Ltd., so etwa für die angeblich vereinbarten
Provisionen für die Vermittler, von Anbeginn weg Kundengelder des Kontos bei
der Bank H.________ eingesetzt worden seien. Der Zeitpunkt der Eröffnung des
Kontos bei der Bank H.________ sei somit der Zeitpunkt gewesen, ab welchem sich
der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ entschlossen hätten, die
Gelder nicht mehr vertragsgemäss zu verwenden (angefochtenes Urteil S. 16 ff.,
19 ff.).

1.1.2. Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, die drei Kunden hätten
ihre Gelder der A.________ Ltd. bzw. deren Vertretern mit der Auflage
übergeben, sie sicher und ertragsbringend anzulegen und sie jederzeit auf Abruf
hin zurückzuerstatten. Die Gelder seien formell der A.________ Ltd. und damit
sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Mitangeklagten X.________ anvertraut
gewesen. Für den Beschwerdeführer ergebe sich dies daraus, dass er bei
Eröffnung des Kontos bei der Bank H.________ zusammen mit dem Mitangeklagten
X.________ als kollektiv Zeichnungsberechtigter eingetragen worden sei. Am 9.
Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer die Überweisung des Betrages von EUR 1.5
Mio. vom Konto bei der Bank F.________ auf das Konto bei der Bank H.________
veranlasst. Ab dem 11. Oktober 2007, an welchem Tag der Betrag auf dem Konto
bei der Bank H.________ eingegangen sei, seien er und der Mitangeklagte
X.________ bezüglich der Verfügung über die Gelder von B.________
gleichberechtigt und -ermächtigt gewesen. Von da an habe der Beschwerdeführer
gesellschaftsrechtlich als faktisches Organ der A.________ Ltd. gehandelt, so
dass seine zunächst untergeordnete Rolle zumindest in Bezug auf dieses Konto
nicht weiter bestanden habe. An seiner Verantwortlichkeit für die nachfolgenden
Zahlungen der A.________ Ltd. aus den Vermögenswerten von B.________ und der
Brüder E.________ ändere daher der Umstand nichts, dass er erst am 21.
September 2008 in das Handelsregister eingetragen worden sei (angefochtenes
Urteil S. 19). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bei den
Vertragsverhandlungen mit B.________ eine nicht bloss untergeordnete Rolle
gespielt und hätten ihn namentlich die Brüder E.________ als verantwortlichen
und kompetenten Sachbearbeiter betrachtet. Der Beschwerdeführer habe mithin
jedenfalls ab dem Moment, als die Kundengelder auf das Konto bei der Bank
H.________ einbezahlt und dort vermischt waren, zusammen mit dem Mitangeklagten
X.________ über die Vermögenswerte verfügen können und dürfen. Alle angeklagten
Einzelhandlungen fielen in denjenigen Zeitraum, in welchem die Gelder aller
drei Anlagekunden auf dem Konto bei der Bank H.________ gelegen hätten und dort
vermischt gewesen seien. Damit stehe fest, dass die Vermögenswerte der drei
Kunden ab Anfang der Anklageperiode dem Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten
X.________ anvertraut gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 38).
Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte
X.________ seien verpflichtet gewesen, die anvertrauten Vermögenswerte zu
erhalten. Im Falle einer Kündigung der Verträge hätten sie die gesamten
Vermögenswerte mit Einschluss der Kapitalerträge bzw. der Zinsen
zurückerstatten müssen. Entgegen der vertraglichen Vereinbarungen seien indes
sämtliche Anlagen der A.________ Ltd. ab Oktober 2007 weder geratet gewesen
noch hätten sie dem Risikoprofil der Verträge entsprochen. Der Beschwerdeführer
und der Mitangeklagte X.________ hätten die Gelder ausnahmslos in
hochspekulative Geschäfte investiert oder für risikoreiche Darlehen,
Provisionen oder Privatbezüge verwendet, welche für die A.________ Ltd. gar
nicht aus den Kundengeldern hätten geleistet werden dürfen. Für nahezu
sämtliche Investitionen hätten zudem keine Sicherheiten bestanden. Die
A.________ Ltd. habe auch nie irgendwelche Anstalten getroffen, das angelegte
Geld zurückzuverlangen oder auch nur die Darlehenszinsen einzufordern. Indem
die beiden Täter die überwiesenen Gelder der Kunden gemeinsam und im
arbeitsteiligen Zusammenwirken absprachewidrig zum Nutzen ihrer selbst oder
Dritter eingesetzt hätten, hätten sie diese mithin veruntreut (angefochtenes
Urteil S. 43 f., 46).

