Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.1015/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
6B_1015/2015

Urteil vom 22. Oktober 2015

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Richard Nägeli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4,
6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, vom 27. August 2015.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.

 Am 24. Juli 2013 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen
Amtsmissbrauchs gegen drei Beamte der Zuger Polizei, die ihn am 23. Februar
2013 verhaftet, gefesselt und auf den Polizeiposten verbracht hatten. Am 29.
Dezember 2014 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug die Strafuntersuchung
nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des
Kantons Zug am 27. August 2015 ab.

 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, die
Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Dezember 2014 und das
Urteil des Obergerichts vom 27. August 2015 seien aufzuheben. Die
Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafanzeige vom 24. Juli 2013 an die
Hand zu nehmen und eine Strafuntersuchung gegen die drei beteiligten
Polizeibeamten zu eröffnen. Diese seien gegebenenfalls wegen Amtsmissbrauchs zu
verurteilen und angemessen zu bestrafen.

2.

 Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist der Privatkläger zur Beschwerde
in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die
Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne
dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und
deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen.
Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht
ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht,
können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen
nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG
(Urteil 6B_669/2015 vom 30. Juni 2015 mit Hinweis).

 Gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen,
Behördenmitglieder und Beamten des Kantons Zug vom 1. Februar 1979
(Verantwortlichkeitsgesetz; BGS 154.11) haftet der Staat für Schaden, den ein
Beamter in Ausübung amtlicher Verrichtungen durch Rechtsverletzung jemandem
zufügt. Dasselbe gilt für einen allfälligen Anspruch auf Genugtuung (§ 7 Abs.
1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch zu gegen den Beamten, der die
Rechtsverletzung begangen hat (§ 6). Allfällige Schadenersatz- und
Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten beurteilen
sich demnach ausschliesslich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz des Kantons Zug
und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Der Beschwerdeführer ist zum
vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Auf die Beschwerde ist im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

 Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I.
Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Oktober 2015

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Der Gerichtsschreiber: Monn

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