Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1042/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1042/2015

Urteil vom 19. April 2016

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Häusermann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (gewerbsmässiger Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 28. August 2015.

Sachverhalt:

A.
Am 5. November 2008 sprach das Obergericht des Kantons Zürich X.________ im
Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18.
September 2007 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen
qualifizierten Veruntreuung, der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der
Unterdrückung von Urkunden schuldig. Es verurteilte sie zu einer
Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen
Untersuchungshaft von elf Tagen. Zugleich sprach das Obergericht X.________
insbesondere vom Vorwurf des Betrugs und der Urkundenfälschung in mehreren
Anklagepunkten frei.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von X.________ mit Urteil
6B_236/2009 vom 18. Januar 2010 teilweise gut (betreffend eine Anklageziffer)
und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
Das Obergericht sprach X.________ am 24. August 2010 im betreffenden
Anklagepunkt frei. Im Übrigen verurteilte es sie erneut und sprach eine
Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren aus. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

B.
X.________ reichte am 1. März 2011 beim Obergericht ein Revisionsgesuch ein,
worin sie die Aufhebung der obergerichtlichen Urteile vom 24. August 2010 und
5. November 2008 und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht
beantragte.
Am 24. Oktober 2011 wies das Obergericht das Revisionsgesuch ab. Eine dagegen
von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht am 5.
Juli 2012 ab, soweit es darauf eintrat (6B_800/2011).

C.
X.________ deponierte am 16. Oktober 2012 beim Obergericht ein zweites
Revisionsgesuch, worin sie die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 24.
August 2010 und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht beantragte.
Am 21. März 2013 wies das Obergericht das Revisionsgesuch ab.

D.
Am 27. Juli 2015 stellte X.________ beim Obergericht ein drittes
Revisionsgesuch, worin sie erneut die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils
vom 24. August 2010 und die Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht
beantragte.
Am 28. August 2015 trat das Obergericht auf das Revisionsgesuch nicht ein.

E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des
Obergerichts vom 28. August 2015 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich kam in ihrem Urteil
vom 5. November 2008 und 24. August 2010 wie bereits das Bezirksgericht zum
Schluss, die Beschwerdeführerin und A.________ hätten sich kennen gelernt, als
A.________ im Jahre 1996 mit der B.________ Bank in Zürich in geschäftliche
Beziehung getreten sei. Die Beschwerdeführerin sei dessen persönliche
Kundenbetreuerin gewesen. Im Jahre 1998 habe sie ihre Anstellung bei der
B.________ Bank gekündigt, um für A.________ respektive für dessen Firmen als
Vermögensverwalterin zu arbeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe die
Beschwerdeführerin ohne Wissen und gegen den Willen von A.________ (über einen
Zeitraum von rund 3 ¾ Jahren) eine grosse Anzahl von Vermögenstransaktionen
getätigt und einen Schaden in dreistelliger Millionenhöhe (CHF) verursacht.
Insbesondere habe die Beschwerdeführerin die C.________ AG ohne Wissen und
Genehmigung von A.________ mit dessen Mitteln gekauft. Die älteste der
Beschwerdeführerin vorgeworfene Transaktion in der Höhe von rund USD
1'298'900.-- (Transaktion Nr. 0) erfolgte am 15. September 1998 ab dem Konto
A.________B.________ Bank auf ein Konto der (A.________ gehörenden)
Gesellschaft D.________ Ltd. bei der E.________ Bank (Kontobezeichnung
nachfolgend: D.________ Ltd.-2_E.________ Bank). Der Beschwerdeführerin wird
zur Last gelegt, mittels einer Zahlungsanweisung mit gefälschter Unterschrift
des Geschädigten A.________ den Zahlungsauftrag um etwa 8.42 Uhr eigenhändig im
System erfasst zu haben (Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts vom 5.
November 2008 S. 98 ff.; vgl. insbesondere zur Ausgangslage die Anklageschrift
der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2005 S. 7-22 und
zu den einzelnen Transaktionen die Anklageschrift S. 24-77).