1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die mit den Anlegern geschlossenen
Verträge seien unwirksam gewesen. Es sei unmöglich, mit Anlagen mit einem
Rating A bzw. mit sicheren Anlagen am Finanzmarkt Jahresrenditen von 18% bzw.
24% zu erwirtschaften. Derartige Renditen liessen sich, wenn überhaupt, nur mit
hochspekulativen Anlagen erzielen. Dass die vereinbarten Renditen mit Medium
Term Notes nicht zu realisieren gewesen seien, habe auch der von der
Bundesanwaltschaft eingesetzte Wirtschaftsprüfer festgestellt. Der Kunde
B.________ sei sich dieses Widerspruchs offensichtlich bewusst gewesen, so dass
der mit diesem geschlossene Vertrag simulierte Vertragsklauseln enthalten habe.
Die Brüder E.________ seien durch professionelle Anlageberater vertreten
gewesen, die sich ebenfalls hätten im Klaren darüber sein müssen, dass eine
Rendite von 18% nur mit hochspekulativen Anlagen erzielt werden könne. Die
Erfüllung der Verträge sei mithin von Anfang an unmöglich gewesen. Bei
willkürfreier Beweiswürdigung seien die Anleger durch die Vereinbarung der
hohen Renditen zur Eingehung von hohen Risiken bereit gewesen. Ihre Erklärung,
dies mit Anlagen mit einem Rating A oder sicheren Anlagen am Finanzmarkt
erreichen zu wollen, sei simuliert gewesen. Die Vermögenswerte der Anleger
B.________ und E.________ seien daher den Organen der A.________ Ltd. mangels
gültigem Rechtsgeschäft nicht im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
anvertraut gewesen. In Bezug auf den Vertrag mit B.________ macht der
Beschwerdeführer zudem geltend, dieser sei jedenfalls durch die Kündigung vom
27. September 2007 aufgehoben worden, so dass zumindest von diesem Zeitpunkt an
die Vermögenswerte nicht als anvertraut gelten könnten. Der Schuldspruch wegen
Veruntreuung verletze daher Bundesrecht (Beschwerde S. 7 ff., 11 ff.).
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, es sei ihm innerhalb der
A.________ Ltd. jedenfalls bis zum Zeitpunkt seiner Eintragung als Mitglied der
Geschäftsleitung am 21. September 2008 keine Organstellung zugekommen. Die
Vermögenswerte seien ihm daher auch aus diesem Grund nicht anvertraut gewesen,
so dass zumindest in Bezug auf sämtliche vor September 2008 vorgenommenen
Transaktionen kein tatbestandsmässiges Verhalten vorliege. Die Feststellung der
Vorinstanz, er habe als faktisches Organ gehandelt, sei unhaltbar. Seine
Stellung bei der A.________ Ltd. sei nicht geregelt gewesen und er habe für
seine Tätigkeit keinen Lohn erhalten. Ferner verletze die Auffassung, mit der
Einräumung der kollektiven Zeichnungsberechtigung sei er zum faktischen Organ
geworden, Bundesrecht. Organstellung komme nur solchen Personen zu, denen in
Bezug auf die Angelegenheiten einer Gesellschaft selbstständige
Entscheidungsbefugnisse zukämen. Die Einräumung einer kollektiven
Zeichnungsberechtigung beinhalte keine selbstständige Entscheidungsbefugnis.
Offensichtlich unrichtig sei auch die Feststellung der Vorinstanz, wonach er
nach seiner Eintragung im Handelsregister Geschäftsführer der A.________ Ltd.
gewesen sei. Dasselbe gelte für die Behauptung, er habe bei den
Vertragsverhandlungen mit B.________ nicht bloss eine untergeordnete Rolle
gespielt. Dies widerspreche den Aussagen des Kunden, der ihn als Assistenten
oder Bürohilfe bezeichnet habe. Es treffe auch nicht zu, dass die Brüder
E.________ ihn als Entscheidungsträger bezeichnet hätten. D.E.________ habe
dazu nie befragt werden können und aus der Aussage von C.E.________ könne in
Bezug auf die Entscheidbefugnisse innerhalb der A.________ Ltd. nichts
abgeleitet werden (Beschwerde S. 13 ff.).
In Bezug auf die einzelnen Tathandlungen bringt der Beschwerdeführer vor, die
Investitionen seien hinreichend sicher gewesen und hätten dem Inhalt der
Anlegerverträge genügt. Dies gelte namentlich für die Darlehen an K.________.
Dieser sei Aktionär der L.________ AG gewesen, welche ihrerseits Eigentümerin
einer Geschäftsliegenschaft in Serbien mit einem Wert von Euro 34.5 Mio.
gewesen sei. Die M.________, in deren Projekt das zweite Darlehen an K.________
investiert worden sei, sei Eigentümerin einer Mineralwasserquelle gewesen, und
habe einen Marktwert von Euro 10 - 20 Mio. aufgewiesen. Er habe daher im
Zeitpunkt, als die Darlehen ausgerichtet worden seien, von einer genügenden
Werthaltigkeit der Sicherheiten ausgehen dürfen. Es treffe auch nicht zu, dass
er und der Mitangeklagte X.________ nicht mit eigenen Mitteln in diese Projekte
investiert hätten. So habe der Mitangeklagte X.________ über seine Gesellschaft
N.________ AG einen Betrag von CHF 300'000.-- investiert. Auch das Darlehen an
die O.________ AG sei aus damaliger Sicht hinreichend gesichert gewesen. Die
O.________ AG habe mit dem Institut P.________ einen Kaufrechtsvertrag über
Liegenschaften in Rom abgeschlossen. Durch die Verpfändung der Aktien der
O.________ AG sei die A.________ Ltd. faktisch Inhaberin dieser Kaufrechte
geworden. Hinsichtlich der Goldgeschäfte mit der Q.________ AG habe er schon in
der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass B.________ über die Investition
informiert und damit einverstanden gewesen sei. In den Verträgen mit den
Brüdern E.________ sei eine Investition in Edelmetalle ausdrücklich vorgesehen
gewesen. Namentlich C.E.________ habe ausdrücklich die Bereitschaft geäussert,
mit Edelmetallen auch höhere Risiken einzugehen. Es sei in diesem Punkt mithin
nicht nachgewiesen, dass die Investitionen in den Goldhandel den Absprachen mit
den Anlegern widersprochen hätten. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch
eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die
Darlehen an den Mitangeklagten X.________. Er habe zum massgebenden Zeitpunkt
nicht gewusst, dass sich der Mitangeklagte X.________ dereinst entgegen dem
klaren Vertrag auf den Standpunkt stellen würde, bei der Zahlung von CHF
246'683.30 handle es sich nicht um ein Darlehen. Er habe die mangelnde
Ersatzbereitschaft nicht erkennen können. Er sei vielmehr davon ausgegangen,
dass der Mitangeklagte X.________ die Darlehen vereinbarungsgemäss zurückzahlen
werde und über die Mittel dazu verfüge. Er habe gewusst, dass X.________
Alleinaktionär der A.________ Ltd. gewesen sei, die nach den Berechnungen des
Steueramtes des Kantons Zürich über einen Unternehmenswert von rund CHF 1.8
Mio. verfügt habe, und dass jener zudem Inhaber der N.________ AG mit einem
Aktienkapital von CHF 250'000.-- gewesen sei. Mit diesen Ausführungen habe sich
die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht
verletzt (Beschwerde S. 16 ff.).

2.

2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
kann gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39).
Das Bundesgericht prüft die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde
explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde
muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 138 I 171 E. 1.4;
136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E. 1.4).

2.2. Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich der Veruntreuung schuldig,
wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen
Nutzen verwendet. Wer die Tat als berufsmässiger Vermögensverwalter begeht,
macht sich der qualifizierten Veruntreuung schuldig und unterliegt gemäss Art.
138 Ziff. 2 StGB einem schärferen Strafrahmen. Als berufsmässige
Vermögensverwalter im Sinne dieser Bestimmung gelten etwa das Organ und der
Angestellte einer juristischen Person, welche gemäss ihrem Zweck Vermögen
verwaltet, soweit sie intern für die Verwaltung von Kundenvermögen
verantwortlich sind (vgl. Art. 29 StGB; BGE 120 IV 182 E. 1b mit Hinweisen).
Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in
bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu
verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern. Der Tatbestand von Art.
138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der
Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die
Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist.
Die Bestimmung erfasst indes nur das mit dem in Abs. 1 umschriebene strukturell
gleichwertige Unrecht. Bei der Tatvariante von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher
nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die
ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, wieder
an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich
fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des
Empfangenen ständig zu erhalten. Die Werterhaltungspflicht bzw. das Anvertrauen
eines Vermögenswerts kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender
Vereinbarung beruhen. Massgebend ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den
Vermögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (zum
Ganzen BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen).
Eine Werterhaltungspflicht liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige
Verwendung zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines
bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden
soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Die Rechtsprechung nimmt eine Verletzung der
Werterhaltungspflicht beispielsweise bei der vertragswidrigen Verwendung eines
Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines
Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1) oder bei einer Investition anvertrauter Gelder
in eine Kapitalanlage an, sofern die Gelder dazu bestimmt sind, später -
allenfalls mit einer bestimmten Rendite - wieder an den Anleger
zurückzufliessen (Urteil des Bundesgericht 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E.
5.4.2 mit Hinweisen).
Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von
Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen
Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE
133 IV 21 E. 6.1.1). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn
er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den
festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die der
A.________ Ltd. von den Kunden übertragenen Geldbeträge seien mangels eines
gültigen Vertrages nicht anvertraut gewesen. In dieser Hinsicht ist
einzuräumen, dass die zwischen dem Beschwerdeführer sowie dem Mitangeklagten
X.________ seitens der A.________ Ltd. und den Anlegern getroffenen
Vereinbarungen, welche einerseits die Investition der übertragenen Gelder in
sichere Anlagen mit einem Rating von mindestens S&P A oder Moody's A2 und
andererseits garantierte Renditen von jährlich 24% bzw. 18% vorsahen
(angefochtenes Urteil S. 20 ff.), widersprüchlich sind. Derartige Renditen
sind, wie der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht vorbringt (Beschwerde S.
7 f.), wenn überhaupt, dann nur unter Eingehung erheblicher Risiken erzielbar.
Doch kann dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu einer
Verneinung der Werterhaltungspflicht führen. Denn aus dem Umstand, dass die
Einhaltung des Zinsversprechens ohne Eingehung erheblicher Risiken zumindest
unwahrscheinlich war, lässt sich nicht ableiten, der Beschwerdeführer und der
Mitangeklagte X.________ hätten mangels eines schutzwürdigen Treueverhältnisses
mit den Kundengeldern nach Belieben verfahren dürfen (vgl. BGE 92 IV 174 E. 2).
Dasselbe gilt in Bezug auf die Kündigung des Agreements durch B.________, zumal
der Kunde nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz im Glauben, dass
nunmehr wie vereinbart ein MTN-Programm beginne, an der Kündigung nicht
festgehalten hat bzw. die Parteien die Vereinbarung stillschweigend erneuert
haben (angefochtenes Urteil S. 18, 47). Aus den Kundenprofilen ergibt sich nach
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, dass diese für ihre Geschäfte
kein Risiko gewollt bzw. nicht über ein konservatives oder mittleres Risiko
hinausgehen wollten (angefochtenes Urteil S. 20 f.). An der Verbindlichkeit
dieses Risikoprofils ändert dessen Verbindung mit den überzogenen
Renditevereinbarungen nichts, zumal im Zweifel jeweils eine konservativere
Strategie zu verfolgen ist (JEAN-MARC SCHALLER, Handbuch des
Vermögensverwaltungsrechts, 2013, N 263). Im Übrigen wird dem Beschwerdeführer
und dem Mitangeklagten X.________ nicht vorgeworfen, dass sie die versprochenen
Renditen nicht erzielt haben, sondern dass sie die Gelder teils in ungesicherte
Anlagen investiert, teils für private Belange verwendet und keinerlei Anstalten
getroffen haben, die Vermögenswerte oder auch nur die Darlehenszinsen
zurückzuerhalten. Die Vermögenswerte waren dem Beschwerdeführer von den Kunden
mithin zweifellos mit der Verpflichtung übergeben worden, sie in ihrem
Interesse zu verwalten oder sie jedenfalls zurückzugeben. Sie waren ihm mithin
anvertraut. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (angefochtenes Urteil S.
48), waren damit private Barbezüge, ungesicherte Darlehen und (höchst-)
risikoreiche Investitionsprojekte ausgeschlossen (angefochtenes Urteil S. 18
f.).
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch, soweit die Vorinstanz
den Beschwerdeführer nicht bloss als untergeordnete Randfigur, sondern -
jedenfalls ab Anfang Oktober 2007, in welchem Zeitpunkt die Kundengelder auf
dem Konto bei der Bank H.________ gepoolt wurden, wie den Mitangeklagten
X.________ als Hauptbeteiligten betrachtet, dem die Vermögenswerte anvertraut
gewesen sind. Wie die Vorinstanz konnte und durfte der Beschwerdeführer
zusammen mit dem Mitangeklagten X.________ über die Vermögenswerte verfügen und
war bei allen Zahlungen vom Bank H.________-Konto aus dem Vermögenssubstrat von
B.________ und den Brüdern E.________ in der einen oder anderen Weise beteiligt
(angefochtenes Urteil S. 38). Dieser Schluss ist jedenfalls nicht schlechthin
unhaltbar. Dass der Beschwerdeführer erst im September 2008 als Organ der
A.________ Ltd. im Handelsregister eingetragen wurde, ändert daran nichts, da
er auch zuvor schon Zugang zum Konto der Bank H.________ hatte und über die
Vermögenswerte verfügen konnte (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2).

