Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1016/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
6B_1016/2015       

Urteil vom 26. Januar 2017

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Andres.

Verfahrensbeteiligte
1. A.X.________,
2. B.X.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Simon Brun und Andreas Forrer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4,
Postfach 1356, 6301 Zug,
2. C.D.________, vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Molo,
3. E.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tom Frey,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Einstellungsverfügung (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
vom 27. August 2015.

Sachverhalt:

A.
F.D.________ erstattete am 10. Februar 2012 Strafanzeige gegen E.________ und
C.D.________ wegen Veruntreuung, eventualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung,
Urkundenunterdrückung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sowie
ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher und konstituierte sich als
Privatklägerin.
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, E.________ sei seit 1999
Verwaltungsrat der G.________ SA und C.D.________ faktisches Organ dieser
Gesellschaft. Der G.________ SA seien in den vergangenen Jahrzehnten
treuhänderisch Aktien der D.________ SpA übergeben worden. Diese Aktien hätten
zu 20 % F.D.________ und zu je 40 % ihren Brüdern H.D.________ sowie
I.D.________ gehört; nach dem Tod von I.D.________ habe F.D.________ dessen
Aktien geerbt. Bei C.D.________ handle es sich um den Sohn des verstorbenen
H.D.________. Mit Urteil vom 12. November 2010 habe das Obergericht des Kantons
Zug die G.________ SA verpflichtet, sämtliche Dokumente betreffend das Treugut
und die Geschäftsbeziehung mit F.D.________ herauszugeben. Weder E.________
noch C.D.________ hätten F.D.________ entsprechende Auskünfte erteilt, sondern
nur Dokumente vorgelegt, aus denen sich nichts zum aktuellen Umfang des
Treuguts, den daran bestehenden Rechten und dem Aufbewahrungsort der
treuhänderisch gehaltenen Aktien habe ermitteln lassen. Es sei deshalb
anzunehmen, dass die beiden entgegen der Anordnung des Obergerichts nicht
sämtliche Geschäftsunterlagen betreffend das Treuhandverhältnis der G.________
SA mit F.D.________ herausgegeben hätten. Es bestehe der Verdacht, E.________
und C.D.________ hätten mit ihrem Verzögerungsverhalten und den lückenhaften
Unterlagen die unrechtmässige Verwendung der für F.D.________ treuhänderisch
gehaltenen Aktien der D.________ SpA verdecken wollen, bzw. hätten durch die
Verletzung ihrer Pflichten als Vermögensverwalter F.D.________ am Vermögen
geschädigt. Da E.________ und C.D.________ nicht in der Lage seien anzugeben,
welcher Bestand an Treugut existiere und wem dieser wirtschaftlich zustehe, sei
davon auszugehen, dass sie die Geschäftsbücher der G.________ SA nicht
ordnungsgemäss führten.

B.
Nachdem das Obergericht des Kantons Zug am 3. April 2014 die gegen die
Einstellungsverfügung vom 4. Juli 2013 geführte Beschwerde von F.D.________
gutgeheissen hatte, stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die
Untersuchung gegen E.________ und C.D.________ am 26. November 2014 erneut ein.
Die hiergegen von F.D.________ geführte Beschwerde wies das Obergericht am 27.
August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
F.D.________ beantragte mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche
Urteil sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die
Strafuntersuchung gegen E.________ und C.D.________ wieder aufzunehmen.

D.
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zug verzichten auf eine
Stellungnahme, Letzteres mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne. E.________ und C.D.________ lassen sich
vernehmen und beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die Erben der am xx.xx.2016
verstorbenen F.D.________, A.X.________ und B.X.________, replizieren.
E.________ dupliziert.

Erwägungen:

1.
F.D.________ ist während des bundesgerichtlichen Verfahrens verstorben.
A.X.________ und B.X.________ erklärten, sie treten als Erben von F.D.________
sel. in deren prozessuale Stellung ein. Als Erben sind sie jedoch ohnehin von
Gesetzes wegen anstelle der ursprünglichen Beschwerdeführerin in den Prozess
eingetreten (Art. 17 Abs. 3 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 71 BGG; vgl. für die
Regelung der Rechtsnachfolge im kantonalen Verfahren Art. 121 Abs. 1 und Art.
382 Abs. 3 StPO sowie BGE 142 IV 82 E. 3 S. 83 ff.). Das bundesgerichtliche
Verfahren ist folglich fortzusetzen.