1.2. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem dritten Revisionsgesuch an die
Vorinstanz zusammengefasst vor, sie habe am 15. September 1998 mit G.________
gefrühstückt. G.________ sei diesbezüglich als Zeuge zu befragen. Laut dessen
Darstellung vom 13. Mai 2013 habe sie ihn kurz vor 08.00 Uhr am Flughafen
Zürich-Kloten abgeholt, worauf sie zusammen in ein Restaurant gefahren seien.
Das Restaurant hätten sie um ca. 11.00 Uhr gemeinsam wieder verlassen. Das
Schreiben von G.________ vom 13. Mai 2013 wie auch ein Absenzenblatt stellten
neue Beweismittel dar. Gestützt darauf sei sie am besagten Tag frühestens um
11.45 Uhr respektive überhaupt nicht in der B.________ Bank gewesen. Die
fragliche Transaktion Nr. 0 habe deshalb jemand anders (wohl mit ihrem Login)
ausgeführt. Die Beurteilung dieser Transaktion sei wegweisend für die
Qualifikation der übrigen Vorwürfe (vorinstanzliche Akten act. 1).

2.

2.1. Die Vorinstanz hält fest, Neuheit und Erheblichkeit der vorgebrachten
Tatsache seien prima vista gegeben. Unter der Hypothese, dass die Ausführungen
von G.________ im Schreiben vom 13. Mai 2013 an den früheren Verteidiger der
Beschwerdeführerin der Wahrheit entsprächen, habe die Beschwerdeführerin
spätestens im Jahre 2006 angenommen, im inkriminierten Zeitpunkt G.________
getroffen zu haben und nicht in der B.________ Bank gewesen zu sein. Diesen
Umstand habe sie im gesamten Verfahren inklusive zweier Revisionsverfahren
nicht nur unerwähnt gelassen. Vielmehr habe sie anlässlich der
Berufungsverhandlung die Anwesenheit am fraglichen Vormittag in der B.________
Bank eingeräumt. Indem die Beschwerdeführerin diese Geschichte trotz
mannigfacher Gelegenheit erst heute vorbringe und Gründe für ihr Zuwarten nicht
darlege, verhalte sie sich rechtsmissbräuchlich. Dem neu eingereichten
Absenzenkontrollblatt mangle es im Übrigen von Vornherein an der nötigen
Erheblichkeit. Das Revisionsgesuch erweise sich deshalb bereits in einer ersten
Vorprüfung als offensichtlich unbegründet (Entscheid S. 4 ff.).

2.2. Die Beschwerdeführerin rügt, sie habe im Jahre 2006 nicht angenommen, am
Vormittag des 15. September 1998 G.________ getroffen zu haben. Die
gegenteilige vorinstanzliche Feststellung sei willkürlich im Sinne von Art. 9
BV und verletze § 449 des Gesetzes des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919
betreffend den Strafprozess (StPO/ZH; LS 321; aufgehoben per 1. Januar 2011) in
Verbindung mit Art. 9 BV. Sie habe nur eine Vermutung gehegt, dass sie
irgendwann G.________ getroffen habe. Selbst laut Vorinstanz habe sie (die
Beschwerdeführerin) keine sichere Kenntnis gehabt, mit G.________ zum
fraglichen Zeitpunkt verabredet gewesen zu sein. Im neuen Revisionsbegehren
habe sie eine Tatsache vorgebracht, die sie erst im Jahre 2013 erfahren habe.
Indem die Vorinstanz ihr ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfe,
verletze sie Art. 412 StPO und Art. 449 aStPO/ZH (Beschwerde S. 4 ff.).

3.

3.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S.
253 mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.;
139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S.
253; 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

3.2. Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
erkundigte sich die Beschwerdeführerin im Jahre 2006 bei G.________, wann sie
sich das letzte Mal gesehen hatten und ob dies unter Umständen am 15. September
1998 gewesen sein könnte. Spätestens im Zeitpunkt dieser Anfrage nahm die
Beschwerdeführerin laut den vorinstanzlichen Feststellungen an, am 15.
September 1998 G.________ getroffen zu haben. Was die Beschwerdeführerin
diesbezüglich geltend macht, zeigt keine Willkür auf. Die Anfrage an G.________
implizierte offensichtlich die Kenntnis einer früheren Zusammenkunft, während
die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung "nur eine Vermutung gehabt hatte,
dass sie sich irgendwann Mal mit Herrn G.________ getroffen hatte". Dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Anfrage zudem davon ausging, mit
G.________ am 15. September 1998 eine Verabredung gehabt zu haben und diese
Annahme durch G.________ bestätigt haben wollte, kann nicht als unhaltbar
bezeichnet werden. Die Vorinstanz berücksichtigt zu Lasten der
Beschwerdeführerin, dass diese gegenüber G.________ ein konkretes Datum nannte.
Die Beschwerdeführerin legt einzig dar, wie ihre Kontaktaufnahme rund acht
Jahre nach dem vorgebrachten Treffen ihrer Meinung nach richtigerweise zu
würdigen gewesen wäre. Was sie im Einzelnen vorbringt (insbesondere, dass sie
den 15. September 1998 einzig deshalb erwähnte, weil dem Datum im
Strafverfahren eine Schlüsselrolle zukam), vermag das Beweisergebnis nicht zu
erschüttern. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist vertretbar.