3.2. Die Vorinstanz verfällt auch nicht in Willkür, soweit sie annimmt, die vom
Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten X.________ konkret eingegangenen
Anlagegeschäfte der A.________ Ltd. hätten den Vorgaben der Kunden allesamt bei
weitem nicht entsprochen. In dieser Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass der
Beschwerdeführer sich nur gegen den Schuldspruch der Veruntreuung in Bezug auf
die Geschäfte mit K.________, der O.________ AG und Q.________ AG sowie auf die
Zahlungen an den Mitangeklagten X.________ wendet. Zu den übrigen Geschäften
äussert er sich - abgesehen davon, dass er seine Verantwortlichkeit bestreitet,
weil er zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Organ eingetragen war - in diesem
Zusammenhang nicht. Dies betrifft namentlich etwa die Kommissionskosten bzw.
Management Fees (angefochtenes Urteil S. 25 f.), die an die Vermittler der drei
Kunden geleisteten Provisionszahlungen (angefochtenes Urteil S. 25), das an den
Mitangeklagten Z.________ ausgerichtete Darlehen von CHF 20'000.--, den Betrag
von je EUR 50'000.-- im Zusammenhang mit den Darlehen an K.________, welche der
Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ für sich vereinnahmt hatten
(angefochtenes Urteil S. 26, 29), die Darlehen an R.________ und die Zahlung zu
Gunsten von S.________ AG im Umfang von CHF 125'000.-- (angefochtenes Urteil S.
28 f.) sowie den Kauf von 25'000 Aktien der T.________ (angefochtenes Urteil S.
30 f.) und die persönlichen Bezüge zu Lasten des Bank H.________-Kundenkontos
(angefochtenes Urteil S. 34 ff.).
Was der Beschwerdeführer hinsichtlich der Darlehen bzw. Zahlungen an K.________
und an den Mitangeklagten X.________ und die Immobilien- und Goldgeschäfte
gegen die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz vorbringt,
erschöpft sich weitgehend in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil, auf welche das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3).
Nach konstanter Rechtsprechung genügt für die Begründung von Willkür nicht,
dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei
nicht übereinstimmt oder auch eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar
erscheint. Willkür liegt nur vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
141 I 49 E. 3.4 und 70 E. 2.2; 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E.
4.3; 138 V 74 E. 7). Der Beschwerdeführer hätte somit darlegen müssen,
inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sein und
die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen.
Diesen Anforderungen wird seine Beschwerde in weiten Teilen nicht gerecht.
In Bezug auf das Darlehen über EUR 200'000.--, welches K.________ am 3. März
2008 bis längstens Ende 2008 gewährt wurde, führt die Vorinstanz zunächst aus,
als Sicherheit hätten die persönliche Haftung des Borgers und 20 Aktien der
L.________ AG gedient. Der Wert der hinterlegten Aktienzertifikate sei nie
abgeklärt worden. Im Zusammenhang mit dem Schuldspruch der Misswirtschaft führt
sie aus, die Aktien seien wertlos gewesen (angefochtenes Urteil S. 57). Ferner
nimmt die Vorinstanz an, die Geldvergabe sei nicht hinreichend sicher im Sinne
der Verträge gewesen. Das Darlehen sei per Ende 2008 nicht zurückbezahlt
worden. Der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ hätten es weder
zurückgefordert noch versucht, die Aktien zu verwerten. Sie seien selbst nicht
ernsthaft davon ausgegangen, dass sie das Geld von K.________ wieder erhältlich
machen könnten (angefochtenes Urteil S. 26). Der Beschwerdeführer beschränkt
sich in diesem Punkt darauf, seinen Standpunkt zu wiederholen, wonach das
Darlehen sehr wohl hinreichend gesichert und werthaltig gewesen sei. Mit der
Erwägung, das Darlehen sei weder zurückgefordert noch sei versucht worden, die
als Sicherheit hinterlegten Aktien zu verwerten, setzt er sich nicht
auseinander. Dasselbe gilt hinsichtlich des zweiten Darlehens an K.________ vom
26. Januar 2009 über EUR 250'000.-- über eine Laufzeit von 9 Monaten als
Investition in das Projekt M.________. Der Beschwerdeführer und der
Mitangeklagte X.________ hätten dieses Darlehen gewährt, obwohl die Laufzeit
des ersten Darlehens beendet gewesen sei und K.________ weder den
Darlehensbetrag zurückerstattet noch die Zinsen bezahlt habe. Es sei kein
schriftlicher Vertrag abgeschlossen und keine über die beim ersten Darlehen mit
K.________ hinausgehenden Sicherheiten gestellt worden. Die Vorinstanz nimmt
mit überzeugenden Argumenten an, dass auch diese Anlage von vornherein nicht
sicher im Sinne der Verträge gewesen sei. Sie verfällt jedenfalls nicht in
Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, die Gewährung eines zweiten Darlehens
nach Ablauf der Laufzeit eines ersten Darlehens, das samt Zinsen nicht
zurückbezahlt worden sei, nehme leichtfertig den Gesamtverlust beider Darlehen
in Kauf (angefochtenes Urteil S. 29 f.).
Nicht zu beanstanden ist das angefochtene Urteil auch in Bezug auf das
Kurzdarlehen an die Q.________ AG über USD 100'000.--. Die Vorinstanz nimmt an,
die konkrete Abwicklung des Geschäfts widerspreche den Verträgen zumindest
insoweit, als eine Sicherheit nicht gestellt und auch ein weiterer Ertrag nicht
wahrscheinlich gewesen sei. Die Gelder sind demnach nicht zum Nutzen der
Kunden, sondern zum Nutzen Dritter übertragen worden (angefochtenes Urteil S.
26 f.). Dasselbe gelte hinsichtlich der weiteren Goldhandelsgeschäfte mit der
Q.________ AG, welche allesamt ohne Sicherheiten, welche wenigstens einen
Gegenwert in Gold gewährleistet hätten, und mithin absprachewidrig erfolgt
seien. Aus den Investitionen in Gold seien keine nennenswerten Erträge
zurückgeflossen. Es hätten nur Verluste resultiert (angefochtenes Urteil S. 33
f.). Auch dieser Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings
unhaltbar. Dasselbe gilt in Bezug auf die aus den Vermögenswerten von
B.________ und den Brüdern E.________ geleisteten Zahlung an den Mitangeklagten
X.________ vom 29. Dezember 2008 über CHF 246'683.30, die keinerlei Nutzen für
die Anlagekunden der A.________ Ltd. gehabt hat (angefochtenes Urteil S. 27
f.). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, namentlich dass er die
mangelnde Ersatzbereitschaft des Mitangeklagten X.________ nicht habe erkennen
können, ist nicht geeignet Willkür darzutun.
Schliesslich führt auch, was der Beschwerdeführer gegen die Erwägungen der
Vorinstanz zum Darlehensvertrag vom 8. Juli 2008 mit der O.________ AG über EUR
1'500'000.--, mit einer Laufzeit von mindestens sechs Monaten und einer
Verzinsung von 4,5% monatlich, ausführt, zu keinem anderen Ergebnis. Die
Vorinstanz hält in diesem Kontext fest, die Darlehenssumme habe in italienische
Immobilienprojekte der O.________ AG investiert werden sollen, und die
O.________ AG habe als Sicherheit 100% ihrer Aktien bei der A.________ Ltd.
hinterlegt. Zu keinen Bemerkungen Anlass gibt der Schluss der Vorinstanz, der
Tatbestand der Veruntreuung sei insofern erfüllt, als der Beschwerdeführer am
10. Juli 2008 Beträge in der Höhe von CHF 96'270.-- und EUR 40'000.-- zu Lasten
der anvertrauten Kundengelder in bar abgehoben, an den Mitangeklagten
Z.________ weitergegeben und in der Folge mit diesem zusammen für private
eigene Zwecke verwendet habe. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht
auseinander. Das angefochtene Urteil ist aber auch in Bezug auf die
Überweisungen an Empfänger in Italien nicht zu beanstanden, zumal sich der
Beschwerdeführer und der Mitangeklagte X.________ um die Werthaltigkeit der
Sicherheit nicht gekümmert und schliesslich auch weder die Rückzahlung der
Darlehen noch die Zinsen eingefordert hätten (angefochtenes Urteil S. 31 ff.).
Der Einwand des Beschwerdeführers, das Darlehen sei aus damaliger Sicht
hinreichend gesichert gewesen, geht nicht über eine appellatorische Kritik
hinaus.
Insgesamt nimmt die Vorinstanz zu Recht an, die der A.________ Ltd. von
B.________ und den Brüdern E.________ übergebenen Vermögenswerte seien dem
Beschwerdeführer und dem Mitangeklagten X.________ anvertraut gewesen. Diese
waren daher verpflichtet, jene ständig zur Verfügung der Treugeber zu halten
oder in deren Sinne zu verwenden - insbesondere anzulegen. Der Beschwerdeführer
und der Mitangeklagte X.________ sind damit zur Erhaltung der Werte
verpflichtet gewesen (angefochtenes Urteil S. 22, 43). Durch die Anlagen und
den Verzicht auf Rückforderung der investierten Beträge hat der
Beschwerdeführer eindeutig den Willen manifestiert, seine Verpflichtungen
gegenüber den Treugebern nicht zu erfüllen bzw. deren Ansprüche zu vereiteln.
Der Schuldspruch wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung verletzt daher
kein Bundesrecht. Inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt
haben soll, so dass der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht in der Lage
gewesen wäre, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten (Beschwerde S.
6 f., 11; vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1), ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Damit ist auch der
Schuldspruch wegen Geldwäscherei nicht zu beanstanden. Jedenfalls lässt sich
nicht sagen, der Tatbestand sei mangels Vortat nicht erfüllt (Beschwerde S.
27). Bei diesem Ergebnis erübrigen sich darüber hinaus auch Erörterungen zu den
Zivilklagen (Beschwerde S. 33).