2.

2.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt,
wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche
auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die
üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden. Richtet sich die
Beschwerde gegen die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft
nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung
erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus
welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche
Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des
Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht,
kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten
Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE
141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Zur Legitimation wird in der Beschwerde ausgeführt, durch die ihnen
vorgeworfenen Handlungen hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 F.D.________ sel.
den Genuss an ihren Aktien der D.________ SpA verwehrt. F.D.________ sel. bzw.
ihre Erben könnten dadurch ihre Stimmrechte nicht ausüben, die Entscheide der
Gesellschaft nicht beeinflussen und keine Dividenden beziehen. Der
Beschwerdegegner 2 übe seit Jahren die Kontrolle über das Unternehmen aus,
tätige direkt und/oder indirekt Bezüge aus dem Gesellschaftsvermögen und
vereinnahme direkt und/oder indirekt Dividenden sowie andere Teile des
Unternehmensgewinns, die ihm nicht alleine, sondern zu einem Teil F.D.________
sel. zustünden. Dadurch sei ihr ein beträchtlicher Vermögensschaden entstanden.
Zudem habe das Vorgehen der Beschwerdegegner 2 und 3 dazu geführt, dass
F.D.________ sel. ohne Informationen sowie Unterlagen zum Umfang ihres von der
G.________ SA gehaltenen Treuguts an der italienischen Steueramnestie habe
teilnehmen müssen, was zu einem langwierigen und teuren Verfahren mit erhöhtem
Begründungsaufwand geführt habe. Dadurch habe sie einen weiteren
Vermögensschaden erlitten. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Verurteilung der Beschwerdegegner 2 und 3 wegen Veruntreuung und/oder
ungetreuer Geschäftsbesorgung würden den Beschwerdeführern die Durchsetzung
ihrer Zivilansprüche auf Ersatz des obgenannten Schadens gegen die
Beschwerdegegner 2 und 3 aus unerlaubter Handlung im Rahmen des Strafverfahrens
ermöglichen. Die genannten Zivilforderungen hätten sie mit Zivilklage vom 14.
November 2012 nicht geltend gemacht.
Die Begründungsanforderungen sind damit erfüllt. Aus den Vorbringen der
Beschwerdeführer ergibt sich, dass sich der angefochtene Entscheid auf ihre
Zivilforderungen auswirken kann. Entgegen dem Einwand des Beschwerdegegners 2
liegt kein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG vo r,
zumal sich F.D.________ sel. bereits am 19. März 2012 als Privatklägerin im
Zivilpunkt konstituierte (kantonale Akten, act. D4/8 und D4/9; vgl. auch Art.
118 Abs. 3 StPO). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Jedoch ist
bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer
Beschwerde nur zu den Tatbeständen bzw. den vorinstanzlichen Ausführungen
hinsichtlich der Veruntreuung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung äussern.
Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid insoweit nicht angefochten und damit
nicht Verfahrensgegenstand, als die Vorinstanz hinsichtlich des Vorwurfs der
ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher auf die Beschwerde nicht eintritt
und diese bezüglich der Tatbestände des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
sowie der Unterdrückung von Urkunden abweist.

2.2. Nicht weiter einzugehen ist auf den von F.D.________ sel. mit Schreiben
vom 6. Januar 2016 ins Recht gelegten Entscheid des Landgerichts Mailand vom
10. Dezember 2015. Da dieser erst nach dem angefochtenen Entscheid ergangen
ist, ist er als unzulässiges echtes Novum im bundesgerichtlichen Verfahren
nicht zu berücksichtigen (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S.
344). Gleiches gilt für die vom Beschwerdegegner 3 mit seiner Vernehmlassung
eingereichten Beilagen 3-6 und die von den Beschwerdeführern mit ihrer Replik
eingereichten Beilage 4.

3.

3.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Einstellung des Verfahrens
hinsichtlich der Vorwürfe der Veruntreuung und der ungetreuen
Geschäftsbesorgung. Sie machen geltend, die Vorinstanz verletze ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da sie auf wesentliche Vorbringen
und Beweismittel nicht eingegangen sei. Auch fänden sich in der
vorinstanzlichen Begründung unhaltbare tatsächliche Annahmen, womit die
Vorinstanz das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletze. Ohne Verletzung der
genannten Rechte wäre sie zum Schluss gelangt, dass ein Treuhandverhältnis
zwischen der G.________ SA sowie F.D.________ sel. bzw. den Beschwerdeführern
vorliege, die Beschwerdegegner 2 und 3 ihren Willen manifestierten, den
obligatorischen Anspruch von F.D.________ sel. bzw. der Beschwerdeführer zu
vereiteln, und ihre Treuepflichten verletzten.