4.

4.1. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor
Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 gefällt
wurden, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt.
In Bezug auf Revisionen gelangen die Revisionsgründe zur Anwendung, die im
Zeitpunkt des zu revidierenden Entscheids in Kraft waren (Urteil 6B_41/2012 vom
28. Juni 2012 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin richtet ihr
Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 24. August 2010. Die Vorinstanz wendet die
kantonalen Revisionsgründe zu Recht an. Ob dies auch betreffend die
angewendeten neurechtlichen Verfahrensregeln der Art. 411 ff. StPO zutrifft
(vgl. dazu Urteil 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.2; Urteil 6B_41/2012 vom
28. Juni 2012 E. 1.1; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 453 StPO; VIKTOR LIEBER, in:
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art.
453 StPO; HANSPETER USTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 453 StPO; DONATSCH/SCHMID,
Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, 1996, N. 15 zu § 439 StPO
/ZH), scheint zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben (E. 4.3
nachfolgend).

4.2. Nach § 449 Ziff. 3 aStPO/ZH kann gegen ein rechtskräftiges Urteil, durch
welches eine Strafe oder eine Massnahme verhängt wurde, die Wiederaufnahme des
Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten verlangt werden, wenn Tatsachen und
Beweismittel geltend gemacht werden, die dem erkennenden Richter nicht bekannt
waren und welche allein oder in Verbindung mit früher erhobenen Tatsachen die
Freisprechung des Angeklagten oder eine mildere Bestrafung rechtfertigen (vgl.
auch Art. 385 StGB, der im Verhältnis zum früheren kantonalen Prozessrecht
Mindestanforderungen aufstellte; vgl. auch BGE 117 IV 40 E. 2a S. 42 mit
Hinweis).
Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Urteil
zugrunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Beweismitteln wird der
Nachweis von Tatsachen erbracht (BGE 137 IV 59 E. 5.1.1 S. 66). Tatsachen und
Beweismittel sind neu, wenn das Gericht im Zeitpunkt der Urteilsfällung keine
Kenntnis von ihnen hatte, das heisst, wenn sie ihm nicht in irgendeiner Form
unterbreitet worden sind (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2 S. 66 f. mit Hinweis). Neue
Tatsachen oder Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die
Beweisgrundlage des früheren Urteils zu erschüttern, und wenn die so
veränderten Tatsachen einen deutlich günstigeren Entscheid zugunsten des
Verurteilten ermöglichen (BGE 130 IV 72 E. 1 S. 73 mit Hinweisen).

4.3. Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei
Phasen, nämlich in eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine
materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4
sowie Art. 413 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das
Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet
ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt
wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die
formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein
Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten
Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (Urteil
6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Eine entsprechende
Vorprüfung sah auch das kantonale Prozessrecht vor (vgl. DONATSCH/SCHMID,
a.a.O., N. 1 zu § 440 StPO/ZH; NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage
2004, N. 1161).

4.4. Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestützt auf Art. 410 Abs. 1 lit.
a StPO respektive § 449 Ziff. 3 aStPO/ZH oder Art. 385 StGB ist grundsätzlich
auch möglich, wenn eine Tatsache der beschuldigten Person bekannt war und sie
es unterliess, diese dem Gericht zur Kenntnis zu bringen. Dies gilt unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (Urteil 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 3.2
mit Hinweis). Ein Revisionsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich zu
qualifizieren, wenn es sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützt, welche der
Verurteilte von Anfang an kannte und ohne berechtigten Grund verschwieg (vgl.
BGE 141 IV 349 E. 2.2 S. 353; 130 IV 72 E. 2.2 S. 74; Urteil 6B_1203/2014 vom
9. Juni 2015 E. 3.2 ff.; je mit Hinweisen; a.M. KARL HEINZ GÖSSEL, in:
Löwe-Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, 26.
Aufl. 2013, N. 96 zu § 359 D-StPO). Revisionsverfahren dienen nicht dazu,
rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder gesetzliche
Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 130 IV 72 E. 2.2 S.
74 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch ist aber nur mit Zurückhaltung anzunehmen.
Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob unter den gegebenen Umständen das
Revisionsgesuch dazu dient, den ordentlichen Rechtsweg zu umgehen (Urteil
6B_864/2014 vom 16. Januar 2015 E. 1.3.3 mit Hinweisen).