4.

4.1. Dem Beschwerdeführer wird unter dem Titel Misswirtschaft vorgeworfen, er
habe zusammen mit dem Mitangeklagten X.________ in der Zeit von Herbst 2007 bis
zur Konkurseröffnung der A.________ Ltd. am 2. Juli 2010 bei der Verwaltung der
Vermögen von B.________ und der Brüder E.________ durch Investitionen in
risikobehaftete Finanzanlagen mit spekulativem Charakter sowie durch
leichtsinniges Gewähren von Krediten, die Zahlungsunfähigkeit der A.________
Ltd. herbeigeführt. Die Gesellschaft habe im Zeitraum vom 22. November 2007 bis
26. Januar 2009 Kredite in einer Gesamthöhe von CHF 391'683.30 und EUR
1'110'000.-- ohne reelle Sicherheiten an Borger gewährt, deren Bonität habe
zweifelhaft erscheinen müssen. Diese habe sie aus Geldern Dritter finanziert,
für deren getreue Verwaltung sie verantwortlich gewesen sei. Genügendes
Eigenkapital als Deckungssubstrat für hoch riskante Darlehen habe nicht
existiert. Da während der gesamten Periode keine Rückzahlungen erfolgt seien,
sei die ganze Darlehenssumme als Gesamtrisiko zu werten. Die Kreditgewährungen
seien leichtsinnig im Sinne von Art. 165 StGB gewesen und hätten zur
Illiquidität und zum Konkurs der A.________ Ltd. geführt. Der Beschwerdeführer
habe dabei als Mitarbeiter dieser Firma mit selbstständigen
Entscheidbefugnissen im Bereich Vermögensverwaltung anvertrauter Gelder (seit
2007) und ab 22. September 2008 als Mitglied der Geschäftsleitung der
A.________ Ltd. gehandelt (angefochtenes Urteil S. 55 ff.).

4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Darlehen seien nicht leichtsinnig
gewährt worden und erfüllten den Tatbestand der Misswirtschaft nicht. Dies
gelte für das Darlehen über CHF 20'000.-- an den Mitangeklagten Z.________
schon deshalb, weil es aufgrund der Geringfügigkeit für den Konkurs keine
kausale Bedeutung haben könne. In Bezug auf die Darlehen an K.________ sei
unhaltbar, dass er dessen angeblich finanziell prekäre Situation hätte erkennen
sollen und eine Bonitätsprüfung unterlassen habe. Er bringt auch in diesem
Zusammenhang vor, er habe gewusst, dass K.________ Aktionär der L.________ AG
gewesen sei, welche über eine Liegenschaft mit einem Wert von EUR 34.5 Mio.
verfügt habe, und Aktionär der M.________ gewesen sei. Unhaltbar sei auch, was
die Vorinstanz zum angeblichen Wucherzins ausführe. Die Zinsen seien auf ein
Mass festgesetzt worden, das der A.________ Ltd. habe ermöglichen sollen, die
mit den Anlegern vereinbarten Renditen zu erzielen. Dasselbe gelte für die
Darlehen an die O.________ AG. Die Werthaltigkeit der als Sicherheit gestellten
Aktien habe sich daraus ergeben, dass die Darlehen für die Einräumung von
Kaufrechten an Liegenschaften in Rom verwendet worden seien, über welche der
A.________ Ltd. eine eingehende Bewertung vorgelegen habe. In Bezug auf das
Darlehen an den Mitangeklagten X.________ habe er die mangelnde
Ersatzbereitschaft nicht erkennen können und sei davon ausgegangen, dass er die
Darlehen vereinbarungsgemäss zurückzahlen werde und über die Mittel hiefür
verfüge. Dass er hiezu nicht in der Lage gewesen sei, stehe nicht fest. Der
Sachverhalt sei insofern unvollständig festgestellt. In Bezug auf das Darlehen
an die S.________ AG verfalle die Vorinstanz insofern in Willkür, als sie
annehme, dass ein Mittelrückfluss an die A.________ Ltd. nicht stattgefunden
habe. Das Darlehen sei von R.________ zurückbezahlt worden und die Zahlung sei
an die A.________ Ltd. gelangt. Es liege in Bezug auf dieses Darlehen keine
Bankrotthandlung vor. Der Schuldspruch wegen Misswirtschaft verletze daher
Bundesrecht. Im Übrigen gehe die Vorinstanz mit keinem Wort auf seine in der
Verhandlung vorgebrachten Argumente ein (Beschwerde S. 22 ff.).