3.2. Die Vorinstanz erachtet als erstellt, dass die G.________ SA
treuhänderisch auf Rechnung Dritter eine erhebliche Anzahl Aktien der
D.________ SpA hält. Aufgrund eines Treuhandvertrags sei zudem belegt, dass der
Beschwerdegegner 2 Aktionär der G.________ SA ist und der Beschwerdegegner 3
das Mandat als Verwaltungsrat auf treuhänderischer Basis nach seinen Weisungen
ausführt. Die Vorinstanz erwägt, es könne offen bleiben, ob sich den
Beschwerdegegnern 2 sowie 3 die Existenz eines Treuhandauftrags von
F.D.________ sel. an die G.________ SA und gegebenenfalls Art sowie Umfang des
Treuguts und subjektiv Kenntnis eines solchen Auftrags nachweisen lasse. Auch
brauche nicht geklärt zu werden, ob der Beschwerdegegner 2 als faktisches Organ
der G.________ SA gelte. Die Beschwerdegegnerin 1 weise zutreffend darauf hin,
dass keine Hinweise auf eine Veruntreuung der allenfalls anvertrauten
Vermögenswerte hätten eruiert werden können. Namentlich sei keine
Aneignungsabsicht zu erkennen. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die
G.________ SA bzw. die Beschwerdegegner 2 sowie 3 als deren Organe die von ihr
gehaltenen Aktien an einen Dritten übertragen und dadurch den allfälligen
Anspruch von F.D.________ sel. vereitelt hätten. Auch stelle die G.________ SA
die treuhänderische Natur des Aktienbesitzes nicht in Abrede; sie bestreite
lediglich den Anspruch von F.D.________ sel. Solange kein rechtskräftiger
Entscheid des Zivilgerichts vorliege, müsse es der G.________ SA bzw. den für
sie handelnden Organen ohne Risiko strafrechtlicher Verfolgung möglich sein,
einen ihres Erachtens unbegründeten Herausgabeanspruch bzw. ein
Auskunftsbegehren abzulehnen. Dies gelte insbesondere in einem Fall wie dem
vorliegenden, in dem die Ansprecherin keine klare Dokumentation ihres Anspruchs
vorlegen könne und sich auf Vereinbarungen aus einer Zeit berufe, zu der die
Beschwerdegegner 2 und 3 noch keine Organstellung bei der G.________ SA gehabt
hätten. Ob F.D.________ sel. Anspruch auf Aushändigung bzw. Übertragung von
Aktien der D.________ SpA habe, sei Gegenstand des hängigen Zivilverfahrens.
Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids könne die Weigerung der
G.________ SA bzw. der Beschwerdegegner 2 und 3 als deren Organe demnach nicht
als Manifestation eines Aneignungswillens ausgelegt werden. Auch in Bezug auf
den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei nicht ersichtlich,
inwiefern die Weigerung zur Herausgabe bzw. Übertragung der Aktien an
F.D.________ sel. eine Pflichtverletzung darstellen solle, solange die
entsprechende Pflicht nicht gerichtlich festgestellt sei.

3.3.

3.3.1. Eine Einstellung des Verfahrens erfolgt insbesondere, wenn kein
Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a
StPO), kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO) oder
Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1
lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach
dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Dieser ergibt sich aus dem
Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die
Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder
offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf.
Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt,
Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein
Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung,
drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine
Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 86 E. 4.1 S. 90 f., 186 E. 4.1 S. 190; je mit
Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die
Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu
entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der
Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der
Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 S.
91 mit Hinweis). Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die
Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz über einen gewissen Spielraum, den das
Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 186 E. 4.1 S. 190).