4.5. Im erstinstanzlichen Verfahren stellte sich die Beschwerdeführerin auf den
Standpunkt, am 15. September 1998 für eine Büroübernahme in Zug gewesen zu
sein. Diese Behauptung verwarf das Bezirksgericht (erstinstanzliches Urteil vom
18. September 2007 S. 73). In der Folge räumte die Beschwerdeführerin im
Berufungsverfahren mehrfach ein, am 15. September 1998 in der B.________ Bank
gewesen zu sein (vorinstanzlicher Entscheid vom 5. November 2008 S. 142,
vorinstanzliche Akten act. 3/267 S. 39 ff. und S. 92 sowie act. 3/254 S. 86),
obgleich sie spätestens im Jahre 2006 von einem Treffen mit G.________ in
Zürich-Kloten ausging und dieses nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht
vergessen hatte. Besagte Zusammenkunft blieb mithin im Berufungsverfahren wie
auch im ersten und zweiten Revisionsverfahren unerwähnt. Die Vorinstanz
berücksichtigt zudem, dass die Beschwerdeführerin in ihrem dritten
Revisionsbegehren keinerlei Gründe für ihr Zuwarten darlegte. Ihre Erwägungen
sind nicht zu beanstanden.
Der Vorwurf, die Transaktion Nr. 0 eigenmächtig getätigt und sich im
entsprechenden Umfang unrechtmässig auf Kosten von A.________ bereichert zu
haben, fusst auf zahlreiche Umstände, welche die Vorinstanzen in den Jahren
2007 und 2008 im Detail gewürdigt haben (beispielsweise die Tatsachen, dass die
Beschwerdeführerin das A.________ nicht bekannte Konto D.________
Ltd.-2_E.________ Bank kurz vor der Transaktion eröffnete und dies anfänglich
bestritt, sie sich selbst und ihren Ehemann als wirtschaftlich Berechtigte des
Kontos bezeichnete, kein Grund für eine Geldüberweisung an die D.________ Ltd.
bestand [da diese Gesellschaft von A.________ lediglich eine
Sicherheitsleistung zu Gunsten der Beschwerdeführerin verwaltete] und die
Transaktion in der B.________ Bank mit dem Passwort der Beschwerdeführerin
erfolgte). Dieses Beweisergebnis stellt die Beschwerdeführerin in ihren
verschiedenen Revisionsgesuchen mit unterschiedlichen Einwendungen immer wieder
in Frage, was unter Berücksichtigung der konkreten Umstände keinen Rechtsschutz
verdient. Hatte die Beschwerdeführerin ernsthafte Gründe anzunehmen, dass sie
am 15. September 1998 zur inkriminierten Zeit mit G.________ in einem
Restaurant sass, ist das Revisionsgesuch mit Blick auf das Zurückbehalten der
fraglichen Tatsache während beinahe eines Jahrzehnts respektive die
anderslautende Behauptung, am besagten Morgen in Zug oder in der B.________
Bank in Zürich gewesen zu sein, rechtsmissbräuchlich. Die Tatsache (das
gemeinsame Frühstücken in einem Restaurant am 15. September 1998) betrifft
zudem ein persönliches Erlebnis der Beschwerdeführerin und von G.________. Es
leuchtet nicht ohne Weiteres ein, wie einer von zwei Beteiligten rund 15 Jahre
nach dem besagten Frühstück das genaue Datum inklusive Uhrzeit zu bezeichnen in
der Lage ist, während die zweite Akteurin (bis ins Jahre 2013) bloss eine vage
Erinnerung an ein irgendwann stattgefundenes Treffen haben will. Hier stellte
sich (folgte man entgegen der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung der
Darstellung der Beschwerdeführerin) die Frage nach der Beweisqualität der
offerierten Beweismittel. Darauf braucht nicht näher eingegangen zu werden.
Indem die Vorinstanz auf das Revisionsbegehren nicht eintritt, verletzt sie
weder Art. 412 Abs. 2 StPO noch wendet sie kantonales Recht (§ 449 Ziff. 3
aStPO/ZH) willkürlich an. Ebenso wenig liegt eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor, indem die Vorinstanz G.________ nicht als Zeuge einvernimmt (Art.
29 Abs. 2 BV).

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die
Beschwerdeführerin wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. April 2016

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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