4.3. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der in anderer Weise als
nach Art. 164 StGB durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende
Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen,
leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von
Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder
Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine
Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit
seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder
gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Täter kann ausschliesslich der Schuldner
selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein.
Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn
gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu
gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die
Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den
Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (Urteil 6B_242/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ein leichtsinniges Gewähren von
Krediten liegt vor, wenn Kredite ohne hinreichende Prüfung des Kreditzwecks und
der Kreditwürdigkeit sowie ohne entsprechende Absicherung gewährt werden
(Urteile des Bundesgerichts 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.2; 6S.24/2007 vom
6. März 2007, E. 3.3). Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches
Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos
ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine
Fehlentscheidung getroffen worden ist (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 165 N 11).

4.4. Dem Beschwerdeführer wird im Anklagepunkt der Misswirtschaft die
leichtsinnige Gewährung von Darlehen an die Mitangeklagten Z.________ und
X.________, an K.________ sowie an die O.________ AG und die S.________ AG
vorgeworfen. Soweit der Beschwerdeführer einwendet (Beschwerde S. 22), das
angefochtene Urteil sei widersprüchlich, weil die Vorinstanz einerseits seine
Schuldnereigenschaft nur für Tathandlungen nach seinem Eintrag als Organ der
A.________ Ltd. im Handelsregister vom 21. September 2008 bejahe, ihm
andererseits im Rahmen der Strafzumessung aber die Gewährung der gesamten
Kredite, also auch der vor seiner Eintragung als Organ gewährten Darlehen
vorwerfe, ist auf die Beschwerde in diesem Kontext nicht einzutreten. Denn der
relevante Deliktszeitraum ist in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft
jedenfalls nicht zu beanstanden.
Eine Verletzung von Bundesrecht ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz würdigt
die Gewährung der Darlehen an die verschiedenen Borger zu Recht als
leichtsinnig. Hiefür spricht der Verzicht auf reelle Sicherheiten einerseits
und die offensichtlich zweifelhafte Bonität der Schuldner andererseits. Was der
Beschwerdeführer hiegegen einwendet, geht nicht über eine appellatorische
Kritik am angefochtenen Urteil hinaus. Dass das dem Mitangeklagten Z.________
gewährte Darlehen wegen seiner Geringfügigkeit für sich allein für den Konkurs
der A.________ Ltd. nicht kausal war, mag zutreffen. Doch führt dies zu keinem
anderen Ergebnis, zumal es für den Tatbestand der Misswirtschaft auf die
Kreditgewährungen in ihrer Gesamtheit ankommt. Hinsichtlich der Darlehen an
K.________ und den Mitangeklagten X.________ kann auf die Erwägungen zum
Schuldspruch wegen Veruntreuung verwiesen werden. Ohne Bedeutung ist in diesem
Kontext, dass mit den vereinbarten Zinsen versucht worden sein soll, die mit
den Anlegern vereinbarten Renditen zu erzielen. Vor dem Hintergrund der
wirtschaftlichen Situation der A.________ Ltd. war die Vergabe von Krediten an
Borger ohne hinreichende Bonität und ohne genügende Sicherheiten offensichtlich
leichtsinnig. Dasselbe gilt für das Darlehen an die S.________ AG, über welche
am 12. September 2011 der Konkurs eröffnet wurde. Es mag zutreffen, dass ein
Teil dieses Darlehens in bar an den Beschwerdeführer zurückgelangt ist
(angefochtenes Urteil S. 60; Beschwerde S. 25 f.), doch ist das Geld hernach
nicht an die A.________ Ltd. oder an deren Kunden zurückgeflossen, sondern für
Zahlungen in weitere Projekte verwendet worden. In diesem Licht und vor dem
Hintergrund ihrer wirtschaftlichen Situation erscheint auch die Kreditgewährung
an die S.________ AG insgesamt als leichtsinnig.
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

5.

5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen
Widerhandlung gegen das FINMAG. Gemäss Anklageschrift stellten sämtliche
angeklagten Sachverhalte eine Verletzung von Art. 45 FINMAG dar. Die Vorinstanz
habe demgegenüber die das Jahr 2008 betreffenden Tatvorwürfe als Widerhandlung
gegen aArt. 46 BankG gewürdigt. Die Vorinstanz habe die Parteien indes zu
keinem Zeitpunkt über den Vorbehalt einer anderen rechtlichen Würdigung
informiert. Das angefochtene Urteil verletze daher in diesem Punkt Art. 344
StPO (Beschwerde S. 26 f.).

5.2. Die Vorinstanz nimmt an, Art. 45 Abs. 1 FINMAG sei aufgrund seiner höheren
Strafandrohung nicht milderes Recht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB, so dass
die angeklagten Tathandlungen, welche in das Jahr 2008 fielen, nach altem
Recht, d.h. nach aArt. 46 Abs. 1 lit. i BankG), die späteren hingegen nach Art.
45 Abs. 1 FINMAG zu beurteilen seien (angefochtenes Urteil S. 62).

5.3. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die
Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies gemäss Art. 344
StPO den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.

5.4. Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer unter dem Titel
"Widerhandlungen gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz (Art. 45 Abs. 1 FINMAG) "
falsche Angaben "gegenüber der FINMA (ehemals EBK) " in der Zeit vom 31.
Oktober 2008 bis Juni 2010 vor (Anklageschrift S. 31 ff.). Das
Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007 ist am 1. Januar 2009 in Kraft
getreten. Bis zum Inkrafttreten des FINMAG galt die Strafbestimmung von aArt.
46 Abs. 1 lit. i BankG (in Kraft vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2008; [AS
2004 1985, 2006]). Nach Art. 45 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich u.a. der FINMA
falsche Auskünfte erteilt. Bis zum Inkrafttreten des FINMAG galt die
Strafbestimmung von aArt. 46 Abs. 1 lit. i BankG (in Kraft vom 1. Mai 2004 bis
31. Dezember 2008; [AS 2004 1985, 2006]). Nach dieser Bestimmung wurde mit
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu CHF 50'000.-- bestraft,
wer der Bankenkommission (EBK) oder der Revisionsstelle falsche Auskünfte
erteilt hatte. Beide Bestimmungen stellen dasselbe Verhalten unter Strafe.
Durch Art. 45 FINMAG werden - mit leichten terminologischen Anpassungen -
lediglich die Vorgängerbestimmungen u.a. des Bankengesetzes vereinheitlicht
(Botschaft zum Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
[Finanzmarktaufsichtsgesetz; FINMAG], BBl 2006 2889). Die Vorinstanz weicht
mithin nicht von der rechtlichen Würdigung der Anklageschrift ab und ändert
durch die Anwendung der mittlerweile ausser Kraft gesetzten Strafbestimmung des
Bankengesetzes auch nicht das Prozessthema. Im Übrigen gibt die Anklageschrift,
indem sie in Klammern auch die EBK als Adressatin der falschen Auskünfte
aufführt, zu erkennen, dass sie den Sachverhalt in Bezug auf die vor dem 1.
Januar 2009 erteilten falschen Auskünfte (Schreiben und Fragebogen vom 31.
Oktober 2008) sinngemäss auch im Lichte der vor dem Inkrafttreten des FINMAG
geltenden Bestimmungen beurteilt wissen will. Insofern musste der
Beschwerdeführer mit dieser rechtlichen Würdigung rechnen (BGE 126 I 19 E. 2 d/
bb). Insgesamt liegt keine Abweichung von der rechtlichen Würdigung der
Bundesanwaltschaft vor. Dass die Vorinstanz die Parteien nicht ausdrücklich zur
Stellungnahme eingeladen hat, verletzt daher kein Bundesrecht.
Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

6.

