Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1019/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1019/2015

Urteil vom 26. November 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Näf.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Betrug, Veruntreuung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 17. August 2015.

Sachverhalt:

A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, stellte mit Beschluss vom
17. August 2015 fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung,
vom 4. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit X.________ darin der
mehrfachen Veruntreuung und des mehrfachen Versuchs dazu (zum Nachteil der
B.________ Ltd.) schuldig gesprochen worden war. Es sprach X.________ mit
Urteil vom 17. August 2015 in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheids
überdies der ungetreuen Geschäftsbesorgung (zum Nachteil der B.________ Ltd.)
schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6
Monaten. Vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB,
eventualiter der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB,
angeblich begangen zum Nachteil von A.________, sprach es ihn frei. Das
Schadenersatzbegehren des Privatklägers A.________ verwies es auf den Weg des
Zivilprozesses.

B. 
Der Privatkläger A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt,
X.________ sei des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB), eventualiter der
Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zum Nachteil des Privatklägers
schuldig zu sprechen und die Strafe sei angemessen zu erhöhen. X.________ sei
zu verpflichten, dem Privatkläger A.________ Fr. 192'500.-- zuzüglich Zins zu
bezahlen.

Erwägungen:

1. 
Zur Beschwerde in Strafsachen ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer
(lit. a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine
Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und (lit. b) ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat,
insbesondere (Ziff. 5) die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid
sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.

1.1. Der Beschwerdeführer weist zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation
darauf hin, dass er Privatkläger sei und die Vorinstanz seine Zivilansprüche
auf den Zivilweg verwiesen habe. Demzufolge habe er ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Änderung des vorinstanzlichen Entscheids.

1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig
gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person (lit. a) schuldig spricht;
(lit. b) freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Die Zivilklage wird
gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, wenn die
beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif
ist.

Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass der Sachverhalt spruchreif sei
und daher seine Zivilforderung vom Strafgericht trotz der Freisprüche hätte
beurteilt werden müssen. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, dass das
Strafgericht den Beschwerdegegner 2 des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung
hätte schuldig sprechen und deshalb seine Zivilforderung adhäsionsweise
beurteilen müssen. Die Privatklägerschaft ist indessen entgegen den Andeutungen
in der Beschwerdeschrift zur Anfechtung eines Freispruchs nicht schon
legitimiert, wenn und weil das Strafgericht im Falle eines Schuldspruchs die
Zivilforderung nicht auf den Zivilweg verweisen kann, sondern adhäsionsweise im
Strafverfahren beurteilen muss. Die Privatklägerschaft ist gemäss Art. 81 Abs.
1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen im Strafpunkt nur
berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann. Mit diesem Erfordernis setzt sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, weshalb und inwiefern es
erfüllt sei.

1.3. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG entspricht hinsichtlich des
Erfordernisses der Auswirkungen auf die Beurteilung der Zivilansprüche den
diversen gesetzlichen Regelungen, die seit dem Inkrafttreten des
Opferhilfegesetzes am 1. Januar 1991 bestanden. Die Privatklägerschaft ist, wie
nach früheren Regelungen das Opfer beziehungsweise der Geschädigte, dann und
insoweit zur Beschwerde legitimiert, wenn und als sich der Strafentscheid im
Ergebnis und aufgrund der darin enthaltenen Begründung negativ auf die
Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann (BGE 120 IV 44 E. 6 S. 56 f.; 127
IV 185 E. 1a S. 188).

1.4. Dem Beschwerdegegner 2 wird vorgeworfen, er habe als Vertreter der
C.________ Ltd. dem Beschwerdeführer im April 2008 vertraglich versprochen,
einen Kredit über EUR 100 Mio. zu beschaffen. Dafür habe der Beschwerdeführer
eine Vorauszahlung von EUR 250'000.-- für Bank- beziehungsweise
Kreditbeschaffungsgebühren geleistet, welche im Falle des Misslingens der
Kreditbeschaffung hätten zurückbezahlt werden müssen. Von der Vorauszahlung sei
eine teilweise Rückzahlung im Umfang von USD 200'000.-- geleistet worden,
weshalb der Beschwerdeführer (bei einem Wechselkurs von 1 EUR entsprechend Fr.
1.61) einen Vermögensschaden von zirka Fr. 192'500.-- erlitten habe
(angefochtenes Urteil S. 15, 19).

1.4.1. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner 2 vom Vorwurf des Betrugs
frei mit der Begründung, das Tatbestandsmerkmal der Arglist im Sinne von Art.
146 StGB sei nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer sei bewusst das Risiko
eingegangen, dass ihm der Beschwerdegegner 2 die Vorauszahlung nicht mehr
vollumfänglich zurückerstatte, indem er auf einfache erlogene Zusagen des
Beschwerdegegners 2 vertraut habe. In strafrechtlicher Hinsicht liege kein
Betrug vor (angefochtener Entscheid S. 21).

Ein Freispruch vom Vorwurf des Betruges mit dieser Begründung kann sich nicht
auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken. Die Vorinstanz präjudiziert
mit ihren Erwägungen in keiner Weise zu Ungunsten des Beschwerdeführers die
Frage, ob der Beschwerdegegner 2 allenfalls eine zivilrechtliche unerlaubte
Handlung im Sinne von Art. 41 OR zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen
habe.

1.4.2. Die Vorinstanz sprach den Beschwerdegegner 2 vom Vorwurf der
Veruntreuung frei mit dem Argument, das Tatbestandsmerkmal des Anvertrauens im
Sinne von Art. 138 StGB sei nicht erfüllt. Bei der Zahlung von EUR 250'000.--
habe es sich nicht um anvertrautes Gut im Sinne des Veruntreuungstatbestands
gehandelt. Es könne nicht von einer echten Zweckbindung mit
Werterhaltungspflicht ausgegangen werden. Es habe lediglich ein obligatorischer
Rückerstattungsanspruch des Beschwerdeführers bestanden (angefochtener
Entscheid S. 21).

Ein Freispruch vom Vorwurf der Veruntreuung mit dieser Begründung kann sich
nicht auf die Beurteilung einer Zivilforderung auswirken. Die Vorinstanz
präjudiziert mit ihren Erwägungen in keiner Weise zu Ungunsten des
Beschwerdeführers die Frage, ob der Beschwerdegegner 2 allenfalls vertraglich
zur Rückzahlung verpflichtet sei.

1.5. Da der angefochtene Entscheid sich nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit.
b Ziff. 5 BGG auf die Beurteilung der Zivilansprüche der Privatklägerschaft
auswirken kann, ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde nicht berechtigt. Auf
die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Dem Beschwerdegegner 2 hat er keine
Entschädigung zu zahlen, da diesem im bundesgerichtlichen Verfahren keine
Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. November 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Näf

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