3.3.2. Der Veruntreuung macht sich gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
schuldig, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines
anderen Nutzen verwendet. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als
anvertraut, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise
im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu
verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 120 IV 117 E. 2b S. 119 mit
Hinweis). Ausreichend für das Anvertrautsein von Vermögenswerten ist, dass der
Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin
Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist (BGE 133 IV 21 E. 6.2 S.
27 mit Hinweisen; siehe bereits BGE 109 IV 27 E. 3 S. 31 ff.; Urteil 6B_199/
2011 vom 10. April 2012 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Der Täter trägt eine besondere
Werterhaltungspflicht für das wirtschaftlich fremde Vermögen (BGE 133 IV 21 E.
6.2 S. 27 f. mit Hinweisen). Eine Werterhaltungspflicht im Sinne eines
Anvertrautseins liegt in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung
zu einem Schaden führen kann und mit dem vereinbarten Verwendungszweck dem
Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2 S.
259 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 2.2). Die
tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in
einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den
obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 S.
27 mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er
sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den
festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 S. 259 mit
Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung und Lehre bringt der Täter seinen Willen, die
Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, unter anderem zum Ausdruck, wenn er
sie beiseite schafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert (BGE 121 IV 23 E.
1c S. 25; 98 IV 29 E. 1c S. 34 f.), vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss
verwendet oder habe entsprechende Auslagen gehabt. Das blosse Nicht-Anzeigen
bzw. die Nichterfüllung einer Zahlungspflicht genügt hingegen nicht, sofern es
nicht in den erwähnten Verschleierungshandlungen als Verheimlichen manifestiert
wird (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N.
107 zu Art. 138 StGB; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Besonderer Teil I: Straftaten
gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 58; SCHUBARTH/ALBRECHT,
Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Besonderer Teil, 2. Bd., 1990, N. 47 zu Art. 140 StGB). Obwohl in Art. 138
Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den
Eintritt eines Vermögensschadens (BGE 111 IV 19 E. 5 S. 23; NIGGLI/RIEDO,
a.a.O., N. 111 f. zu Art. 138 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert
Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Nach der
Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreuung von Vermögenswerten
unrechtmässig, wer die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur
Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu
sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2 S. 27 mit
Hinweisen).

3.3.3. Nach dem sogenannten Treuebruchtatbestand der ungetreuen
Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) wird bestraft, wer aufgrund
des Gesetzes oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines
andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und
dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere
am Vermögen geschädigt wird. Eine vorübergehende Schädigung reicht aus (vgl.
zum Vermögensschaden: BGE 129 IV 124 E. 3.1 S. 125; 123 IV 17 E. 3d S. 22; je
mit Hinweisen). Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in
der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung
als Geschäftsführer, aber auch bezüglich spezifischer Geschäfte zum Schutz des
Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen (BGE 120 IV 190 E. 2b S. 192; Urteil
6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 2.5). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich.
Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die
Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen
Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 190 E.
2b S. 193 mit Hinweisen; Urteil 6B_491/2012 vom 18. April 2013 E. 1.3.1, nicht
publ. in: BGE 139 IV 209).