6.1. Der Beschwerdeführer ficht den Schuldspruch wegen Lagerung von Falschgeld
an. Er bringt vor, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem am 9. Juni 2011
von U.________ in Empfang genommenen Betrag von USD 590'000.-- um Falschgeld
gehandelt habe. Nachdem er vom entsprechenden Verdacht erfahren habe, habe er
das Geld zurückgewiesen und U.________ aufgefordert, dieses wieder abzuholen.
Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht die Absicht gehabt, das Falschgeld als echt
in Umlauf zu bringen. Er habe einzig und allein dessen Rückgabe an die
bösgläubige U.________ beabsichtigt. Die Weitergabe von Falschgeld an einen
Bösgläubigen sei im Grundsatz nicht strafbar. Es handle sich dabei nicht um ein
Inumlaufsetzen von Falschgeld. Sein unfreiwilliger Besitz habe einzig der
Entledigungshandlung gedient und keinen strafbaren Vorsatz beinhaltet. Die
Vorinstanz mache ihn im Ergebnis für allfällige Absichten von U.________
verantwortlich, was nur unter dem Nachweis einer Teilnahmeform möglich sei. Ein
solcher Nachweis sei indes nicht erbracht (Beschwerde S. 27 f.).

6.2. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer
habe vom 9. Juni 2009 bis Ende Juni 2009 in Zürich gefälschte Noten à USD
100.--, im Gesamtbetrag von USD 590'000.--, gelagert, in der Absicht diese als
echt oder unverfälscht in Umlauf zu bringen. Er habe die Blüten am 9. Juni 2009
in Anwesenheit des Mitangeklagten Z.________ in den Räumlichkeiten der
A.________ Ltd. für ein geplantes Geldwechselgeschäft entgegengenommen und im
Safe deponiert. Der Mitangeklagte Z.________ habe am 10. Juni 2009 erfolglos
versucht, einen Betrag von USD 3'000.-- bei einer Bank am Flughafen Zürich in
Franken umzutauschen. Dieser habe den Beschwerdeführer noch am gleichen Tag
darüber informiert, dass die Bank die USD 3'000.-- wegen Verdachts auf
Falschgeld beschlagnahmt habe. Am 15., 18. und 23. Juni 2009 habe der
Beschwerdeführer das in der A.________ Ltd. eingelagerte Falschgeld an
U.________ zurückgegeben. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand nimmt die
Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben ab dem 11. Juni
2009 gewusst, dass es sich beim Geld um Falsifikate gehandelt habe. Mit deren
Übergabe an U.________ habe er zumindest in Kauf genommen, dass diese die
Blüten in Verkehr bringen bzw. diese als echt verwenden werde. Immerhin sei es
gerade ihr Ziel gewesen, die Falsifikate in Franken oder Euros zu wechseln. Ein
anderer plausibler Verwendungszweck für Falsifikate sei nicht ersichtlich. Am
Vorsatz des Beschwerdeführers bestehe daher kein Zweifel (angefochtenes Urteil
S. 82 ff.).

6.3. Gemäss Art. 244 Abs. 1 und 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer u.a. falsche oder verfälschte Banknoten in
grosser Menge einführt, erwirbt oder lagert, um sie als echt oder unverfälscht
in Umlauf zu bringen. Die Tathandlung des Lagerns ist erfüllt, wenn der Täter
das Falschgeld in einem seiner Verfügungsgewalt unterliegenden Raum in der
Absicht vorrätig hält, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen (BGE
103 IV 249). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz sowie die
Absicht, das Geld als echt oder unverfälscht in Umlauf zu setzen, voraus. Der
Täter muss mithin um die fehlende Echtheit des Geldes wissen. Tatbestandsmässig
handelt auch, wer das Falschgeld behält, nachdem er von dessen Falschheit
Kenntnis erlangt hat (Urteil 6B_139/2007 vom 13. Juli 2007 E. 4).

6.4. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Absicht, dass das
gelagerte Falschgeld als echt in Verkehr gebracht oder als echt verwendet wird,
ist schon gegeben, wenn der Täter das Inumlaufbringen in Kauf nimmt (LENTJES
MEILI/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 244 N
16; MARCEL ALEXANDER NIGGLI, Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Bd. 6a:
Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht,
Art. 244 N 23). Indem der Beschwerdeführer das Geld an U.________ zurückgab,
nahm er zweifellos in Kauf, dass das Geld von dieser bei Gelegenheit in Umlauf
gebracht wird. Jedenfalls ist dieser Schluss der Vorinstanz nicht willkürlich.
Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, geht nicht über eine
appellatorische Kritik hinaus. Ohne Belang ist insbesondere, ob die Weitergabe
von Falschgeld an den Eingeweihten als Inumlaufsetzen im Sinne von Art. 242
StGB zu würdigen ist (BGE 123 IV 9 E. 2; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 242
N 15; NIGGLI, a.a.O., Art. 142 N 23), da dem Beschwerdeführer ein
Inumlaufsetzen falschen Geldes nicht vorgeworfen wird. Bei diesem Ergebnis ist
auch auf den - nicht weiter begründeten - Antrag auf Herausgabe der
beschlagnahmten Harddisk gemäss Anklageziffer 4.2.1 (Sachverhaltsteil
Falschgeld) nicht einzutreten (vgl. Anklageschrift S. 46).
Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.

7.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Strafzumessung.
Die Vorinstanz stelle zu Unrecht fest, er sei nur im Hinblick auf den
Tatbestand des Lagerns falschen Geldes geständig gewesen. Er habe auch die
äusseren Abläufe der Anlagegeschäfte korrekt beschrieben und diese damit
eingestanden. Offensichtlich falsch sei auch die Feststellung, wonach er durch
an ihn selbst ausgerichtete Darlehen persönlich von der Deliktsbegehung
profitiert habe. Das von der Vorinstanz angeführte Darlehen sei nicht ihm,
sondern dem Mitangeklagten Z.________ gewährt worden. Die weitere Behauptung,
er sei im Umfang von CHF 60'000.-- bereichert gewesen, sei völlig unbewiesen.
Soweit die Vorinstanz ihm angebliche Barbezüge vom Konto der O.________ AG bei
der Bank H.________ vorwerfe, verletze sie zudem das Doppelverwertungsverbot,
zumal dieser Punkt bereits bei der Festlegung der Einsatzstrafe berücksichtigt
worden sei. Im Weiteren habe die Vorinstanz zu Unrecht seine angeblich
mangelnde Einsicht und Reue straferhöhend gewichtet. Er habe die Tatvorwürfe
nicht hartnäckig bestritten, sondern vielmehr den objektiven Tathergang und
seine Beteiligung im Wesentlichen eingestanden. Die Vorinstanz habe ferner auch
nicht die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Der Beschwerdeführer rügt
weiter, die Erhöhung der Einsatzstrafe von 16 Monaten auf eine Gesamtstrafe von
36 Monaten sei nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzlichen Erwägungen seien
äusserst knapp und es sei nicht erkennbar, in welchem Mass sich die weiteren
Delikte strafschärfend ausgewirkt hätten. Dies gelte auch deshalb, weil die
Asperation mehr als 50% der Strafe ausmache. Das angefochtene Urteil genüge
insofern den Begründungsanforderungen nicht. Zudem begründe die Vorinstanz die
Straferhöhung im Rahmen der Veruntreuung einseitig mit dem Schaden. Der
Deliktsbetrag sei indes nur einer von vielen Gesichtspunkten für die Bestimmung
der Strafe. Die Vorinstanz hätte in diesem Zusammenhang auch berücksichtigen
müssen, dass er keine grosse kriminelle Energie bewiesen habe. Er habe vielmehr
versucht, die Anlagegelder nach seinem damaligen Wissen gewinnbringend zu
investieren. Dabei habe er auch kein vorbestehendes Vertrauensverhältnis
ausgenutzt. Schliesslich verletze die Vorinstanz auch Bundesrecht, soweit sie
den Tatbestand der Misswirtschaft stark straferhöhend gewichte. Die Vorinstanz
begründe die Verwirklichung des Tatbestandes ausschliesslich mit Handlungen,
welche sie schon unter dem Tatbestand der Veruntreuung beurteilt habe. Andere
Gläubiger als die Anleger seien nicht zu Schaden gekommen. Die Tatbestände der
Veruntreuung und der Misswirtschaft seien in ihrem Unrechtsgehalt somit
weitestgehend deckungsgleich. Der Schuldspruch wegen Misswirtschaft könne sich
daher nicht stark straferhöhend auswirken. Insgesamt habe die Vorinstanz die
Strafzumessung nicht hinreichend begründet. Zudem habe sie verschiedene
Strafzumessungsfaktoren zu Unrecht zu seinen Ungunsten gewürdigt, was zu einer
unhaltbar hohen Strafe geführt habe (Beschwerde S. 28 ff.).
Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der
Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges ihre Begründungspflicht verletzt.
Weshalb beim Fehlen einer negativen Legalprognose der unbedingt zu vollziehende
Teil auf 12 Monate festzusetzen sei, sei aus der Urteilsbegründung nicht
ersichtlich. Dies gelte auch deshalb, weil die Vorinstanz in Bezug auf die
Vorwerfbarkeit der Tat festhalte, sein Verhalten habe nicht von grosser
krimineller Energie gezeugt (Beschwerde S. 32 f.).

7.2.

7.2.1. Die Vorinstanz geht bei der Strafzumessung von der qualifizierten
Veruntreuung im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf in Italien mit einer
Deliktssumme von EUR 760'000.-- als schwerster Tat aus. Sie nimmt hiefür in
objektiver Hinsicht ein mittelschweres Verschulden an. Im Einzelnen führt sie
aus, der Beschwerdeführer habe aus finanziellen Motiven gehandelt und durch
Barbezüge vom Konto der O.________ AG bei der Bank H.________ im Umfang von Fr.
15'000.-- und EUR 8'000.-- auch persönlich profitiert. Die Art und Weise der
Tatausführung könne jedoch nur im Rahmen einer "täterschaftlichen
Gesamtstrategie" zusammen mit den anderen Taten des Beschwerdeführers gewertet
werden. Dabei sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Entgegennahme der Gelder nicht die Absicht gehabt habe, sich auf Kosten der
Anleger unrechtmässig zu bereichern, was sich erheblich strafmindernd auswirke.
Erst als sich die ursprüngliche Anlagestrategie wegen des ungenügenden Kapitals
nicht habe umsetzen lassen und gleichzeitig die Verpflichtungen gegenüber den
Investoren weiter gelaufen seien, sei er seiner Verantwortung als Mitarbeiter
mit selbstständigen Entscheidungsbefugnissen im Bereich der Vermögensverwaltung
bzw. als Mitglied der Geschäftsleitung der A.________ Ltd. nicht mehr
nachgekommen. Im Soge von zahlreichen Fehlinvestitionen und ständig wachsenden
Zinsverpflichtungen habe der Beschwerdeführer immer mehr die Möglichkeit aus
den Händen gegeben, den Kunden die Gelder sowie die Zinsen zurückzuzahlen.
Dabei habe er bei zahlreichen Anlageprojekten aktiv und federführend agiert.
Trotz der Verwerflichkeit seines Verhaltens sowie seiner zentralen Funktion
zeuge sein Verhalten indes nicht von einer grossen kriminellen Energie.
Strafschärfend wirke sich aber die Tatmehrheit aus. Im Rahmen der Würdigung der
persönlichen Verhältnisse wertet die Vorinstanz die Vorstrafe des
Beschwerdeführers und seine Straffälligkeit während der Probezeit
straferhöhend. Der Beschwerdeführer habe zudem während des gesamten Verfahrens
die Tatvorwürfe bestritten und sich auf den Standpunkt gestellt, stets im
Auftrag des Mitangeklagten X.________ gehandelt zu haben. Lediglich im
Zusammenhang mit dem Falschgelddelikt sei er teilweise geständig gewesen. Reue
und Einsicht habe er nicht gezeigt, was in geringem Mass straferhöhend zu
berücksichtigen sei. Das klaglose Verhalten nach der Tat bzw. seit rund 6
Jahren wirke sich neutral aus. Nicht zu beanstanden sei aufgrund der
Komplexität und des Aufwands des Verfahrens dessen Dauer (angefochtenes Urteil
S. 101, 106 ff.). Insgesamt erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund
der Tat- und Deliktsmehrheit auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten.
Dabei wirkten sich die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter
Veruntreuung und Misswirtschaft wegen des deliktischen Erfolges stark aus. Der
Beschwerdeführer habe durch Darlehen an sich selbst auch persönlich profitiert
und sich durch unrechtmässige Barbezüge vom Investorenkonto und dem Bank
H.________-Konto der O.________ AG unrechtmässig bereichert. Er sei bei
sämtlichen Finanzanlagen beteiligt gewesen und habe jeweils die
Zahlungsaufträge gegenüber der Bank Bank H.________ ausgelöst. Der mehrfachen
Widerhandlung gegen das Finanzmarktaufsichtsgesetz bzw. der Widerhandlung gegen
das Bankengesetz sowie der mehrfachen Geldwäscherei komme aufgrund ihres
Charakters als Begleitdelikte zu den Veruntreuungen im Rahmen der
Strafzumessung kein grosses Gewicht zu. Straferhöhend wirke sich aber das
Lagern des Falschgeldes aus, wobei der Beschwerdeführer nicht eigennützig und
profitorientiert gehandelt, sondern das Falschgeld lediglich aus Gefälligkeit
für eine Kollegin aufbewahrt habe. Dem Geständnis im Zusammenhang mit dem
Falschgelddelikt komme aber keine strafmindernde Wirkung zu, da der
Beschwerdeführer nur so viel zugegeben habe, als ihm aufgrund der erdrückenden
Beweislage ohnehin habe nachgewiesen werden können (angefochtenes Urteil S. 109
f.).

7.2.2. Die Vorinstanz nimmt in Bezug auf die Gewährung des teilbedingten
Strafvollzuges an, den Beschwerdeführer treffe zwar ein mittelschweres, nicht
unerhebliches Verschulden. Doch habe er mit seinem Wohlverhalten seit den Taten
den Nachweis erbracht, dass eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig
sei, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten. Insgesamt bestünden keine
Anzeichen für eine negative Bewährungsprognose. Nach einer Gesamtwürdigung der
massgebenden Umstände ist von einer günstigen Prognose auszugehen, weshalb der
teilbedingte Strafvollzug gewährt werden könne. Dem Verschulden entsprechend
sei der zu vollziehende Teil auf 12 Monate festzusetzen und der bedingt
aufgeschobene Teil auf 24 Monate (angefochtenes Urteil S. 110).

7.3.

7.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; 132 IV
102 E. 8.1; je mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der
Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des
Asperationsprinzips (BGE 127 IV 101 E. 2b). Darauf kann verwiesen werden.
Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde
hin in die Strafzumessung nur ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen
Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht
massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser
Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch
gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6; 134 IV 17 E. 2.1).