3.4. Soweit die Beschwerdeführer Willkür und eine Verletzung ihres Anspruchs
auf rechtliches Gehör darin erblicken, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines
Treuhandverhältnisses zwischen der G.________ SA sowie F.D.________ sel. als
nicht belegt erachtet, verkennen sie, dass die Vorinstanz sich letztlich nicht
abschliessend dazu äussert (Entscheid S. 6 E. 4.3 in fine und E. 4.4). Auf die
entsprechenden Vorbringen und die Entgegnungen der Beschwerdegegner 2 und 3 in
ihren Vernehmlassungen ist daher grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Jedoch
hätte die Vorinstanz die Frage aus nachfolgenden Gründen nicht offen lassen
dürfen, sondern hätte sich mit den ausführlichen Einwänden der Beschwerdeführer
auseinandersetzen müssen.
Hinsichtlich des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung erwägt die
Vorinstanz, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Weigerung zur Herausgabe
bzw. Übergabe der Aktien an F.D.________ sel.eine Pflichtverletzung bilden
solle, solange die entsprechende Pflicht nicht gerichtlich festgestellt sei.
Damit verfällt sie einem Zirkelschluss. Bei der Pflichtverletzung handelt es
sich um ein Tatbestandselement der ungetreuen Geschäftsbesorgung. Um
ausschliessen zu können, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 dieses
Tatbestandsmerkmal erfüllen, hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob zwischen
F.D.________ sel. und der G.________ SA Pflichten aufgrund eines
Treuhandverhältnisses bestanden. Gegebenenfalls hätte sie weiter beurteilen
müssen, ob die Pflichten den Beschwerdegegnern 2 und 3 zuzurechnen sind.
Allfällige Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis.
Massgebende Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen,
aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der
Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil 6B_1223/2013 vom 4.
Dezember 2014 E. 2.5.3 mit Hinweis auf: MARCEL ALEXANDER NIGGLI, in: Basler
Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 61 f. zu Art. 158 StGB).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz müssen weder das Grundverhältnis noch die
sich daraus ergebenden Pflichten gerichtlich festgestellt werden. Besteht
zwischen der G.________ SA und F.D.________ sel. bzw. den Beschwerdeführern ein
Treuhandverhältnis, können die G.________ SA bzw. die Beschwerdegegner 2 sowie
3 die sich daraus ergebenden Pflichten auch verletzt haben, ohne dass diese
gerichtlich festgestellt wurden. Im Übrigen übersieht die Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführer die Pflichtverletzung der G.________ SA bzw. der
Beschwerdegegner 2 und 3 nicht (nur) darin erkennen, dass diese die Aktien der
D.________ SpA nicht herausgeben; vielmehr machen sie geltend, die
Beschwerdegegner 2 und 3 hätten F.D.________ sel. durch die Verletzung ihrer
Pflichten als Vermögensverwalter, wie beispielsweise die Aktien sorgfältig
aufzubewahren, über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und die Aktien auf
Verlangen herauszugeben, am Vermögen geschädigt. Um beurteilen zu können, ob
die Beschwerdegegner 2 und 3 Pflichten im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB
verletzten, hätte die Vorinstanz in einem ersten Schritt prüfen müssen, ob ein
Mandatsverhältnis zwischen F.D.________ sel. und der G.________ SA bestand. Ob
die Beschwerdegegner 2 und 3 ihre Pflichten kannten und ihnen bewusst
zuwiderhandelten, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen. Aufgrund des bisher
erstellten Sachverhalts kann nicht beurteilt werden, ob das Verhalten der
Beschwerdegegner 2 und 3 den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung
klarerweise nicht erfüllt.
Gleiches gilt bezüglich der Veruntreuung. Aufgrund des ungenügend erstellten
Sachverhalts kann nicht geprüft werden, ob die Beschwerdegegner 2 sowie 3 etwas
leugneten, verschleierten oder vortäuschten. Auch in diesem Zusammenhang
bestätigt die Vorinstanz die Einstellung zu Unrecht, indem sie ausführt, bis
zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids könne die Weigerung der
Beschwerdegegner 2 und 3, die Aktien herauszugeben oder Auskunft über deren
Verbleib zu geben, nicht als Manifestation eines vorhandenen Aneignungswillens
ausgelegt werden. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob ein Treuhandverhältnis
zwischen der G.________ SA und F.D.________ sel. bzw. den Beschwerdeführern
besteht und was gegebenenfalls dessen Inhalt ist (Verwendungszweck der Aktien,
Rechte und Pflichten des Treuhänders). Erst anhand der daraus gewonnenen
Erkenntnisse kann beurteilt werden, ob die G.________ SA bzw. die
Beschwerdegegner 2 und 3 den Willen bekundeten, den obligatorischen Anspruch
von F.D.________ sel. bzw. der Beschwerdeführer zu vereiteln.
Die Vorinstanz wird die vorstehend aufgeworfenen Fragen in ihrem neuen
Entscheid prüfen müssen. Dabei hat sie sich mit den Vorbringen der
Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Sollte sie hierfür weitere
Beweiserhebungen als notwendig erachten, steht es ihr frei, die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die zuständige Staatsanwaltschaft
zurückzuweisen.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug
vom 27. August 2015 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind den Beschwerdegegnern 2 und 3 je ein Drittel
der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin
sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Die Beschwerdegegner 2 und
3 unterliegen mit ihren Anträgen auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Sie haben, zusammen mit dem Kanton Zug, die Beschwerdeführer angemessen zu
entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug
vom 27. August 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
Obergericht zurückgewiesen.

2. 
Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben Gerichtskosten von je Fr. 1'300.-- zu
bezahlen.

3. 
Die Beschwerdegegner 2 und 3 sowie der Kanton Zug haben den Beschwerdeführern
eine Entschädigung von je Fr. 1'000.-- (insgesamt Fr. 3'000.--) auszurichten.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2017

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Andres

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