7.3.2. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise
aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend
Rechnung zu tragen. Die teilbedingte Strafe setzt wie die Gewährung des
bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen
Prognose voraus (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Bei Freiheitsstrafen,
die über der Grenze von 2 Jahren für (voll) bedingte Strafen liegen, wiegt das
Verschulden des Täters nach der Konzeption des Gesetzes so schwer, dass trotz
günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose wenigstens ein Teil der
Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (BGE 134 IV 1 E.
5.5.1 mit Hinweisen).
Bei einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren beträgt der unbedingt vollziehbare Teil
mindestens 6 Monate und höchstens 18 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB).
Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen
Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass
darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und
dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV
1 E. 5.6, 60 E. 7.4 und 97 E. 6.3.4.3).

7.4.

7.4.1. Das angefochtene Urteil hält auch im Strafpunkt vor Bundesrecht stand.
Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht
massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche
Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich.
Dies gilt zunächst, soweit die Vorinstanz für die schwerste Tat der
qualifizierten Veruntreuung ausgehend von einem mittelschweren Verschulden des
Beschwerdeführers eine Einsatzstrafe von 16 Monaten festsetzt. Dabei ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt hat,
dass der Beschwerdeführer den objektiven Tathergang und seine Tatbeteiligung im
Wesentlichen eingestanden hat. Nach der Rechtsprechung kann zwar ein Geständnis
bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung
zugunsten des Täters berücksichtigt werden. Doch gilt dies nur, wenn dieses
Ausdruck von Einsicht in das begangene Unrecht oder von Reue ist oder der Täter
dadurch zur Tataufdeckung beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dass dies
hier der Fall wäre, hat die Vorinstanz mit zureichenden Gründen verneint.
Inwiefern seine Einlassungen des Beschwerdeführers zur Vereinfachung und
Verkürzung des Verfahrens sowie zur Wahrheitsfindung beigetragen hätten, legt
der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar und ist auch nicht ersichtlich
(vgl. Urteile 6B_785/2015 vom 18. November 2015 E. 3; 6B_582/2013 vom 20.
Februar 2014 E. 3.4). Die Vorinstanz führt im Gegenteil aus, der
Beschwerdeführer habe die Tatvorwürfe während des gesamten Verfahrens
bestritten und die Verantwortung der Delikte auf den Mitangeklagten X.________
abgeschoben. Dieser Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings
unhaltbar. Dass sie diesen Umstand zusammen mit der Vorstrafe und der
Straffälligkeit während der Probezeit als in geringem Ausmass straferhöhend
wertet, verletzt kein Bundesrecht.
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer die Annahme
der Vorinstanz als willkürlich rügt, er habe von den Veruntreuungshandlungen
auch persönlich profitiert. Zwar trifft zu, dass die von der Vorinstanz
genannten Darlehen (angefochtenes Urteil S. 109, 25 [Anklageziff. 1.1.1.7])
nicht dem Beschwerdeführer, sondern dem Mitangeklagten Z.________ gewährt
wurden. Doch hat der Beschwerdeführer sowohl durch Barbezüge von USD 1'850.--
und CHF 10'000.-- zu Lasten des Bank H.________-Kundenkontos als auch dadurch
von den Veruntreuungshandlungen direkt persönlich profitiert, dass er mit dem
Mitangeklagten Z.________ am 10. Juli 2008 Kundengelder in der Höhe von CHF
96'270.-- und EUR 40'000.-- abgehoben und für private Zwecke verwendet hat
(angefochtenes Urteil S. 31, 35 f.).
Keine Verletzung von Bundesrecht liegt auch darin, dass die Vorinstanz die
Strafe wegen der langen Verfahrensdauer nicht herabgesetzt hat. Es trifft zu,
dass die Dauer des Verfahrens, auch wenn weder eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vorliegt noch der Strafmilderungsgrund der seit der Tat
verstrichenen Zeit gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt ist, im Rahmen von Art.
47 StGB strafmindernd berücksichtigt werden kann. Doch besteht hiefür
angesichts der Komplexität des Verfahrens und des notwendigen Aufwands im
vorliegenden Fall kein Anlass (angefochtenes Urteil S. 109). Nicht zu
beanstanden ist auch die Schärfung der Einsatzstrafe aufgrund der Tatmehrheit
auf 36 Monate. Dies ergibt sich einerseits aus der Vielzahl zum schwersten
Delikt hinzu getretener Veruntreuungshandlungen einerseits und den weiteren
Delikte, namentlich der Misswirtschaft, der mehrfachen Geldwäscherei und dem
Lagern falschen Geldes andererseits. Dabei ist auch nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz dem verschuldeten Schaden wesentliche Bedeutung beimisst.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, dass die
Vorinstanz die Misswirtschaft für sich allein als stark straferhöhend gewichtet
hat. Sie würdigt die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter Veruntreuung
und Misswirtschaft vielmehr in ihrer Gesamtheit wegen des bewirkten Schadens
als pflichtwidriges Globalverhalten und berücksichtigt sie insofern als stark
straferhöhend (angefochtenes Urteil S. 109 f.). Dabei übersieht die Vorinstanz
nicht, dass sich die Tatbestände der Veruntreuung und der Misswirtschaft im
vorliegenden Fall in ihrem Unrechtsgehalt weitgehend decken (Beschwerde S. 31).
Indes begründet sie die stark straferhöhende Wirkung nicht mit der Konkurrenz
der beiden Tatbestände, sondern mit der Mehrzahl der Einzelhandlungen. Im
Übrigen berücksichtigt die Vorinstanz durchaus, dass der Beschwerdeführer nicht
eine grosse kriminelle Energie bewiesen hat und zunächst durchaus nicht die
Absicht hatte, sich auf Kosten der Investoren zu bereichern, sondern erst im
Verlauf der zahlreichen Fehlinvestitionen und ständig wachsenden
Zinsverpflichtungen in verwerflicher Weise seine Treuepflichten gegenüber den
Anlegern verletzt hat (angefochtenes Urteil S. 107). Schliesslich ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das Doppelverwertungsverbot verletzt
haben sollte, wenn sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe durch
unrechtmässige Barbezüge persönlich profitiert (Beschwerde S. 31). Die
Vorinstanz berücksichtigt bei der Asperation nicht bloss die Bezüge vom Konto
der O.________ AG bei der Bank H.________ gemäss Anklageziffer 1.1.1.16,
sondern auch weitere Bezüge (angefochtenes Urteil S. 107, 109).
Insgesamt erscheinen die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres als plausibel
und sind die daraus gezogenen Schlüsse einleuchtend. Im Übrigen könnte das
Bundesgericht das angefochtene Urteil, wo sich die Strafe unter Beachtung aller
relevanten Faktoren wie hier offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht
zustehenden Ermessens hält, auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die
Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten
enthielte. Die Vorinstanz hat somit jedenfalls ihr Ermessen in der
Strafzumessung nicht überschritten.

7.4.2. Schliesslich verletzt das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die
Festsetzung des zu vollziehenden Teils der Freiheitsstrafe kein Bundesrecht.
Bemessungsregel bei der Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu
vollziehenden Strafteils beim teilbedingten Vollzug bildet das Ausmass des
Verschuldens. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die
Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen
Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Die Anordnung des
Vollzuges der Freiheitsstrafe von 36 Monaten im Umfang von 12 Monaten hält sich
angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers einerseits und dessen
Bewährungsaussichten andererseits im pflichtgemässen sachrichterlichen
Ermessen.
Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt indes ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege. Dieses kann bewilligt werden, da von seiner
Bedürftigkeit auszugehen und diese ausreichend belegt ist (vgl. BGE 125 IV 161
E. 4) und seine Beschwerde überdies nicht von vornherein aussichtslos (vgl. BGE
138 III 217 E. 2.2.4) war. Dem Beschwerdeführer sind deshalb keine Kosten
aufzuerlegen. Seinem Vertreter ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene
Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. 
Es werden keine Kosten erhoben.

4. 
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, sowie
B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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